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Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege

Gemeinsame Fuß- und Radwege sind außerhalb geschlossener Ortschaften nach wie vor sehr beliebt. Innerhalb geschlossener Ortschaften werden sie allerdings immer häufiger aufgehoben oder in Gehwege umgewandelt, die für Radfahrer freigegeben werden. Neu gebaute gemeinsame Fuß- und Radwege sind meist viel breiter, als ihre älteren Zeitgenossen. Dabei spielt die Mindestbreite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges eine entscheidende Rolle.

Ein bestehender Weg muss innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m – außerorts 2,00 m – zur Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges vorweisen. Neue gemeinsame Fuß- und Radweges werden mit Sicherheitstrennstreifen innerorts mit einer Mindestbreite zwischen 3,00 m und 5,85 m; außerorts mit einer Mindestbreite von 4,25 m gebaut.

Die Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege hängt von drei wesentlichen Faktoren ab:

  • Auf welcher Seite befindet sich der gemeinsame Fuß- und Radweg?
  • Soll ein bestehender Gehweg als gemeinsamer Fuß- und Radweg beschildert, oder ein gemeinsamer Fuß- und Radweg neu gebaut werden?
  • Befindet sich der gemeinsame Fuß- und Radweg innerorts oder außerorts?

Neben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), machen auch die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Vorgaben zur Mindestbreite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges.

Dieser Artikel zeigt dir anhand verschiedener Beispiele, wie breit ein gemeinsamer Fuß- und Radweg im Einzelfall mindestens sein muss. Neben der Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege habe ich auch die Regelbreiten für dich vorbereitet.

Lass uns gleich loslegen!

Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege in Fahrtrichtung rechts

Benutzungspflicht innerorts

Fußgänger und Radfahrer

Die Breite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges setzt sich aus dem Verkehrsraum für Fußgänger und Radfahrer sowie den Sicherheitsräumen zusammen (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).

Ein Verkehrsraum beschreibt den Platz den ein Fußgänger oder Radfahrer benötigt.

Eine Benutzungspflicht kann man nur dann festlegen, wenn für Fußgänger auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg auch weiterhin ausreichend Fläche vorhanden ist (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).

Leider steht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nirgendwo geschrieben, ab wie viel Metern eine Fläche noch als ausreichend für Fußgänger gilt.

In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist festgelegt, wie viel Platz ein Fußgänger benötigt. Auf dem unteren Bild siehst du, dass bei einem Mindestmaß von 1,80 m zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeilaufen können (Kapitel 4.7 RASt).

Die RASt äußerst sich nicht zur Mindestbreite eines einzelnen Fußgängers.

Sie enthält jedoch die Breitenbedarfe für mobilitätsbehinderte Menschen (Kapitel 4.7 RASt):

MobilitätsbehinderteBreitenbedarf
Blinde Person mit Langstock1,20 m
Blinde Person mit Führhund1,20 m
Blinde Person mit Begleitperson1,30 m
Person mit Stock0,85 m
Person mit Armstützen1,00 m
Person mit Rollstuhl1,10 m
Person mit Kinderwagen1,00 m
Rollstuhl mit Begleitperson1,00 m

Wann für Fußgänger auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg auch weiterhin ausreichend Fläche vorhanden ist, muss folglich von den besonderen örtlichen Umständen abhängig gemacht werden.

Damit ist gemeint, dass geprüft werden muss, welche Art von Fußgängern den gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen.

Lichte Breite nach VwV-StVO

Nach der VwV-StVO beträgt die lichte Breite für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg mindestens 2,50 m innerorts (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).

Mindestbreite rechter gemeinsamer Fuß- und Radwege zur Einrichtung einer Benutzungspflicht innerorts

Die lichte Breite umfasst den befestigten Verkehrsraum und den Sicherheitsraum (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).  

Mich hat an der Stelle interessiert, was denn nun ein Sicherheitsraum ist und wie breit er bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen sein muss.

Wichtig hierbei zunächst: Sicherheitsräume müssen nicht befestigt sein. Sicherheitsräume müssen aber frei von Hindernissen sein (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 2).

Sie müssen deswegen frei von Hindernissen sein, damit sie im Falle eines Falles von Fahrradfahrern überrollt werden können.

Die VwV-StVO macht keine Vorgaben zu den Mindestbreiten von Sicherheitsräumen bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen innerhalb geschlossener Ortschaften.

Meiner Meinung nach sollte zu Gebäuden mindestens ein Sicherheitsraum von 0,25 m eingehalten werden.

Zur Fahrbahn sollte der Sicherheitsraum hingegen 0,50 m betragen, wenn keine festen Einbauten vorhanden sind und keine hohe Verkehrsstärke vorliegt.

Eine Mindestbreite des befestigten Teils von innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen von 1,75 m sollte allerdings nicht ausreichend sein – auch wenn die Sicherheitsräume frei von Hindernissen sind und keine hohe Verkehrsstärke vorliegt.

Das liegt daran, da zum Begegnen zweier Fußgänger ein Mindestmaß von 1,80 m notwendig ist (Kapitel 4.7 RASt).

Bei innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen sollte der befestigte Teil daher mindestens 1,80 m breit sein, wenn die Sicherheitsräume frei von Hindernissen sind und keine hohe Verkehrsstärke vorliegt.

Bei festen Einbauten oder hoher Verkehrsstärke sollte der Sicherheitsraum zur Fahrbahn hingegen 0,75 m betragen.

Benutzungspflicht außerorts

Lichte Breite

Außerorts muss der gemeinsame Fuß- und Radweg nach der VwV-StVO mindestens 2,00 m breit sein.

Mindestbreite rechter gemeinsamer Fuß- und Radwege zur Einrichtung einer Benutzungspflicht außerorts

Da es außerorts in der Regel eher weniger Gebäude gibt, setzen wir hier einmal nur den Abstand zur Fahrbahn an.

Sicherheitsraum oder Sicherheitstrennstreifen

Auch zur Breite von Sicherheitsräumen bei außerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen äußert sich die VwV-StVO nicht.

Meiner Ansicht nach sollten bei außerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen allerdings keine Sicherheitsräume, sondern Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn eingesetzt werden.

Ein Sicherheitstrennstreifen ist laut den Vorgaben der ERA baulich oder markierungstechnisch ausgeprägt (Kapitel 2.2.1 ERA).

Ein Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn sollte angelehnt an die ERA außerorts mindestens eine Breite von 1,75 m aufweisen.

Der Sicherheitstrennstreifen dient dazu, dass Kraftfahrzeuge mit ausreichendem Abstand an den Radfahrern vorbeifahren.

Es ergibt sich eine Mindestbreite für die befestigte Verkehrsfläche von 2,00 m und ein Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn von 1,75 m Breite.

Unterschreitung der Mindestbreite

Dagegen gilt jedoch auch: Selbst wenn die Mindestbreite aus der VwV-StVO nicht erfüllt ist, kann Zeichen 240 aufgestellt werden.

Wenn das Fahrradfahren auf der Fahrbahn zu gefährlich ist, kann die Mindestbreite aus der VwV-StVO auch unterschritten werden (BVerwG, Urt. v. 16.04.2012 – 3 B 62/11).

Andere Fahrräder

Andere Fahrräder sind in den Maßen der VwV-StVO zur lichten Breite nicht berücksichtigt.

Mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger sind gemäß dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 andere Fahrräder (BGBl 1977 Seite 809).

Die Maße der VwV-StVO beziehen sich ausschließlich auf einspurige Fahrräder (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).

Zwischenfazit

Die in der VwV-StVO angegebenen Breiten stellen die absoluten Mindestmaße für die Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges dar, wenn es für Radfahrer zu gefährlich ist die Fahrbahn zu benutzen.

Das betrifft aber innerorts wie außerorts nur die gemeinsamen Fuß- und Radwege in Fahrtrichtung rechts.

Neben der VwV-StVO gibt es auch noch die RASt und die ERA als weitere Regelwerke zur Mindestbreite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen.

Wie passen jetzt aber die Mindestbreiten der VwV-StVO zu den Breiten der RASt und der ERA?

Die RASt und die ERA stellen den aktuellen Erkenntnisstand dar.

Werden gemeinsame Fuß- und Radwege neu geplant, sind folglich die Richtmaße der ERA anzuwenden.

Neubau innerorts

Ein Fahrradfahrer benötigt einen Verkehrsraum von 1,00 m (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).

Beim Begegnen und Nebeneinanderfahren eines Radfahrers mit einem Radfahrer mit einem Anhänger ist eine Breite von 2,30 m notwendig (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).

Zieht man von den Vorgaben zum Begegnen und Nebeneinanderfahren eines Radfahrers mit einem Radfahrer mit einem Anhänger den Verkehrsraum eines Radfahrers von 1,00 m ab, so erhält man den Verkehrsraum eines Radfahrers mit Anhänger.

Meiner Meinung nach beträgt der Verkehrsraum eines Radfahrers mit Anhänger folglich 1,30 m.

Verkehrsraum Radfahrer
Verkehrsraum Radfahrer mit Anhänger

Stell dir einmal vor, du begegnest als Fahrradfahrer mit einem Anhänger einem Rollstuhlfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

Du brauchst als Fahrradfahrer mit einem Anhänger mindestens 1,30 m.

Der Rollstuhlfahrer braucht 1,10 m Platz (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).

Somit ergibt sich ein Verkehrsraum von 2,40 m.

Es genügt aber nicht alleine an Rollstuhlfahrer zu denken. Man muss auch an andere mobilitätsbehinderte Menschen denken (Kapitel 4.7 RASt).

Wir gehen wieder von einer Mindestbreite von 1,30 m für Radfahrer mit Anhängern aus:

MobilitätsbehinderteRadfahrer mit AnhängerVerkehrsraum
Blinde Person mit Langstock
1,20 m
1,30 m2,50 m
Blinde Person mit Führhund
1,20 m
1,30 m2,50 m
Blinde Person mit Begleitperson
1,30 m
1,30 m2,60 m
Person mit Stock
0,85 m
1,30 m2,15 m
Person mit Armstützen
1,00 m
1,30 m2,30 m
Person mit Rollstuhl
1,10 m
1,30 m2,40 m
Person mit Kinderwagen
1,00 m
1,30 m2,30 m
Rollstuhl mit Begleitperson
1,00 m
1,30 m2,30 m

Wie man an der obigen Tabelle sehen kann, benötigt eine blinde Person mit Begleitperson sogar 1,30 m Platz. Zusammen mit einem Radfahrer mit einem Anhänger ergibt sich hier ein Verkehrsraum von 2,60 m für die Kombination aus einer Person mit einem Rollstuhl und einem Fahrrad mit Anhänger.

Eine Person mit Kinderwagen füllt eine Breite von 1,00 m aus. Der Verkehrsraum aus einer Person mit einem Kinderwagen und einem Fahrrad mit Anhänger beträgt 2,30 m.

Im Regelfall soll es aber auch möglich sein, dass man auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg einen vorausfahrenden Radfahrer überholen kann. Damit das gelingen kann, müssen zwei Fahrräder nebeneinander fahren können. Ein Fahrradfahrer benötigt 1,00 m, ein Fahrradfahrer mit Anhänger 1,30 m, Platz.

Fahren Radfahrer nebeneinander oder begegnen sich, ist zwischen ihnen kein Sicherheitsraum erforderlich (Kapitel 2.2.1 ERA).

Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg in Fahrtrichtung rechts ergibt sich somit ein Verkehrsraum von 2,30 m, wenn das Überholen von einem Fahrradfahrer mit Anhänger mit einem Fahrrad ermöglicht werden soll.

Verkehrsraum Radfahrer und Radfahrer mit Anhänger

Nach der ERA beträgt die Breite eines innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegs allerdings 2,50 m oder mehr (Kapitel 2.2.1 ERA).

Die Breite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften ist abhängig von der Fußgängerverkehrsstärke und Radverkehrsstärke (Kapitel 2.2.1 ERA).

Meiner Meinung nach ist mit der Breite eines innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radweges die Breite der befestigten Verkehrsfläche gemeint.

Gehen wir von einer Mindestbreite von 2,50 m aus. Jetzt fehlen aber noch die Sicherheitstrennstreifen.

Die Breite der Sicherheitstrennstreifen ist nicht immer gleich, sondern davon abhängig, ob wir von einem gemeinsamen Fuß- und Radweg innerorts oder außerorts sprechen. Ferner ist entscheidend, was sich in der Nähe des gemeinsamen Fuß- und Radwege befindet.

Sicherheitstrennstreifen müssen baulich oder markierungstechnisch ausgeprägt sein (Kapitel 2.2.1 ERA).

Zwischen Gebäuden

Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg zwischen Gebäuden oder Einfriedungen ist links und rechts des gemeinsamen Fuß- und Radweges ein Sicherheitstrennstreifen von jeweils 0,25 m erforderlich (Kapitel 4.6 RASt).

Bei einer Kombination von Radfahrern und Radfahrern mit Anhängern kommt man so auf eine befestigte Verkehrsfläche von 2,50 m und einen Sicherheitstrennstreifen von 0,50 m.

Es ergibt sich eine lichte Breite von mindestens 3,00 m.

Die obige Darstellung geht von Gebäuden links und rechts des gemeinsamen Fuß- und Radweges aus. In der Realität ist das aber sehr selten der Fall.

Viel öfter wirst du beobachten, dass sich links des rechten gemeinsamen Fuß- und Radweg die Fahrbahn und rechts ein Gebäude befindet.

Zwischen Fahrbahn und Gebäude

Zur Fahrbahn hin ist ein Sicherheitstrennstreifen von 0,50 m erforderlich, wenn keine festen Einbauten und keine hohe Verkehrsstärke vorhanden ist (Kapitel 2.2.1 ERA).

Der Raum zwischen Gebäude und gemeinsamen Fuß- und Radweg darf auch weiterhin nicht weniger als 0,25 m breit sein (Kapitel 4.6 RASt).

Folglich kommt man auf eine befestige Verkehrsfläche von 2,50 m für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Der Sicherheitstrennstreifen beträgt insgesamt 0,75 m.

Dadurch ergibt sich eine lichte Breite von mindestens 3,15 m.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist ein Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn von 0,75 m Breite einzuhalten, wenn feste Einbauten oder eine hohe Verkehrsstärke vorhanden ist (Kapitel 2.2.1 ERA).

Folglich ergibt sich eine lichte Breite von mindestens 3,50 m.

Zwischen Längsparkstände und Gebäude

Ist das Parken längs der Fahrbahn entlang des gemeinsam Fuß- und Radweges erlaubt, so beträgt der Sicherheitstrennstreifen zwischen gemeinsamen Fuß- und Radweg und Längsparkstand 0,75 m (Kapitel 2.2.1 ERA).

Durch Sicherheitstrennstreifen werden die Verkehrsflächen baulich oder durch Markierung voneinander getrennt (Kapitel 2.2.1 ERA).

Gehen wir auch weiterhin von einem Gebäude rechts des gemeinsamen Fuß- und Radweges aus, kommen wir zusammen mit einem rechten Sicherheitstrennstreifen von 0,25 m auf eine lichte Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges von mindestens 3,50 m.

Zwischen Senkrechtparkständen oder Schrägparkständen und Gebäude

Bei Senkrechtparkständen oder Schrägparkständen ist ein Sicherheitstrennstreifen erforderlich. Dieser beträgt 1,10 m (Kapitel 2.2.1 ERA).

Der Überhangstreifen von 0,70 m Breite kann auf den Sicherheitstrennstreifen angerechnet werden. Der Sicherheitstrennstreifen bei Senkrecht- oder Schrägparkständen muss also trotzdem nur 1,10 m breit sein (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 6.1.5 RASt).

Sicherheitstrennstreifen bei Senkrecht- und Schrägparkständen sind erforderlich, da das Heck eines Autos normalerweise über die Bordsteinkante ragt (Kapitel 6.1.5 RASt).

Bleiben wir bei einem Gebäude rechts des gemeinsamen Fuß- und Radweges, ergibt sich eine lichte Mindestbreite des gemeinsamen Fuß- und Radweges von 3,85 m.

Darüber hinaus ist die Breite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen innerorts von der Fußgänger- und Radverkehrsstärke abhängig (Kapitel 2.2.1 ERA).

Bei welcher Menge an Fußgängern ein gemeinsamer Fuß- und Radweg zum Einsatz kommen kann, lässt sich am besten anhand des unteren Bildes zeigen (Kapitel 3.6 ERA).

Einsatzgrenzen gemeinsamer Fuß- und Radwege

Ein Beispiel: Wir planen einen gemeinsamen Fuß- und Radweg mit 2,50 m Breite. Auf der Straße fahren bereits jetzt in der Spitzenstunde 100 Radfahrer. Auf dem Gehweg wurden in der gleichen Stunde 50 Fußgänger gemessen. Alleine von der Menge an Radfahrern auf der Straße, kann man sagen, dass ein gemeinsamer Fuß- und Radweg mit 2,50 m nicht zugelassen werden könnte.

Selbst wenn die baulichen Voraussetzungen passen, kann es also aufgrund der Einsatzgrenzen von Zeichen 240 notwendig sein, eine größere Wegbreite vorzusehen.

Neubau außerorts

Außerhalb geschlossener Ortschaften muss man parkende Fahrzeuge in der Regel nicht berücksichtigen.

Ebenso wenig ist es notwendig, Fußgänger in die Bemessung der Mindestbreite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges miteinzubeziehen.

Das liegt aber daran, dass allein schon von den Vorgaben der ERA, beim Neubau ein Sicherheitstrennstreifen zwischen Fahrbahn und befestigter Verkehrsfläche vorzusehen ist.

Der Sicherheitstrennstreifen ist baulich auszuführen.

Gemeinsamer Fuß- und Radweg außerorts Sicherheitstrennstreifen

Alternativ kann auch eine Markierung den gemeinsamen Fuß- und Radweg von der Fahrbahn trennen.

Außerörtliche Fuß- und Radwege verbinden Städte oder Dörfer. Ob mobilitätsbehinderte Menschen auf dem gemeinsamen außerörtlichen Fuß- und Radweg vorzusehen sind, erscheint fraglich.

Außerorts ist ein Regelmaß von 2,50 m für den gemeinsamen Fuß- und Radweg und ein Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn von 1,75 m Breite vorzusehen (Kapitel 2.2.1 ERA).

Regelbreite Neubau rechter gemeinsamer Fuß- und Radwege außerorts entlang der Fahrbahn

Damit ergibt sich ein lichtes Regelmaß von 4,25 m Breite.

Möchte man aber das Überholen von Fahrrädern mit Anhängern untereinander ermöglichen, ist eine Wegbreite von 2,60 m notwendig.

Breite Neubau rechter gemeinsamer Fuß- und Radwege außerorts entlang der Fahrbahn Überholen mit Anhängern

Darüber hinaus sind auch außerorts die Einsatzgrenzen für Zeichen 240 zu berücksichtigen (Kapitel 3.6 ERA). Bei 100 Radfahrern in der Spitzenstunde ist zum Beispiel eine Wegbreite von 3,00 m erforderlich.

Einsatzgrenzen gemeinsamer Fuß- und Radwege

Je mehr Radfahrer in der Spitzenstunde unterwegs sein werden, desto breiter muss der gemeinsame Fuß- und Radweg sein.

Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege in Gegenrichtung

Benutzungspflicht

Innerorts

Linke gemeinsame Fuß- und Radwege sollen innerorts nicht angeordnet werden (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4).

Die Freigabe linker Radwege mit Zeichen 240, das heißt eine Benutzungspflicht in Gegenrichtung, ist daher nur außerhalb geschlossener Ortschaften möglich.

Außerorts

Die Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege außerorts beträgt 2,00 m (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4).

Mindestbreite linker gemeinsamer Fuß- und Radwege zur Einrichtung einer Benutzungspflicht außerorts

Für außerörtliche gemeinsame Fuß- und Radwege in Fahrtrichtung links ist jedoch in der Regel eine Breite von 2,40 m nötig (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4).

Regelbreite linker gemeinsamer Fuß- und Radwege zur Einrichtung einer Benutzungspflicht außerorts

Die oben genannte Regelbreite und Mindestbreite umfassen aber immer die seitlichen Sicherheitsräume (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4).

Wie breit muss ein Weg außerorts dann mindestens sein, um eine Benutzungspflicht durch Zeichen 240 anzuordnen?

Auch bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Fahrtrichtung links müssen meiner Meinung nach – entgegen der Vorgaben der VwV-StVO – außerorts Sicherheitstrennstreifen vorgesehen werden.

Bei einem Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn von 1,75 m analog zur ERA ergibt sich eine lichte Breite für den befestigten Teil von außerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen in Gegenrichtung von mindestens 3,75 m.

Das ist aber lediglich das Mindestmaß. Da die Regelbreite 2,40 m beträgt, sollte die lichte Breite des linken gemeinsamen Fuß- und Radweges 4,15 m breit sein.

In den meisten Fällen wird außerorts ein gemeinsamer Fuß- und Radweg sowohl für rechte, als auch für linke Radfahrer eingerichtet. Man spricht von einem Zweirichtungsradweg, da Radfahrer in beiden Richtungen unterwegs sind.

Neubau

Innerorts

Linke gemeinsame Fuß- und Radwege sollen innerorts nicht angeordnet werden (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4).

Innerorts spielen gemeinsame Fuß- und Radwege in Gegenrichtung auch beim Neubau keine Rolle.

Außerorts

Außerhalb geschlossener Ortschaften kann eine Benutzungspflicht in Gegenrichtung mit Zeichen 240 eingerichtet werden.

Außerorts müssen gemeinsame Fuß- und Radwege in Zweirichtungsführung mindestens 2,50 m breit sein, wenn diese neu gebaut werden. Zusätzlich muss ein Sicherheitstrennstreifen von 1,75 m vorhanden sein (Kapitel 9.2.2, 2.2.1 ERA).

Auch bei außerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen für beide Fahrtrichtungen erscheint die Einbeziehung von mobilitätsbehinderten Menschen fraglich.

Wie sollten gemeinsame Fuß- und Radwege außerorts aber ausgebaut sein, wenn sich auf diesen Radfahrer mit Anhänger begegnen?

Beim Begegnen eines Radfahrers mit einem Radfahrer mit Anhänger ist ein Verkehrsraum von 2,30 m erforderlich (Kapitel 2.2.1 ERA).

Zieht man von den 2,30 m den Verkehrsraum eines Radfahrers von 1,00 m Breite ab, so erhält man meiner Meinung nach den Verkehrsraum eines Radfahrers mit Anhänger.

Der Verkehrsraum eines Radfahrers mit Anhänger sollte folglich eine Breite von 1,30 m aufweisen.

Sollen sich Radfahrer mit Anhängern auf außerörtlichen Fuß- und Radwegen begegnen können, ohne dass diese auf den Grünstreifen ausweichen müssen, so sollte eine befestigte Verkehrsfläche von 2,60 m angesetzt werden.

Hinzu kommt ein Sicherheitstrennstreifen von 1,75 m Breite (Kapitel 2.2.1 ERA).

Größere Breitenmaße außerhalb geschlossener Ortschaften sollten meiner Ansicht nach, ähnlich wie bei Zweirichtungsradwegen entlang von innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen, bei stärkerem Radverkehr, in Gefällestrecken oder an unübersichtlichen Stellen angesetzt werden (Kapitel 3.5 ERA).

Zusammenfassung

Man kann die Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege nicht aus einer einzelnen Vorschrift ableiten. Im Gegenteil: Eine Reihe von Vorschriften ist notwendig, um zu ermitteln, wie die Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege im Einzelfall sein muss.

Man muss zwischen der Einrichtung einer Benutzungspflicht bei einer Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn und dem Neubau eines gemeinsamen Fuß- und Radweges unterscheiden.

Beim Neubau von gemeinsamen Fuß- und Radwegen können größere Breiten erforderlich sein. Werden gemeinsame Fuß- und Radwege neu gebaut, muss bestimmt werden, wer diese benutzen wird.

Wenn mobilitätseingeschränkte Menschen gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts benutzen werden, ist die befestigte Verkehrsfläche entsprechend breiter auszuführen.

Eine komplette Übersicht aller Voraussetzungen gemeinsamer Fuß- und Radweg findest du ebenfalls auf dieser Website.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungs­­schulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.

25 Kommentare

  1. Susi sagt:

    Die Aussage: “Bei innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen muss der befestigte Teil daher lediglich 1,75 m breit sein, wenn die Sicherheitsräume frei von Hindernissen sind.” kann ich nicht nachvollziehen. Man kann nicht einfach vom Mindestmaß 2,50m auf der einen Seite 50cm und auf der anderen Seite 25cm abziehen, sondern man kann bestenfalls nur jeweils 25cm abziehen. Die 25cm sind der Überhangbereich, mit dem man z.B. eine Grünfläche per Lenker überstreichen kann. Dieses Maß ist zur Fahrbahn hin größer, aber es ist dort größer, weil dort sowohl Teile des LKWs und des Fahrrads den Bereich überstreichen sollen, ohne dass es zur Kollision kommt. Man muss Vorschriften auch nach ihrem Sinn interpretieren und nicht einfach verschiedene Aussagen munter durcheinanderwürfeln. Dem Verordnungsgeber geht es um die Sicherstellung von Verkehrssicherheit und nicht darum, durch geschicktes Rechnen zu zu schmalen Werten zu kommen.

    • Hi Susi,

      die VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2 besagt:

      Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

      Zeichen 240
      – gemeinsamer Geh- und Radweg
      innerorts mindestens 2,50 m

      Die Mindestmaße für Sicherheitsräume werden in der VwV-StVO nicht erläutert. Die von mir angesprochenen Sicherheitsräume stellen meine Meinung dar.

  2. Ralph Lindner sagt:

    Hallo Markus, danke für die Informationen. Nur was ist, und was muss, das sieht die Verwaltung leider oft anders. Und was hilft das uns Bürgern, wenn sich die Stadt über sämtliche Verwaltungsvorschriften und ERA hinweg setzt und mein dass ein innerorts verpflichtend angeordneter, kombinierter Zweirichtungs-Fuß-Radweg (mit zahlreichen Querungen) mit 2,50m Breite in Ordnung geht. Die Bitte um bauliche Maßnahmen wurde abgelehnt mit dem Hinweis “Die Verwaltung hält den Kompromiss für fachlich geboten. Zur Zeit wird kein Anlass gesehen, hier wieder tätig zu werden.” Was kann man in so einem Fall tun?

  3. Markus sagt:

    Hallo Andrea,

    das ist eine Einzelfallentscheidung. Bitte wende dich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.

  4. Marius sagt:

    In der RASt 06 ist eine Grundbreite von 1,80 m bei sich begegnenden “normalen” zu Fuß Gehenden angegeben. Dort gibt es auch Beispiel für den Platzbedarf von mobilitätseingeschränkten Menschen auf Gehwegen (z. B. blinde Person mit Langstock: 1,20 m. Vielleicht hilft dir das zur Orientierung. Wenn man das verdoppelt, kommt man etwa auf deine Maße.

  5. Isabel sagt:

    Hallo Markus,
    hast du Erfahrungswerte, oder im Idealfall eine Angabe in einer Richtlinie dazu, wie viel Platz man für sich begegnenden schiebenden Radverkehr benötigt?
    Unser Auftraggeber möchte entsprechendes wissen, soweit ich es überblicke steiht in der ERA hierzu aber nichts. Wenn ich selbst rechne würde ich je Fußgänger 60-80 cm ansetzen, plus nochmals je 60cm für die Fahrräder. so käme ich also auf 2,4 – 2,8 m Breite. Ist das realistisch? Der bisher nur als Fußweg vorgesehene Weg verläuft entlang eines Gebäudes, auf der anderen Seite hätten die Fußgänger/schiebenden Radfahrer noch eine Grünfläche, in der das Fahrrad überhängen kann.
    Wäre über eine kurzfristige Antwort sehr dankbar!
    Freundliche Grüße Isabel

  6. Andrea sagt:

    Hallo Markus,
    zunächst großes Lob – tolle Seite und super erklärt!

    @ Aussage “Ob mobilitätsbehinderte Menschen auf dem gemeinsamen außerörtlichen Fuß- und Radweg vorzusehen sind, erscheint fraglich.”
    Aus meiner Sicht ganz und gar nicht: ein Mensch mit Mobilitätsbehinderung fährt oder möchte doch genauso wie alle anderen per Rad zur Arbeit, Einkauf, Verein, … fahren (z. B. per Dreirad bei Gleichgewichtsproblemen, Handbike als RollstuhlfahrerIn usw.); dies ist daher durch Gleichstellungsgesetze (BGG, LGG der Bundesländer) sogar für Neubau sogar rechtlich verankert (sinngemäß “Mobilität in der allgemein üblichen Weise”).
    @ Verkehrsflächen: ERA und HBVA (Hinweise barrierefreie Verkehrsanlagen) enthalten Aussagen Abmessungen, z. B. ERA 2.2.5 “… Aufstellfläche 3,00 – 3,50 m lang … dann für Liegeräder geeignet” oder zu Breiten in HBVA Kap. 3.8).
    Wenn der Radweg für Spezialräder zu schmal ist, soll das Fahren auf der Fahrbahn zwar nicht geahndet werden (VwV StVO zu § 2 Rdnr 23) – aber die Sicherheit für die Betroffenen verbessert dies ja in keinster Weise. Umso wichtiger sind – vor allem außerorts – die Regelbreiten.

    • Karolin sagt:

      Hallo Markus,

      danke für die informativen Erläuterungen! Mich würde ergänzend noch interessieren, wie groß der Sicherheitsabstand beim Neubau eines ca. 150 m langen Fahrrad-Fußweges zu einer parallel verlaufenden Firmen-Zulieferungsfahrbahn für LKWs sein müsste.

      Die Planung findet man hier: https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4390/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZfI3E6PNGtQpecq-UMvEQQg
      Es wundert mich, dass eine Parallelführung von LKWs und Radlern/Fußgängern lediglich getrennt durch einen Abstand von 50 cm bei einem Neubau erlaubt sein soll.

      Greift hier die Vorschrift für gemeinsame Fuß- und Radwege in beide Fahrtrichtungen entlang der Fahrbahn, die einen Sicherheitsabstand von 1,75 m vorsieht, nicht?

      Die Beschlussfassung zum Planungsvorhaben wurde bei der Sitzung letzten Dienstag vertagt, aber im Januar wird das Thema wieder aktuell. Ich halte die Planung für gefährlich.

      Über eine Einschätzung würde ich mich freuen!

      Herzliche Grüße
      Karolin

      • Markus sagt:

        Hi Karolin,

        ich kenne die besonderen örtlichen Umstände nicht. Das ist ein Einzelfall, den die Behörde entscheiden muss. Eine Einschätzung kann ich dir somit nicht geben.

    • Markus sagt:

      Hallo Andrea,

      Kapitel 2.2.5 der ERA beschäftigt sich mit Aufstellbereichen. Dieser Artikel befasst sich allerdings mit der Mindestbreite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen auf freier Strecke. Die von dir angesprochenen Breitenmaße der ERA sind daher für das hier behandelte Thema nicht verwendbar.

  7. Bruno Dembowski sagt:

    Hallo!
    Danke für die informative Seite. Wo kann man bitte die VwV zur StVO finden? Die hier erwähnten finde ich im Netz leider nicht. Es geht mir vor allem um linksseitige Radwege.
    Danke!

    • Markus sagt:

      Hi Bruno,

      danke für das positive Feedback.
      Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) kannst du hier online abrufen.
      Die Print-Fassung kannst du auf verkehrsblatt.de erstehen. Gib hierzu im dortigen Suchfeld “VwV-StVO” ein.

  8. dischue sagt:

    Guten Tag,
    Bei uns wurde vor kurzem ein kombinierter Rad/Gehweg (auf einer Seite der Straße vorhanden) vom Straßenverkehrsamt umgewidmet – bzw einfach die Schilder entfernt. Dieser Weg verbindet 2 Ortsteile und führt über ca. 2 km an einer kleinen Allee entlang. Diese Alle ist innerorts, dort steht ca. in der Mitte 1 Haus 3m vom Radweg.
    Der Weg wurde etwa um das Jahr 2000 errichtet. Meine Vermutung ist, dass er einfach zu schmal ist. Seit wann gelten die im Beitrag erwähnten Mindestbreiten? Gibt es für “ältere” Wege keinen Bestandschutz? Diese Strecke bei uns ist zudem Schulweg. Ein breiterer Weg ist aus landschaftlichen Gegebenheiten kaum möglich – rechts davon ist ein Feuchtgebiet, eher Sumpf. Hier müßte mit viel Aufwand zunächst 1-2m Höhenunterschied ausgeglichen werden, zudem einige Bäume gefällt werden. Auch eine kleine Brücke wurde so schmal gebaut, dass ein breiterer Weg dort nicht mehr möglich ist.
    Gibt es irgendwelche Sondergenehmigungen oder Ausnahmeregelungen um den Weg als Radweg zu behalten oder als Radfahrer weiter nutzen zu dürfen?

    • Markus sagt:

      Hallo dischue,

      die Aufstellung oder die Entfernung von Zeichen 240 hängt von vielen verschiedenen Punkten ab. Lies dazu gerne meinen Beitrag zu den Voraussetzungen gemeinsamer Fuß- und Radwege.

      Bestandsschutz ist ein Mythos.

      Straßenverkehrsbehörden haben bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen. Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 3).

      Das macht auch Sinn, da sich die Rechtslage ständig ändert.

      • Birgit sagt:

        Hallo Markus,
        gemeinsame Fuß- und Radweg innerorts: “Eine Benutzungspflicht in Gegenrichtung ist innerorts rechtswidrig.”
        Ich finde auch, dass das ein No-Go ist, wird aber immer noch angeordnet und umgesetzt.
        Steht das genau so auch in der VwV St-VO (“rechtswidrig”) oder auf was kann ich mich da konkret berufen?

        Die Seite ist super, vielen Dank !

        • Markus sagt:

          Hi Birgit,

          Steht das genau so auch in der VwV-StVO („rechtswidrig“) oder auf was kann ich mich da konkret berufen?

          Tatsächlich steht das so nicht explizit in der VwV-StVO.

          Die VwV-StVO sagt, dass “die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung […] insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden [ist] und […] deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden [soll]” (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4).

          Ein Soll ist zunächst, wie eine Muss zu verstehen. Nur in atypischen Einzelfällen ist es einer Straßenverkehrsbehörde in diesen Fällen erlaubt Ermessen auszuüben. Sagen wir, es liegt ein atypischer Einzelfall vor. Die Straßenverkehrsbehörde entschließt sich dazu Ermessen auszuüben. In der Ermessensausübung kommt die Straßenverkehrsbehörde zum Schluss, dass sie die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung erlaubt.

          Die nächste Frage ist: Wie wird das dann beschildert?

          Die VwV-StVO führt zur Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung) weiter aus, dass “eine Benutzungspflicht […] in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht [kommt]” (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4).

          Wenn innerhalb geschlossener Ortschaften nur ausnahmsweise ein Benutzungsrecht in Gegenrichtung erlaubt ist, dann schließe ich daraus, dass eine Benutzungspflicht in Gegenrichtung rechtswidrig ist.

      • dischue sagt:

        Hallo und vielen Dank für die Antwort! Zur Ergänzung:
        Es gibt an diesem Weg jetzt keine Schilder mehr. Weder ein reines Gehweg-Schild noch irgendein anderes.
        Der Radweg war innerorts, es gibt von der Stadt zur Siedlung kein Ortseingangs/-ausgangsschild. Der kombinierte Rad-/Gehweg ist in Richtung Siedlung links angeordnet. Der Weg wurde ungefähr im Jahr 2000 als kombinieter Rad-/Gehweg errichtet. Ein Rad- oder Geheweg auf der anderen Seite ist praktisch nicht(?) realsisierbar. Hier gibt es 2 Grundstücke, die praktisch direkt bis an die Straße reichen, der Aufwand. Die Straßenbäume zu fällen und die Straßenlampen umzulegen wäre wohl kein großes Hindernis, außer in finanzieller Sicht. Noch teurer wäre aber eine Verbreiterung einer Brücke und ein kleiner Sumpf. Bei der Straßenbehörde habe ich mal nachgefragt, die Begründung ist folgende:

        An der W-Straße wurde im Zusammenhang des damaligen Wegebau auch ein Geh-Radweg ausgewiesen.
        Auf Grund mehrfacher Änderungen der StVO in den Letzen Jahren und der aktuellen Rechtsprechung zu benutzungspflichtigen Radwegen, wurde nach einer Ortsbesichtigung im Jahr 2018 die Benutzungspflicht auf diesem Straßenabschnitt abgeordnet.
        Diese Entscheidung wurde im Ergebnis einer Anhörung unter Hinzuziehung der Polizei und Stadt A. durch die Straßenverkehrsbehörde getroffen.
        Auf Grund der Straßenlage, dem Verkehrsaufkommen und erfassten Unfallgeschehen, ist eine Ausweisung eines Rad- bzw. Geh-Radweges nicht genehmigungsfähig.
        Ein Bestandschutz für Verkehrszeichen gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Eine Freigabe des Gehweges für Radfahrer ist in diesem Fall ebenfalls nicht genehmigungsfähig.

        Durch nachträgliche Änderungen der STVO könne also viele Radwege ihren Status verlieren, wenn sie den aktuellen Bestimmungen nicht genügen?

        • Markus sagt:

          Hi dischue,

          Durch nachträgliche Änderungen der STVO könne also viele Radwege ihren Status verlieren, wenn sie den aktuellen Bestimmungen nicht genügen?

          Dabei kommt es auf die Änderungen der StVO und auf die für die Verwaltung bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung an.

          Zur Info: Ich habe deinen Beitrag geringfügig moderiert. Die Straßen- und Ortsnamen wurden anonymisiert.

  9. Florian S. sagt:

    Guten Morgen!
    Auch ich möchte noch ein paar Kleinigkeiten zu dem Thema beisteuern:
    Wie sieht es denn mit Kurvenradien aus? – bezüglich Drängelgittern etc (sofern diese noch zulässig sind). – ich habe vor etwa einem Jahr ein 2,5 Meter langes Lastenrad (Bauart Long John glaube ich), Probegefahren. Es war mit mit diesem nur unter einbeziehung des Grünstreifens möglich (Schiebend) das Drängelgitter zu überwinden.. – Wenn ich nun, was an dem Fahrzeug zugelassen ist, noch ein Kinderanhänger mit nem Meter Breite dran hängt, hab ich praktisch verloren bei solchen Verkehrssituationen..

    Zum Thema Sicherheitsbereiche: dürfen darin Laternenpfäle, Mülleimer oder die Weißen Pfosten einer Straßenbegrenzung stehen?

    Und zuletzt würde mich auch interessieren, für welche Fahrgeschwindigkeiten grundsätzlich Radwege usw. ausgelegt sein müssen, bevor man eventuell entsprechend eine Gefahrenstelle oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung per Schild anzeigen müsste.. – sofern es so was überhaupt gibt. – ich bin ein eher zügiger Fahrer und es gibt immer mal wieder Verkehrsführungen, die es einem unmöglich machen, mit 20-25 km/h die Radwege einzuhalten.. sei es, weil die Kurven zu eng sind, sei es, weil im Kurveninneren ein Laternenpfosten mit einem Mülleimer direkt an die Fahrbahn grenzt oder, weil die Bordsteinkanten einfach nicht gerade Fahrradfahrerfreundlich gestaltet sind.

    • Markus sagt:

      Hi Florian,

      wann und wie Umlaufsperren, auch Drängelgitter genannt, eingesetzt werden, ist unter anderem in der ERA geregelt. Zur Ausstattung von Überquerungsstellen von besonderen Bahnköpern gibt Kapitel 3.13 ERA Auskunft. Kapitel 5.2 und 9.4.2 ERA sprechen vom Verzicht von Umlaufsperren an plangleichen Überquerungsanlagen innerorts als Soll-Vorschrift. Auch bei Unter- und Überführungen soll laut Kapitel 5.3 ERA auf Umlaufsperren verzichtet werden. Wenn auf Umlaufsperren nicht verzichtet werden kann regelt Kapitel 11.1.10 der ERA, wie diese ausgestaltet werden müssen – darunter: Abmessungen, Abstand zur bevorrechtigten Straße, Überlappungsverbot usw.
      Das Thema Umlaufsperren werde ich in einem separaten Beitrag behandeln.

      Was sich im lichten Raum von Geh- und Radwegen befinden darf, ist in drei Vorschriften geregelt: RAL, RASt und ERA.

      Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) befassen sich mit dem Entwurf und der Gestal­tung von Erschließungsstraßen sowie angebauter Haupt­verkehrsstraßen und anbaufreier Hauptverkehrsstraßen (Kapitel 0 RASt).

      Beim Entwurf von Landstraßen muss man sich an die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) halten. Landstraßen sind anbaufreie einbahnige Straßen und zweibahnige Straßen bis ca. 15 km Länge außerhalb bebauter Gebiete (Kapitel 1.1 RAL).

      Die RAL sagt, dass der lichte Raum von Geh- oder Radwegen von festen Hindernissen (zum Beispiel Gebäude, Zäune, Mauern, Verkehrsschilder und Bäume) freizuhalten ist. Verkehrszeichen dürfen in den lichten Raum bis an die Grenze des Verkehrsraums hineinragen (Kapitel 4.2.2 RAL).

      Die RASt regelt zusätzliche Sicherheitsräume bei Radverkehrsanlagen in Kapitel 4.6 Tabelle 3. Dort heißt es beispielsweise, dass von Gebäuden, Einriedungen, Baumscheiben, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Einbauten ein Sicherheitsraum 0,25 m einzuhalten ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Verkehrszeichen im Sicherheitsraum von Radverkehrsanlagen nach RASt erlaubt sind.

      Laut ERA sollen wiederum aus Gründen der Verkehrssicherheit Radverkehrsanlagen durch Sicherheitstrennstreifen von den angrenzenden Verkehrsflächen abgesetzt werden. Sicherheitstrennstreifen dienen der Aufnahme der Sicherheitsräume sowie der festen Einbauten (Kapitel 2.2.1 ERA).

      Das Thema Gefahrenstellen und Verkehrssicherungspflicht auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen ist sehr komplex. Ich werde mich dieser Sache ebenfalls annehmen. Der Beitrag “Voraussetzungen zur Einrichtung gemeinsamer Fuß- und Radwege” ist bereits in Arbeit. Die wichtigste Vorschrift aber schon einmal vorweg: § 3 Absatz 1 StVO gilt auch auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen: “Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.” In engen Kurven musst du deine Geschwindigkeit daher anpassen.

  10. Frank Herrenbrück sagt:

    Irgendwie werden nirgendwo Dreiräder für Erwachsene berücksichtigt

    • Markus sagt:

      Hallo Frank,
      Dreiräder für Erwachsene waren mir bisher gar nicht bekannt. Vielen Dank für den Hinweis.
      Zum benötigten Verkehrsraum von Dreirräder für Erwachsene gibt es derzeit jedoch keine rechtlichen Vorgaben in der VwV-StVO, der RASt oder der ERA.
      Meine Meinung: Dreiräder für Erwachsener sollten hinsichtlich des Flächenbedarfs wie Fahrrädern mit Anhängern behandelt werden.

      • Christiane Fichte sagt:

        Hallo Markus,
        ich bin selbst Liegedreirad-Fahrerin und würde die Breite eher mit der eines Rollstuhls vergleichen. Ich komme bei meinem Fahrzeug auf 100 cm Breite, inkl. der Rückspiegel.
        Gruß, Christiane

        • Markus sagt:

          Hallo Christiane,

          ich bin mir nicht sicher, welche Art von Dreirad für Erwachsene Frank gemeint hat. Ich dachte er meinte Dreiräder zum aufrechten Fahren. Daher ging ich davon aus, dass diese ähnlich wie Fahrräder mit Anhängern ein wenig mehr Platz benötigen, weil die hinteren Räder über den Rahmen hinausragen.

          Ich danke dir für deinen Input zu Liegerädern: Rollstühle brauchen nach RASt 1,10 m Platz. Mit Begleitperson brauchen Rollstuhlfahrer nach RASt 1,00 m Verkehrsfläche. Normale Fahrräder sind in der Regel 0,60 m bis 0,70 m breit. Mein Mountainbike – die breiteste Stelle ist der Lenker – ist zum Beispiel 0,63 m breit. Nach RASt brauchen Fahrräder 1,00 m Verkehrsfläche.

          Du sagtest, dass dein Liegedreirad inklusive Rückspiegel 1,00 m breit ist. Ich würde dir als Liegedreirad-Fahrerin dann sogar mehr Platz zugestehen. Womöglich würde ich bei Liegerädern vom Platzbedarf auch eher in Richtung Fahrräder mit Anhängern – also 1,30 m – tendieren. Immerhin brauchst du ja auch noch rechts und links – ähnlich wie bei normalen Fahrrädern – einen gewissen Spielraum.

          Nichtdestotrotz: Auch zur benötigten Verkehrsfläche von Liegerädern gibt es keine rechtlichen Vorgaben in der VwV-StVO, der RASt oder der ERA.

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