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Gehweg erkennen: So geht’s!

Beim Halten und Parken ist es entscheidend, ob der abgegrenzte Teil der Fahrbahn als Seitenstreifen oder Gehweg gilt. Die Straßenverkehrs-Ordnung definiert nicht, wann ein Weg als Gehweg anzusehen ist. Da das Gehwegparken verboten ist, stellt sich die Frage, wie man einen Gehweg erkennt.

Ein Gehweg ist ein Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich
getrennt und durch Pflasterung, Bodenbelag, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äußerlich erkennbar ist.

Unter welchen Umständen ein Weg als Gehweg anzusehen ist, wurde von der Literatur und Rechtsprechung geklärt. Dieser Beitrag behandelt die Rechtsprechung zur Einstufung von Wegen als Gehwege – darunter

  • Erforderlichkeit von Bordsteinen
  • Gestaltung von Gehwegen
  • Teilweise Unterbrechungen von Gehwegen
  • Bewuchs auf Gehwegen
  • Kennzeichnung durch Verkehrszeichen
  • und vieles mehr …

Los geht’s!

Bordsteine

Ein Gehweg wird in der Regel durch einen Bordstein abgegrenzt:

Das OLG Köln vertrat die Meinung, dass eine Bordsteinkante alleine nicht ausreicht, um einen Weg als Gehweg einzustufen (OLG Köln, Urteil vom 29.10.1954 – Ss 431/54).

Neben einem Bordstein muss es sich um einen kontinuierlich fortgesetzten Weg handeln, der eine geschlossene Kennzeichnung vorweist (OLG Köln, Urteil vom 29.10.1954 – Ss 431/54).

Deutliche Abgrenzung

Ein Gehweg ist von der Fahrbahn räumlich getrennt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.1994 – 5 Ss (OWi) 180/94 – (OWi) 93/94 I; OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93).

Neben einem Bordstein werden Gehwege nach Ansicht der OLG Düsseldorf und OLG Hamm regelmäßig durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise für Fußgänger erkennbar von der Fahrbahn abgegrenzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.1996 – 2 Ss (OWi) 455/95 – (OWi) 8/96 II und 2 Ss (OWi) 39-41/95 – (OWi) 13-15/96 II; OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93).

Auch nach dem Urteil des OLG Karlsruhe werden Gehwege durch ihre Gestaltung von der Fahrbahn getrennt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2000 – 9 U 78/99).

In einem jüngeren Urteil vertrat das OLG Köln die Ansicht, dass zur deutlichen Abgrenzung des Gehweges von der Fahrbahn, ein Bordstein nicht erforderlich wäre (OLG Köln, Urteil vom 27.08.1992 – 7 U 39/92).

Das OLG Köln merkte in diesem Zusammenhang an, dass ein Gehweg äußerlich erkennbar sein muss. Ein Gehweg ist für den Fußgängerdurchgangsverkehr vorgesehen (OLG Köln, Urteil vom 27.08.1992 – 7 U 39/92; OLG Köln, Urteil vom 29.10.1954 – Ss 431/54).

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Gehwege in erster Linie nicht für Fußgänger angelegt werden, deren Startpunkt oder Zielpunkt entlang des betreffenden Gehweges liegen.

Eine Trennung von der Fahrbahn kann durch Pflasterung, Bodenbelag, Plattenbelag oder andere Trennlinie erfolgen:

Meiner Meinung nach sollten auch durch Muldenrinnen Gehwege deutlich von der Fahrbahn abgegrenzt werden.

Ein brauchbares Bankett ist nach Ansicht des OLG Köln ebenfalls als Gehweg anzusehen (OLG Köln, Urteil vom 27.08.1992 – 7 U 39/92).

Laut Urteil des OLG Köln kommt es dabei vor allem darauf an, dass die Kennzeichnung des Gehweges geschlossen und kontinuierlich fortsetzend ist (OLG Köln, Urteil vom 29.10.1954 – Ss 431/54).

Eine partielle Pflasterung vor einigen Häusern erfüllt jedenfalls nach Meinung des OLG Köln nicht den Charakter eines Gehweges, da der Weg nicht geschlossen fortgeführt wird (OLG Köln, Urteil vom 29.10.1954 – Ss 431/54).

Das OLG Köln sprach sich jedoch auch dafür aus, dass ein fortlaufender Weg mit teilweisen Unterbrechungen an nicht bebauten Grundstücken als Gehweg gilt (OLG Köln, Urteil vom 29.10.1954 – Ss 431/54).

Bei einer deutlichen Abgrenzung zur übrigen Straße und dem üblichen Querschnitt eines Gehweges liegt demnach ein Gehweg vor.

Eine deutliche Abgrenzung kann zum Beispiel mit einer Pflasterung, einem Plattenbelag oder einer Muldenrinne erfolgen.

Bewuchs

Wege, die mit Erde bedeckt, teilweise mit Gras bewachsen und mit Bäumen bepflanzt sind, sind nach Meinung des OLG Hamm ebenfalls als Gehwege anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93).

Bewuchs [nimmt] dem Randstreifen nicht die Eigenschaft als Bestandteil des Gehweges.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93

Der mit Erde bedeckte Teile des betreffenden Gehwegs des Beschlusses des OLG Hamm war deutlich schmaler als der asphaltierte Teil.

In seinem Beschluss ging das OLG Hamm jedoch nicht darauf ein, wie schmal der mit Erde bedeckte Teil im Verhältnis zum asphaltierten Teil war.

Die Begrünung eines Gehweges, wie Grasbewuchs oder Bäume, ist nach Ansicht des OLG Hamm üblich (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93).

Auch das OLG Düsseldorf ist der Meinung, dass trotz Bäumen auf abgegrenzten Gehwegen, die Flächen zwischen den Bäumen als Gehweg gelten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.1994 – 5 Ss (OWi) 180/94 – (OWi) 93/94 I).

Verkehrszeichen

Das Verkehrszeichen “Gehweg” kennzeichnet einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist.

Der Klarstellung durch das Zeichen “Gehweg” bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt (VwV-StVO zu Zeichen 239).

Das Verkehrszeichen “Gehweg” ist zu verwenden, wenn ein Seitenstreifen Fußgängern allein vorbehalten sein soll (VwV-StVO zu Zeichen 239).

Fazit

Üblicherweise werden Gehwege mit Bordsteinen von der Fahrbahn abgegrenzt. Bordsteine sind allerdings nicht zwingend zur Kennzeichnung von Gehwegen erforderlich.

Gehwege werden durch Pflasterung, Bodenbelag, Plattenbelag oder andere Weise von der Fahrbahn getrennt.

Gehwege können teilweise an nicht bebauten Grundstücken unterbrochen werden. Des Weiteren ist Bewuchs auf Gehwegen erlaubt.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 7 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft. Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management", schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.