Durchgangsverkehr: Bedeutung & Zusatzzeichen erklärt
Durchgangsverkehr ist meist der Verkehr, den keiner haben will, der aber gleichzeitig ein wichtiger Bestandteil für verschiedene Warenkreisläufe ist. Durch Verkehrszeichen und Zusatzzeichen kann der Durchgangsverkehr auf bestimmten Straßen gesperrt sein. Schauen wir uns heute einmal die harten Fakten an: Was genau ist Durchgangsverkehr überhaupt? Welche Verkehrsregeln gehen vom Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” aus?
Durchgangsverkehr hat kein Ziel innerhalb der befahrenen Straße. Die Zusatzzeichen Durchgangsverkehr und 7,5 t verbieten den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t; erlauben hingegen Anliegerverkehr, Güterverkehr im Umkreis von 75 km und mautfreie Fahrzeuge.
Dieser Beitrag beantwortet Fragen rund um den Begriff Durchgangsverkehr – darunter:
- Mit welcher Beschilderungskombination wird der Durchgangsverkehr üblicherweise gesperrt?
- Wer ist mit Anliegerverkehr beim Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” gemeint?
- Was ist regionaler Wirtschaftsverkehr und inwiefern ist er vom Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” ausgenommen?
- Welche Fahrzeuge sind vom Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” ausgenommen?
- und vieles mehr …
Lass uns loslegen!
Verbot für den Durchgangsverkehr mit “Anlieger frei”
Allein stehende Verkehrsverbote verbieten nicht nur den Durchgangsverkehr, sondern generell die Verkehrsteilnahme für bestimmte Verkehrsarten oder bestimmte Fahrzeuge in den gesperrten Bereichen.
Unter Verkehrsteilnahme ist sowohl der Fahrverkehr, als auch der ruhende Verkehr gemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Einfahren fällt unter den Begriff Fahrverkehr.
Ruhender Verkehr ist im allgemeinen Sprachgebrauch als Halten und Parken bekannt.
Demnach ist das Einfahren und das Parken innerhalb von Bereichen, die mit allein stehende Verkehrsverboten beschildert sind, für bestimmten Verkehrsart oder bestimmte Fahrzeuge verboten.
Die wichtigsten Verkehrsverbote im Überblick:
![]() | Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art |
![]() | Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen |
![]() | Zeichen 253: Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
![]() | Zeichen 254: Verbot für Radverkehr |
![]() | Zeichen 255: Verbot für Krafträder |
![]() | Zeichen 259: Verbot für Fußgänger |
![]() | Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge |
![]() | Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
![]() | Zeichen 262: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Masse |
![]() | Zeichen 263: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Achslast |
![]() | Zeichen 264: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Breite |
![]() | Zeichen 265: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Höhe |
![]() | Zeichen 266: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Länge |
![]() | Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mitwassergefährdender Ladung |
Durch die Kombination eines der oben aufgeführten Verkehrsverbote mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” ist es möglich, den Durchgangsverkehr bestimmter Verkehrsarten oder bestimmter Fahrzeuge zu verbieten.
Gleichzeitig ist die Einfahrt und das Parken in den durch das Verkehrsverbot gesperrten Bereich für Anlieger erlaubt.
Was unter Anlieger frei genau zu verstehen ist, habe ich im Kapitel Zeichen 250 mit “Anlieger frei” im Artikel Bedeutung von Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art bereits erläutert.
Die Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung schreiben nicht vor, welche Verkehrsverbote mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” kombiniert werden dürfen.
Demnach lässt sich das Zusatzzeichen “Anlieger frei” mit allen oben genannten Verkehrsverboten kombinieren.
Bestimmten Verkehrsarten oder Fahrzeugen wird aber häufiger die Durchfahrt durch eine Straße verboten.
Es folgt ein kurzer Überblick der Verkehrsverbote, die am häufigsten zusammen mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” aufgestellt werden.
Des Weiteren erfährst du, welche Bedeutung von diesen Kombinationen ausgeht.
Verbot für Fahrzeuge aller Art mit “Anlieger frei”
Mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” ist es allen Fahrzeugen verboten, die betreffende Straße zu durchfahren (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO).

Anders gesagt: Der Durchgangsverkehr mit jeglichem Fahrzeug ist verboten.
Fahrräder fallen ebenfalls unter den Begriff Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen v. 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 3 C 42.09).

Das bedeutet, dass es Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gleichermaßen verboten ist die betreffende Straße zu durchfahren.
Anlieger können aber auch weiterhin in die betreffende Straße einfahren und dort parken.
Folglich können Fahrzeuge – also auch Radfahrer – als Anlieger in den mit Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” beschilderten Bereich einfahren.
Möchtest du mehr über die Bedeutung von Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art erfahren? Mit Klick auf den Link gelangst du zum gleichnamigen Beitrag auf dieser Website.
Verbot für Kraftwagen mit “Anlieger frei”
Eher seltener begegnet dir die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftwagen” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei”.

Alle Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge ist die Durchfahrt durch die betreffende Straße bei der oben dargestellten Kombination verboten (Anlage 2 laufende Nummer 29 StVO).
Was unter Kraftwagen zu verstehen ist, habe ich im Kapitel Zeichen 260 und Kraftwagen behandelt.
So viel vorab: Fahrräder, Straßenbahnen und Eisenbahnen sind – zumindest nach dem Personenbeförderungsgesetz – keine Kraftwagen (§ 4 Absatz 4 PBefG). Sie dürfen daher durch Straßen fahren, die mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftwagen” beschildert sind.
Der Anliegerverkehr darf in die betreffende Straße einfahren und innerhalb des gesperrten Bereichs parken.
Lkw-Verbot mit “Anlieger frei”
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” verbietet Kraftfahrzeugen über einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t die Verkehrsteilnahme im beschilderten Bereich (Anlage 2 laufende Nummer 30 StVO).

Durch das Zusatzzeichen “Anlieger frei” dürfen Anlieger in den gesperrten Bereich einfahren und innerhalb parken.

Man kann sagen, dass das Lkw-Verbot durch die Kombination mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” zu einem Verbot für den Lkw-Durchgangsverkehr wird.
Verbot für Krafträder mit “Anlieger frei”
Bei Straßen mit einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Krafträder” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” ist Krafträdern, Krafträdern mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas die Durchfahrt verboten (Anlage 2 laufende Nummer 32 StVO).

Der Durchgangsverkehr von Motorrädern ist damit verboten.
Krafträdern, Krafträdern mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas mit einem berechtigten Anliegen innerhalb des gesperrten Bereichs sind jedoch erlaubt.
Auch Krafträdern habe ich bereits ein Kapitel gewidmet. Du kannst dort nachlesen, welche Eigenschaften ein Kraftrad hat und wie sich ein Kraftrad von einem Leichtkraftrad, Kleinkraftrad, Mofa und Leichtmofa unterscheidet.
Verbot für Kraftfahrzeuge mit “Anlieger frei”
Am häufigsten wird der motorisierte Durchgangsverkehr mit einer Kombination aus einem “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” verboten.

Die gleiche Kombination kann verwendet werden, um außerorts landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu verbieten.
Bei der Kombination aus einem “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” ist allerdings nach Ansicht des OLG Celle sowohl der landwirtschaftliche Durchgangsverkehr, als auch der landwirtschaftliche Anliegerverkehr innerhalb des gesperrten Bereichs erlaubt (OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990 – 1 Ss (OWi) 96/90).

Landwirtschaftlicher Anliegerverkehr und landwirtschaftlicher Durchgangsverkehr kann auch mit dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftliche Verkehr frei” unter dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.

Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr”
Eine besondere Form der Sperrung des Durchgangsverkehrs wird durch die Anbringung des Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” erreicht.
Dabei wird das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” mit den Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” und “7,5 t” zusammen aufgestellt.

Wichtig: Das Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” ist vom Begriff Durchgangsverkehr zu trennen.
Das liegt daran, dass
- das Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” mit den oben genannten Verkehrszeichen kombiniert werden muss,
- durch das Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” immer nur einer bestimmten Fahrzeugart die Durchfahrt durch die betreffende Straße verboten ist und
- bestimmte Verkehrsarten und Fahrzeugarten kraft Verordnung vom Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” ausgenommen sind.
Das Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” kann weder alleine, noch mit anderen Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen aufgestellt werden.
Ein “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” mit den Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” und “7,5 t” verbietet den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO).
Kein Durchgangsverkehr
Das Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” regelt, welche Verkehrsarten und Fahrzeugarten keinen Durchgangsverkehr auf dem betreffenden Streckenabschnitt darstellen.
Bei der Kombination aus einem Lkw-Verbot und den Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” und “7,5 t” werden folgende Verkehrsarten und Fahrzeugarten nicht zum Durchgangsverkehr hinzugezählt (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO):
- Nutzfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 7,5 t
- Anliegerverkehr
- Durchgangsverkehr im Umkreis von 75 km
- Mautfreie Fahrzeuge
Anliegerverkehr
Beim Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” spricht man von Anliegerverkehr, wenn die Fahrt dazu dient,
- ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße zu erreichen oder zu verlassen
- eine Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO).
Mit anderen Worten: Quellverkehr und Zielverkehr ist kein Durchgangsverkehr.
Quellverkehr wird im Duden als Verkehr beschrieben, der
von einem bestimmten Ort [oder] Ortsteil
Duden, Quellverkehr
ausgeht.
Zielverkehr ist Verkehr, der in einem Ort oder Ortsteil endet (Duden, Zielverkehr).
Das OLG Frankfurt bestätigte diese Ansicht, wonach “Fahrten, die dem Erreichen oder Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstücks dienen, uneingeschränkt privilegiert” sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2009 – 2 Ss OWi 164/09).
Dabei muss der Weg von oder zum Grundstück nicht auf dem kürzest möglichen Weg passiert werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2009 – 2 Ss OWi 164/09).
Das bringt uns zu folgender Frage:
Wie ist es einem Ortsunkundigen möglich, zu erkennen, ob sein Ziel im Anliegerbereich liegt, oder nicht?
Mein Tipp: Ortsunkundige sollten vor Fahrtantritt in Erfahrung bringen, ob ihr Ziel
- an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße liegt oder
- an einer Straße liegt, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird.
Laut dem OLG Frankfurt muss überregionaler Güterverkehr anhand von Frachtpapieren nachweisen, dass er auf einem Zielgrundstück im Verbotsbereich be- oder entlädt, um vom Verbot für den Durchgangsverkehr für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse ausgenommen zu sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2012 – 2 Ss OWi 719/11).
Durchgangsverkehr im Umkreis von 75 km
Auch der Güterverkehr innerhalb eines Umkreises von 75 km vom ersten Beladeort stellt keinen Durchgangsverkehr dar. Dieser wird auch als regionaler Wirtschaftsverkehr oder regionaler Durchgangsverkehr bezeichnet.
Denn, was viele gerne vergessen: Durchgangsverkehr befördert oftmals auch regionale Wirtschaftsgüter von A nach B.
Das Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” bezweckt die Sperrung des überregionalen Durchgangsverkehrs.
Was genau ist unter Güterverkehr zu verstehen?
Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO verweist auf § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
§ 1 Absatz 1 GüKG
Wie genau wird der Umkreis von 75 km berechnet?
Zunächst wird der Ortsmittelpunkt bestimmt. Als Ortsmittelpunkt gilt der erste Beladeort zu Beginn einer Fahrt (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO).
Der Umkreis von 75 km ermittelt sich über die Luftlinie (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO).

Anders gesagt: Es wird ein 75 km Radius um den Ortsmittelpunkt gezogen. Wenn das Ziel innerhalb eines Radius von 75 km Luftlinie zum Startpunkt liegt, ist die Fahrt kein Durchgangsverkehr im Sinne des Zusatzzeichens “Durchgangsverkehr”.
Ein paar Beispiele:
Gehen wir einmal davon aus, dass du Güter von A nach B befördern möchtest. Deine Fahrzeugkombination weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 30 t auf. Der Beladeort A liegt Luftlinie 60 km vom Entladeort B entfernt. Auf der von dir befahrenen Strecke befindet sich ein mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” und den Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” und “7,5 t” beschilderter Bereich.
Darfst du den Verbotsbereich befahren?

In dem oberen Beispiel darfst du den mit dem Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” gesperrten Bereich befahren, da
- du zum Güterkraftverkehr zählst und
- sich das Ziel innerhalb des 75 km Radius Luftlinie befindet.

Gehen wir nun davon aus, dass du Güter von A nach C befördern möchtest. Deine Fahrzeugkombination weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 40 t auf. Der Beladeort A liegt Luftlinie 100 km vom Entladeort C entfernt.
Darfst du den Verbotsbereich befahren?

Den obigen Verbotsbereich darfst du nicht befahren, da sich dein Ziel nicht innerhalb des 75 km Radius Luftlinie befindet – Beladeort A liegt Luftlinie 100 km vom Entladeort C entfernt.

Ein weiteres Beispiel: Du befördert Güter von A nach C. Dein Fahrzeug weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t auf. Der Beladeort A liegt Luftlinie 100 km vom Entladeort C entfernt. Wieder triffst du auf das Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr”.
Darfst du den Verbotsbereich befahren?

In den oben genannten Verbotsbereich darfst du einfahren, da dein Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse unter 7,5 t aufweist.

Mautfreie Fahrzeuge
Mautfreie Fahrzeuge werden in einem mit dem Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” beschilderten Sperrbereich ebenfalls nicht als Durchgangsverkehr angesehen.
Mit mautfreien Fahrzeugen sind im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) hinterlegte Fahrzeuge, die nicht der Mautpflicht unterliegen, gemeint (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO).
Mautfreie Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 BFStrMG sind:
- Kraftomnibusse,
- Fahrzeuge der Streitkräfte
- Fahrzeuge der Polizeibehörden
- Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes
- Fahrzeuge der Feuerwehr
- Fahrzeuge anderer Notdienste
- Fahrzeuge des Bundes
- Fahrzeuge des Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienstes (ausschließliche Nutzung)
- Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes (ausschließliche Nutzung)
- Fahrzeuge für den Transport von humanitären Hilfsgütern (gemeinnützige oder mildtätige Organisationen)
- Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach GüKG
- Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG
- Überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023
Überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge müssen allerdings ab dem 01.01.2024 die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten und die verursachten Lärmbelastungskosten entrichten (§ 1 Absatz 2 BFStrMG).
Mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Fahrzeuge gemeint, die
- für eigene Zwecke oder
- für andere Betriebe als Nachbarschaftshilfe oder im Maschinenring
land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse befördern (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des GüKG).
Die land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge dürfen maximal eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h aufweisen (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des GüKG).
Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind
- reine Batterieelektrofahrzeuge,
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder
- Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 2 Nummer 1 EmoG).
Ausnahmen vom Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr”
Fahrten, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, sind von einem Lkw-Verbot mit den Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” und “7,5 t” ausgenommen (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO).
Das gilt aber nur dann, wenn die ausgewiesene Umleitungsstrecke wegen einer besonderen Verkehrslage benutzt wird.
Ausgewiesene Umleitungsstrecken werden mit
- Pfeilwegweisern für bestimmte Verkehrsarten (Zeichen 421),

- Vorwegweisern (Zeichen 442),

- Umleitungswegweisern (Zeichen 454 bis 457.2),

- den Verkehrszeichen für Bedarfsumleitungen (Zeichen 460) oder

- den Verkehrszeichen für weiterführende Bedarfsumleitungen (Zeichen 466)

gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 30.1 StVO).
Fazit
Der Durchgangsverkehr wird üblicherweise mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” und den Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” und “7,5 t” gesperrt.
Mit Anliegerverkehr ist Quellverkehr und Zielverkehr gemeint.
Als regionaler Wirtschaftsverkehr wird Güterverkehr innerhalb eines Umkreises von 75 km vom ersten Beladeort bezeichnet. Regionaler Wirtschaftsverkehr zählt nicht zu dem durch Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” beschränkten Verkehr.
Mautfreie Fahrzeuge und Fahrten auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken, wie Umleitungen wegen Baustellen oder Bedarfsumleitungen, sind ebenso vom Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” ausgenommen.
Mehr zu Lkw-Verboten kannst du in meinem Beitrag Zeichen 253 “Lkw-Verbot” mit Zusatzzeichen nachlesen.
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