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Ausnahme vom Fahrverbot für Lkw an Sonntagen und Feiertagen: Zuständigkeit, Voraussetzungen und Genehmigung

Wenn die allgemeinen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für einen Transport mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t aus der Straßenverkehrs-Ordnung keine Anwendung finden, wird oftmals ein Antrag auf eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Erwägung gezogen. Wie und unter welchen Umständen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gewährt werden?

Einzelausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können nur in dringenden Fällen, wenn kein Fahrzeug bis zu 7,5 t zulässige Gesamtmasse vorhanden ist, erteilt werden. Des Weiteren muss bei einer Straßenstrecke von mehr als 100 km der größte Teil der Strecke nicht auf der Schiene möglich sein und eine Abfertigung bei Grenzüberschreitung muss gesichert sein.

In diesem Beitrag erfährst du, was im Antragsverfahren und im Genehmigungsverfahren bei Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu beachten ist – darunter:

  • Wer erteilt Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot?
  • Was ist eine Dringlichkeitsprüfung und worauf muss dabei geachtet werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann eine Dauerausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden?
  • Bei welchen Waren ist von einer Dringlichkeit auszugehen?
  • Welche Unterlagen müssen Antragsteller für eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorlegen?
  • Und vieles mehr …

Disclaimer: Im Folgenden wird auch auf den Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg Bezug genommen. Die Regelungen des Erlasses des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg spiegeln die bundesweit gültige Rechtslage dar, da der Erlass lediglich das Ergebnispapier der Länder-Arbeitsgruppe des Jahres 2006 wiedergibt, welches von der Verkehrsministerkonferenz am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt worden ist.

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Zuständigkeit

Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 StVO genehmigen.

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird (§ 47 Absatz 2 Nummer 6 StVO).

Im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig

  • in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz hat oder
  • in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat oder
  • in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht (§ 47 Absatz 2 Nummer 6 StVO).

Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht (§ 47 Absatz 2 Nummer 6 StVO).

Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird (§ 47 Absatz 2 Nummer 6 StVO).

Voraussetzung

Die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Hierbei wird zwischen der Art des Antrages unterschieden. Es gibt Einzelausnahmegenehmigungen und Dauerausnahmegenehmigungen.

Einzelausnahmegenehmigung

Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorliegen:

  • Dringender Fall gegeben
  • Keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht vorhanden
  • Bei mehr als 100 km größter Teil der Strecke nicht auf der Schiene möglich
  • Grenzüberschreitende Abfertigung gesichert

Dringender Fall gegeben

Ausnahmegenehmigungen sind nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt (VwV-StVO zu § 46).

An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (VwV-StVO zu § 46).

Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann als amtsbekannt behandelt werden, wenn in den Akten dargetan wird, worauf sich diese Kenntnis gründet.

VwV-StVO zu § 46

Einzelausnahmegenehmigungen dürfen nur in dringenden Fällen erteilt werden (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt hier beispielsweise

  • die Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln
  • die termingerechten Beladung oder Entladung von Seeschiffen oder
  • die Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen

auf (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Straßenverkehrsbehörden können demnach eine Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zum Beispiel zur termingerechten Beladung oder Entladung von Seeschiffen erteilen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen jedoch keine Genehmigung (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 3).

Demnach dürfen Einzelausnahmegenehmigungen nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 3):

  • Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung stellt eine unbillige Härte für den Antragsteller dar.
  • Eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln oder außerhalb der Verbotszeit ist nicht möglich und wird nachgewiesen.

Keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht vorhanden

Des Weiteren dürfen Einzelausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur für Güter erteilt werden, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Bei mehr als 100 km größter Teil der Strecke nicht auf der Schiene möglich

Sofern es sich um eine Beförderung mit einer Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, kann eine Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Güter erteilt werden, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Grenzüberschreitende Abfertigung gesichert

Einzelausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot dürfen bei grenzüberschreitendem Verkehr nur ausgestellt werden, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Dauerausnahmegenehmigung

Zusätzlich zu den Voraussetzungen für Einzelausnahmegenehmigungen gelten bei Dauerausnahmegenehmigung ergänzende Bestimmungen.

Dies führt zu folgenden Voraussetzungen für eine Dauerausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

  • Dringender Fall gegeben
  • Keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht vorhanden
  • Bei mehr als 100 km größter Teil der Strecke nicht auf der Schiene möglich
  • Grenzüberschreitende Abfertigung gesichert
  • Regelmäßige Beförderung steht fest

Dringender Fall gegeben

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 3):

  • Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung stellt eine unbillige Härte für den Antragsteller dar.
  • Eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln oder außerhalb der Verbotszeit ist nicht möglich und wird nachgewiesen.
  • Die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum wird nachgewiesen.

Regelmäßige Beförderung steht fest

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Dringlichkeitsprüfung entfällt

Von einer Dringlichkeit ist bei folgenden Waren auszugehen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 2-3):

  • Lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen
  • Frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen
  • Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringen geboten ist
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandregionen
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den oben genannten Fahrten stehen

Verfahren

Antragsteller müssen einen schriftlichen Antrag mit Begründung einreichen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 3).

Folgende Unterlagen müssen Straßenverkehrsbehörden vom Antragsteller verlangen bzw. müssen Antragsteller vorlegen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7; Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 3-4):

  • Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
  • Frachtpapiere und Begleitpapiere
  • Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, wenn Straßenstrecke mehr als 100 km
  • Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen bei grenzüberschreitendem Verkehr
  • Kraftfahrzeugschein bzw. die jeweilige Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Anhängerschein
  • Amtliche Bescheinigung für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren das zulässige Gesamtgewicht und die Motorleistung nicht eingetragen sind

Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung muss zudem ein Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, zum Beispiel eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer, vorlegt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 3).

Inhalt der Genehmigung

Beförderungsweg

Es ist nicht notwendig, den Beförderungsweg festzulegen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Der Beförderungsweg ist nur festzulegen, wenn dies aus verkehrlichen Gründen geboten ist (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt werden.

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 4

Beförderungszeit

Für grenzüberschreitenden Verkehr ist die Beförderungszeit so festzulegen, dass das Kraftfahrzeug an der Grenze voraussichtlich zu einem Zeitpunkt eintrifft, an dem sowohl die deutsche als auch die ausländische Grenzzollstelle zur Abfertigung von Ladungen besetzt ist (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Güter

Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind einzeln und genau aufzuführen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Laut der Länder-Arbeitsgruppe sowie der Verkehrsministerkonferenz sind die für die Beförderung zugelassenen Güter lediglich soweit möglich einzeln aufzuführen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 4).

Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 4).

Sonderfall: Systemverkehr in Baden-Württemberg

Beim Systemverkehr werden Güter unterschiedlicher Versender mit unterschiedlichen Zielorten von Frachtführern transportiert (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 1).

Dabei werden die Güter entweder an zentrale Umschlagplätze von Unternehmen oder von Unternehmenskooperationen oder im Begegnungsverkehr mit anderen Frachtführern an bestimmte Plätze zum Austausch der Wechselbrücken oder Container transportiert (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 1).

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt bei manchen Feiertagen nur in einzelnen Ländern – darunter (§ 30 Absatz 4 StVO):

  • Fronleichnam gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
  • Der Reformationstag (31. Oktober) gilt nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  • Allerheiligen (1. November) gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.

Systemverkehre werden auch an den oben genannten Tagen aufrechterhalten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 1).

Am Systemverkehr teilnehmenden Fahrzeugen ist mit Beginn des Feiertags Fronleichnam, des Reformationstags und des Feiertags Allerheiligen die Rückfahrt zum Betriebssitz verwehrt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 1).

Um soziale Härten insbesondere im familiären Bereich von betroffenen Fahrzeugführern angemessen zu begegnen, können Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Systemverkehre in Baden-Württemberg bis längstens 6:00 Uhr befristet werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 2).

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Baden-Württemberg bis längstens 6:00 Uhr kommen nur für Systemverkehre, die ausschließlich die Rückfahrt zum Betriebssitz ermöglichen in Betracht (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 2).

An Fronleichnam kommen Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Systemverkehre mit Rückfahrt zum Betriebssitz stets in Betracht (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 2).

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können an Allerheiligen nur genehmigt werden, wenn dieser Feiertag nicht auf einen Sonntag oder Monat fällt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/23, Seite 2).

Nachweis der Genehmigung

Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 4).

Allgemeine Ausnahmen

Für einige Waren besteht eine allgemeine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Das bedeutet, dass bei diesen Transporten zwar eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erforderlich ist, jedoch bereits eine allgemeine Ausnahme für die Bundesrepublik Deutschland oder für ein bestimmtes Bundesland für bestimmte Waren erteilt wurde.

Es muss also keine Ausnahme für den betreffenden Bereich beantragt werden.

Um Lagerungsengpässe und Transportengpässe zu verhindern, hat das Ministerium für
Verkehr Baden-Württemberg eine allgemeine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für Baden-Württemberg für

  • die Ernte von Raps,
  • die Ernte von Getreide,
  • die Ernte von Hülsenfrüchten,
  • die Ernte von Zuckerrüben,
  • die Ernte von Trauben,
  • den Transport von Heu,
  • den Transport von Stroh,
  • den Transport von Maische und
  • den Transport von Traubenmost

für jedes Jahr jeweils vom 01.05. bis zum 31.12. erteilt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 4).

Die allgemeine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für Baden-Württemberg gilt allerdings nur für Transporte auf folgenden Strecken (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 4-5):

  • vom Acker/Grünland/Weinberg bis zum landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb (Hofstelle)
  • vom Acker/Grünland/Weinberg zu Silos
  • vom Acker/Grünland/Weinberg zu Lagerstellen oder Sammelstellen
  • vom Acker/Grünland/Weinberg zu Bahnhöfen
  • vom Acker/Grünland/Weinberg zu sonstigen Verladestellen
  • vom Acker/Grünland/Weinberg zu Betrieben, die das Gut lagerungsfähig aufbereiten (Trocknungsbetriebe und dergleichen)
  • vom Acker/Grünland/Weinberg zu Betrieben, die das Gut sofort (das heißt in dem Zustand wie es von den Feldern kommt) verarbeiten
  • vom Erzeugerbetrieb zu Silos
  • vom Erzeugerbetrieb zu Lagerstellen oder Sammelstellen
  • vom Erzeugerbetrieb zu Bahnhöfen
  • vom Erzeugerbetrieb zu sonstigen Verladestellen
  • vom Erzeugerbetrieb zu Betrieben, die das Gut lagerungsfähig aufbereiten (Trocknungsbetriebe und dergleichen)
  • vom Erzeugerbetrieb zu Betrieben, die das Gut sofort (das heißt in dem Zustand wie es von den Feldern kommt) verarbeiten
  • von Silos zu einer anderen gleichartigen Stelle
  • von Lagerstellen oder Sammelstellen zu einer anderen gleichartigen Stelle
  • von Bahnhöfen zu einer anderen gleichartigen Stelle
  • von sonstigen Verladestellen zu einer anderen gleichartigen Stelle
  • von Betrieben, die das Gut lagerungsfähig aufbereiten (Trocknungsbetriebe und dergleichen) zu einer anderen gleichartigen Stelle
  • von Betrieben, die das Gut sofort (das heißt in dem Zustand wie es von den Feldern kommt) verarbeiten zu einer anderen gleichartigen Stelle

Für Leerfahrten auf den oben genannten Strecken gilt ebenfalls eine allgemeine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für Baden-Württemberg (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 5).

Der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 03.07.2023 zum Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot spricht explizit von einer allgemeinen Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot.

Unklar bleibt, ob für die oben genannten Erntetransporte auch eine allgemeine Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot für Baden-Württemberg gilt.

Wichtig: Das Samstagsfahrverbot der Ferienreiseverordnung für bestimmte Abschnitte von Autobahnen und Bundesstraßen ist davon nicht betroffen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 4).

Zusammenfassung

Zusammenfassung ist derzeit in Bearbeitung …

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 7 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft. Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management", schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.