Strassenmarkierungen in der Schweiz: Bedeutung erklärt
In der Schweiz müssen Strassenbenützer die Markierungen auf der Strasse kennen und befolgen. Schweizer Strassenmarkierungen sind weiss, blau oder gelb. Welche Strassenmarkierungen gibt es in der Schweiz?
Sicherheits-, Leit-, Doppel-, Vorwarn-, Halte-, Warte-, Rand-, Führungs-, Zickzack-, Parkverbots- und Halteverbotslinien, sowie Einspurpfeile, Abweispfeile, Bus-Streifen, Radstreifen, Fussgängerstreifen, Längsstreifen, Sperrflächen, Parkfelder und Parkverbotsfelder regeln in der Schweiz den Verkehr.
In diesem Beitrag erhältst du einen Überblick über die Bedeutung aller Schweizer Strassenmarkierungen. Dabei gehe ich insbesondere auf folgende Fragen ein:
- Was ist der Unterschied zwischen einer Doppellinie und einer Sicherheitslinie?
- Wer darf Bus-Streifen benützen?
- Wie werden Radstreifen markiert?
- Wo findet man Führungslinien?
- Welche Regelung geht von Fussgängerstreifen aus?
- Und viele mehr …
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Strassenmarkierungen
1.
Sicherheitslinie
2.
Leitlinie
3.
Doppellinie
4.
Vorwarnlinie
5.
Einspurpfeile
6.
Abweispfeile
7.
Bus-Streifen
8.
Radstreifen
9.
Haltelinie
10.
Wartelinie
11.
Randlinie
12.
Führungslinie
13.
Fussgängerstreifen
14.
Längsstreifen
15.
Sperrfläche
16.
Parkfeld
17.
Zickzacklinie
18.
Parkverbotslinie
19.
Parkverbotsfeld
20.
Halteverbotslinie
Sicherheitslinie
Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen nicht überfahren werden (Artikel 73 SSV).
Fahrzeuge dürfen Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien auch nicht überqueren (Artikel 73 SSV).
Sicherheitslinien sind ununterbrochene weisse Linien (Artikel 73 SSV).
Sie kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen und grenzen die Fahrbahn oder Fahrstreifen von Strassenbahngeleisen ab (Artikel 73 SSV).
Fahrzeugführer müssen immer rechts von Sicherheitslinien fahren (Artikel 34 SVG). Dies wird auch Rechtsfahrgebot genannt.
Halten ist neben Sicherheitslinien verboten, wenn nicht wenigstens eine Restfahrbahnbreite von 3 m verbleibt (Artikel 18 VRV).
Doppelte Sicherheitslinien begegnen dir
- auf Fahrbahnen mit mindestens drei Fahrstreifen
- oder auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen mit besonderen Sicherheitsbedürfnissen (Artikel 73 SSV).
Leitlinie
Leitlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden (Artikel 73 SSV).
Leitlinien sind unterbrochene weisse Linien (Artikel 73 SSV).
Leitlinien kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen (Artikel 73 SSV).
Doppellinie
Eine Sicherheitslinie neben einer Leitlinie wird Doppellinie genannt (Artikel 73 SSV).
Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden (Artikel 73 SSV).
Was ist der Unterschied zwischen einer Doppellinie und einer Sicherheitslinie?
Doppellinien werden dort angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern (Artikel 73 SSV).
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sicherheitslinien für sich alleine markiert werden, wenn aus beiden Verkehrsrichtungen die Sicht eingeschränkt ist.
Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Leitlinie befinden, mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden.
Sicherheitslinien für sich alleine dürfen hingegen aus beiden Richtungen nicht überfahren oder überquert werden.
In der Schweiz begegnen dir jedoch auch weisse, kurze, unterbrochene Linien parallel zu Sicherheitslinien
oder gelbe, kurze, unterbrochene Linien parallel zu Sicherheitslinien.
Weisse, kurze, unterbrochene Linien parallel zu Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen auf der Seite der unterbrochenen Linie überquert werden (Artikel 73 SSV).
Gelbe, kurze, unterbrochene Linien parallel zu Sicherheitslinien dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr, Radfahrern und Motorfahrradfahrern überquert werden (Artikel 73 SSV).
Halten ist neben Doppellinien verboten, wenn nicht wenigstens eine Restfahrbahnbreite von 3 m verbleibt (Artikel 18 VRV).
Vorwarnlinie
Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden (Artikel 73 SSV).
Vorwarnlinien sind unterbrochene weisse Linien (Artikel 73 SSV).
Vorwarnlinien dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien (Artikel 73 SSV).
Vorwarnlinien müssen ausserorts angebracht werden (Artikel 73 SSV).
Innerorts können Vorwarnlinien markiert werden (Artikel 73 SSV).
Einspurpfeile
Einspurpfeile werden auf Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger und Geradeausfahrer aufgetragen (Artikel 74 SSV).
Führer auf Fahrstreifen mit Einspurpfeilen dürfen nur in Richtung der Einspurpfeile fahren (Artikel 74 SSV).
Weisse Einspurpfeile richten sich an alle Führer.
Es gibt drei Arten von weissen Einspurpfeilen:
- Weisse Einspurpfeile für Linksabbieger
- Weisse Einspurpfeile für Rechtsabbieger
- Weisse Einspurpfeile für Geradeausfahrer
Gelbe Einspurpfeile gelten nur für Busse im öffentlichen Linienverkehr (Artikel 74 SSV).
Busse im öffentlichen Linienverkehr dürfen in Richtung von gelben Einspurpfeilen fahren (Artikel 74 SSV).
Gelbe Einspurpfeilen gibt es ebenfalls in drei Varianten:
- Gelbe Einspurpfeile für Linksabbieger
- Gelbe Einspurpfeile für Rechtsabbieger
- Gelbe Einspurpfeile für Geradeausfahrer
Abweispfeile
Abweispfeile kündigen an, dass der Fahrstreifen endet.
Sie weisen darauf hin, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist (Artikel 74 SSV).
Abweispfeile können anzeigen, dass der Fahrstreifen nach rechts oder links zu verlassen ist.
Bus-Streifen
Bus-Streifen mit der gelben Aufschrift «BUS» dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und Strassenbahnen benützt werden (Artikel 74b SSV).
Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen (Artikel 74b SSV).
Bus-Streifen werden mit gelben unterbrochenen Linien
oder ununterbrochenen Linien gekennzeichnet (Artikel 74b SSV).
Unterbrochene gelbe Bus-Streifen dürfen beispielsweise zum Abbiegen überquert werden (Artikel 74b SSV).
Ausnahmsweise dürfen andere Fahrzeuge Bus-Streifen benützen, wenn dies durch Markierung oder Signalisation angezeigt ist (Artikel 74b SSV).
Auf Bus-Streifen darf das Symbol eines Fahrrads aufgetragen werden (Artikel 74a SSV).
Wenn das Symbol eines Fahrrads auf einem Bus-Streifen markiert ist, dürfen Fahrradfahrer den Bus-Streifen benützen.
Radstreifen
Radstreifen werden durch gelbe Linien gekennzeichnet (Artikel 74a SSV).
Fahrstreifen auf Radwegen werden durch gelbe Linien abgegrenzt (Artikel 74a SSV).
Radstreifen und Fahrstreifen auf Radwegen werden mit unterbrochenen
oder ausnahmsweise ununterbrochenen gelben Linien markiert (Artikel 1 VRV; Artikel 74a SSV).
Fahrzeuge dürfen Radstreifen mit ununterbrochenen gelben Linien nicht überfahren oder überqueren (Artikel 74a SSV).
Parkieren ist auf und neben Radstreifen auf der Fahrbahn verboten (Artikel 19 VRV).
Unten siehst du beidseitige, gelbe, unterbrochene Radstreifen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Das Parkieren ist wegen der beiseitig, unterbrochenen Radstreifen in der obigen Darstellung auf der Fahrbahn nicht erlaubt.
Radstreifen können durch ein gelbes Symbol eines Fahrrads verdeutlicht werden (Artikel 74a SSV):
- Radstreifen mit unterbrochenen gelbe Linien und Symbolen eines Fahrrads
- Radstreifen mit ununterbrochenen gelbe Linien und Symbolen eines Fahrrads
Mancherorts werden zusätzlich zum gelben Symbol eines Fahrrads gelbe Fahrtrichtungspfeile auf Radstreifen aufgetragen (Artikel 74a SSV).
In der unteren Darstellung siehst du Radstreifen mit unterbrochenen gelben Linien, gelben Symbole eines Fahrrads und gelben Fahrtrichtungspfeilen.
Ebenso können Radstreifen mit ununterbrochenen gelben Linien mit gelben Symbole eines Fahrrads und gelben Fahrtrichtungspfeilen markiert werden.
Radstreifen können auch mit gelben Einspurpfeilen kombiniert werden (Artikel 74a SSV).
Einspurpfeile werden auf Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger und Geradeausfahrer aufgetragen (Artikel 74 SSV).
Die Signalisationsverordnung besagt allerdings auch, dass sich gelbe Einspurpfeile ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr richten (Artikel 74 SSV).
Meiner Meinung nach ergibt es keinen Sinn, dass sich Einspurpfeile auf Radstreifen nur an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr richten. Einspurpfeile auf Radstreifen richten sich meiner Ansicht nach nur an Radfahrer.
Demnach sollte gelten: Radfahrer dürfen auf Fahrstreifen mit Einspurpfeilen nur in Richtung der Einspurpfeile fahren.
An Kreuzungen und Einmündungen werden Radstreifen nur markiert, wenn die einmündenden Fahrzeuge keinen Vortritt haben (Artikel 74a SSV).
Beidseitige Radstreifen werden ausserorts nur markiert, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind (Artikel 74a SSV).
Die Signalisationsverordnung beschreibt nicht näher, durch welche Art von Markierung die Fahrbahnhäften bei ausserörtlichen beidseitigen Radstreifen getrennt werden müssen.
Demnach können Fahrbahnhälften zwischen beidseitigen Radstreifen ausserorts meiner Ansicht nach durch
- Sicherheitslinien,
- Doppelte Sicherheitslinien,
- Leitlinien,
- oder Doppellinien
getrennt werden.
Haltelinie
An Haltelinien beim Signal «Stop», bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Abbiegestreifen muss gehalten werden (Artikel 75 SSV).
Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Artikel 75 SSV).
Haltelinien sind weisse, ununterbrochene, quer zur Fahrbahn verlaufende Linien (Artikel 75 SSV).
Sie werden durch eine ununterbrochene Längslinie ergänzt (Artikel 75 SSV).
Halten ist neben ununterbrochenen Längslinien verboten, wenn nicht wenigstens eine Restfahrbahnbreite von 3 m verbleibt (Artikel 18 VRV).
In Einbahnstrassen kann die ununterbrochene Längslinie entfallen (Artikel 75 SSV).
Haltelinien mit dem Signal «Stop» sehen so aus:
An Haltelinien mit dem Signal «Stop» wird das Wort «Stop» auf die Fahrbahn markiert.
Gelbe, ununterbrochene, quer zur Fahrbahn verlaufende Haltelinien gelten nur für Fahrradfahrer und Führer von Motorfahrrädern (Artikel 75 SSV).
Vor Lichtsignalen werden Aufstellbereiche für Radfahrer und Motorfahrradfahrer mit Radstreifen nach den weissen Haltelinien eingerichtet (Artikel 75 SSV).
Aufstellbereiche für Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern werden mit gelben Haltelinien über die gesamte Breite des Fahrstreifens gekennzeichnet (Artikel 75 SSV).
Bei Rot müssen Führer von Fahrzeugen vor der weissen Haltelinie halten. Fahrradfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen sich im Aufstellbereich nebeneinander aufstellen (Artikel 75 SSV).
Wartelinie
An Wartelinien beim Signal «Kein Vortritt» muss gehalten werden, um gegebenenfalls Vortritt zu gewähren (Artikel 75 SSV).
Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Wartelinie nicht überragen (Artikel 75 SSV).
Wartelinien sind weisse, aneinander gereihte Dreiecke, die quer zur Fahrbahn verlaufen (Artikel 75 SSV).
Wartelinien werden, wenn möglich, durch eine ununterbrochene Längslinie ergänzt (Artikel 75 SSV).
Weisse Wartelinien gelten für alle Fahrzeuge.
Wartelinien werden beim Signal «Kein Vortritt»
- auf Einfahrten zu Autobahnen
- und auf Einfahrten zu Autostrassen
auf die Fahrbahn aufgetragen (Artikel 75 SSV).
Halten ist neben ununterbrochenen Längslinien verboten, wenn nicht wenigstens eine Restfahrbahnbreite von 3 m verbleibt (Artikel 18 VRV).
Weisse, auf der Spitze stehende Dreiecke kündigen Wartelinien an.
Weisse Dreiecke vor Wartelinien werden nur auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrasse angebracht.
Gelbe, quer zur Fahrbahn verlaufende, aneinander gereihte Dreiecke gelten nur für Fahrradfahrer und Führer von Motorfahrrädern (Artikel 75 SSV).
Randlinie
Randlinien sind ununterbrochene, weisse Linien (Artikel 76 SSV).
Sie kennzeichnen den Rand der Fahrbahn (Artikel 76 SSV).
Führungslinie
Führungslinien sind unterbrochene, weisse Linien (Artikel 76 SSV).
Sie dienen der optischen Führung des Verkehrs (Artikel 76 SSV).
Führungslinien werden bei
- breiten Einmündungen im Anschluss an Haltelinien,
- breiten Einmündungen im Anschluss an Wartelinien,
- Hauptstrassen, die die Richtung ändern,
- Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen
- und in der Fahrbahnmitte, wenn die angrenzende Fläche kein Fahrstreifen ist
eingesetzt (Artikel 76 SSV).
Auf Kreuzungen und Einmündungen mit Rechtsvortritt dürfen keine Führungslinien aufgebracht werden (Artikel 76 SSV).
Fussgängerstreifen
Führer von Fahrzeugen müssen Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten, die sich auf Fussgängerstreifen befinden oder diese betreten möchten, Vortritt gewähren (Artikel 33 SVG; Artikel 6 VRV).
Fahrzeugführer müssen vor Fussgängerstreifen die Geschwindigkeit reduzieren und gegebenenfalls anhalten (Artikel 6 VRV).
Fahrzeugen ist das Überholen eines anderen Fahrzeuges verboten, welches vor einem Fussgängerstreifen wartet, um Fussgänger queren zu lassen (Artikel 35 SVG).
Fussgängerstreifen sind gelbe, aneinander gereihte Balken (Artikel 77 SSV).
Eine Mittelinsel erleichtert das Queren der Fahrbahn auf einem Fussgängerstreifen.
10 m lange gelbe Halteverbotslinien verbieten das Halten auf der Fahrbahn und dem Trottoir vor Fussgängerstreifen (Artikel 77 SSV).
Halteverbotslinien vor Fussgängerstreifen werden in Einbahnstrassen rechts und links aufgebracht (Artikel 77 SSV).
An Kreuzungen und Einmündungen, Radstreifen sowie an Parkbuchten und Haltebuchten werden keine Haltelinien vor Fussgängerstreifen angebracht (Artikel 77 SSV).
Das Signal «Fussgängerstreifen» kündigt Fussgängerstreifen an (Artikel 11 SSV).
Eine Ankündigung eines Fussgängerstreifens mit dem Signal «Fussgängerstreifen» begegnet dir, wenn Fussgängerstreifen nicht aus einer Entfernung von 200 m erkennbar sind (Artikel 11 SSV).
Die Pflicht von Fahrzeugführern an Fussgängerstreifen Fussgängern oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Vortritt zu gewähren, geht ausschliesslich von der Markierung «Fussgängerstreifen» aus.
Längsstreifen
Längsstreifen sind für Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte bestimmte Verkehrsflächen (Artikel 50 VRV).
Fahrzeuge dürfen Längsstreifen für Fussgänger nur benützen, wenn Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte nicht behindert werden (Artikel 41 VRV).
Längsstreifen für Fussgänger werden durch gelbe, ununterbrochene Linien umrandet. In der durch die ununterbrochenen Linien entstehenden Fläche werden Schrägbalken aufgebracht (Artikel 77 SSV).
Sperrfläche
Fahrzeuge dürfen Sperrflächen nicht befahren (Artikel 78 SSV).
Sie dienen der optischen Führung und Kanalisierung des Verkehrs (Artikel 78 SSV).
Sperrflächen sind weiss umrandet und weiss schraffiert (Artikel 78 SSV).
Parkfeld
Fahrzeuge dürfen nur innerhalb von Parkfeldern parkieren, wenn diese markiert sind (Artikel 79 SSV).
Innerhalb von Parkfeldern dürfen nur die Fahrzeuge parkieren, für die sie grössenmässig bestimmt sind (Artikel 79 SSV).
Parkfelder werden mit ununterbrochenen weissen Linien
oder ununterbrochenen blauen Linien markiert (Artikel 79 SSV).
Parkfelder können, statt ununterbrochenen Linien, auch mit teilweiser Markierung oder durch von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag eingerichtet werden (Artikel 79 SSV).
Gelbe Parkfelder werden mit einem Symbol für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen wie folgt reserviert (Artikel 79 SSV):
Auf gelben Parkfeldern mit dem Symbol «Fahrrad» dürfen nur Fahrräder und Motorfahrräder parkieren.
Auf gelben Parkfeldern mit dem Symbol «Motorrad» dürfen nur Motorräder parkieren.
Auf gelben Parkfeldern mit dem Symbol «Gehbehinderte» dürfen nur Personen mit einer «Parkkarte für behinderte Personen» parkieren.
Auf gelben Parkfeldern mit dem Symbol «Ladestation» dürfen nur Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs parkieren.
Zickzacklinie
Auf Zickzacklinien darf nur zum Einsteigenlassen und Aussteigenlassen gehalten werden, wenn der öffentliche Linienverkehr nicht behindert wird (Artikel 79a SSV).
Zickzacklinien werden an Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs aufgebracht (Artikel 79a SSV).
Zickzacklinien sind gelb (Artikel 79a SSV).
Parkverbotslinie
Auf Parkverbotslinien ist das Parkieren verboten (Artikel 79a SSV).
Parkverbotslinien werden am Fahrbahnrand aufgebracht (Artikel 79a SSV).
Parkverbotslinien sind gelb und werden durch Kreuze durchbrochen (Artikel 79a SSV).
Parkverbotsfeld
Auf Parkverbotsfeldern ist das Parkieren verboten (Artikel 79a SSV).
Parkverbotsfelder werden am Fahrbahnrand angebracht (Artikel 79a SSV).
Parkverbotsfelder sind gelb umrandet. In der durch die ununterbrochenen Linien entstehenden Fläche befindet sich ein gelbes Diagonalkreuz (Artikel 79a SSV).
Auf Parkverbotsfeldern mit
- der Aufschrift «Taxi»,
- einer Kontrollschildnummer,
- dem Symbol «Gehbehinderte»
- oder dem Symbol «Ladestation»
ist das Einsteigenlassen, Aussteigenlassen, Einladen und Ausladen nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden (Artikel 79a SSV).
Halteverbotslinie
Auf Halteverbotslinien ist das Halten verboten (Artikel 79a SSV).
Halteverbotslinien werden am Fahrbahnrand aufgebracht (Artikel 79a SSV).
Halteverbotslinien sind gelb und werden nicht unterbrochen.
An den Enden von Halteverbotslinien sind manchmal quer verlaufende, kurze, gelbe Linien angebracht (Artikel 79a SSV).
Fazit
Die Bedeutung der Schweizer Strassenmarkierungen ergibt sich aus den Vorgaben der Signalisationsverordnung (SSV), des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Das SVG und die VRV regeln unter anderem, wie sich der Fahrverkehr im Bereich von Strassenmarkierungen verhalten muss.
Bei Doppellinien werden Sicherheitslinien und Leitlinie parallel aufgebracht. Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Leitlinie befinden, dürfen diese mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert.
Bus-Streifen dürfen von Bussen im öffentlichen Linienverkehr, Strassenbahnen und von den durch Signalisation oder Markierung angezeigten Verkehrsarten benützt werden.
Radstreifen werden durch unterbrochene oder ununterbrochenen gelben Linien markiert. Ununterbrochene Radstreifen dürfen von Fahrzeugen nicht überfahren oder überquert werden.
Fahrzeuge müssen vor Fussgängerstreifen die Geschwindigkeit reduzieren, Fußgänger queren lassen und gegebenenfalls anhalten.
Über deutsche Fahrbahnmarkierungen habe ich ebenfalls bereits einen Beitrag geschrieben. Lies dort auch gerne einmal rein.
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