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Wie schnell ist Schritt­geschwindigkeit? [Fallstudie 2023]

Bei manchen Verkehrsschildern ist von Schrittgeschwindigkeit die Rede. Die StVO enthält jedoch keine Definition, wie schnell Schrittgeschwindigkeit ist. Es gibt jedoch Rechtsprechung. Diverse Urteile und Beschlüsse sollen uns den Weg weisen; leider führen diese zu mehr Verwirrung, als Klarheit, wie schnell denn nun eigentlich Schrittgeschwindigkeit ist.

Im bundesweiten Vergleich beträgt Schrittgeschwindigkeit zwischen 4 und 20 km/h.

Im Folgenden erhältst du einen Überblick, wie die Gerichte auf die Frage “Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit?” antworten. Dazu habe ich die Rechtsprechung der verschiedenen Bundesländer untersucht und verglichen. 

Herausgekommen ist ein verblüffendes Ergebnis.

Auf geht’s!

Schrittgeschwindigkeit in der Rechtsprechung

Vor ein paar Monaten habe ich einen Artikel zum Verhalten auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen verfasst. Dort hat mich auch die Frage begleitet, wann man auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen Schritt fahren muss.

Zu diesem Zeitpunkt habe ich mir zum ersten Mal die Frage gestellt, wie schnell Schrittgeschwindigkeit eigentlich ist.

Relativ schnell ist mir dann ein Urteil des OLG München ins Netz gegangen. Das OLG München entschied 2009, dass Schritttempo eine Geschwindigkeit zwischen 5 bis 7 km/h ist.

Demnach war die Sache für mich klar. Blauäugig, wie ich war, machte ich mir keine weiteren Gedanken darüber.

Ein paar Wochen später recherchiert ich gerade zu einem anderen Thema, als ich zufällig auf einen Verweis zum VGH Bayern stieß.

“Eine weitere Quelle zur Ergänzung”, dachte ich. Nichtsahnend klickte ich auf den Link. Dann der Schock: Das VGH Bayern befand in seinem Urteil, dass Schrittgeschwindigkeit 10 bis 20 km/h beträgt.

Ich musste die Textstelle dreimal lesen, bevor ich es glauben konnte: Wie konnten zwei obere Landesgerichte desselben Bundeslandes bei einer solch wichtigen Frage unterschiedlich urteilen?

Das konnte kein Zufall sein! Ich suchte also weiter: Nach weiteren 10 Stunden Recherche sah ich auf einem Berg von Urteilen. Jedes Gericht schien eine andere Meinung zu vertreten.

Konnte es aber sein, dass man zumindest für einige Bundesländer eine Aussage darüber treffen konnte, wie die Oberlandesgerichte Schrittgeschwindigkeit tendenziell einschätzen?

Lass es uns herausfinden!

Bayern

Von den oberen bayerischen Landesgerichten haben sich bisher nur das OLG München und das VGH Bayern geäußert. Auffallend ist, dass diese beiden oberen Landesgerichte Schritttempo vollkommen unterschiedlich einschätzen.

Bayern hat insgesamt drei obere Landesgerichte für die ordentliche Gerichtsbarkeit: Die OLGs Bamberg, München und Nürnberg. Die ordentliche Gerichtsbarkeit entscheidet Zivil- und Strafsachen. Die OLGs Bamberg und Nürnberg haben bislang noch keine Aussage darüber getroffen, wie schnell Schrittgeschwindigkeit ist.

In Bayern lässt sich daher leider keine landesspezifischen Tendenz erkennen.

Schrittgeschwindigkeit Bayern

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gibt es zwei obere Landesgerichte. Beide oberen Landesgerichte haben bereits Beschlüsse zur Schrittgeschwindigkeit gefasst.

In Baden-Württemberg scheint das Schritttempo 4 bis 7 km/h zu betragen. Auch die jüngste Entscheidung aus dem Jahre 2018 bekräftigt diese Sichtweise.

Schrittgeschwindigkeit Baden-Württemberg

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind schon einige Urteile ergangen. Über die Jahre lässt sich jedoch trotzdem kein Muster erkennen, wie nordrhein-westfälische Oberlandesgerichte hinsichtlich der Schrittgeschwindigkeit tendenziell entscheiden. 

In Nordrhein-Westfalen bedeutet Schrittgeschwindigkeit je nach Einzelfall 4 bis 15 km/h schnell zu fahren.

Sachsen

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es für die ordentliche Gerichtsbarkeit nur ein oberes Landesgericht. Das OLG Naumburg ist die obere Instanz für Zivil- und Strafsachen in Sachsen-Anhalt.

Folglich kann man sagen, dass man in Sachen-Anhalt mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs ist, wenn man nicht schneller als 10 km/h fährt.

Brandenburg

Im Bundesland Brandenburg haben sich bereits zwei obere Instanzen mit der genannten Rechtsfrage beschäftigt. 

Man könnte sagen: Wenn man in Brandenburg zwischen 5 bis 7 km/h schnell fährt, ist man mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs.

Schrittgeschwindigkeit in der Literatur

In der Literatur wird Schrittgeschwindigkeit als eine Geschwindigkeit definiert, welche deutlich unter 20 km/h liegt. Schrittgeschwindigkeit kann nach dieser Ansicht nicht unter 10 km/h liegen.

Schrittgeschwindigkeit Literatur

Ein Argument für diese Sichtweise: Geschwindigkeiten unter 10 km/h können nicht zuverlässig auf manchen Autotachos gemessen werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 181 zu § 42 StVO).

Andere Quellen

Für den Bund-Länder-Fachausschuss beträgt Schrittgeschwindigkeit maximal 10 km/h (Sitzung vom 29./30.09.1998).

Das Kuriose: Überschreitungen sollen erst ab 16 km/h geahndet werden (Auswirkungen der Gestaltung von verkehrsberuhigten Bereichen auf das Unfallgeschehen, S. 20).

Nach den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ beträgt Schrittgeschwindigkeit maximal 4 bis 7 km/h (Kapitel 3.5.1 EFA).

Fazit

Die Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte ist nicht einheitlich. Anhand der Rechtsprechung, kann man jedoch zum Ergebnis kommen, dass in den Bundesländern Schrittgeschwindigkeit unterschiedlich schnell ist. Im Einzelfall kann es also tatsächlich darauf ankommen, in welchem Bundesland man sich gerade befindet.

Vergleicht man alle bisher ergangenen Urteile, bewegt sich Schrittgeschwindigkeit im bundesweiten Vergleich zwischen 4 und 20 km/h. Die Literatur spricht bei Schritttempo von einer Geschwindigkeit deutlich unter 20 km/h. Eine Festlegung auf eine bestimmte km/h-Größe ist derzeit nicht möglich.

Um Klarheit zu schaffen, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine Definition in der Straßenverkehrs-Ordnung erforderlich.

Die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit spielt vor allem in verkehrsberuhigten Bereichen eine große Rolle.

Warum die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen wichtig ist und wie schnell Fahrzeuge in verkehrsberuhigten Bereichen durchschnittlich fahren, erfährst du in meinem Beitrag Regeln in verkehrsberuhigten Bereichen.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Markus schreibt für Fachzeitschriften und ist Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, dem Hessischen Verwaltungs­­schulverband, der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, dem Deichmann+Fuchs Verlag und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht.

9 Kommentare

  1. Robert sagt:

    Hallo Markus,
    hoch interessant die Urteile zu ” Wie schnell ist Schritt­geschwindigkeit ? [Fallstudie 2020] ”
    Wie soll der Laie ( Kraftfahrer ) das verstehen, wenn sich die Gerichte eines Bundeslandes selbst nicht einig sind. Wer veranlaßt hier eine Überprüfung durch den BGH mit Grundsatzurteil und dann Übernahme in die STVO ? Ist hier schon was anhängig ?
    Ich wohne selbst in einem VBB VZ 325 ( Straße 160 m lang Sackgasse – kein Bürgersteig – 3,90 m breit ) kerzengerade – in der Mitte eine leichte Erhöhung, dadurch kann man nicht flach von Anfang bis Ende einsehen. Die Straße endet am Grundschulgelände/Schulvorplatz. An der rechten Seite sind 2 tieferliegende Garagen – ein großer Vorplatz vor einem Mehrfamilienhaus mit Parkflächen vor den zurückgesetzten Garagen wo immer wieder kleine Kinder mit Roller – Skateboard – Kinderfahrrad/Laufrad auf die Fahrbahn kommen.
    Durch die gerade und ebene Streckenführung der Straße wird sehr oft die Schrittgeschindigkeit ignoriert und die heimlaufenden Kinder und spielenden Anwohnerkinder durch diese Fahrzeuge erheblich gefährdet. Aus diesem Grund wurde die Straße von der Gemeinde während des Schulbetriebes und der Namibe ( Nachmittagsbetreuung ) Mo – Fr. 07 – 17.00 Uhr ( VZ 260 ) gesperrt. Anwohner und Schulbedienstete bekamen Sonderausweise. Trotz aller Maßnahmen wurde immer wieder zu schnell gefahren – Lieferverkehr – Schulbus – Lehrer – unberechtigt einfahrende Elterntaxis u.s.w.
    Dann hat man Ende 2015 – 3 Fahrbahnschwellen TOPSTOP 20 ( 50 mm hoch ) von Firma Moravia.de auf der Straße fest montiert. Ab da war die Geschwindigkeit meistens eingehalten worden. ( Ausnahme große SUV’s ), die merken den Buckel mit ihren großen Rädern kaum. Im März 2020 wurde eine Straßenbegehung mit Bürgermeister – Verwaltung – Schulleiter und Polizei durchgeführt. Der Polizeibeamte ließ die Bemerkung fallen ” Ihr wißt schon das die Schwellen verboten sind und im Schadensfall der Bürgermeister mit seinem Privatvermögen haftbar ist. Du wirst es ahnen : am nächsten Tag wurden die Schwellen vom Bauhof abgebaut und seit dieser Zeit wird die Straße wieder mit mehr als Schrittgeschwindigkeit genutzt. Die Gefährdung der heimlaufenden Grundschüler ( 6 Jhr. ) ist enorm gestiegen.
    Jetzt arbeitet man auch noch an einem neuen Schulwegkonzept, das die Reduzierung des Fahrverbot VZ 260 auf 15.00 Uhr zurück stellen will. Man will freie Fahrt vor die Schultüre um die Grundschüler Klasse 1 – 4 aus der Namibe an der Schultür abholen zu können. Es ist anzumerken, daß am Beginn der Schulstraße links seitlich und rechts seitlich insgesamt ca. 25 PKW’ s parken können – kein Halteverbot – kein Parkverbot.
    Seit 1 Jahr kämpfen wir ( eine Interessengemeinschaft Anwohner um die Schule ) um diese Straße so sicher wie möglich für die laufenden Schulkinder zu erhalten, werden aber vom Elternbeirat und einigen Gemeinderäten torpediert. Wo eine Straße ist kann auch gefahren werden. In unserer Grundschule sind 220 Schüler. Haben denn die Anwohner keinen Anspruch auf saubere Luft – wenig Verkehrslärm – kindgerechtes aufwachsen und sicheres spielen ihrer Kinder vor der Tür. Weshalb erzeugt man durch solche Maßnahmen ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die laufenden Schulkinder.
    Wir sind eine reine Anliegerstraße ( nur Anwohner ) Kein Geschäft – kein Gewerbe – also kein Publikumsverkehr.
    Wie kann man den Elternbeirat überzeugen die Kinder diese 160 m laufen zu lassen und sie dann an Anfang der Schulstraße zu übernehmen.
    Ich würde dir gern Bilder von der Örtlichkeit senden habe aber keine e-mail Adresse von Dir.
    Ich würde mich über eine Kontaktaufnahme freuen oder eine Kommentierung zu meinem Kommentar.

    LG Robert

    • Markus sagt:

      Hi Robert,

      mit sind derzeit keine neuen Urteile des BGH oder des BVerwG zum Thema Schrittgeschwindigkeit bekannt. Sollte sich etwas ändern, wird dieser Artikel entsprechend aktualisiert.

      • Robert sagt:

        Hallo Markus,
        kannst du eine Aussage treffen ob ein Schwelleneinbau zur Geschwindigkeitsreduzierung in einem VBB Schritttempo in einer Anliegerstraße/Sackgasse gesetzlich Verboten ist. Ich habe das in meinem Kommentar oben geschildert.
        Danke für eine Antwort

        • Markus sagt:

          Hi Robert,

          meine Ansicht habe ich bereits unter dem Kapitel Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung im Artikel “Verkehrsberuhigter Bereich: Voraussetzungen” dargestellt. Lies dort auch gerne einmal rein.

          • Robert sagt:

            Hallo Markus,
            danke für Deinen Kommentar zu meiner Frage nach Verbot der Bremsschwellen. Kannst Du mir 1 oder 2 Beispiele nennen, die unterschiedliche Rechtsauffassungen zulassen um die Bremsschwellen im VBB nicht zu gestatten.
            Leider finde ich in der STVO § 45 bzw, § 32 nichts dazu. Auch im Internet finde ich dazu keinen Eintrag.
            Gefunden habe ich 3 Urteile ( alle positiv für die Gemeinden ) zum Schadensersatz wegen Sach- oder Personenschäden verursacht durch Bodenschwellen.
            Eingabe bei google : schadenersatz der gemeinde bei bodenschwellen,
            dann Menüpunkt :
            http://www.kostenlose-urteile.de › topten.bodenschwelle.htm – Urteile > Bodenschwelle, die zehn aktuellsten Urteile
            hier kann man die Urteile in schriftform nachlesen – OLG München – 1 U 6478/92 – + – LG Limburg – 3 S 41/85 –
            oder google : OLG Köln, 7 U 91/93 und dann Menüpunkt : OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 – 7 U 91/93 – openJur
            Gerne erwarte ich von Dir nochmal einen Hinweis oder Kommentar und schließe dann die Fragen zum VBB an Dich.

            LG
            Robert

          • Markus sagt:

            Hi Robert,

            nach mehreren Wochen intensiver Recherche habe ich das Kapitel Verkehrsberuhigter Bereich mit Schwellen erneut überarbeitet. Auch das Kapitel Aufpflasterungen auf der Straße wurde aktualisiert.

            Bitte kläre das weitere Vorgehen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    • Norbert sagt:

      Dienstanweisungen der Bundeswehr sind sicherlich nicht relevant für die Auslegung der StVO. Wie kommt man auf soetwas?

      Und Anlage 3 StVO sagt zum Verkehrsberuhigten Bereich eindeutig:

      Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.

      Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

      Ich darf als Fußgängr:in also sogar Fahrverkehr behindern …

  2. heinz koser sagt:

    10 KM/h kann keinesfalls als oberste Grenze gelten. Das ist eine recht stramme Geschwindigkeit für einen Feierabendslauf.
    Was ist mit alten Leuten, Kindern die unverschämterweise in einer verkehrsberuhigten plötzlich die Richtung ändern?

    • Markus sagt:

      Servus Heinz,

      noch ein Grund mehr für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine Definition in der Straßenverkehrs-Ordnung. 😉

      Gruß Markus

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