Verkehrsspiegel: Verschulden bei einem Unfall
Bei einem Unfall an einer Einmündung oder Kreuzung zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem Wartepflichtigen, für den ein Verkehrsspiegel angebracht wurde, muss die Frage beantwortet werden, wen die Schuld an dem Unfall trifft.
Bei einem Unfall in einer Einmündung mit einem Verkehrsspiegel für Wartepflichtige, kann den Vorfahrtsberechtigten eine Mitschuld treffen, wenn der Verkehrsspiegel deutlich sichtbar war. Kein Verschulden des Wartepflichtigen kann vorliegen, wenn im Zeitpunkt des Einbiegens des Wartepflichtigen der Vorfahrtsberechtigte nicht im Verkehrsspiegel sichtbar war und schneller fuhr als erlaubt.
In diesem Beitrag kannst du die Rechtsprechung zu Unfällen in Einmündungen und Kreuzungen zwischen Vorfahrtsberechtigten und Wartepflichtigen, für die ein Verkehrsspiegel angebracht wurde, nachlesen.
Auf geht’s!
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten
Geringfügige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründen in der Regel keine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten (LG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2013 – 13 S 71/13).
Ein – auch bei Dunkelheit – im Einmündungsbereich deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel kann laut dem LG Saarbrücken jedoch im Einzelfall eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten begründen (LG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2013 – 13 S 71/13).
Das LG Saarbrücken begründet das damit, dass ein im Einmündungsbereich deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel darauf hinweisen würde, dass das Einfahren für Wartepflichtige erheblich erschwert ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2013 – 13 S 71/13).
Kein Verschulden des Wartepflichtigen
Das LG Darmstadt beschäftigte sich ebenfalls mit einem Sachverhalt, bei dem sich ein Vorfahrtsberechtigter im Zeitpunkt des Einbiegens eines Wartepflichtigen außerhalb des Sichtfeldes eines Verkehrsspiegels befand (LG Darmstadt, Urteil vom 15.05.2003 – 13 O 92/02).
Der Motorradfahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße fuhr im oben genannten Sachverhalt schneller als die erlaubten 70 km/h.
In der Folge kam es zum Zusammenstoß des Vorfahrtsberechtigten und des Wartepflichtigen im Kreuzungsbereich.
Das LG Darmstadt kam in seinem Urteil zum Ergebnis, dass im oben geschilderten Fall kein schuldhafter Vorfahrtverstoß des Wartepflichtigen vorlag (LG Darmstadt, Urteil vom 15.05.2003 – 13 O 92/02).
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