Immer wieder wird von zu hohen Geschwindigkeiten an Ortseingängen berichtet. Die Lösung scheint denkbar einfach: Man beantragt die Versetzung der Ortstafel und das Problem ist gelöst. Tatsächlich haben Behörden beim Standort einer Ortstafel aber wenig Spielraum. Was muss beim Aufstellen einer Ortstafel beachtet werden?
Ortstafeln sind ortseinwärts am Beginn der geschlossenen Bebauung auf der rechten Straßenseite aufzustellen. Auf der Ortstafel ist der Name der Ortschaft anzubringen. Wenn der Verwaltungsbezirk vom Ortsnamen abweicht, ist unter dem Ortsnamen der Verwaltungsbezirk zu nennen.
Im heutigen Beitrag werden folgende Fragen beantwortet:
Bereit? Dann los!
Eine Ortstafel (Zeichen 310) ist ein gelbes rechteckiges Verkehrszeichen mit schwarzer Umrandung. Die Schrift ist ebenfalls schwarz (Anlage 3 Abschnitt 2 Ortstafel StVO).
Ortshinweistafeln (Zeichen 385) sind hingegen grün. Schrift und Umrandung sind gelb (Anlage 3 Abschnitt 9 Hinweise laufende Nummer 30 StVO).
Ortstafeln haben im Gegensatz zu Ortshinweistafeln Regelungscharakter. Ortstafeln regeln die zulässige Höchstgeschwindigkeit und das Parken.
Ab einer Ortstafel gilt ortseinwärts für alle Kraftfahrzeuge Tempo 50 (§ 3 Absatz 3 StVO).
Außerorts darf auf der Fahrbahn von Vorfahrtstraßen nicht geparkt werden (Anlage 3 Abschnitt 1 Vorrangzeichen laufende Nummer 2 StVO). Innerhalb geschlossener Ortschaften ist Parken entlang von Vorfahrtstraßen erlaubt.
Fährt man mit einem Personenkraftwagen oder einem anderen Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t aus einer Ortschaft hinaus, so gilt nach der Ortstafel eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Absatz 3 StVO).
Ortstafeln signalisieren ortseinwärts, dass mit veränderten Verkehrssituationen zu rechnen ist. Dazu gehören
Die Gemeindegrenze oder die Straßenbaulast hat keinerlei Einfluss auf die Aufstellung einer Ortstafel (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
OD-Steine, der Beginn eines anbaufreien Verknüpfungsbereiches (ODV) oder eines angebauten Erschließungsbereiches (ODE) haben folglich keine Auswirkung auf den Standort einer Ortstafel.
Der Begriff “Ortsdurchfahrt” kommt aus dem Straßenbaurecht und hat nichts mit dem Begriff “geschlossene Ortschaft” zu tun.
Die Richtlinie für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen weist darauf hin, dass “die Grenzen der geschlossenen Ortschaft im Sinne der StVO […] durch die Ortstafeln […] bestimmt” werden (Kapitel II 4 Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR).
Auch einzelne unbebaute Grundstücke sind für den Standort einer Ortstafel nicht entscheidend (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Wichtig ist alleine, wo die geschlossene Bebauung ortseinwärts auf einer der beiden Straßenseiten beginnt (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Übrigens: Selbst wenn sich bereits Unfälle durch überhöhte Geschwindigkeit an der betreffenden Stelle ereignet haben, ist das nach Ansicht des VG Braunschweig für die Aufstellung von Ortstafeln nicht ausschlaggebend (VG Braunschweig, Urteil vom 27.09.2011 – 6 A 10/09).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung definiert eine geschlossene Bebauung wie folgt:
Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.
VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311
Für mich ist mit der oben genannten Erschließung lediglich die Verkehrsanbindung gemeint, da die VwV-StVO den Behörden Vorgaben zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung macht.
Von einer Erschließung in Punkto Verkehrsanbindung spricht man, wenn ein Grundstück an das (öffentliche) Straßen- und Wegenetz angeschlossen wird.
Manchmal werden Grundstücke aber von einer parallel verlaufenden Straße erschlossen.
Bei rückwärtig erschlossenen Grundstücken liegt keine geschlossene Bebauung vor.
Für das VG Braunschweig liegt eine geschlossene Bebauung vor, wenn
Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Für das VG Braunschweig besteht ein Bebaauungszusammenhang bei einer Ortslage, “aus der sich ortstypische, für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs relevante Verkehrslagen ergeben”.
Ein funktionaler Zusammenhang der Bebauung zur Straße liegt laut VG Braunschweig vor, wenn von der Bebauung typische Verkehrsgefahren auf den Straßenverkehr ausgehen.
Das VG Braunschweig wies in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, dass eine geschlossene Bebauung auch dann vorliegt, wenn die Bebauung durch “einzelne unbebaute Grundstücke unterbrochen wird” (VG Braunschweig, Urteil vom 27.09.2011 – 6 A 10/09).
Dies läge laut dem oben genannten Urteil bei Bolzplätzen vor, da von den dortigen Kindern und Jugendlichen Beeinträchtigungen für den Straßenverkehrs ausgehen würden.
Achtung: Es geht beim Urteil des VG Braunschweig um eine Unterbrechung einer Bebauung durch einzelne unbebaute Grundstücke, und nicht um einzelne unbebaute Grundstücke direkt nach der Ortstafel.
Meiner Meinung nach hat der Verordnungsgeber den Standort der Ortstafel vom Beginn der geschlossenen Bebauung abhängig gemacht, da Fahrzeugführer Tempo 50 erfahrungsgemäß akzeptieren, wenn das Umfeld an sich eindeutig den Eindruck vermittelt, dass an der betreffenden Stelle eine geschlossene Ortschaft beginnt.
Mit einer geschlossenen Bebauung beginnt unmissverständlich eine geschlossene Ortschaft.
Zur Durchsetzung von Lärmschutz werden keine Ortstafeln eingesetzt.
Wenn Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, sind diese durch Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchzusetzen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen werden mit Zeichen 274 vorgegeben.
Ortstafeln werden fast ausschließlich in doppelseitiger Ausführung aufgestellt. Das bedeutet, dass auf der einen Seite Zeichen 310, und auf der anderen Seite Zeichen 311, aufgebracht wird.
Zeichen 310 markiert den Beginn einer geschlossenen Ortschaft (Anlage 3 Abschnitt 2 Ortstafel laufende Nummer 5 StVO).
Nach Zeichen 311 befindet man sich wiederum außerhalb geschlossener Ortschaften (Anlage 3 Abschnitt 2 Ortstafel laufende Nummer 6 StVO).
Warum werden Ortstafeln doppelseitig ausgeführt?
Verkehrszeichen sind im Normalfall rechts neben der Fahrbahn aufzustellen. Ausnahme: In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist etwas anderes bestimmt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Bei Juristen heißt das: lex specialis vor lex generalis.
Ins Deutsche übersetzt: Das Besondere gilt vor dem Allgemeinen. Wenn also zu einem bestimmten Verkehrszeichen etwas anderes zur Aufstellung geregelt ist, gilt diese Regelung vor der allgemein gültigen Rechtsaufstellung von Verkehrszeichen.
Die Benennung von Zeichen 310 als “Ortstafel Vorderseite” und Zeichen 311 als “Ortstafel Rückseite” spricht für eine grundsätzlich doppelseitige Ausführung von Ortstafeln (Anlage 3 Abschnitt 2 Ortstafel StVO).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung regelt weiterhin dass Ortstafeln
auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten Straßenseite so anzuordnen [sind], dass sie auch der ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann.
VwV-StVO zu Zeichen 310 und 311
Trotz doppelseitiger Ausführung muss Zeichen 311, welches das Ende einer geschlossenen Ortschaft markiert, demnach auf der linken Straßenseite deutlich erkennbar sein.
Ist das “Ende einer geschlossenen Ortschaft” ortsauswärts nicht deutlich zu erkennen, so wird die Ortstafel auch links angebracht (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Dabei ist eine Linksaufstellung ortseinwärts gemeint. Dadurch ergeben sich zwei Ortstafeln mit beidseitiger Ausführung.
Ortstafeln müssen auch auf unbedeutenden Straßen aufgestellt werden.
Wichtig dabei: Es muss sich um unbedeutende Straßen für den allgemeinen Verkehr handeln (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Für den allgemeinen Verkehr gesperrte Wege müssen folglich nicht mit einer Ortstafel versehen werden.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) spricht bei der Aufstellung von Ortstafeln an unbedeutenden Straßen weder von Fahrverkehr, noch von Kraftfahrzeugverkehr, Radverkehr oder Fußgängerverkehr.
Mit der Formulierung allgemeiner Verkehr stellt der Verordnungsgeber klar, dass die Aufstellung von Ortstafeln an unbedeutenden Straßen nicht von bestimmten Verkehrsarten abhängig ist, sondern für alle Verkehrsarten relevant ist.
Zusätze wie „Stadt”, „Kreisstadt” und „Landeshauptstadt” dürfen neben dem amtlichen Namen der Ortschaft und dem Verwaltungsbezirk auf der Vorderseite der Ortstafel aufgebracht werden (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Der höhere Verwaltungsbezirk hat auf Zeichen 310 nichts zu suchen; es sei denn, es kann so Verwechslungen vorgebeugt werden (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Andere Zusätze sind auf Ortstafeln nur zulässig, wenn diese Zusätze amtlich verliehen worden sind (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Auf der unteren Hälfte des Zeichens 311 wird die Ortschaft genannt, die verlassen wird (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Die Ortschaft, die verlassen wird, wird durch einen roten diagonalen Balken durchgestrichen (Anlage 3 Abschnitt 2 Ortstafel laufende Nummer 6 StVO).
Der Verwaltungsbezirk oder sonstige Zusätze müssen auf der unteren Hälfte der Ortstafelrückseite nicht genannt werden (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Darüber hinaus ist auf der oberen Hälfte des Zeichens 311 die nächste Ortschaft angegeben (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Alternativ kann im Zuge von Bundesstraßen das nächste Nahziel auf dem oberen Teil von Zeichen 311 angegeben werden (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Nahziele dürfen allerdings nicht willkürlich gewählt werden. Das nächste Nahziel ist über das Bundesstraßenverzeichnis mit den Fern- und Nahzielen (BVERZ) zu ermitteln.
Die Entfernung zur nächsten Ortschaft oder Nahziel muss im oberen Teil des Zeichens 311 in ganzen Kilometern angegeben werden (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Eine Ortstafel ist 600 mm hoch und 900 mm breit (Anlage 3 Bild 10 RWB).
Die Schriftgröße von Zielangaben auf Verkehrszeichen ist von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängig.
Wenn keine Geschwindigkeitsbeschränkung vor einer Ortstafel angeordnet ist, gilt bis zur Ortstafel Tempo 100. Bei Tempo 100 ist bei seitlicher Aufstellung von Verkehrszeichen – beispielsweise bei einer Ortstafel – eine Schriftgröße von 175 mm zu wählen (Kapitel 5.3.2 RWB).
Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h vor der Ortstafel darf die Schriftgröße auf einer Ortstafel auch lediglich 140 mm betragen (Kapitel 5.3.2 Tabelle 1 RWB).
Unabhängig von den allgemeinen Vorgaben, kann die Schriftgröße auf Ortstafeln jedoch auch größer sein: Auf Ortstafeln darf die maximal mögliche Schriftgröße gewählt werden (Kapitel 9.1 RWB).
Von Ortshinweistafeln gehen, im Gegensatz zu Ortstafeln, keine Verkehrsregeln aus.
Eine Ortstafel schreibt ortseinwärts eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge vor.
Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.
Hast du noch eine Frage zur Aufstellung von Ortstafeln?
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Über die Jahre hat Markus bereits mit der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, Hessischen Verwaltungsschulen und der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz zusammengearbeitet.
24 Kommentare
Hallo, kurz vor dem Z 311 steht Z 274 mit 50 km/h als Höchstgeschwindigkeit. Z 311 links, Z 274 rechts ca 5 m versetzt davor. Der Sinn dahinter soll eine in ca 150m Entfernung kommende Kreuzung sein. Ist das Z 274 dann nicht falsch aufgestellt? Bzw. welche Geschwindigkeit gilt dann nach dem Z 311?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard
Hallo zusammen,
ich setze mich aktuell mit den Ortshinweistafeln (Verkehrszeichen 385) genauer auseinander, finde aber nicht so ganz die Antworten auf meine Fragen. Aus diesem Grund versuche ich es mal hier.
Gibt es genauere Voraussetzungen, die regeln wo solche Schilder aufgestellt werden dürfen? Bis jetzt habe ich etwas von Siedlungen gelesen. Wie lässt sich der Begriff “Siedlungen” definieren. Wir reden hier vom ländlichen Raum.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
MK
Welcher Mindestabstand muss bei einer Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei zu einem Ortseingangs- bzw. Ortsausgangsschild eingehalten werden?
Hi Andreas,
dieses Thema steht bereits auf meiner To Do-Liste für einen separaten Artikel.
Mein Haus hat die Hausnummmer12.
Obwohl hier die Straße mit den Häusern 1,3,5,7,9 11, 12und 14 direkt an die Bundesstraße angeschlossen sind und keinen anderen Zugang haben,ist das Ortsschild ca. 600 m weiter unten im Ort. Meine Frage ist das rechtens?
Hi Hartmut,
bitte wende dich in deinem Einzelfall an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Bei uns wird 100m vor der Orttafel die Geschwindigkeit von 70kmh nochmal wiederholt. Ist das rechtens? Es widerspricht meinem Verständnis, dass man die Geschwindigkeit am Ortseingang reduzieren soll.
Hi Gerda,
die VwV-StVO zu Zeichen 274 besagt:
“Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.”
darf ein Orteingangsschild, wenn auf der rechten Seite wegen Bebauung kaum Platz ist, auch auf der linken Seite aufgestellt werden?
Hi Lutz,
die VwV-StVO zu Zeichen 310 und 311 kennt die Antwort:
“Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten Straßenseite so anzuordnen, dass sie auch der ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, ist die Ortstafel auch links anzubringen.”
Hallo Markus,
Mega ,dass du hier antwortest! DANKE!!! Es gilt Tempo 70 und dann wird Tempo 70 100m vor dem Ortseingang wiederholt. Also da verstehe ich nicht was da Stufenweise ist? Also wenn Tempo 60 angezeigt wäre würde ich das mit dem Stufenweise verstehen. Gibt es da auch was in der VwV ?
Hallo unser Ortsausgangs Schild steht ca. 5 Meter an unserem bebauten Grundstück. Unser Zaun ist 35 Meter und das Schild steht Höhe bei 30 Meter ist das rechtens? Vorher stand es viel weiter hinten aber jetzt wurde unsere Straße neue gemacht und nun steht es hier vorne.
Hallo Cornelia,
Ortstafeln sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden (VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311).
Was darf an so einer Ortstafel montiert werden, an anderen Vz oder Hinweisschildern ?
Nix.
Danke für die Antwort . Das dachte ich mir schon . Kann ich das irgendwo nachschlagen das ich was schwarz auf weiß habe .
Nein.
Es dient der Wahrnehmbarkeit und Erfassbarkeit. Nicht ohne Grund dürfen auch nicht beliebig viele VZ an einem Masten sein. Zudem könnten andere Schilder so mit VZ verwechselt werden, wenn sie mit diesen kombiniert werden.
Der Vollständigkeit halber sollte man im ersten Abschnitt noch VZ 311 erwähnen, dass die durch VZ 310 begründete Zone beendet. Dabei ist § 53 II Nr. 5 zu beachten, dass Altbestand mit weißem oberen Teil noch zulässig ist, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört.
zu “Geschlossene Bebauung”. Bevor jemand auf falsche Fährten kommt: Der planungsrechtliche Innenbereich (§ 34 BauGB) “im Zusammenhang bebauten Ortsteile” ist losgelöst vom Straßenverkehrsrecht zu betrachten.
Beim Abschnitt “Ortstafeln an unbedeutenden Straßen” würde ich ergänzen, dass die VwV das nicht auf den Fahrverkehr oder gar Kraftfahrzeugverkehr beschränkt. Auch für den Fußverkehr hat es Bedeutung, ob man innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist (§ 25 I 3 StVO).
Hallo Norbert,
vielen Dank für deinen Kommentar.
Der Abschnitt „Ortstafeln an unbedeutenden Straßen“ wurde entsprechend deiner Anregung überarbeitet.
Gerne. 🙂
Hallo,
sind Wirtschaftswege, die für den öffentlichen Radverkehr frei gegeben und vorgesehen sind (z.B. Elberadweg auf einem Wirtschaftsweg), Ortstafeln aufzustellen? Zählt also Radverkehr zu allgemeinem Verkehr?
Hallo J.M.,
die Straßenverkehrs-Ordnung definiert den Begriff “allgemeinen Verkehr” nicht.
Über die Aufstellung von Verkehrszeichen – hier Ortstafel – entscheidet die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Unter Zugrundelegung der lexikalische Bedeutung dürfte hinreichend klar auslegbar sei, auf was gemeint ist. Dazu der Hinweis, dass der Begriff auch in der VwV zu § 1 StVO Verwendung findet.
Das ist bei für den Radverkehr explizit freigegeben Radwegen unstrittig der Fall m. E.
Nicht vergessen sollte man aber, dass man bei der Frage der Wirtschaftswege (auch) in den Bereich des landessrechtlichen Straßen- und Wegerechtes kommt. In NRW regelt § 57 II LNatSchG NRW ein Befahrungsrecht zum Zwecke der Erholung, aber aber zum Zwecke der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Im Straßen- und Wegegesetz hingegen findet man nichts zum Thema.
Was habe ich da geschrieben.
“aber aber” sollte “Aber nicht heißen”.
Glaube “Das ist bei für den Radverkehr explizit freigegeben Radwegen unstrittig der Fall m. E.” sollte freigegebene Feldwege meinen.