Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum nach § 29 Absatz 2 StVO: Wann eine Erlaubnis und eine verkehrsrechtliche Anordnung tatsächlich erforderlich sind
Veranstaltungen wie Radrennen, Volksläufe, Radtouren, Umzüge oder motorsportliche Veranstaltungen können den öffentlichen Straßenverkehr erheblich beeinflussen. In der Praxis stellt sich deshalb häufig die Frage, ob für eine bestimmte Veranstaltung eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO erforderlich ist und welche rechtlichen Anforderungen dabei beachtet werden müssen. Doch wann liegt überhaupt eine erlaubnispflichtige Veranstaltung vor?
Eine Erlaubnispflicht nach § 29 Absatz 2 StVO besteht nicht allein deshalb, weil eine Veranstaltung organisiert ist oder eine größere Zahl von Teilnehmern und Zuschauern erwartet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentliche Straße durch die Veranstaltung mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es daher auf die konkreten Auswirkungen der Veranstaltung auf den öffentlichen Verkehrsraum an. Maßgeblich sind unter anderem die Teilnehmerzahl und Zuschauerzahl, der Veranstaltungsort, der Streckenverlauf, die Dauer der Veranstaltung sowie die Frage, ob Vollsperrungen, Umleitungen oder sonstige Verkehrsmaßnahmen erforderlich werden. Neben § 29 Absatz 2 StVO können außerdem § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO, straßenrechtliche Vorschriften zur Sondernutzung und die Regelungen zur Verwaltungskonzentration eine Rolle spielen. In diesem Artikel werden in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantwortet:
- Wann wird eine öffentliche Straße durch eine Veranstaltung mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen?
- Sind Veranstaltungen auf Privatgelände wegen des entstehenden Zielverkehrs und Quellverkehrs erlaubnispflichtig?
- Wie sind Radrennen, Langstreckenprüfungen und vergleichbare Veranstaltungen einzuordnen?
- Welche Anforderungen gelten für die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO?
- Welche Nebenbestimmungen können oder müssen in den Erlaubnisbescheid aufgenommen werden?
- Welche Bedeutung hat § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO für Vollsperrungen, Umleitungen und sonstige Verkehrsmaßnahmen?
- Wann sind zusätzlich straßenrechtliche Vorschriften zur Sondernutzung zu beachten?
- Wie können die rechtlichen Anforderungen in einem Erlaubnisbescheid praktisch umgesetzt werden?
- Und viele mehr …
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Prüfung der Erlaubnispflicht nach § 29 Absatz 2 StVO
Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
Gesetzlicher Ausgangspunkt
Veranstaltungen sind erlaubnispflichtig, wenn durch diese die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Das Gesetz nennt als besonders typische Beispiele Kraftfahrzeugrennen (§ 29 Absatz 2 StVO).
Eine Veranstaltung bedarf danach einer Erlaubnis, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl der Teilnehmenden, des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße nach der gesetzlichen Regelung stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch (§ 29 Absatz 2 StVO).
Die Erlaubnispflicht knüpft damit nicht allein an die Bezeichnung oder den organisatorischen Rahmen einer Veranstaltung an. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Auswirkung auf den öffentlichen Straßenverkehr.
Der Veranstaltungsbegriff
Der Begriff der Veranstaltung ist weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur klassische Fortbewegungsveranstaltungen wie Rennen, Umzüge oder organisierte Radtouren. Auch stationäre oder sonstige verkehrsfremde Vorgänge können eine Veranstaltung im Sinne des § 29 Absatz 2 StVO darstellen, wenn sie zu einer übermäßigen Inanspruchnahme der Straße führen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können auch Vorgänge erfasst sein, die nicht in einer gemeinsamen Fortbewegung der Teilnehmer bestehen, sondern die Straße durch ihre Organisation, den Teilnehmerverkehr oder Zuschauerverkehr oder sonstige Auswirkungen mehr als verkehrsüblich beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 21.04.1989 – 7 C 50.88).
Für die Praxis bedeutet dies:
Eine Veranstaltung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Teilnehmer nicht gemeinsam auf einer Strecke fortbewegen. Erforderlich ist aber zusätzlich eine mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme der öffentlichen Straße.
Die bloße Organisation einer Veranstaltung reicht deshalb nicht aus. Ebenso wenig genügt allein die Tatsache, dass eine größere Zahl von Personen an einem Ereignis teilnimmt.
Mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme
Maßgeblich ist, ob die Straße durch die Veranstaltung mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird (§ 29 Absatz 2 Satz 1 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt dabei insbesondere auf die Zahl oder das Verhalten der Teilnehmenden sowie auf die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge ab. Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch (§ 29 Absatz 2 Satz 2 StVO).
Für die behördliche Einzelfallprüfung könnten daraus insbesondere folgende tatsächliche Anhaltspunkte abgeleitet werden:
- Gemeinsame oder gruppenweise Fortbewegung
- Ansammlung von Teilnehmenden oder Zuschauern auf der Straße
- Besondere Fahrweise oder besonderes Verhalten
- Erforderliches Anhalten, Verlangsamen oder Umleiten des übrigen Verkehrs
- Erforderliche Vollsperrungen oder teilweise Sperrung des Verkehrs
- Erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
Langstreckenprüfungen und Brevets
Eine wichtige Abgrenzung betrifft organisierte Langstreckenprüfungen für Radfahrer, sogenannte Brevets.
Das VG Freiburg hat für eine nach dem Reglement des Audax Club Parisien durchgeführte Langstreckenprüfung mit etwa 90 Teilnehmern angenommen, dass es sich nicht ohne Weiteres um eine Veranstaltung handelt, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Die Teilnehmer standen in angemessenem Abstand in Gruppen von höchstens 30 Personen und fuhren anschließend allein oder in wechselnden kleinen Fahrgemeinschaften Strecken von mehreren hundert Kilometern (VG Freiburg, Beschluss vom 10.04.2013 – 5 K 568/13, Randnummer 10).
Nach Auffassung des VG Freiburg genügt eine solche organisatorische Verbindung nicht ohne Weiteres, um eine übermäßige Straßenbenutzung anzunehmen (VG Freiburg, Beschluss vom 10.04.2013 – 5 K 568/13, Randnummer 7).
Für die Praxis ist daraus abzuleiten:
Die gemeinsame Teilnahme an einer sportlichen Herausforderung, ein gemeinsames Reglement oder eine zeitliche Organisation führen nicht automatisch zu einer Erlaubnispflicht. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Durchführung den öffentlichen Verkehr mehr als verkehrsüblich beeinträchtigt.
Bei der Prüfung sollten daher meiner Meinung nach insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
- Starten die Teilnehmer gleichzeitig oder in kleinen zeitlich versetzten Gruppen?
- Bewegen sie sich dauerhaft im geschlossenen Verband?
- Werden bestimmte Straßenabschnitte gemeinsam befahren?
- Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert oder angehalten?
- Gibt es Sicherungsposten, Kontrollstellen oder sonstige Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum?
- Ist eine verkehrsrechtliche Regelung erforderlich?
Veranstaltungen auf Privatgelände
Auch Veranstaltungen, die auf einem Privatgrundstück stattfinden, können straßenverkehrsrechtliche Fragen aufwerfen. Allein der Umstand, dass eine Veranstaltung auf Privatgelände durchgeführt wird, führt jedoch grundsätzlich noch nicht zu einer Erlaubnispflicht nach § 29 Absatz 2 StVO.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in einem Fall mit einem erheblichen Besucherstrom von etwa 10.000 Personen in einem reinen Wohngebiet darauf abgestellt, dass die Veranstaltung den öffentlichen Straßenraum in erheblichem Umfang beanspruchen könne (VG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2013 – 14 K 9218/12, Randnummer 45).
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Betrachtung später eingegrenzt. Der bloße Zielverkehr und Quellverkehr zu einer Veranstaltung auf einem Privatgelände genügt danach grundsätzlich nicht, um eine Erlaubnispflicht nach § 29 Absatz 2 StVO auszulösen. Andernfalls würde nahezu jede Veranstaltung mit einer größeren Besucherzahl, beispielsweise auch ein Fußballspiel, wegen des dadurch entstehenden Verkehrs als erlaubnispflichtige Veranstaltung eingeordnet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2015 – 11 A 27/14, Randnummer 37).
Für die Praxis bedeutet dies:
Bei Veranstaltungen auf Privatgelände ist zwischen dem allgemeinen Zielverkehr und Quellverkehr und einer darüberhinausgehenden, veranstaltungsbedingten Inanspruchnahme der Straße zu unterscheiden.
Eine Erlaubnispflicht könnte aus meiner Sicht insbesondere dann näherliegen, wenn die Veranstaltung selbst in den öffentlichen Straßenraum hineinwirkt, etwa durch:
- Das Aufstellen von Einrichtungen auf der Straße
- Eine organisierte Einweisung oder Führung des Verkehrs
- Das Halten oder Parken in einer Weise, die über den normalen Verkehr hinausgeht
- Teilnehmeransammlungen oder Zuschaueransammlungen auf der Straße
- Das Überqueren der Straße in größeren Gruppen
- Notwendige Vollsperrungen oder Umleitungen
- Eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
Der bloße Umstand, dass viele Besucher mit ihren Fahrzeugen anreisen, reicht dagegen für sich genommen grundsätzlich nicht aus.
Veranstaltungsarten nach der VwV-StVO
Die VwV-StVO zu § 29 Absatz 2 unterscheidet zwischen erlaubnispflichtigen Veranstaltungen und Veranstaltungen, für die eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO nicht erteilt werden darf.
Motorsportliche Veranstaltungen
Motorsportliche Veranstaltungen, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, sind erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach § 29 Absatz 2 StVO (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 4).
Bei Kraftfahrzeugrennen ist grundsätzlich die Vollsperrung der in Anspruch genommenen Straßen für den allgemeinen Verkehr erforderlich. Dies kommt nur für Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung in Betracht und setzt eine zugängliche Umleitungsstrecke voraus (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 8).
Nicht erlaubnisbedürftige motorsportliche Veranstaltungen werden erlaubnispflichtig, wenn 30 oder mehr Kraftfahrzeuge am gleichen Ort starten oder ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht Erlaubnispflicht, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 5):
- Vorgeschriebene Durchschnittsgeschwindigkeit
- Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
- Vorgeschriebene Fahrzeit, auch ohne Bewertung der Fahrzeit
- Vorgeschriebene Streckenführung
- Ermittlung des Siegers nach der Zahl der gefahrenen Kilometer
- Durchführung von Sonderprüfungen
- Fahren im geschlossenen Verband
Ist mindestens eines dieser Merkmale erfüllt, handelt es sich unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge um eine erlaubnispflichtige motorsportliche Veranstaltung.
Bestimmte motorsportliche Veranstaltungen dürfen dagegen nicht erlaubt werden. Dazu gehören (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 7):
- Ballon-Begleitfahrten
- Fahrten mit Motorschlitten
- Stockcarrennen
- Autovernichtungsrennen
- Karambolagerennen
- Vergleichbare Veranstaltungen
Radrennen, Mannschaftsfahrten und Radtouren
Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen sind erlaubnispflichtig (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 9).
Radtouren sind erlaubnispflichtig, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Von erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen ist in der Regel erst bei einer Inanspruchnahme von Landesstraßen auszugehen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 9).
Volkswanderungen und Volksläufe
Volkswanderungen und Volksläufe sind erlaubnispflichtig, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder wenn das überörtliche Straßennetz ab Kreisstraßen beansprucht wird (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 10).
Umzüge bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Umzüge bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubnispflichtig (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 11).
Nicht erlaubnispflichtig sind jedoch ortsübliche Prozessionen, andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen und kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 11).
Diese Veranstaltungen können ohne Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO durchgeführt werden.
Versammlungen und Aufzüge
Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes sind nicht nach § 29 Absatz 2 StVO erlaubnispflichtig (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 12).
Wird für eine solche Veranstaltung dennoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO beantragt, darf diese Erlaubnis nicht auf Grundlage dieser Vorschrift erteilt werden.
Das bedeutet nicht, dass die Versammlung oder der Aufzug nicht durchgeführt werden darf. Maßgeblich ist vielmehr das Versammlungsrecht. Die Veranstaltung muss nicht nach § 29 Absatz 2 StVO erlaubt werden.
Allgemeine Grundsätze der Prüfung
Die Prüfung der Erlaubnispflicht sollte in mehreren Schritten erfolgen.
Was soll stattfinden?
Zunächst ist festzustellen, welche Veranstaltung konkret geplant ist. Dabei sollten nicht nur die Veranstaltungsbezeichnung, sondern der tatsächliche Ablauf und die tatsächlichen Auswirkungen betrachtet werden.
Dabei sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Art der Veranstaltung
- Veranstalter
- Veranstaltungsort
- Streckenverlauf
- Teilnehmerzahl
- Erwartete Zuschauerzahl
- Beginn und Ende
- Startmodus
- Eingesetzte Fahrzeuge
- Kontrollstellen und Versorgungspunkte
- Begleitfahrzeuge
- Geplante Sicherungsmaßnahmen
Werden öffentliche Straßen benutzt?
Anschließend ist zu prüfen, ob öffentliche Straßen unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.
Eine unmittelbare Nutzung liegt beispielsweise vor, wenn Teilnehmer auf öffentlichen Straßen fahren, laufen, gehen oder sich dort aufhalten.
Eine mittelbare Betroffenheit kann sich ergeben, wenn die Veranstaltung zwar auf Privatgelände stattfindet, aber konkrete Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum hat. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob es zu übermäßigen Ansammlungen, organisierten Querungen oder sonstigen besonderen Verkehrsbeeinträchtigungen kommt.
Wird die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen?
Im Mittelpunkt steht anschließend die Frage, ob die Nutzung der Straße über das hinausgeht, was im normalen Verkehr üblich ist.
Dabei sollten insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Dichte und Größe des Teilnehmerfeldes
- Geschlossene oder lockere Fortbewegung
- Startorganisation und Zielorganisation
- Besondere Fahrweise
- Geschwindigkeit und Abstände
- Querungen und Aufenthalte
- Sicherungspersonal
- Auswirkungen auf den Gegenverkehr und Begegnungsverkehr
- Notwendigkeit von Vollsperrungen oder Umleitungen
Welche konkreten Verkehrsmaßnahmen sind erforderlich?
Ist die Veranstaltung erlaubnispflichtig, muss zusätzlich geprüft werden, welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen notwendig sind.
In Betracht kommen insbesondere:
- Vollsperrungen
- Halbseitige Sperrungen
- Kurzfristige Vollsperrungen einzelner Streckenabschnitte
- Haltverbote
- Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Umleitungen
- Sicherung von Querungsstellen
Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) enthält hierzu einen umfangreichen Katalog. Die dort genannten Bedingungen und Auflagen sind nicht abschließend (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 13).
Die Behörde muss die Nebenbestimmungen an die konkreten Gefahren und Auswirkungen der jeweiligen Veranstaltung ausrichten. Jede zusätzliche Nebenbestimmung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Allgemeine Nebenbestimmungen
Durchführung auf abgesperrtem Gelände
Veranstaltungen sollen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist eine vollständige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig, dürfen nur Straßen benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 14).
Zustimmung der Verfügungsberechtigten
Soweit eine Veranstaltung auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr stattfinden soll, ist außerdem die Zustimmung der Verfügungsberechtigten zu berücksichtigen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 15).
Erholungsbedürfnis und Ruhebedürfnis
Auf das Erholungsbedürfnis und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen, die geeignet sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 16).
Gewähr zur ordnungsgemäßen Durchführung
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 17).
Veranstaltererklärung
Die Erlaubnisbehörde hat sich vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 18).
In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 18).
Diese Erklärung ist bei allen Veranstaltungen mit der Antragstellung zu verlangen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 18).
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt. Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 18).
In den Erlaubnisbescheid ist zudem aufzunehmen, dass der Straßenbaulastträger und die Erlaubnisbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können und den Straßenbaulastträger im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trifft (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 19).
Mindestversicherungssummen
Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen
Die Erlaubnisbehörde hat bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 21):
- 500.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
- 100.000 € für Sachschäden
- 20.000 € für Vermögensschäden
Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
Die Erlaubnisbehörde hat bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 22):
- 250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
- 50.000 € für Sachschäden
- 5.000 € für Vermögensschäden
Radsportveranstaltungen, andere Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstige Veranstaltungen
Die Erlaubnisbehörde hat bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen Veranstaltungen den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 23):
- 250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
- 50.000 € für Sachschäden
- 5.000 € für Vermögensschäden
Andere Veranstaltungen mit Fahrrädern sind Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen sowie Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 23; VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 9).
Von erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen ist in der Regel erst bei einer Inanspruchnahme von Landesstraßen auszugehen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 9).
Unter sonstige Veranstaltungen fallen Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz ab Kreisstraße beansprucht wird (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 23; VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 10).
Umzüge bei Volksfesten und ähnliche Veranstaltungen, mit Ausnahme von ortsüblichen Prozessionen und anderen ortsüblichen kirchlichen Veranstaltungen sowie kleineren örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, zählen ebenfalls zu den sonstigen Veranstaltungen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 23; VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 11).
Motorsportliche Veranstaltungen auf nicht abgesperrten Straßen
Die Erlaubnisbehörde hat zusätzlich zu den oben genannten Mindestversicherungssummen bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen auf nicht abgesperrten Straßen den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 21; VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 24):
- 1.000.000 € pauschal für jedes Fahrzeug
Die Erlaubnisbehörde hat zusätzlich zu den oben genannten Mindestversicherungssummen bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts auf nicht abgesperrten Straßen den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 21; VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 24):
- 500.000 € pauschal für jedes Fahrzeug
Rennveranstaltungen mit Kraftwagen
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Veranstalter, die Fahrer und die Halter bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter für Personenschäden und Sachschäden haften, die durch die Veranstaltung verursacht werden. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen Bestimmungen über die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 25).
Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer oder der Helfer dieser Personen betreffen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 25).
Dem Veranstalter ist zudem der Abschluss eines ausreichenden Versicherungsschutzes zur Deckung derartiger Schadensersatzansprüche aufzuerlegen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 25).
Für den Versicherungsschutz bei Rennveranstaltungen mit Kraftwagen sind folgende Mindestversicherungssummen erforderlich (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 26):
- 500.000 € für Personenschäden pro Ereignis
- 150.000 € für die einzelne Person
- 100.000 € für Sachschäden
- 20.000 € für Vermögensschäden
Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender Versicherungssummen aufzuerlegen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 28):
- 15.000 € für den Todesfall
- 30.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person)
Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 29).
Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 30):
- 7.500 € für den Todesfall
- 15.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person)
Rennveranstaltungen mit Motorrädern und Karts
Für den Versicherungsschutz bei Rennveranstaltungen mit Motorrädern und Karts sind folgende Mindestversicherungssummen erforderlich (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 27):
- 250.000 € für Personenschäden pro Ereignis,
- 150.000 € für die einzelne Person
- 50.000 € für Sachschäden
- 10.000 € für Vermögensschäden
Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender Versicherungssummen aufzuerlegen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 28):
- 15.000 € für den Todesfall
- 30.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person)
Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 29).
Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 30):
- 7.500 € für den Todesfall
- 15.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person)
Ordner
Bei Bedarf ist im Streckenverlauf, insbesondere an Gefahrenstellen, der Einsatz zuverlässiger, kenntlich gemachter Ordner aufzuerlegen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 31).
Diese sind deutlich kenntlich zu machen, beispielsweise durch Armbinden oder Warnwesten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 31).
Ordner haben keine polizeilichen Befugnisse und unterliegen den Weisungen der Polizei (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 31).
Kennzeichnung des Anfangs und Endes der Teilnehmerfelder
Soweit es die Art der Veranstaltung zulässt, ist zudem zu verlangen, Anfang und Ende der Teilnehmerfelder durch besonders kenntlich gemachte Fahrzeuge oder Personen anzuzeigen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 32).
Mit besonders kenntlich gemachten Fahrzeugen sind Spitzenfahrzeuge und Schlussfahrzeuge gemeint (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 32).
Information der Öffentlichkeit
Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, in der Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig auf die Veranstaltung hinzuweisen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 33).
Kein Vorrecht im Straßenverkehr
Im Erlaubnisbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer an einer Veranstaltung kein Vorrecht im Straßenverkehr genießen und, ausgenommen auf gesperrten Straßen, die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten haben (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 34).
Besondere Nebenbestimmungen
Rennen mit Kraftfahrzeugen
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO kann mit weiteren besonderen Bedingungen und Auflagen bei Rennen mit Kraftfahrzeugen verbunden werden. Die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) genannten Maßnahmen sind nicht abschließend (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 13).
Die Behörde muss die Nebenbestimmungen an die konkreten Gefahren und Auswirkungen der jeweiligen Veranstaltung ausrichten. Jede zusätzliche Nebenbestimmung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Vorgeschaltetes Pflichttraining
Dem Rennen hat ein Training vorauszugehen, das Teil des Wettbewerbs ist; das gilt nicht für Sonderprüfungen mit Renncharakter (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 42).
Öffentliche Bekanntgabe von Beginn und Ende
Beginn und Ende des Rennens sind bekannt zu geben, damit die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der zuständigen Behörden oder Stellen eingeleitet und wieder aufgehoben werden können (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 43).
Verbindung zur polizeilichen Einsatzleitung
Vor und während des Rennens ist eine Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen und zu halten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 44).
Besondere Vorkommnisse während des Rennens sind dieser Einsatzleitung sofort bekannt zu geben (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 44).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Veranstalter für die Sicherheit der Teilnehmer, Sportwarte und Zuschauer innerhalb des Sperrbereichs zu sorgen hat (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 44).
Die Polizei hat lediglich die Aufgabe, verkehrsregelnde Maßnahmen außerhalb des Sperrbereichs, soweit erforderlich, zu treffen, es sei denn, dass ausnahmsweise auf ausdrückliche Weisung ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrbereichs erforderlich ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 44).
Ein Einsatz innerhalb des Sperrbereichs kann beispielsweise ausnahmsweise erforderlich sein, weil die Zuschauer den Anordnungen der Ordner nicht nachkommen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 44).
Lautsprecheranlage
Auf Verlangen ist eine Lautsprecheranlage um die Rennstrecke aufzubauen und während des Rennens in Betrieb zu halten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 45).
Die Lautsprecheranlage und andere vorhandene Verständigungseinrichtungen müssen der Polizei zur Verfügung gestellt werden, falls das im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 45).
Anzahl und Kennzeichnung der Ordner
Entlang der Absperrung ist eine ausreichende Zahl von Ordnern vorzuhalten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 46).
Umfang, Art und Beschaffenheit der Sicherungen ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 46).
Dabei sind die Auflagen des Gutachtens des Sachverständigen zu beachten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 46).
Unter anderem sind die bei der Abnahme der Rennstrecke festgesetzten Sperrzonen abzugrenzen, zu beschildern und mit eigenen Kräften zu überwachen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 46).
Beim Gutachten des Sachverständigen werden insbesondere die Geeignetheit der Fahrtstrecke und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen dargestellt (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 36).
Sanitätsdienst, Feuerschutz und hygienische Anlagen
Es ist ein Sanitätsdienst mit den erforderlichen Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen einzurichten. Zudem ist für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen und die notwendigen hygienischen Anlagen sind bereitzustellen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 47).
Freigabe der Strecke vor dem Start
Vor dem Start des Rennens ist die Rennstrecke durch den Veranstalter freizugeben (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 48).
Verbot des Betretens der Rennstrecke
Die Rennstrecke darf während des Wettbewerbs nicht betreten werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 49).
Ausgenommen davon sind Sportwarte mit besonderem Auftrag der Rennleitung und Personen, die von der Rennleitung zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hindernissen sowie für den Sanitätsdienst und Rettungsdienst eingesetzt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 49).
Sportwarte mit besonderem Auftrag der Rennleitung, von der Rennleitung eingesetzte Personen zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hindernissen sowie Sanitätsdienst und Rettungsdienst müssen eine auffällige Warnkleidung tragen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 49).
Kennzeichnung der Rennleitungsfahrzeuge
Die Fahrzeuge der Rennleitung sind deutlich kenntlich zu machen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 50).
Gültige Fahrerlizenzen
Die Fahrer müssen eine gültige, anerkannte Fahrerlizenz besitzen und an dem Pflichttraining teilgenommen haben (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 51).
Gültige anerkannte Fahrerlizenzen werden beispielsweise vom Deutschen Motor Sport Bund e.V. (DMSB), der Deutschen Amateur Motorsportkommission (DAM), dem Deutschen Automobil Sport Verband e. V. (DASV) oder einer vergleichbaren ausländischen Organisation ausgestellt.
Mit dem Pflichttraining ist ein Training vor dem Rennen gemeint, das Teil des Wettbewerbs ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 42).
Verkehrssicherer Zustand der Fahrzeuge
Die Rennfahrzeuge dürfen nur im verkehrssicheren Zustand an dem Rennen teilnehmen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 52).
Dazu sind sie durch Sachverständige insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugteile, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, zu untersuchen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 52).
Sonstige motorsportliche Veranstaltungen
Startnummer
Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen, die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug anzubringen ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 53).
Von dieser Auflage kann abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung diese Kennzeichnung entbehrlich macht (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 53).
Die Startnummernschilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme angebracht und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 53).
Mit der Fahrzeugabnahme ist gemeint, dass Fahrzeuge dahingehend überprüft werden, ob diese den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen und für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 60).
Abstand der Fahrzeuge beim Start
Der Abstand der Fahrzeuge beim Start darf eine Minute nicht unterschreiten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 54).
Anzahl der Sonderprüfungen mit Renncharakter
Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen je 30 km Streckenlänge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 55).
Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften abseits öffentlicher Straßen weitere Sonderprüfungen mit Renncharakter abhalten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 55).
Sonderprüfungsstrecken auf öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer Veranstaltung nur einmal durchfahren werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 55).
Kontrollstellen
Kontrollstellen dürfen nur abseits von bewohnten Grundstücken an geeigneten Stellen eingerichtet werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 56).
Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen nicht beeinträchtigt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 56).
Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung muss aus mindestens zwei Personen bestehen, wenn die Art der Veranstaltung dies erfordert (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 57).
Dies kann zum Beispiel bei einer Suchfahrt der Fall sein (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 57).
Bei Wettbewerben, die ohne Fahrerwechsel über mehr als 450 km geführt werden oder die mehr als acht Stunden Fahrzeit erfordern, muss eine Zwangspause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 57).
Fahrzeiten
Die Fahrzeiten sind unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse so zu bemessen, dass jeder Teilnehmer in der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu beachten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 58).
Der Veranstalter hat die Teilnehmer zu verpflichten, Bordbücher oder Bordkarten auf Verlangen der Polizeibeamten zur Eintragung festgestellter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen auszuhändigen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 58).
Bei Feststellung solcher Eintragungen sind die betreffenden Teilnehmer aus der Wertung zu nehmen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 58).
Gültige Fahrerlaubnis
Es dürfen nur solche Fahrer zum Start zugelassen werden, die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und nachweisen können, dass ihr Fahrzeug ausreichend versichert ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 59).
Zugelassene Fahrzeuge nach StVZO
Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen oder nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, sind von der Teilnahme auszuschließen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 60).
Werden nach dem Start Veränderungen an Fahrzeugen vorgenommen oder werden während der Fahrt Fahrzeuge verkehrsunsicher oder betriebsunsicher, führt dies unverzüglich zum Ausschluss aus dem Wettbewerb (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 60).
Erlaubnisverfahren
Antrag und Unterlagen
Bei Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter muss der Antrag Gutachten von Sachverständigen, insbesondere die Geeignetheit der Fahrtstrecken und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen betreffend, vorgelegt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 36).
Beteiligung anderer Stellen
Vor der Entscheidung sind die Stellen anzuhören, deren Belange durch die Veranstaltung berührt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 37).
Dazu gehören insbesondere (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 37):
- Polizei
- Straßenverkehrsbehörden
- Straßenbaulastträger
- Forstbehörden
- Naturschutzbehörden
- Bei höhengleichen Bahnübergängen die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Die Forderungen der beteiligten Stellen sollen durch Bedingungen und Auflagen im Erlaubnisbescheid berücksichtigt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 38).
Forderungen des Straßenbaulastträgers und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind zwingend zu berücksichtigen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 38).
Können Behörden die Erstattung von Aufwendungen für besondere Maßnahmen aus Anlass der Veranstaltung verlangen, so hat sich der Antragsteller schriftlich zu deren Erstattung zu verpflichten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 38).
Eine vom Straßenbaulastträger geforderte Sondernutzungsgebühr ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 38).
Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 39).
Besondere Anforderungen nach Veranstaltungsarten
Rennen mit Kraftfahrzeugen
Rennen mit Kraftfahrzeugen dürfen nur auf abgesperrten Straßen durchgeführt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 40).
Vor der Erteilung der Erlaubnis muss bei Rennen mit Kraftfahrzeugen Folgendes vorliegen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 41):
- Gutachten zur Eignung der Strecke
- Nachweise der Versicherungen
Ein Gutachten ist entbehrlich bei Wiederholung eines Rennens auf gleicher Strecke (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 41).
Dann genügt eine rechtsverbindliche Erklärung des Gutachters, dass sich die Strecke seit der letzten rennbedingten Streckenabnahme weder in baulicher noch in rennmäßiger Hinsicht verändert hat (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 41).
Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen
Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen sollen möglichst auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung erlaubt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 61).
Die Zahl der zur Sicherung der Veranstaltung erforderlichen Begleitfahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid festzulegen, sie sind besonders kenntlich zu machen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 62).
Die jeweiligen Streckenabschnitte müssen in der Regel vom übrigen Fahrverkehr freigehalten werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 63).
Dies ist entweder durch Sperrungen oder durch Weisungen der Polizei sicherzustellen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 63).
Sonstige Veranstaltungen
Volkswanderungen, Volksläufe und Radtouren sollen nur auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen, Feld- und Waldwegen) zugelassen werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 64).
Zu abgelegenen Straßen gehören Gemeindestraßen, Feldwege oder Waldwege (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 64).
Vom Veranstalter ist ausreichender Feuerschutz wegen eventueller Waldbrandgefahr, die Vorhaltung eines Sanitätsdienstes und von hygienischen Anlagen zu verlangen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 65).
In der Regel ist zu verlangen, dass die Teilnehmer in Gruppen starten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 66).
Formulierungsbausteine für den Erlaubnisbescheid
Die folgenden Formulierungsbausteine sind als Muster gedacht. Die Bausteine müssen an die konkrete Veranstaltung, die festgestellte Gefahrenlage, die örtlichen Verhältnisse, das einschlägige Landesrecht und die Zuständigkeit angepasst werden.
Allgemeine Nebenbestimmungen
Durchführung auf abgesperrtem Gelände
Vollsperrung
Die Veranstaltung darf nur innerhalb der Vollsperrung durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 14
Benutzung bestimmter Straßen
Da eine Vollsperrung nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig wäre, dürfen nur folgende Straßen, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, benutzt werden:
[Straße/Streckenabschnitt] im Zeitraum von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 14
Zustimmung der Verfügungsberechtigten
Da die Veranstaltung auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr stattfindet, ist außerdem vor Durchführung der Veranstaltung die Zustimmung folgendes Verfügungsberechtigten einzuholen:
[Name]
[Anschrift]
[Kontakt]
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 15
Erholungsbedürfnis und Ruhebedürfnis
Da die Veranstaltung geeignet ist, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, darf die Veranstaltung nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 16
Haftpflicht des Veranstalters
Ungeachtet der Veranstaltererklärung bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht unberührt.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 18
Keine Gewähr für uneingeschränkte Nutzung und Haftungsausschluss des Straßenbaulastträgers
Der Straßenbaulastträger und die Erlaubnisbehörde übernehmen keinerlei Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Den Straßenbaulastträger trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 19
Mindestversicherungssummen
Rennveranstaltungen mit Kraftwagen
Der Veranstalter, die Fahrer und die Halter bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter haften für Personenschäden und Sachschäden, die durch die Veranstaltung verursacht werden. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen Bestimmungen über die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung.
Haftungsausschlussvereinbarungen werden hiermit untersagt, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer oder der Helfer dieser Personen betreffen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 25
Ordner
Auf den folgenden Streckenabschnitten bzw. an den folgenden Gefahrstellen sind zuverlässige, kenntlich gemachte Ordner einzusetzen:
[Straße/Streckenabschnitt]
Die Ordner sind beispielsweise durch Armbinden oder Warnwesten deutlich kenntlich zu machen.
Ordner haben keine polizeilichen Befugnisse und unterliegen den Weisungen der Polizei.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 31
Kennzeichnung des Anfangs und Endes der Teilnehmerfelder
Der Anfang und das Ende der Teilnehmerfelder sind durch besonders kenntlich gemachte Fahrzeuge oder Personen anzuzeigen. Mit besonders kenntlich gemachten Fahrzeugen sind Spitzenfahrzeuge und Schlussfahrzeuge gemeint.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 32
Information der Öffentlichkeit
Der Veranstalter hat in der Tagespresse rechtzeitig auf die Veranstaltung hinzuweisen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 33
Kein Vorrecht im Straßenverkehr
Die Teilnehmer der Veranstaltung genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr und haben, ausgenommen auf gesperrten Straßen, die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 34
Besondere Nebenbestimmungen
Rennen mit Kraftfahrzeugen
Vorgeschaltetes Pflichttraining
Dem Rennen hat ein Training vorauszugehen, das Teil des Wettbewerbs ist.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 42
Öffentliche Bekanntgabe von Beginn und Ende
Beginn und Ende des Rennens sind bekannt zu geben, damit die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der zuständigen Behörden oder Stellen eingeleitet und wieder aufgehoben werden können.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 43
Verbindung zur polizeilichen Einsatzleitung
Vor und während des Rennens ist eine Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen und zu halten. Besondere Vorkommnisse während des Rennens sind dieser Einsatzleitung sofort bekannt zu geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Veranstalter für die Sicherheit der Teilnehmer, Sportwarte und Zuschauer innerhalb des Sperrbereichs zu sorgen hat. Die Polizei hat lediglich die Aufgabe, verkehrsregelnde Maßnahmen außerhalb des Sperrbereichs, soweit erforderlich, zu treffen, es sei denn, dass ausnahmsweise auf ausdrückliche Weisung ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrbereichs erforderlich ist. Ein Einsatz innerhalb des Sperrbereichs kann beispielsweise ausnahmsweise erforderlich sein, weil die Zuschauer den Anordnungen der Ordner nicht nachkommen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 44
Lautsprecheranlage
Es ist eine Lautsprecheranlage um die Rennstrecke aufzubauen und während des Rennens in Betrieb zu halten. Die Lautsprecheranlage und andere vorhandene Verständigungseinrichtungen müssen der Polizei zur Verfügung gestellt werden, falls das im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 45
Anzahl und Kennzeichnung der Ordner
Entlang der Absperrung sind Ordner gemäß den angehängten Unterlagen vorzuhalten. Die Auflagen des Gutachtens des Sachverständigen sind zu beachten. Die bei der Abnahme der Rennstrecke festgesetzten Sperrzonen sind abzugrenzen, zu beschildern und mit eigenen Kräften zu überwachen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 46
Sanitätsdienst, Feuerschutz und hygienische Anlagen
Es ist ein Sanitätsdienst mit den erforderlichen Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen einzurichten. Zudem ist für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen und die notwendigen hygienischen Anlagen sind bereitzustellen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 47
Freigabe der Strecke vor dem Start
Vor dem Start des Rennens ist die Rennstrecke durch den Veranstalter freizugeben.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 48
Verbot des Betretens der Rennstrecke
Die Rennstrecke darf während des Wettbewerbs nicht betreten werden. Ausgenommen davon sind Sportwarte mit besonderem Auftrag der Rennleitung und Personen, die von der Rennleitung zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hindernissen sowie für den Sanitätsdienst und Rettungsdienst eingesetzt werden. Sportwarte mit besonderem Auftrag der Rennleitung, von der Rennleitung eingesetzte Personen zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hindernissen sowie Sanitätsdienst und Rettungsdienst müssen eine auffällige Warnkleidung tragen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 49
Kennzeichnung der Rennleitungsfahrzeuge
Die Fahrzeuge der Rennleitung sind deutlich kenntlich zu machen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 50
Gültige Fahrerlizenzen
Die Fahrer müssen eine gültige, anerkannte Fahrerlizenz besitzen und an dem Pflichttraining teilgenommen haben. Mit dem Pflichttraining ist ein Training vor dem Rennen gemeint, das Teil des Wettbewerbs ist.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 51; VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 42
Verkehrssicherer Zustand der Fahrzeuge
Die Rennfahrzeuge dürfen nur im verkehrssicheren Zustand an dem Rennen teilnehmen. Dazu sind sie durch Sachverständige insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugteile, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, zu untersuchen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 52
Sonstige motorsportliche Veranstaltungen
Startnummer
Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen, die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug anzubringen ist. Die Startnummernschilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme angebracht und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 53
Abstand der Fahrzeuge beim Start
Der Abstand der Fahrzeuge beim Start darf eine Minute nicht unterschreiten.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 54
Anzahl der Sonderprüfungen mit Renncharakter
Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen je 30 km Streckenlänge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften abseits öffentlicher Straßen weitere Sonderprüfungen mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken auf öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer Veranstaltung nur einmal durchfahren werden.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 55
Kontrollstellen
Kontrollstellen dürfen nur abseits von bewohnten Grundstücken an geeigneten Stellen eingerichtet werden. Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen nicht beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 56
Fahrzeugbesatzung
Die Fahrzeugbesatzung muss aus mindestens zwei Personen bestehen, da es sich bei der Veranstaltung um eine Suchfahrt handelt.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 57
Zwangspause
Nach einer Fahrstrecke von mehr als 450 km oder einer Fahrzeit von mehr als acht Stunden muss eine Zwangspause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 57
Fahrzeiten
Die Fahrzeiten sind unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse so zu bemessen, dass jeder Teilnehmer in der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Der Veranstalter hat die Teilnehmer zu verpflichten, Bordbücher oder Bordkarten auf Verlangen der Polizeibeamten zur Eintragung festgestellter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen auszuhändigen. Bei Feststellung solcher Eintragungen sind die betreffenden Teilnehmer aus der Wertung zu nehmen.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 58
Gültige Fahrerlaubnis
Es dürfen nur solche Fahrer zum Start zugelassen werden, die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und nachweisen können, dass ihr Fahrzeug ausreichend versichert ist.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 59
Zugelassene Fahrzeuge nach StVZO
Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen oder nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, sind von der Teilnahme auszuschließen. Werden nach dem Start Veränderungen an Fahrzeugen vorgenommen oder werden während der Fahrt Fahrzeuge verkehrsunsicher oder betriebsunsicher, führt dies unverzüglich zum Ausschluss aus dem Wettbewerb.
Rechtsgrundlage: VwV-StVO zu § 29 Absatz 2, Randnummer 60
Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO
Eigenständiger Regelungsgegenstand
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO und die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO haben unterschiedliche Regelungsgegenstände.
Mit der Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO wird die Durchführung der Veranstaltung erlaubt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sich unmittelbar auf die Veranstaltung, deren Durchführung und deren Sicherung beziehen.
§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO ist dagegen die Rechtsgrundlage für verkehrsregelnde Maßnahmen.
Die Straßenverkehrsbehörde kann danach die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten sowie den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
In der Praxis werden beide Regelungsbereiche häufig in einem gemeinsamen Bescheid verbunden. Sie müssen dann allerdings klar voneinander getrennt werden.
Typische verkehrsregelnde Maßnahmen
Im Zusammenhang mit einer Veranstaltung kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- Vollsperrung
- Halbseitige Sperrung
- Sperrung einzelner Fahrstreifen
- Kurzfristige Vollsperrung während des Durchgangs eines Teilnehmerfeldes
- Absolute Haltverbote
- Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Umleitungen
- Verkehrsverbote
- Einrichtung von Einbahnstraßen
- Sicherung von Querungsstellen
- Freihaltung von Rettungswegen
Die konkrete Maßnahme muss auf die Veranstaltung und die örtlichen Verhältnisse zugeschnitten sein. Eine pauschale Übernahme früherer Regelungen ist nicht ausreichend, wenn sich Streckenführung, Teilnehmerzahl, Verkehrsbelastung oder örtliche Gegebenheiten geändert haben.
Gemeinsamer Bescheid
Für einen gemeinsamen Bescheid kann folgende Struktur verwendet werden:
1. Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO
Die Durchführung der Veranstaltung “[Bezeichnung]” am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] auf der in Anlage [Bezeichnung] dargestellten Strecke wird nach § 29 Absatz 2 StVO erlaubt. Die Erlaubnis wird mit den folgenden Nebenbestimmungen verbunden:
[Nebenbestimmungen]
2. Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO
Zur Durchführung und Sicherung der Veranstaltung ergeht gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
- [Straße/Streckenabschnitt] wird im Zeitraum von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] für den Fahrzeugverkehr voll gesperrt.
- Der Verkehr wird über [Strecke] umgeleitet.
- Im Bereich [Örtlichkeit] wird ein absolutes Haltverbot angeordnet.
- Die erforderliche Beschilderung und Markierung ist nach dem beigefügten Verkehrszeichenplan einzurichten.
- Die Vollsperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Veranstaltungsstrecke gefahrlos für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden kann.
Die Trennung erleichtert die Begründung und macht deutlich, welche Regelung auf § 29 Absatz 2 StVO und welche Regelung auf § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO gestützt wird.
Vollsperrung und Umleitung
Für die praktische Planung und Ausführung von Vollsperrungen und Umleitungen können folgende Artikel auf dieser Website herangezogen werden:
- Begründung einer Vollsperrung
- Vollsperrung nach einem Regelplan der RSA 21
- Beschilderung von Umleitungen
Straßenrecht, Sondernutzung und Verwaltungskonzentration
Verhältnis von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht
Die Prüfung nach § 29 Absatz 2 StVO beantwortet zunächst die Frage, ob die Veranstaltung wegen ihrer Auswirkungen auf den Straßenverkehr einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Daneben kann eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.
Typische Beispiele sind:
- Startaufbauten und Zielaufbauten
- Verkaufsstände
- Informationsstände
- Tribünen
- Absperrgitter
- Lautsprecheranlagen
- Werbeanlagen
- Zelte
- Technische Einrichtungen
- Stationäre Kontrollstellen
- Sonstige Einrichtungen auf der Straße
Die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis ersetzt die straßenrechtliche Prüfung grundsätzlich nicht. Beide Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Zwecke:
- Das Straßenverkehrsrecht schützt vor Gefahren und Beeinträchtigungen des Verkehrs.
- Das Straßenrecht regelt die Nutzung der Straße und ihre Zweckbestimmung als öffentliche Einrichtung.
Bundesstraßen
Sondernutzung
Die Benutzung einer Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung (§ 8 Absatz 1 FStrG).
Bundesstraßen des Fernverkehrs, auch Bundesfernstraßen genannt, sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 Absatz 1 FStrG).
Bundesfernstraßen gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 1 Absatz 2 FStrG).
Eine Sondernutzung bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde beziehungsweise, abhängig von der Straßenart und Zuständigkeit, der zuständigen Stelle (§ 8 Absatz 1 FStrG).
Für die Sondernutzung können Bedingungen und Auflagen sowie Sondernutzungsgebühren vorgesehen werden (§ 8 Absatz 2 FStrG; § 8 Absatz 3 FStrG).
Der Erlaubnisnehmer kann außerdem verpflichtet werden, Anlagen auf eigene Kosten zu ändern oder zu beseitigen und dem Träger der Straßenbaulast die durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu ersetzen (§ 8 Absatz 2a FStrG).
Verwaltungskonzentration
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es danach keiner gesonderten Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Absatz 6 FStrG).
Die für die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung zuständige Behörde muss jedoch die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Stelle anhören. Die von dieser Stelle geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (§ 8 Absatz 6 FStrG).
Für Veranstaltungen nach § 29 Absatz 2 StVO bedeutet dies:
- Die Erlaubnispflicht nach § 29 Absatz 2 StVO wird geprüft.
- Ist eine solche Erlaubnis erforderlich, wird die für die Sondernutzung zuständige Stelle beteiligt.
- Deren straßenrechtliche Belange werden in das Verfahren einbezogen.
- Erforderliche Bedingungen und Auflagen werden in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufgenommen.
- Sondernutzungsgebühren werden nach den jeweils geltenden Zuständigkeitsregelungen und Gebührenregelungen berücksichtigt.
Die Verwaltungskonzentration bedeutet daher nicht, dass straßenrechtliche Belange entfallen. Sie verhindert vielmehr, dass der Veranstalter für denselben Vorgang zusätzlich eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis einholen muss.
Landesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen
Für Landesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen gelten die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
Die Behörde sollte deshalb zunächst klären:
- Welche Straßenklasse ist betroffen?
- Wer ist Träger der Straßenbaulast?
- Welche Behörde ist für die Sondernutzung zuständig?
- Gibt es eine landesrechtliche Konzentrationsregelung?
- Welche Gebührenregelung gilt?
- Muss die Sondernutzungserlaubnis gesondert erteilt werden oder werden die straßenrechtlichen Auflagen und Bedingungen in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufgenommen?
Eine bundesweite Übertragung der Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) auf alle Straßenarten ist nicht zulässig. Maßgeblich sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
Checkliste für die behördliche Prüfung
Veranstaltung
- Was genau soll stattfinden?
- Wer ist Veranstalter?
- Wie viele Teilnehmer und Zuschauer werden erwartet?
- Findet eine gemeinsame Fortbewegung statt?
- Wird die Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsraum oder auf Privatgelände durchgeführt?
Verkehrliche Auswirkungen
- Werden öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen?
- Bewegen sich Teilnehmer in geschlossenen Verbänden oder großen Gruppen?
- Sind Vollsperrungen, Umleitungen oder sonstige Verkehrsmaßnahmen erforderlich?
- Werden Rettungswege, Anliegerzufahrten oder der öffentliche Verkehr beeinträchtigt?
- Entsteht lediglich Ziel- und Quellverkehr oder eine darüber hinausgehende besondere Straßeninanspruchnahme?
Verfahren
- Sind alle erforderlichen Antragsunterlagen vorhanden?
- Wurden Polizei, Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaulastträger beteiligt?
- Sind weitere Fachbehörden zu beteiligen?
- Liegen erforderliche Gutachten und Versicherungsnachweise vor?
- Sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei betroffenen Bahnübergängen beteiligt worden?
Bescheid
- Sind Erlaubnis und verkehrsrechtliche Anordnung getrennt erkennbar?
- Sind die Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt?
- Wurde zwischen Bedingung und Auflage unterschieden?
- Sind die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen?
- Sind Vollsperrungen und Umleitungen nachvollziehbar begründet?
- Sind straßenrechtliche Belange und gegebenenfalls Gebühren berücksichtigt?
- Ist die Öffentlichkeit ausreichend informiert?
Fazit
Die Erlaubnispflicht nach § 29 Absatz 2 StVO hängt nicht allein davon ab, ob eine Veranstaltung organisiert ist, eine größere Teilnehmerzahl aufweist oder auf einem Privatgelände stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentliche Straße durch die konkrete Durchführung mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird.
Die Prüfung sollte deshalb stets einzelfallbezogen erfolgen. Neben der Art und dem Ablauf der Veranstaltung sind insbesondere die Teilnehmerzahl, die Fortbewegungsform, die Verkehrslage, der Streckenverlauf und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Wird eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO benötigt, müssen die Veranstaltungserlaubnis, die konkreten Verkehrsmaßnahmen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO und die straßenrechtlichen Fragen sauber voneinander unterschieden und zugleich praktisch aufeinander abgestimmt werden. Gerade bei Vollsperrungen, Umleitungen, Sondernutzungen und Verwaltungskonzentration ist eine klare Zuständigkeitsstruktur und Regelungsstruktur entscheidend.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bietet hierfür wichtige Orientierung. Ihre Nebenbestimmungskataloge sind jedoch nicht schematisch abzuarbeiten. Die Behörde muss vielmehr prüfen, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sind.
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