Vollsperrungen werden eingerichtet, wenn die Fahrbahn komplett gesperrt wird oder absehbar ist, dass die erforderliche Restfahrbahnbreite bei halbseitigen Sperrungen oder Fahrbahneinengungen nicht gewährleistet ist. Worauf muss bei Sperrung einer Straße nach Regelplan besonders geachtet werden?
Sperrungen einer innerörtlichen Straße werden nach Regelplan B I/15 abgesichert. Bei der Sperrung einer innerörtlichen Straße, die aufgrund der besonderen örtlichen Umstände nicht mit Regelplan B I/15 abgebildet werden kann, sowie bei der Sperrung von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist ein Verkehrszeichenplan vorzulegen.
In den meisten Fällen ist der Regelplan B I/15 nicht anwendbar, da die besonderen örtlichen Umstände nicht abgebildet werden können. Dieser Artikel geht detailliert auf die Bestandteile des Regelplans B I/15 ein und stellt dir modifizierte Regelpläne zur Verfügung, die bestimmte örtliche Umstände abdecken – darunter:
Los geht’s!
Das Zeichen “Arbeitsstelle” ist grundsätzlich anzuordnen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt (Teil A Kapitel 2.4 zu Zeichen 123 RSA 21).
Nur wenn der gesamte Verkehr vor Beginn der Arbeitsstelle umgeleitet wird, kann auf das Zeichen “Arbeitsstelle” verzichtet werden (Teil A Kapitel 2.4 zu Zeichen 123 RSA 21).
Regelplan B I/15 der RSA 21 enthält kein Zeichen “Arbeitsstelle”.
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 StVO).
Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss (§ 45 Absatz 9 StVO).
Meiner Ansicht nach müssen Verkehrsteilnehmer bei der Aufstellung des Verkehrszeichen “Sackgasse” mit einer Sackgasse rechnen.
Eine Sackgasse kann durch das Ende einer Fahrbahn bestehen oder durch eine Vollsperrung entstehen.
Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 2 StVO).
Durch die fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken ist meiner Meinung nach für aufmerksame Verkehrsteilnehmer die Gefahr der vollständigen Sperrung der Fahrbahn für den gesamten Fahrzeugverkehr rechtzeitig erkennbar.
Aus diesen Gründen enthalten die unten abgebildeten modifizierten Regelpläne mit Vollsperrungen ohne Umleitungsbeschilderung keine Zeichen “Arbeitsstelle”.
Auf den unten abgebildeten modifizierten Regelplänen mit Umleitungsbeschilderung wir der gesamte Fahrzeugverkehr vor Beginn der Arbeitsstelle umgeleitet.
Auf eine Anordnung von Zeichen “Arbeitsstelle” auf den unten abgebildeten modifizierten Regelplänen mit Umleitungsbeschilderung wurde folglich verzichtet.
Auf Sackgassen, die durch die Einrichtung von Arbeitsstellen entstehen, sollte durch Zeichen 357 hingewiesen werden (Teil B Kapitel 2.3.6 Absatz 1 RSA 21).
Die tatsächliche Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer ist zu berücksichtigen (Teil B Kapitel 2.3.6 Absatz 2 RSA 21).
Im oberen Teil des Verkehrszeichens “Sackgasse” kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein (Anlage 3 laufende Nummer 27 StVO).
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikation:
Download “B I/15 mit Rundstrahler”
BI_15_m_WL8.pdf – 5384-mal heruntergeladen – 1,35 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 mit Gehweg und Zeichen 357”
BI_15_m_WL8_m_G_357.pdf – 5759-mal heruntergeladen – 1,35 MBGleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 Mitte mit Zeichen 357”
BI_15_m_WL8_Mitte_357.pdf – 6292-mal heruntergeladen – 1,34 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 Mitte mit Gehweg und Zeichen 357”
BI_15_m_WL8_Mitte_m_G_357.pdf – 5931-mal heruntergeladen – 1,35 MBGleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 ohne Umleitung ganze Straße”
BI_15_m_WL8_ohne_Umleitung_ganze_Strasse.pdf – 5985-mal heruntergeladen – 1,35 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 Umleitung ganze Straße”
BI_15_m_WL8_Umleitung_ganze_Strasse.pdf – 5678-mal heruntergeladen – 1,36 MBWenn die Kennzeichnung durch das Verkehrszeichen “Sackgasse” nicht ausreicht, kann die Sperrung von Fahrbahnteilen geprüft werden (Teil B Kapitel 2.3.6 Absatz 1 RSA 21).
Die Sperrung von Fahrbahnteilen wird auch Teilsperrung genannt.
Dies erfolgt mit Absperrschranken mit Leitbaken als Teilsperrung auf Fahrbahnen (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Alternativ kann die Teilsperrung auf der Fahrbahn mit Absperrschrankengittern mit Leitbaken eingerichtet werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Die RSA 21 spricht bei baustellenbedingten Sackgassen nicht von der Verwendung von Zeichen 250 an der Teilsperrung.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 Umleitung Teilsperrung”
BI_15_m_WL8_Umleitung_Teilsperrung.pdf – 6391-mal heruntergeladen – 1,36 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 Umleitung Teilsperrung mit Gehweg”
BI_15_m_WL8_Umleitung_Teilsperrung_m_G.pdf – 6225-mal heruntergeladen – 1,36 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 ohne Umleitung ganze Straße ohne Gehwege”
BI_15_ohne_Umleitung_ganze_Strasse_o_G.pdf – 6294-mal heruntergeladen – 1,34 MBDie Einrichtung einer Vollsperrung in einer Sackgasse ist meiner Ansicht nach nur im Einvernehmen mit dem Bevölkerungsschutz und der örtlich zuständige Feuerwehr möglich.
Einvernehmen bezeichnet das Einverständnis einer anderen beteiligten Stelle, dass eine bestimmte Anordnung erfolgen kann.
Das bedeutet, dass vor Einrichtung einer Vollsperrung in einer Sackgasse das Einverständnis des Bevölkerungsschutzes und der örtlich zuständigen Feuerwehr vorliegen muss.
Dadurch wird beispielsweise im Brandfall die Rettung von sich hinter der geplanten Vollsperrung befindlichen Anliegern gewährleistet.
Wenn eine Arbeitsstelle in einer bestehenden Sackgasse eingerichtet wird, ist auf eine Aufstellung des Verkehrszeichens “Sackgasse” zu verzichten, wenn bereits im Bestand kein Verkehrszeichen “Sackgasse” aufgestellt ist.
Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Das Verkehrszeichen “Sackgasse” ist nur aufzustellen, wenn die Straße nicht ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 357).
Falls die Sackgasse im Bestand ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist, wird kein Verkehrszeichen “Sackgasse” aufgestellt sein.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 in Sackgasse”
BI_15_m_WL8_Sackgasse.pdf – 6040-mal heruntergeladen – 1,36 MBFalls die Sackgasse im Bestand allerdings nicht ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist, ist bereits ein Verkehrszeichen “Sackgasse” angebracht.
Dann ist zu entscheiden, ob das bestehende Verkehrszeichen “Sackgasse” für die Dauer der Maßnahme abgedeckt werden muss, und stattdessen ein Verkehrszeichen “Sackgasse” mit einem integrierten Sinnbild für “Fußgänger” in verkleinerter Ausführung aufgestellt werden muss.
Ein Sinnbild für “Fußgänger” in verkleinerter Ausführung im oberen Teil des Verkehrszeichens “Sackgasse” weist auf die Durchlässigkeit der Sackgasse für Fußgänger hin (VwV-StVO zu Zeichen 357).
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/15 in Sackgasse mit Gehweg”
BI_15_m_WL8_Sackgasse_m_G.pdf – 5339-mal heruntergeladen – 1,36 MBFazit ist derzeit in Bearbeitung …
Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Über die Jahre hat Markus bereits mit der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, Hessischen Verwaltungsschulen und der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz zusammengearbeitet.