E-Scooter: 17 Verkehrsregeln, die du im deutschen Straßenverkehr beachten musst
E-Scooter haben sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Fortbewegungsmittel in deutschen Städten entwickelt. Aufgrund ihrer Beliebtheit und Verbreitung ist es wichtig die Verkehrsregeln, die bei der Nutzung von E-Scootern beachtet werden müssen, zu kennen. Diese Regeln sind nicht nur wichtig, um Unfälle zu vermeiden, sondern auch, um Bußgeldern vorzubeugen.
Führer von Elektrokleinstfahrzeugen dürfen nur baulich angelegte Radwege benutzen, müssen einzeln hintereinander fahren, dürfen sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. Sie müssen sich an die Lichtzeichen des übrigen Fahrzeugverkehrs halten, sofern keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden sind.
In diesem Artikel stellen wir dir die 15 wichtigsten Verkehrsregeln vor, die du kennen und einhalten musst, wenn du mit dem E-Scooter im deutschen Straßenverkehr unterwegs bist. Egal, ob du ein Gelegenheitsfahrer oder ein erfahrener E-Scooter-Nutzer bist – diese Tipps helfen dir, sicher und regelkonform durch den Straßenverkehr zu kommen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was ist unter baulich angelegten Radwegen zu verstehen, welche von Elektrokleinstfahrzeugen benutzt werden müssen?
- Wie müssen Elektrokleinstfahrzeuge Richtungsänderungen anzeigen?
- Wo und wie müssen Elektrokleinstfahrzeuge Rücksicht auf Radfahrer nehmen?
- Müssen Elektrokleinstfahrzeuge auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen?
- Wie haben sich Elektrokleinstfahrzeuge beim Verkehrszeichen “Verbot für Radverkehr” (Zeichen 254) zu verhalten?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Einordnung
Wo finden sich die Verkehrsregeln zu E-Scootern?
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) finden E-Scooter keine Erwähnung. Jedoch trifft die StVO einige Regelungen zu Elektrokleinstfahrzeugen. Auch in der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) sind unter anderem Vorgaben, welche Verkehrsflächen Elektrokleinstfahrzeuge benutzen dürfen.
Das führt uns zur nächsten Frage: Fallen E-Scooter unter Elektrokleinstfahrzeuge?
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge (§ 1 Absatz 1 eKFV).
Unter Elektrokleinstfahrzeuge fallen Fahrzeuge mit folgenden Eigenschaften (§ 1 Absatz 1 eKFV):
- Elektrischer Antrieb
- Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h
- Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
- Lenkstange oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz
- Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden
- Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm
- Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm
- Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm
- Maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg

Nur E-Scooter, welche die oben genannten Kriterien erfüllen, zählen zu den Elektrokleinstfahrzeugen.
E-Scooter, die unter Elektrokleinstfahrzeuge fallen, dürfen öffentliche Straßen nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) benutzen (§ 1 Absatz 3 eKFV).
Im Folgenden wird ausschließlich von E-Scootern gesprochen, die den Elektrokleinstfahrzeugen zuzurechnen sind.
Welche Verkehrsregeln müssen Führer von E-Scootern auf öffentlichen Straßen beachten?
Benutzungspflicht
Innerorts
Innerorts dürfen E-Scooter nur baulich angelegte Radwege benutzen (§ 10 Absatz 1 eKFV).
Unter baulich angelegte Radwege fallen Wege mit folgender Beschilderung (§ 10 Absatz 1 eKFV):
- Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240)

- Getrennte Rad- und Gehwege (Zeichen 241)

- Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295)

- Fahrradstraßen (Zeichen 244.1)

E-Scooter müssen demnach mit Zeichen 240, Zeichen 241, Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 oder Zeichen 244.1 beschilderte Wege befahren.
Sind die oben genannten Wege nicht vorhanden, darf mit E-Scootern auf der Fahrbahn gefahren werden (§ 10 Absatz 1 eKFV).
Des Weiteren dürfen E-Scooter, wenn die oben genannten Wege nicht vorhanden sind, verkehrsberuhigte Bereiche befahren (§ 10 Absatz 1 eKFV).

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) schreibt hingegen vor, dass in verkehrsberuhigten Bereichen in der Regel ein niveaugleicher Ausbau auf der ganzen Straßenbreite erforderlich ist (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Rechtskonform eingerichtete verkehrsberuhigte Bereiche weisen folglich keine mit Zeichen 240, Zeichen 241, Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 oder Zeichen 244.1 beschilderte Wege auf.
Verkehrsberuhigte Bereiche weisen ebensowenig eine Fahrbahn auf (OLG Köln, Beschluss vom 30.05.1997 – Ss 136/97 (Z)).
Meiner Meinung nach lässt sich daraus schließen, dass mit E-Scootern in verkehrsberuhigten Bereichen in der Regel gefahren werden darf.
Außerorts
Auch außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen E-Scooter ausschließlich baulich angelegte Radwege befahren (§ 10 Absatz 2 eKFV).
Unter die oben genannten baulich angelegten außerörtlichen Radwege fallen unter anderem gemeinsame Geh- und Radwege, getrennte Rad- und Gehwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen (§ 10 Absatz 2 eKFV).
Hinsichtlich der ausschließlichen Nutzung baulich angelegter außerörtlicher Radwege durch E-Scooter spricht die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) von beschilderten Radwegen, die “darunter” fallen.
Meiner Ansicht nach bedeutet das, dass E-Scooter auch baulich angelegte außerörtliche Radwege befahren dürfen, die nicht explizit in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) genannt werden.
Darüber hinaus dürfen E-Scooter außerorts Seitenstreifen befahren (§ 10 Absatz 2 eKFV).
Wenn außerhalb einer geschlossenen Ortschaft weder ein baulich angelegter Radweg, noch ein Seitenstreifen vorhanden ist, so darf mit einem E-Scooter auch auf der Fahrbahn gefahren werden (§ 10 Absatz 2 eKFV).
Keine Personenbeförderung
Die Personenbeförderung ist für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet (§ 8 eKFV).
Dementsprechend dürfen Führer von E-Scootern keine Personen befördern.

Mit anderen Worten: Auf Elektrokleinstfahrzeugen darf sich immer nur eine Person befinden. Die Mitnahme einer weiteren Person – zum Beispiel vorne, hinten, auf dem Rücken oder in anderer Art und Weise – ist untersagt.
Keine Anhänger
Auch der Anhängerbetrieb ist Führern von Elektrokleinstfahrzeugen untersagt (§ 8 eKFV).
E-Scooter dürfen also nicht zusammen mit einem Anhänger benutzt werden.
Hintereinander fahren
Elektrokleinstfahrzeuge müssen einzeln hintereinander fahren (§ 11 Absatz 1 eKFV).
Das bedeutet, dass Führer von E-Scootern einzeln hintereinander fahren müssen.
Verbot des Anhängens an fahrende Fahrzeuge
Führer von Elektrokleinstfahrzeugen dürfen sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen (§ 12 Absatz 1 eKFV).
Demnach dürfen Führer von E-Scootern sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen.
Verbot des freihändigen Fahrens
Freihändiges Fahren ist Führern von Elektrokleinstfahrzeugen verboten (§ 11 Absatz 1 eKFV).
Folglich ist dir das freihändige Fahren untersagt, wenn du einen E-Scooter führst.
Rechtsfahrgebot
Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung müssen Elektrokleinstfahrzeuge möglichst weit rechts fahren (§ 11 Absatz 2 eKFV).
Die Gebot möglichst weit rechts zu fahren wird auch “Rechtsfahrgebot” genannt.
Das Rechtsfahrgebot verpflichtet Fahrzeuge, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit, auf Straßen möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2 StVO).
E-Scooter müssen demnach bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts fahren.
Richtungsänderung
Elektrokleinstfahrzeuge ohne Fahrtrichtungsanzeiger müssen Richtungsänderungen so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können (§ 11 Absatz 3 eKFV).
Abbiegen ist eine Form der Richtungsänderung.
Fahrtrichtungsanzeiger sind im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Blinker bekannt.
Wie müssen sich also Führer von E-Scootern ohne Fahrtrichtungsanzeiger beim Ändern der Richtung genau verhalten?
E-Scooter ohne Fahrtrichtungsanzeiger müssen rechtzeitig und deutlich Richtungsänderungen durch Handzeichen ankündigen.
Weder die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), noch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erläutern allerdings, welche Handzeichen Führer von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Fahrtrichtungsanzeiger bei der Richtungsänderung genau zeigen müssen.
Rücksicht auf Radfahrer
Elektrokleinstfahrzeuge auf baulich angelegte Radwege müssen auf Radfahrer Rücksicht nehmen (§ 11 Absatz 4 eKFV).
Was ist mir “Rücksicht nehmen” gemeint?
Führer von Elektrokleinstfahrzeugen müssen, falls erforderlich ihre Geschwindigkeit an Radfahrer auf Radverkehrsflächen anpassen (§ 11 Absatz 4 eKFV).
Des Weiteren müssen Elektrokleinstfahrzeuge schnelleren Radfahrern auf baulich angelegten Radwegen das Überholen ohne Behinderung ermöglichen (§ 11 Absatz 4 eKFV).
Führer von E-Scootern müssen auf baulichen Radwegen folglich Rücksicht auf den Radverkehr nehmen, indem sie ihre Geschwindigkeit an Radfahrende erforderlichenfalls anpassen und schneller fahrenden Radfahrern das Überholen ohne Behinderung ermöglichen.
Rücksicht auf Fußgänger
Elektrokleinstfahrzeuge müssen baulich angelegte Radwege, wie gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) benutzen (§ 10 Absatz 1 eKFV).
Daraus ergibt sich die Frage, wie sich Elektrokleinstfahrzeugen gegenüber Fußgängern auf gemeinsamen Geh- und Radwegen verhalten müssen.
Fußgänger haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden (§ 11 Absatz 4 eKFV).
Ferner müssen Führer von Elektrokleinstfahrzeugen ihre Geschwindigkeit, falls erforderlich, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen an Fußgänger anpassen (§ 11 Absatz 4 eKFV).
Insofern dürfen E-Scooter auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Fußgänger weder behindern noch gefährden. Führer von E-Scootern müssen auf gemeinsamen Geh- und Radwegen erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit an Fußgänger anpassen.
Abstellen
Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten die gleichen Parkvorschriften wie für Fahrräder (§ 11 Absatz 5 eKFV).
Wo dürfen Fahrräder abgestellt werden?
Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).

Dementsprechend könnte man zur Rechtsauffassung gelangen, dass Fahrräder ausschließlich den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Halten und Parken aus § 12 StVO unterworfen sind.
Dürfen Fahrräder demnach lediglich auf dem rechten Seitenstreifen, ausreichend befestigten Parkstreifen, am rechten Fahrbahnrand oder auf für das Parken auf Gehwegen ausgewiesenen Flächen “geparkt” bzw. abgestellt werden?
Auf Gehwegen
Nach dem OVG Hamburg ist auch das Abstellen von Fahrrädern im Bereich von Gehwegen – vorbehaltlich der Grundregel des § 1 Absatz 2 StVO – möglich (OVG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2009 – 2 Bs 82/09).
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 1 Absatz 2 StVO

Auf Fußverkehrsflächen
Das VG Braunschweig entschied, dass das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen öffentlichen Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind, grundsätzlich zulässig ist (VG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2017 – 6 A 227/16).
Auf Seitenstreifen und Parkstreifen
Des Weiteren können Fahrräder auf dem rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, “geparkt” bzw. abgestellt werden (§ 12 Absatz 4 StVO).
Dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist (§ 12 Absatz 4 StVO).
Darüber hinaus sind manche Parkflächen speziell für Elektrokleinstfahrzeuge reserviert.
Das unten abgebildete Sinnbild steht für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) (§ 39 Absatz 7 StVO).

Mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)” (Zusatzzeichen 1010-68) kann das Parken auf Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV beschränkt werden.
Am rechten Fahrbahnrand
Darüber hinaus können Fahrräder am rechten Fahrbahnrand “geparkt” bzw. abgestellt werden, wenn keine Seitenstreifen oder ausreichend befestigte Parkstreifen vorhanden sind (§ 12 Absatz 4 StVO).
Auf Flächen für erlaubtes Gehwegparken
Schlussendlich können Fahrräder auch auf gekennzeichnten Flächen “geparkt” bzw. abgestellt werden, die das Parken auf Gehwegen erlauben.
Erlaubtes Gehwegparken wird durch Beschilderung oder Markierung gekennzeichnet.
Das Gehwegparken kann zum einen durch das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315) erlaubt werden (Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).

Zum anderen kann das erlaubte Gehwegparken durch Parkflächenmarkierung gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO).

Manchmal wird das erlaubte Gehwegparken auch durch das Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315) und durch eine Parkflächenmarkierung gekennzeichnet.
Mehr zur Beschilderung bei erlaubtem Gehwegparken kannst du im Artikel Zeichen 315: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick auf dieser Website nachlesen.
Welche Art von Parkflächenmarkierungen es gibt und welche Regelungen von diesen ausgehen, erfährst du in meinem Beitrag Fahrbahnmarkierungen: Bedeutung erklärt [+Übersicht].
Zwischenfazit
Elektrokleinstfahrzeuge bzw. E-Scooter dürfen demnach auf Gehwegen, Fußverkehrsflächen, Seitenstreifen, Parkstreifen, Flächen für erlaubtes Gehwegparken und am rechten Fahrbahnrand “geparkt” bzw. abgestellt werden.
Verhalten bei Verbot für Fahrzeuge aller Art
Elektrokleinstfahrzeuge dürfen in Bereichen, die mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) beschildert sind, geschoben werden (§ 12 Absatz 1 eKFV).

Das bedeutet, dass E-Scooter in mit Zeichen 250 beschilderten Bereichen geschoben werden dürfen.
Verhalten an Ampeln
Ohne Lichtzeichen für den Radverkehr
Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten hinsichtlich dem Verhalten an Lichtzeichenanlagen die Regelungen für Radfahrer (§ 13 eKFV; § 37 Absatz 2 Nummer 6 StVO).
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten, sofern keine Radverkehrsführungen vorhanden sind im Zuge derer besondere Lichtzeichen für den Radverkehr angebracht sind (§ 37 Absatz 2 Nummer 6 StVO).
Mit anderen Worten: Sind keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden, so müssen Radfahrer die Lichtzeichen für den übrigen Fahrzeugverkehr beachten.
Ein Beispiel: Bei einem Signalgeber ohne Richtungspfeile – auch volle Scheibe oder Vollscheibe genannt – ist es Radfahrern erlaubt bei Grün in alle Richtungen zu fahren.

Bei einem Signalgeber mit Vollscheibe müssen Radfahrer bei Rot halten.

Demzufolge haben sich Führer von Elektrokleinstfahrzeugen an die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu halten (§ 13 eKFV; § 37 Absatz 2 Nummer 6 StVO).
Elektrokleinstfahrzeuge müssen sich an die Lichtzeichen des übrigen Fahrzeugverkehrs halten, sofern keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden sind.
Mit Lichtzeichen für den Radverkehr
Lichtzeichen mit dem Sinnbild “Radverkehr” gelten für Radfahrer (§ 37 Absatz 2 Nummer 5 StVO).

Auf Radverkehrsführungen sind die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten (§ 37 Absatz 2 Nummer 6 StVO).
Elektrokleinstfahrzeuge müssen sich auf Radverkehrsführungen an die Regelungen des Lichtzeichens mit dem Sinnbild “Radverkehr” halten (§ 13 eKFV; § 37 Absatz 2 Nummer 5 StVO).
Führer von E-Scootern müssen daher entlang von Radverkehrsführungen die Lichtzeichen mit dem Sinnbild “Radverkehr” beachten, sofern diese vorhanden sind.
Freigabe von Elektrokleinstfahrzeugen von Verkehrsverboten
Ausnahmegenehmigung
Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen für Elektrokleinstfahrzeuge für das Befahren von anderen Verkehrsflächen, die nicht in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) genannt sind, erteilen (§ 10 Absatz 3 eKFV).
Das Befahren bestimmter Verkehrsflächen kann für den allgemeinen Verkehr oder für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen gesperrt werden.
Durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) kann beispielsweise Kraftfahrzeugen das Benutzen einer Straße verboten werden.

E-Scooter sind Kraftfahrzeuge (§ 1 Absatz 1 eKFV).
Diese E-Scooter dürfen Straßen, die mit Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) beschildert sind, nicht befahren.
In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller können Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, zulassen (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO).
Es besteht also die Möglichkeit bestimmten Führern von E-Scootern eine Ausnahme von Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen zu erteilen.
Zum Beispiel kann eine Ausnahme zum Befahren einer mit Zeichen 260 gesperrten Straße für einen Führer eines E-Scooters erteilt werden.
Ausnahme durch Beschilderung
Andererseits kann durch Beschilderung eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf für Elektrokleinstfahrzeuge gesperrte Straßen erfolgen (§ 10 Absatz 3 eKFV).
Andere Verkehrsflächen können durch Anbringung des Zusatzzeichens “Elektrokleinstfahrzeuge frei” (Zusatzzeichen 1022-16) unter einem Verbotszeichen für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben werden (§ 10 Absatz 3 eKFV).

So können E-Scooter allgemein für bestimmte gesperrte Bereiche zugelassen werden.
Ist ein Verbot für Kraftwagen […], ein Verbot für Krafträder […], ein Verbot für Kraftfahrzeuge […] oder ein Verbot der Einfahrt […] angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” erlaubt ist.
§ 12 Absatz 2 eKFV
Verbot für Kraftwagen
Mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftwagen” (Zeichen 251) und dem Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” (Zusatzzeichen 1022-16) werden Elektrokleinstfahrzeuge in für Kraftwagen gesperrten Straßen freigegeben (§ 12 Absatz 2 eKFV).

Straßen mit der oben dargestellten Beschilderungskombination dürfen von E-Scootern befahren werden.
Verbot für Krafträder
Elektrokleinstfahrzeuge können in Straßen, die mit Verkehrszeichen “Verbot für Krafträder” (Zeichen 255) für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas gesperrt sind, durch Anbringung des Zusatzzeichens “Elektrokleinstfahrzeuge frei” (Zusatzzeichen 1022-16) zugelassen werden (§ 12 Absatz 2 eKFV).

E-Scooter dürfen Straßen mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Krafträder” (Zeichen 255) und dem Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” (Zusatzzeichen 1022-16) befahren.
Verbot für Kraftfahrzeuge
Straßen, die mit einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) und dem Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” (Zusatzzeichen 1022-16) beschildert sind, dürfen von E-Scootern, die Elektrokleinstfahrzeuge sind, befahren werden (§ 12 Absatz 2 eKFV).

Verbot der Einfahrt
Fahrzeuge dürfen nicht in Fahrbahnen einfahren, die mit dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) beschildert sind (Anlage 2 laufende Nummer 41 StVO).

Mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) und dem Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” (Zusatzzeichen 1022-16) wird die Einfahrt in eine Straße mit Elektrokleinstfahrzeugen zugelassen (§ 12 Absatz 2 eKFV).

Die Einfahrt ist mit E-Scootern in Straßen mit der oben dargestellten Beschilderungskombination erlaubt.
Verhalten bei Verbot für Radverkehr
Straßen mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Radverkehr” (Zeichen 254) dürfen von Elektrokleinstfahrzeugen nicht benutzt werden (Anlage 2 laufende Nummer 31 StVO; § 12 Absatz 3 eKFV).

Ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254) gilt demnach auch für E-Scooter.
Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge
Die Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250), “Verbot für Kraftwagen” (Zeichen 251), “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 253), “Verbot für Radverkehr” (Zeichen 254), “Verbot für Krafträder” (Zeichen 255), “Verbot für Fußgänger” (Zeichen 259), “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) und “Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern” (Zeichen 261) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise (Anlage 2 laufende Nummer 26 StVO).

Bei den Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250), “Verbot für Kraftwagen” (Zeichen 251), “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 253), “Verbot für Radverkehr” (Zeichen 254), “Verbot für Krafträder” (Zeichen 255) sowie “Verbot für Fußgänger” (Zeichen 259) ist zudem zu berücksichtigen, dass Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 StVO auf den vorgenannten Verkehrszeichen aufgebracht werden können (Anlage 2 laufende Nummer 26 StVO).
So kann die Benutzung einer bestimmten Straße durch die Aufbringung eines Sinnbildes nach § 39 Absatz 7 StVO auf einem Zeichen 250, 251, 253, 254, 255 oder 259 für eine odere mehrere andere Verkehrsarten verboten werden (Anlage 2 laufende Nummer 26 StVO).
Das unten abgebildete Sinnbild steht für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) (§ 39 Absatz 7 StVO).

In Straßen, die in Anlehnung an Zeichen 250 mit einer Ronde mit rotem Rand auf weißem Grund und einem Sinnbild für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) beschildert sind, ist die Verkehrsteilnahme für Elektrokleinstfahrzeuge ganz untersagt (Anlage 2 laufende Nummer 26 StVO; § 39 Absatz 7 StVO).

Unten siehst du, wie ein Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in der Praxis aussieht.

Fazit
E-Scooter, die als Elektrokleinstfahrzeuge klassifiziert sind, unterliegen spezifischen Verkehrsregeln und dürfen nur auf bestimmten Verkehrsflächen fahren. Es gelten sowohl allgemeine Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als auch spezielle Vorgaben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Besondere Rücksichtnahme auf Radfahrer und Fußgänger sowie spezifische Regelungen zum Abstellen und Verhalten an Ampeln sind zu beachten.
Unter baulich angelegte Radwege, die von Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden müssen, fallen gemeinsame Geh- und Radwege, getrennte Rad- und Gehwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen.
E-Scooter, die Elektrokleinstfahrzeugen zugeordnet werden, müssen beim Ändern der Richtung Handzeichen geben, wenn sie keine Blinker haben.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Elektrokleinstfahrzeuge Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen.
Elektrokleinstfahrzeuge dürfen Straßen, die mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Radverkehr” (Zeichen 254) beschildert sind, nicht befahren.
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