Nichtigkeit von Verkehrszeichen: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Verkehrszeichen regeln den Straßenverkehr verbindlich und dienen der Sicherheit sowie der Ordnung des Verkehrs. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Verkehrszeichen fehlerhaft angebracht werden, formelle Mängel aufweisen oder sogar ohne wirksame verkehrsrechtliche Anordnung aufgestellt werden. Dies wirft die rechtlich bedeutsame Frage auf, unter welchen Voraussetzungen Verkehrszeichen trotz bestehender Fehler weiterhin verbindlich sind und wann ausnahmsweise ihre Nichtigkeit angenommen werden kann.
Verkehrszeichen sind grundsätzlich auch bei formellen oder materiellen Fehlern verbindlich und sofort zu befolgen. Nur besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel führen ausnahmsweise zur Nichtigkeit und damit zum Entfallen ihrer rechtlichen Bindungswirkung.
Dieser Beitrag befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verkehrszeichens. Insbesondere stellt sich die Frage, wann Verkehrszeichen trotz Fehlern weiterhin wirksam bleiben und unter welchen Umständen eine bußgeldrechtliche Ahndung ausscheidet. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wann müssen fehlerhafte Verkehrszeichen trotzdem befolgt werden?
- Unter welchen Voraussetzungen ist ein Verkehrszeichen nichtig?
- Welche Bedeutung hat eine fehlende verkehrsbehördliche Anordnung?
- Wann liegt ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler vor?
- Welche Auswirkungen haben fehlerhafte Zusatzzeichen oder Formfehler auf die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Rechtliche Einordnung zur Befolgung von Verkehrszeichen
Verkehrszeichen, die von der zuständigen Behörde angebracht wurden, sind zu beachten, auch wenn diese nur mit dem Schein der Ordnungsgemäßheit angebracht wurden, solange sie nicht im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14, Randnummer 59).
Andernfalls würde es insbesondere im Bereich der Verkehrsregelung zu untragbaren, die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigenden Folgen kommen, wenn jeder Verkehrsteilnehmer Verkehrszeichen allein deshalb unbeachtet lassen dürfte, weil er ihre Anordnung für angreifbar hält (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14, Randnummer 59).
Verkehrszeichen sind sofort vollziehbar (BGH, Beschluss vom 23.07.1969 – 4 StR 371/68, NJW 1969, 2025).
Abgesehen vom Fall ihrer Nichtigkeit, sind Verkehrszeichen auch dann beachtlich, wenn sie fehlerhaft sind und deshalb bei Erhebung einer Anfechtungsklage von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden müssten (BayObLG, Beschluss vom 23.03.1977 – 1 Ob OWi 64/77; BayObLG, Urteil vom 30.03.1965 – RReg. 2b St 224/64 a-c).
Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Verkehrszeichens
Keine verkehrsrechtliche Anordnung
Ein Verkehrszeichen ist als nichtig anzunehmen, wenn das Verkehrszeichen nicht auf einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung beruht (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO5, Randnummer 24).
Eine von einem Privaten eigenmächtig getroffene Anordnung ist mangels einer Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Gewalt nichtig (AG Sinsheim, Beschluss vom 26.04.2023 – 14 OWi 1/23, Randnummer 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 – 1 S 3263/08, Randnummer 23; BayObLG, Beschluss vom 23.03.1977 – 1 Ob OWi 64/77).
Schwerwiegende und offenkundige Fehler von Verkehrszeichen
Nichtiger Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Absatz 1 VwVfG).
Verwaltungsakte sind ausnahmsweise nichtig, wenn ihre Ungültigkeit für jedermann derart augenscheinlich ist, dass sie gleichsam den “Stempel” der Nichtigkeit auf der Stirn tragen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 18/14, Randnummer 42; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14, Randnummer 58; BGH, Beschluss vom 05.07.1966 – 5 StR 155/66, NJW 1966, 1668).
Von der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist nur auszugehen, wenn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung in besonders erheblicher Weise missachtet werden und deshalb von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14, Randnummer 58).
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01; OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000 – 4 L 135/99, BeckRS 2000, 30473440; BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 – VII C 18/66, NJW 1967, 1628).
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 35 Satz 2 VwVfG
Ein Verkehrszeichen ist nichtig, wenn es an einem schwerwiegenden und bei verständiger Betrachtung offenkundigen Fehler leidet (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023 – 5 A 3180/21, Randnummer 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 18/14, Randnummer 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2006 – 5 A 4698/05, Randnummer 6).
Keine amtliche, allgemeinverbindliche Verkehrsregelung nach Gesamtbetrachtung
Darüber hinaus ist ein Verkehrszeichen nichtig, wenn es bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als amtliche, allgemeinverbindliche Verkehrsregelung erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 18/14, Randnummer 42; VG Bremen, Urteil vom 12.12.2013 – 5 K 181/11, BeckRS 2014, 47897; VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2006 – 5 A 4698/05, Randnummer 6; VG Aachen, Urteil vom 05.10.2005 – 6 K 805/03, Randnummer 42).
Derartige Mängel werden insbesondere bei einer offensichtlich unzuständigen Behörde, bei tatsächlicher Unausführbarkeit des Verwaltungsakts oder bei offensichtlicher Willkür angenommen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14, Randnummer 58).
Auch das VG Augsburg ging davon aus, dass ein Verkehrszeichen nur dann als nichtig anzusehen ist, wenn es offensichtlich willkürlich oder sinnwidrig ist oder es sich um ein Fantasiezeichen handelt (VG Augsburg, Urteil vom 14.02.2007 – Au 5 K 06.1082, BeckRS 2007, 34651)
Unzuständige Behörde
Ein von einer unzuständigen Behörde aufgestelltes Verkehrszeichen ist grundsätzlich nichtig (AG Sinsheim, Beschluss vom 26.04.2023 – 14 OWi 1/23, Randnummer 35; BayObLG, Beschluss vom 23.11.1983 – 2 Ob OWi 283/83, NVwZ 1984, 399; BayObLG, Beschluss vom 23.03.1977 – 1 Ob OWi 64/77; BayObLG, Urteil vom 30.03.1965 – RReg. 2b St 224/64 a-c).
Erkennbar unsinnige Verkehrsregelung
In einem Sachverhalt, den das OLG Karlsruhe untersuchte, war die Einfahrt in einen Bereich zwischen einer Teilsperrung und einer Vollsperrung für alle Anlieger durch ein Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) mit einem Zusatzzeichen “Anlieger bis Baustelle frei” (Zusatzzeichen 1028-32) ausdrücklich zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 18/14, Randnummer 43).
In entgegengesetzter Richtung war ein “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) ohne ein Zusatzzeichen “Anlieger frei” (Zusatzzeichen 1020-30) aufgestellt. Dies bedeutete, dass Anlieger zwar in die durch die Baustelle entstandene “Sackgasse” einfahren durften, bei Beachtung der Beschilderung jedoch nicht mehr hätten ausfahren können und damit faktisch in der Sackgasse verbleiben hätten müssen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 18/14, Randnummer 43).
Ein zwischen einer Teilsperrung und einer Vollsperrung in Gegenrichtung aufgestelltes Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) ohne ein Zusatzzeichen “Anlieger frei” (Zusatzzeichen 1020-30) ist nichtig, da es erkennbar unsinnig ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 18/14, Randnummer 44).
Eine “Gefangennahme” von Anliegern in einer “Sackgasse” kann aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer unter keinen Umständen dem tatsächlichen Willen der Verkehrsbehörde entsprechen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 18/14, Randnummer 44).
Fehlerhafte Zusatzzeichen
Die Nichtigkeit eines Verkehrszeichens ist bei erheblicher Abweichung eines mobilen Haltverbots von den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie von den Maßgaben einer Verkehrsanordnung der zuständigen Behörde gegeben (VG Bremen, Urteil vom 12.12.2013 – 5 K 181/11, BeckRS 2014, 47897; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2006 – 5 A 4698/05, Randnummer 6).
Ein Computerausdruck, der mit Klebestreifen auf einem anderen Zusatzschild aufgeklebt ist, führt zur Unwirksamkeit der aufgestellten Verkehrszeichenkombination, da das Zusatzzeichen nicht ansatzweise den in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen entspricht (VG Bremen, Urteil vom 12.12.2013 – 5 K 181/11, BeckRS 2014, 47897).
Das VG Koblenz erachtete die Kombination aus absoluten mobilen Haltverboten und den darunter befindlichen Zusatzzeichen als unwirksam, da die Zusatzzeichen folgende Unzulänglichkeiten aufwiesen:
- Die Zusatzzeichen lagen in etwa in Größe DIN A5 vor (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 30).
- Die Mindestbreite von Zusatzzeichen beträgt 420 mm (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 13).
- Die Zusatzzeichen enthielten einen braunen Untergrund mit weißem Rand (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 31).
- Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften (§ 39 Absatz 3 StVO).
- Abweichend davon können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden (§ 39 Absatz 4 StVO).
- Die vorgeschriebene Schriftart auf Zusatzzeichen war nicht eingehalten (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 31).
- Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, Teil 2 zu verwenden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 19).
- Unter dem Hauptverkehrszeichen waren zwei identische Zusatzzeichen angebracht (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 32).
- Zur Anbringung der Zusatzzeichen wurde auf drei Seiten schwarzes Klebeband verwendet (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 32).
- Auf den Zusatzzeichen waren die Schriftzüge “Achtung” und “Firmenlauf” sowie ein Firmenlogo aufgebracht. Der Inhalt der Zusatzzeichen entsprach weder der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) oder einer durch Verlautbarung des zuständigen Bundesministeriums nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlichten Zusatzzeichen (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 34).
- Es dürfen nur die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 7).
Demnach wäre die oben genannte Kombination aus absolutem Haltverbot und Zusatzzeichen in der Gesamtbetrachtung nicht mehr als amtliche, allgemeinverbindliche Verkehrsregelung einzustufen (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 – 4 K 1022/06.KO, Randnummer 38).
Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Verkehrszeichens
Keine Befolgungspflicht nicht angeordneter Verkehrszeichen
Das AG Landstuhl vertrat die Ansicht, dass nicht behördlich angeordnete Verkehrszeichen nicht befolgungspflichtig sind (AG Landstuhl, Urteil vom 03.06.2025, DAR 2025, 469).
In diesem Zusammenhang ist meiner Meinung jedoch zu berücksichtigen, dass Verkehrsteilnehmer nicht ermessen können, ob ein Verkehrszeichen tatsächlich verkehrsbehördlich angeordnet ist.
Da es für Verkehrsteilnehmer in der Praxis unmöglich ist, zu erkennen, ob ein Verkehrszeichen behördlich angeordnet ist oder nicht, sollten aus meiner Sicht Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern grundsätzlich befolgt werden.
Keine bußgeldrechtliche Ahndung
Ein nicht auf einer amtlichen Anordnung beruhendes Verkehrszeichen kann unter keinem Gesichtspunkt Grundlage einer bußgeldrechtlichen Ahndung sein (AG Landstuhl, Urteil vom 03.06.2025, DAR 2025, 470).
Wirksamkeit von Verkehrszeichen trotz Formfehler
Zusatzzeichen über Verkehrszeichen
Beschilderungen von Schwerbehindertenparkplätzen, bei denen das einschränkenden Zusatzzeichen mit “Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde” (Zusatzzeichen 1044-10), “0-24 h” (Zusatzzeichen 1040-30) bzw. “werktags 8-18 h” (Zusatzzeichen 1042-31) und “Parkscheibe 2 Stunden” (Zusatzzeichen 1040-32) auf einer Prägefläche zusammengefasst und oberhalb des Verkehrszeichens “Parken” (Zeichen 314) angebracht ist, entsprechen nicht den Richtlinien über die Ausgestaltung und Anbringung von Verkehrszeichen (VG Augsburg, Urteil vom 14.02.2007 – Au 5 K 06.1082, BeckRS 2007, 34651).
Zusatzzeichen sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht (§ 39 Absatz 3 StVO).
Ist das Zusatzzeichen “Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde” (Zusatzzeichen 1044-10) oberhalb des Verkehrszeichens “Parken” (Zeichen 314) angebracht stellt dies einen Formfehler dar (VG Augsburg, Urteil vom 14.02.2007 – Au 5 K 06.1082, BeckRS 2007, 34651).
Eine Nichtigkeit der getroffenen Anordnung ist jedoch nicht anzunehmen, da sie nicht in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (VG Augsburg, Urteil vom 14.02.2007 – Au 5 K 06.1082, BeckRS 2007, 34651).
Fazit
Verkehrszeichen entfalten grundsätzlich sofortige Bindungswirkung und sind auch dann zu befolgen, wenn sie möglicherweise rechtswidrig oder formfehlerhaft sind. Nur ausnahmsweise entfällt die Möglichkeit der bußgeldrechtlichen Ahndung, wenn ein Verkehrszeichen nichtig ist. Die Rechtsprechung stellt an die Annahme der Nichtigkeit jedoch besonders hohe Anforderungen. Erforderlich ist ein besonders schwerwiegender und zugleich offenkundiger Fehler, der für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.
Eine Nichtigkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verkehrszeichen überhaupt nicht auf einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung beruht, von einer offensichtlich unzuständigen Stelle angebracht wurde oder bei objektiver Betrachtung nicht mehr als amtliche Verkehrsregelung erscheint. Dies kann etwa bei erkennbar sinnwidrigen Verkehrsführungen, Fantasiezeichen oder erheblich von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Zusatzzeichen der Fall sein.
Bloße Formfehler führen hingegen regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit eines Verkehrszeichens. Selbst fehlerhafte Beschilderungen bleiben grundsätzlich verbindlich, solange sie noch als amtliche Verkehrsregelung erkennbar sind und nicht durch Verwaltungsgerichte aufgehoben oder wegen offensichtlicher Nichtigkeit unbeachtlich sind.
Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies im Ergebnis, dass Verkehrszeichen im Zweifel zu beachten sind. Andernfalls würde die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt. Nur bei besonders gravierenden und offensichtlichen Mängeln entfällt ausnahmsweise die rechtliche Bindungswirkung eines Verkehrszeichens.
Hat dir dieser Artikel gefallen?
