Ladekabel zum Laden von E-Fahrzeugen unter, auf und über dem Gehweg: Rechtliche Einordnung von privaten Ladeanschlüssen und Carsharinganschlüssen
Das Laden von Elektrofahrzeugen gewinnt sowohl im privaten Bereich als auch im Carsharing zunehmend an Bedeutung. Insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten stellt sich häufig die Frage, ob Ladekabel von privaten Grundstücken unter, auf und über öffentlichen Gehwegen zu abgestellten Fahrzeugen geführt werden dürfen und welche rechtlichen Anforderungen dabei zu beachten sind. Doch unter welchen Voraussetzungen sind solche Ladeanschlüsse im öffentlichen Straßenraum überhaupt zulässig?
Ladekabel, die zum Laden von Elektrofahrzeugen unter, auf und über öffentlichen Gehwegen geführt werden, berühren das Straßenrecht, das Straßenverkehrsrecht und die Verkehrssicherungspflichten gleichermaßen, sodass ihre Zulässigkeit von den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen und den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt.
Während das Interesse an wohnortnahen Lademöglichkeiten stetig wächst, müssen zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs sowie die straßenrechtliche Zweckbestimmung öffentlicher Verkehrsflächen gewahrt bleiben. Gerade bei privaten Ladeanschlüssen und Carsharing-Angeboten ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen, die in der Praxis häufig unterschiedlich bewertet werden. In diesem Artikel werden in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantwortet:
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ladekabel unter, auf oder über öffentlichen Gehwegen geführt werden?
- Welche straßenrechtlichen Anforderungen gelten für private Ladeanschlüsse und Carsharinganschlüsse?
- Wann stellt ein Ladekabel unter, auf oder über dem Gehweg eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums dar?
- Welche Bedeutung haben die Verkehrssicherungspflichten für Betreiber und Nutzer von Ladeanschlüssen?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Ladeanschlüsse im öffentlichen Straßenraum rechtssicher zu betreiben?
- Und viele mehr …
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Rechtlicher Prüfungsmaßstab
Die Zulässigkeit von Ladekabeln im öffentlichen Straßenraum ist nicht allein nach einem einzelnen Rechtsgebiet zu beurteilen. Vielmehr greifen mehrere rechtliche Ebenen ineinander.
Ausgangspunkt ist zunächst das jeweilige Straßenrecht des betreffenden Landes. Es ist zu prüfen, ob die Nutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinausgeht und somit eine Sondernutzung darstellt. Die Frage, ob eine solche Sondernutzung zugelassen werden kann, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
Daneben sind die Anforderungen des Straßenverkehrsrechts zu berücksichtigen. Dieses regelt insbesondere, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen und eine sichere Nutzung des Verkehrsraums zu gewährleisten.
Schließlich sind die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Schäden Dritter zu verhindern.
Die rechtliche Bewertung erfolgt daher in drei Schritten:
1. Straßenrechtliche Prüfung:
Ist die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Ladekabel als Gemeingebrauch zulässig oder liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor?
2. Straßenverkehrsrechtliche Prüfung:
Welche Anforderungen bestehen an die Sicherung des Ladekabels, damit Gefahren für den Fußgängerverkehr und andere Verkehrsteilnehmer vermieden werden?
3. Haftungsrechtliche Prüfung:
Welche Verkehrssicherungspflichten, Kontrollpflichten und Dokumentationspflichten treffen den Erlaubnisnehmer sowie gegebenenfalls die Gemeinde?
Erst durch die getrennte Betrachtung dieser drei Rechtsbereiche lässt sich beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ladekabel im öffentlichen Straßenraum rechtssicher genutzt werden können.
Private Ladekabel unter, auf und über dem Gehweg
Gehwege als Bestandteil der öffentlichen Straße
Die straßenrechtliche Bewertung setzt zunächst voraus, dass geklärt wird, ob der betroffene Gehweg überhaupt Bestandteil einer öffentlichen Straße ist.
In Baden-Württemberg bestimmt beispielsweise das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG), dass Gehwege Bestandteile der öffentlichen Straße sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b StrG Baden-Württemberg).
Die Nutzung eines Gehwegs für ein privates Ladekabel stellt somit eine Nutzung öffentlichen Straßenraums dar.
Verlegen eines privaten Ladekabels als Sondernutzung
Die straßenrechtliche Beurteilung richtet sich nach den jeweiligen Straßengesetzen der Länder.
Die nachfolgenden Ausführungen erläutern die Rechtslage beispielhaft anhand des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG). Die grundlegenden rechtlichen Erwägungen lassen sich jedoch auf die vergleichbaren Regelungen der übrigen Bundesländer übertragen.
Eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung und bedarf in Baden-Württemberg einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 1 StrG Baden-Württemberg).
Ein privates Ladekabel, das von einem Grundstück unter, auf oder über den öffentlichen Gehweg zu einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug geführt wird, dient ausschließlich dem individuellen Interesse des Fahrzeughalters.

Diese Nutzung geht über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch hinaus und stellt daher regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Anforderungen an eine Sondernutzungserlaubnis
Wird eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, müssen darin konkrete Anforderungen zur Sicherung des Ladekabels festgelegt werden.

Ein frei auf dem Gehweg liegendes Kabel stellt regelmäßig eine nicht hinnehmbare Gefahrenquelle dar. Daher müsste der Erlaubnisnehmer verpflichtet werden, geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.
Denkbar wären beispielsweise:
- Eine Schlauchbrücke auf dem Gehweg
- Eine über den Gehweg geführte Kabelbrücke
- Eine Kabelrinne unter dem Gehweg
- Andere technische Lösungen, die eine sichere Nutzung des Gehwegs gewährleisten
Zusätzlich müssten Anforderungen an die Beleuchtung bei Dunkelheit sowie gegebenenfalls an das einzuhaltende Lichtraumprofil gestellt werden.
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liegt in Baden-Württemberg im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde (§ 16 Absatz 2 StrG Baden-Württemberg).
Grundsätzlich besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2022 – 12 K 540/21.F, Randnummer 20).
Wird eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, verbleibt die Verkehrssicherungspflicht zunächst beim Erlaubnisnehmer.
Dieser muss sicherstellen, dass das Ladekabel dauerhaft ordnungsgemäß gesichert ist und keine Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen.
Die Gemeinde sollte daher bereits im Genehmigungsverfahren prüfen, ob ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Die Verantwortung der Gemeinde endet jedoch nicht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis.
Die Gemeinde bleibt verpflichtet, die Einhaltung der genehmigten Vorgaben zumindest stichprobenartig zu kontrollieren und diese Kontrollen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Kommt es aufgrund einer unzureichenden Sicherung zu einem Unfall, kann neben dem Erlaubnisnehmer auch eine Haftung der Gemeinde in Betracht kommen, wenn diese Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.
Im Innenverhältnis dürfte zwar regelmäßig der Erlaubnisnehmer verantwortlich bleiben. Dennoch entsteht für die Kommune ein zusätzliches Haftungsrisiko.
Bei erheblichen Pflichtverletzungen können zudem strafrechtliche Konsequenzen für verantwortliche Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.
Verwendung von Schlauchbrücken auf dem Gehweg
Eine Sondernutzungserlaubnis soll in Baden-Württemberg nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden würden (§ 16 Absatz 1 Satz 3 StrG Baden-Württemberg).
Genau hier liegt ein erhebliches rechtliches Problem.
Schlauchbrücken können den barrierefreien Gehweggebrauch beeinträchtigen. Für Rollstuhlfahrer, Nutzer von Rollatoren oder sehbehinderte Menschen können solche Einrichtungen erhebliche Hindernisse darstellen.
Mit der Verlegung [von Kabelbrücken] wird eine zusätzliche Unebenheit auf dem Gehweg geschaffen und damit die Barrierefreiheit insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder eines Rollators angewiesen sind, beeinträchtigt.
VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2022 – 12 K 540/21.F, Randnummer 22
Eine Sondernutzungserlaubnis könnte daher bereits aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe abzulehnen sein.
Eine Straßenbaubehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Verlegung eines Ladekabels für ein Elektrofahrzeug über einen Gehweg unter Verweis auf die damit insbesondere für gehbehinderte Personen verbundenen Gefahren ablehnt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2022 – 12 K 540/21.F, Randnummer 22).
Über den Gehweg geführte Kabelbrücken
Bei Kabelbrücken ist sicherzustellen, dass ausreichende Durchgangshöhen und seitliche Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Kabelrinne unter dem Gehweg
Eine Möglichkeit, oberirdische Kabelverlegungen vollständig zu vermeiden, könnte die Herstellung einer Kabelrinne im oder unter dem Gehweg sein.
Hierdurch könnte das Ladekabel geschützt geführt werden, ohne eine Stolperstelle auf dem Gehweg zu erzeugen.
Da hierbei jedoch in den öffentlichen Straßenraum und das Eigentum des Straßenbaulastträgers eingegriffen wird, ist hierfür ein Antrag bei der zuständigen Straßenbaubehörde erforderlich.
Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob eine solche bauliche Anpassung möglich ist und unter welchen Bedingungen sie zugelassen werden kann.
Da eine solche Maßnahme regelmäßig ausschließlich dem Individualinteresse eines einzelnen Grundstückseigentümers dient, ist davon auszugehen, dass die Kosten grundsätzlich vollständig durch den Antragsteller zu tragen wären.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Gemeinde eigene Förderprogramme hierfür eingerichtet hat.
Eine weitere praktische Schwierigkeit besteht darin, dass eine solche bauliche Lösung dauerhaft bestehen bleibt, auch wenn der Antragsteller später wegzieht oder die Nutzung nicht mehr erforderlich ist.
Quartierskonzepte als nachhaltige Lösung
Statt zahlreicher Einzelmaßnahmen erscheint es häufig sinnvoller, den Ladebedarf eines gesamten Quartiers zu betrachten.
Mehrere Anwohner könnten gemeinsam gegenüber der Gemeinde den Bedarf an öffentlicher Ladeinfrastruktur darstellen und ein entsprechendes Quartierskonzept entwickeln.
Auch die Einbindung bereits regional tätiger Ladeinfrastrukturunternehmen kann sinnvoll sein.

Für Betreiber entsteht dadurch der Vorteil, dass eine konkrete Nachfrage nachgewiesen werden kann. Die Gemeinde wiederum kann sicherstellen, dass öffentliche Ladeangebote dort entstehen, wo tatsächlich Bedarf besteht.
Eine solche gemeinschaftliche Lösung erscheint langfristig nachhaltiger als zahlreiche individuelle Sondernutzungen einzelner Grundstückseigentümer.
Sondernutzung durch Carsharing-Anbieter
Während für private Ladekabel bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen wurde, bestehen für Carsharing-Angebote bereits spezielle straßenrechtliche Vorgaben.

In Baden-Württemberg bestehen eigenständige Regelungen zur Sondernutzung durch Carsharing-Fahrzeuge (§ 16a StrG Baden-Württemberg)
Sondernutzungserlaubnis für Carsharing-Flächen
Die ausschließliche Nutzung einer Fläche durch einen oder mehrere Carsharing-Anbieter gilt in Baden-Württemberg als Sondernutzung (§ 16a Absatz 1 StrG Baden-Württemberg).
Für diese Nutzung kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.

Damit besteht ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage, um öffentliche Flächen für Carsharing-Angebote bereitzustellen.
Bestimmung geeigneter Flächen
In Baden-Württemberg können geeignete Flächen innerhalb von Ortsdurchfahrten an Landesstraßen, Kreisstraßen sowie an Gemeindestraßen bestimmt werden (§ 16a Absatz 3 StrG Baden-Württemberg).
Der Landesgesetzgeber hat damit eine Möglichkeit geschaffen, Carsharing-Angebote gezielt im öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen.
Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten
Gemeinden können die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Sondernutzung im Rahmen des Carsharings in Baden-Württemberg durch Satzung regeln (§ 16a Absatz 9 StrG Baden-Württemberg).
Damit verfügen Gemeinden über ein eigenes Instrument, um Carsharing-Angebote rechtssicher auszugestalten und örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Prüfreihenfolge für Kommunen
Bei Anträgen auf Nutzung öffentlicher Gehwege für Ladezwecke empfiehlt sich folgende Prüfreihenfolge:
1. Gehört die Fläche zur öffentlichen Straße?
Zunächst ist zu prüfen, ob der betroffene Gehweg Bestandteil einer öffentlichen Straße ist.
2. Liegt Gemeingebrauch oder Sondernutzung vor?
Es ist zu bewerten, ob das Verlegen des Ladekabels noch vom Gemeingebrauch umfasst ist oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.
3. Kann die Sondernutzung rechtlich zugelassen werden?
Dabei sind insbesondere Barrierefreiheit und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
4. Welche Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich?
Es ist zu bewerten, ob technische Sicherungen möglich sind. Des Weiteren sind die Anforderungen an die Beleuchtung zu prüfen. Die Sicherungsmaßnahmen sind anhand des Lichtraumprofils festzulegen, damit eine sichere Führung für den Fußgängerverkehr gewährleistet werden kann.
5. Welche Verkehrssicherungspflichten entstehen?
Es ist zu prüfen, welche Pflichten dem Erlaubnisnehmer übertragen werden und welcher Versicherungsschutz erforderlich ist.
6. Welche Kontrollrisiken und Haftungsrisiken verbleiben für die Gemeinde?
Die Kommune muss bewerten, ob notwendige Kontrollen organisatorisch geleistet und dokumentiert werden können.
Praxishinweis für Kommunen
Die Beurteilung, ob eine Sondernutzungserlaubnis für private Ladekabel unter, auf oder über öffentlichen Gehwegen erteilt werden kann, sollte nicht isoliert durch die Straßenbaubehörde erfolgen.
Empfehlenswert ist eine frühzeitige Abstimmung zwischen Straßenbaubehörde, Straßenverkehrsbehörde, Tiefbauamt sowie, soweit vorhanden, der kommunalen Rechtsabteilung.
Im Zuge der innerbehördlichen Prüfung sollten insbesondere die straßenrechtliche Zulässigkeit, Anforderungen an die Verkehrssicherung, Versicherungsschutz sowie mögliche Haftungsrisiken gemeinsam bewertet werden.
Vor dem Hintergrund der derzeit fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für private Ladekabel empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung.
Fazit
Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen steigt auch der Bedarf an geeigneten Lademöglichkeiten. Während Eigentümer von Einfamilienhäusern häufig über private Stellplätze mit eigener Ladeinfrastruktur verfügen, besteht insbesondere im innerstädtischen Bereich häufig keine Möglichkeit, das eigene Fahrzeug auf privatem Grund zu laden.
In der Praxis kommt es daher zunehmend vor, dass Elektrofahrzeuge am Fahrbahnrand abgestellt und über ein privates Ladekabel mit einer Ladeeinrichtung auf dem eigenen Grundstück verbunden werden. Das Ladekabel wird hierbei häufig unter, auf oder über den öffentlichen Gehweg geführt.
Insbesondere in den Nachtstunden verbleiben diese Kabel teilweise über mehrere Stunden bei oberirdischer Führung auf dem Gehweg. Dadurch können Hindernisse für den Fußgängerverkehr entstehen. Besonders betroffen können Menschen mit Behinderungen, sehbehinderte Personen, mobilitätseingeschränkte Menschen oder Personen mit Kinderwagen sein. Ein auf dem Gehweg geführtes Ladekabel kann somit eine erhebliche Stolpergefahr und Unfallgefahr darstellen.
Neben privaten Ladeanschlüssen stellt sich eine vergleichbare Fragestellung auch bei Carsharing-Fahrzeugen. Während einige Landesgesetzgeber für Carsharing-Angebote bereits spezielle straßenrechtliche Regelungen geschaffen haben, bestehen für private Ladekabel bislang keine vergleichbaren ausdrücklichen Vorgaben.
Die zunehmende Elektromobilität stellt Kommunen vor neue rechtliche Herausforderungen.
Die Verbindung von Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht und Verkehrssicherungspflichten führt dazu, dass die Genehmigung privater Ladekabel zahlreiche rechtliche und praktische Fragen aufwirft.
Eine bundesweit einheitliche Regelung könnte dazu beitragen, Rechtssicherheit für Bürger, Kommunen und Behörden zu schaffen und gleichzeitig die Ziele der Elektromobilität mit den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit in Einklang zu bringen.
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