Fehlerhafte verkehrsrechtliche Anordnungen heilen: Rechtsrahmen und Grenzen
Verkehrsrechtliche Anordnungen sind ein zentrales Instrument der Gefahrenabwehr im Straßenverkehrsrecht. In der Praxis kann es vorkommen, dass solche Anordnungen formelle oder materielle Fehler aufweisen, insbesondere im Hinblick auf die Begründung.
Fehlerhafte verkehrsrechtliche Anordnungen können durch das Nachschieben von Gründen grundsätzlich geheilt werden, solange dies innerhalb der zulässigen Fristen erfolgt und nicht zu einer unzulässigen Wesensänderung des Verwaltungsakts führt.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Fehler geheilt werden können, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. In diesem Beitrag werden folgende Fragen beantwortet:
- Unter welchen Voraussetzungen können fehlerhafte verkehrsrechtliche Anordnungen nachträglich geheilt werden?
- Welche Bedeutung hat das „Nachschieben von Gründen“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren?
- Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Nachholung einer Begründung rechtlich zulässig?
- Wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger Heilung und unzulässiger Wesensänderung eines Verwaltungsakts?
- Welche praktischen Auswirkungen haben Begründungsfehler für die Rechtmäßigkeit verkehrsrechtlicher Anordnungen?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Allgemeinverfügung
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01; OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000 – 4 L 135/99, BeckRS 2000, 30473440; BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 – VII C 18/66, NJW 1967, 1628).
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 35 Satz 2 VwVfG
Heilung von Verfahrensfehlern und Formfehlern
Nachholung der Begründung
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Verwaltungsbehörde bei Ermessensentscheidungen ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).
Verkehrsrechtliche Anordnungen beruhen regelmäßig auf § 45 StVO.
Verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO eröffnen Straßenverkehrsbehörden Ermessen (Kann-Vorschrift).
Ist Ermessen eingeräumt, liegt es bei der Straßenverkehrsbehörde über ihr Tätigwerden innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu entscheiden. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet dann, ob sie tätig wird (Entschließungsermessen) und wie sie tätig wird (Auswahlermessen).
Eine erforderliche Begründung kann nachträglich gegeben werden, wenn ein Verwaltungsakt unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften erlassen wurde und dieser Fehler nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt (§ 45 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG).
Damit wird klargestellt, dass insbesondere Begründungsmängel grundsätzlich heilbar sind, sofern kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne der Nichtigkeitsregelungen vorliegt.
Zeitliche Grenze der Heilung
Die Nachholung der Begründung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 45 Absatz 2 VwVfG).
Die letzte Tatsacheninstanz ist dabei das Gericht, das den Sachverhalt umfassend überprüft, also sowohl tatsächliche Feststellungen trifft als auch rechtliche Bewertungen vornimmt. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Beweisaufnahmen, etwa durch Zeugenvernehmungen oder Sachverständigengutachten.
Wer ist mit der letzten Tatsacheninstanz gemeint?
Welches Gericht die letzte Tatsacheninstanz ist, hängt davon ab, welches Rechtsmittel eingelegt wird.
Wird gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (VG) Revision eingelegt, so ist das Verwaltungsgericht (VG) die erste und letzte Tatsacheninstanz.
Es ist jedoch eher unüblich, dass gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (VG) Revision eingelegt wird.
Das liegt daran, dass eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (VG) unter Übergehung der Berufungsinstanz nur unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:
- Der Kläger und der Beklagte müssen der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen (§ 134 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
- Das Verwaltungsgericht (VG) muss im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss die Revision zulassen (§ 134 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
- Die Rechtssache muss grundsätzliche Bedeutung haben (§ 134 Absatz 2, § 132 Absatz 2 Nummer 1 VwGO).
- Das Urteil weicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 134 Absatz 2, § 132 Absatz 2 Nummer 2 VwGO).
Wird gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (VG) Berufung eingelegt, so gilt das Oberverwaltungsgericht (OVG) bzw. der Verwaltungsgerichtshof (VGH) als zweite und letzte Tatsacheninstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist keine Tatsacheninstanz. Es entscheidet im Revisionsverfahren ausschließlich über Rechtsfragen und überprüft keine neuen Tatsachen. Eine Heilung nach § 45 Absatz 2 VwVfG ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr möglich.
Heilung vs. unzulässige Wesensänderung
Erweist sich der Verwaltungsakt aus anderen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sich sein Wesen durch den Austausch der Begründung verändert, ist er nicht im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2025 – 8 B 238/25, Randnummer 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2023 – 5 A 3146/21, Randnummer 62; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2017 – 11 A 353/17, Randnummer 39; BVerwG, Urteil vom 31.03.2010 – 8 C 12.09, Randnummer 23; BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 – 8 C 29/87, NVwZ 1989, 471).
Die nachträgliche Stützung eines Verwaltungsakts auf eine andere als die ursprünglich genannte Rechtsgrundlage ist nach den Grundsätzen zum Nachschieben von Gründen nur zulässig und geboten, sofern die neue rechtliche Herleitung oder die Berücksichtigung zusätzlicher Tatsachen nicht zu einer Änderung des Wesens des Bescheids führt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2025 – 8 B 238/25, Randnummer 28).
Fazit
Das sogenannte “Nachschieben von Gründen” ermöglicht es der Behörde, unzureichende oder unvollständige Ermessenserwägungen nachträglich zu präzisieren oder zu vervollständigen. Ziel ist es, die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sicherzustellen.
Fehlerhafte verkehrsrechtliche Anordnungen sind nicht zwangsläufig rechtswidrig. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnen weitreichende Möglichkeiten zur Heilung von Begründungsfehlern.
Diese Möglichkeiten sind jedoch klar begrenzt: Eine nachträgliche Korrektur darf den Charakter der ursprünglichen Entscheidung nicht verändern, sondern lediglich deren rechtliche Tragfähigkeit sichern.
Hat dir dieser Artikel gefallen?
