Beschilderung von Umleitungen: So geht’s! [RUB 21 & M TU]
Wenn Baustellen oder andere Hindernisse den normalen Verkehrsfluss unterbrechen, sind klare Umleitungen unerlässlich, um einen reibungslosen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Eine gut geplante und deutlich beschilderte Umleitung reduziert nicht nur den Stress für Fahrzeugführer, sondern gewährleistet auch die Sicherheit auf den betroffenen Straßen. Wie werden Umleitungen beschildert?
Bei größeren Umleitungen setzt sich die Beschilderung aus Ankündigung, Vorwegweisern und Wegweisern zusammen. Sie werden im Regelfall mit Planskizzen angekündigt. Kleinere Umleitungen müssen nicht angekündigt werden, wenn Wegweiser rechtzeitig erkennbar sind.
In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die Vorgaben Beschilderung von Umleitungen nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen Ausgabe 2021 (RUB 21) und dem Merkblatt für den Einsatz von temporärer Umleitungsbeschilderung (M TU) – darunter:
- Welche Arten von Ankündigungstafeln gibt es?
- Wie sind Zielangaben über Umleitungsbeschilderungen ausgestaltet?
- Wie werden Umleitungen an Kreisverkehren fortgesetzt?
- Inwiefern unterscheidet sich die Beschilderung einer zeitlich befristeten Umleitung von der Beschilderung einer unbefristeten Umleitung?
- Wie sind Verkehrszeichen zur Beschilderung von Umleitungen auszuführen?
Los geht’s!
Zuständigkeit
Straßenbaubehörden können zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken (§ 45 Absatz 2 StVO; Teil A Kapitel 2 Absatz 2 RUB 2021).
Das bedeutet, dass die Straßenbaubehörde Verkehrsverbote und die dazugehörige Umleitung anordnen kann.
Darüber hinaus gilt, dass Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Für den Fall, dass die Straßenbaubehörde die Verkehrsverbote sowie die Umleitung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten oder zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße nicht anordnet, kann auch die Straßenbaubehörde die notwendigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen anordnen.
Für alle übrigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum ist ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zuständig (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO; Teil A Kapitel 2 Absatz 2 RUB 2021).
Mit anderen Worten: Wenn es sich nicht um Straßenbauarbeiten oder die Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße handelt, werden die Verkehrsverbote und die Umleitung durch die Straßenverkehrsbehörde vorgegeben.
Ankündigung
Übersicht der Ankündigungstafeln
Für die Ankündigung einer Umleitung für alle Verkehrsarten können die unten genannten Verkehrszeichen verwendet werden (Teil A Kapitel 1.2.1 RUB 2021).
Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung”
Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” (Zeichen 457.1) wird zur Ankündigung einer temporären Umleitung aller Verkehrsarten eingesetzt (Teil A Kapitel 1.2.1 RUB 2021).
Das Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” (Zeichen 457.1) darf jedoch nur eingesetzt werden, wenn es zusammen mit einer Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen aufgestellt wird (Teil A Kapitel 1.2.1 RUB 2021).
Bei Bedarf kann über dem Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” (Zeichen 457.1) ein Verkehrszeichen mit einer Zielangabe angebracht werden (Teil A Kapitel 1.2.1 RUB 2021).
Verkehrszeichen “Vorankündigung”
Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455.1) wird zur Ankündigung einer temporären Umleitung aller Verkehrsarten bei beengten räumlichen Verhältnissen eingesetzt (Teil A Kapitel 1.2.1 RUB 2021).
Anders ausgedrückt: Ist zu wenig Platz vorhanden, kann statt dem Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” (Zeichen 457.1) das Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455.1) aufgestellt werden.
Auch das Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455.1) muss zusammen mit einer Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen aufgestellt wird (Teil A Kapitel 1.2.1 RUB 2021).
Darüber hinaus kann bei Bedarf über dem Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455.1) ein Verkehrszeichen mit einer Zielangabe montiert werden (Teil A Kapitel 1.2.1 RUB 2021).
Verkehrszeichen “Planskizze”
Eine Tafel soll maximal 7 Ziele beinhalten (Kapitel 2.4 M TU).
Auf den Tafeln sollen jedoch bevorzugt Sinnbilder aufgebracht werden (Kapitel 2.4 M TU).
Das Merkblatt für den Einsatz von temporärer Umleitungsbeschilderung (M TU) enthält standardisierte Planskizzen als Ergänzung zum Verkehrszeichen 458 (Kapitel 3.3 M TU).
Verkehrszeichen auf einer “Planskizze”
Planskizzen sind nur mit Verbotszeichen und eventuell erforderlichen Zusatzzeichen auszustatten (Kapitel 3.3 M TU).
Auf der unteren Planskizze wurde beispielsweise das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 253) mit dem Zusatzzeichen “Massenangabe – 7,5” (Zusatzzeichen 1053-33) aufgebracht.
Das Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen 1053-33 verbietet das Befahren der dargestellten Strecke für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Anlage 2 laufende Nummer 30 StVO).
Andere Verkehrszeichen auf einer “Planskizze”
Das Verkehrszeichen “Sackgasse” (Zeichen 357) sollte auf Planskizzen nicht aufgebracht werden (Kapitel 3.3 M TU).
Ebenso sollten zusätzliche Informationen, wie das Verkehrszeichen “Stau” (Zeichen 124), nicht auf Planskizzen aufgebracht werden (Kapitel 3.3 M TU).
Größere Umleitung
Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden (VwV-StVO zu den Zeichen 457.1 und 458).
Weder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), noch die Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB) erläutern, was unter einer “größeren Umleitung” zu verstehen ist.
Es liegt folglich bei der anordnenden Straßenbaubehörde bzw. Straßenverkehrsbehörde, ob die diese zum Ergebnis kommen, dass die betreffende Umleitung eine “größere Umleitung” darstellt.
Planskizze
Größere Umleitungen werden im Regelfall durch eine Planskizze angekündigt (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 5 RUB 2021; VwV-StVO zu den Zeichen 457.1 und 458).
Auch bei Umleitungen, die nicht als “größere Umleitungen” eingestuft werden, können aufgrund von besonderen örtlichen Verhältnisse Planskizzen eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 5 RUB 2021).
Innerhalb der Planskizze sind voll gesperrte Straßen mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) angezeigt.
Beim Verkehrszeichen “Planskizze” (Zeichen 458) wird nur bei Bedarf eine Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Planskizze” angebracht.
Wird eine Planskizze zur Vorankündigung einer Umleitung aufgestellt, ist die Aufstellung des Verkehrszeichens “Umleitungsankündigung” (Zeichen 457.1) nicht notwendig (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 5 RUB 2021).
In der Praxis sehen Umleitungen für alle Verkehrsarten, die mit Planskizzen angekündigt werden, so aus (Anhang 1 für Teil A Regelplan A2.4 RUB 2021):
Zielangabe
Bei Überlagerung von zeitlich befristeten Umleitungen müssen am Beginn jeder Umleitungsbeschilderung Zielangaben angebracht werden (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 2021).
Kleinere Umleitungen weisen keine Überlagerungen auf.
Zielangaben sind daher nur über einer Ankündigung bei größeren Umleitungen mit mindestens einer Überlagerung anzuzeigen.
Piktogramme
Statt ausgeschriebenen Zielangaben in Textform sind Piktogramme nach den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) und dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) zu verwenden (Kapitel 3.3 M TU).
Kombiniert man das Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” mit einem Zusatzzeichen mit dem Piktogramm “Krankenhaus” für Krankenhäuser innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sieht das in der Praxis so aus:
Das Merkblatt für den Einsatz von temporärer Umleitungsbeschilderung (M TU) empfiehlt für zeitlich befristete Umleitungen die Verwendung der unten dargestellten Piktogramme.
Text
Wenn kein geeignetes Piktogramm für die Anbringung einer Zielangabe vorhanden ist, sind Zielangaben zwangsläufig in Textform anzugeben.
Außerörtliche Zielangaben werden auf gelber Grundfarbe aufgebracht (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 2021).
Bei einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” und einer außerörtlichen Zielangabe entsteht dadurch folgende Beschilderungskombination:
Die Kombination aus einem Verkehrszeichen “Vorankündigung” und einem Zusatzzeichen mit einer außerörtlichen Zielangabe sieht hingegen so aus:
Innerörtliche Zielangaben sind auf weißer Grundfarbe aufzubringen (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 2021).
Kombiniert man das Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” mit einem Zusatzzeichen mit einer innerörtlichen Zielangabe, führt dies zu folgendem Ergebnis:
Eine innerörtliche Zielangabe über einem Verkehrszeichen “Vorankündigung” siehst du auf der unteren Darstellung.
Schriftart
Als Schriftart ist die Mittelschrift nach DIN 1451-2 zu verwenden (Kapitel 2.2, 3.8 M TU).
Für die Beschriftung der Zusatzzeichen mit Zielangaben ist folglich als Schriftart die Mittelschrift nach DIN 1451-2 zu wählen.
Achtung: Andere Schriftarten, wie Times New Roman oder Arial, sind unzulässig.
Dabei muss die Spationierung der Mittelschrift nach DIN 1451-2 eingehalten werden (Kapitel 2.2 M TU).
Mit “Spationierung” sind der horizontale Zeichenabstand, die Buchstabenabstände, die Wortabstände und die Sonderabstände gemeint.
Schrifthöhe
Die Schrifthöhe beträgt in Anlehnung an die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) innerorts mindestens 126 mm (Kapitel 2.3 M TU).
Außerorts beträgt die Schrifthöhe mindestens 175 mm (Kapitel 2.3 M TU).
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h beträgt die Schrifthöhe mindestens 280 mm (Kapitel 2.3 M TU).
Das bedeutet, dass bei innerörtlichen Umleitungsbeschilderungen Zielangaben auf Zusatzzeichen eine Mindestschrifthöhe von 126 mm aufweisen müssen.
Die Schriftgröße wird auch als Schrifthöhe bezeichnet (Kapitel 2.3 M TU).
Umleitungs-Nummerierung
Auf einer Planskizze sollen bei zeitlich befristeteten Umleitungen Umleitungen immer nummeriert werden (Kapitel 3.3 M TU).
Meiner Ansicht nach sollte eine Umleitungs-Nummerierung nur dann erforderlich sein, wenn es zur Überlagerung von Umleitungen kommt.
Im weiteren Verlauf sind die Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455) mit entsprechender Umleitungs-Nummerierung dann ohne Zusatzzeichen aufzustellen (Kapitel 3.3 M TU).
Wenn auf einer Planskizze eine Umleitung also bereits mit “U2” nummeriert ist, so sind im weiteren Verlauf lediglich die Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455) mit der Aufschrift “U2” aufzustellen.
Oben ist beispielsweise das Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455) in Form eines Vorwegweisers (Zeichen 455.1) dargestellt.
Vorwegweiser werden auch als “Fortsetzung der Umleitung” (Zeichen 455.1) bezeichnet.
Überlagerungen an Knoten im weiteren Verlauf
Was kann veranlasst werden, wenn sich Umleitungen an Einmündungen und Kreuzungen überlagern?
Bei Überlagerungen von Umleitungen, welche an Einmündungen und Kreuzungen in getrennte Richtungen verlaufen, können Zielangaben wiederholt werden (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 2021).
Kleinere Umleitung
Bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung sind Ankündigungen für kleinere Umleitungen nur erforderlich, wenn das Verkehrszeichen “Umleitungswegweiser” (Zeichen 454) oder ein Vorwegweiser (Zeichen 455.1) nicht rechtzeitig gesehen wird (VwV-StVO zu den Zeichen 457.1 und 458; Teil A Kapitel 3.1 Absatz 2 RUB 2021).
Vorwegweiser (Zeichen 455.1) ist auch als Verkehrszeichen “Fortsetzung der Umleitung” (Zeichen 455.1) bekannt.
Bei kleineren Umleitungen für alle Verkehrsarten können bei Möglichkeit des Rückstaus oder spät einsehbaren Knotenpunkten Vorwegweisern und Wegweiser eingesetzt werden (Anhang 1 für Teil A Regelplan A1.2 RUB 2021).
Was ist mit einer “geringen Verkehrsbedeutung” gemeint?
Geringe Verkehrsbedeutung
Leider erläutert weder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), noch die Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB), was unter “geringer Verkehrsbedeutung” zu verstehen ist.
Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bei hineinragenden Ästen hat sich die Rechtsprechung bereits mit der Ermittlung der Verkehrsbedeutung befasst.
In Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht bei hineinragenden Ästen sind bei der Ermittlung der Verkehrsbedeutung einer Straße folgende Kriterien zu beachten (OLG Hamm, Urteil vom 17.05.1994 – 9 U 30/94, VersR 1995, 1206; OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.1993 – 9 U 35/92, VersR 1994, 359; BGH, Urteil vom 19.01.1959 – III ZR 168/57, Randnummer 10):
- Größe der Ortschaft
- Straßenart
- Verkehrsbelastung
- Fahrzeuge, die die Straße überwiegend befahren
Aus meiner Sicht sollten die oben genannten Kriterien auch bei der Ermittlung der Verkehrsbedeutung einer Straße hinsichtlich der Entscheidung der Art einer Umleitung anwendbar sein.
Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen oder andere wesentliche Hauptverkehrsstraßen sind meiner Meinung als Straßen hoher Verkehrsbedeutung einzustufen, da diese oftmals ein hohes Verkehrsaufkommen aufweisen.
Wenn man der Argumentation folgt, dass Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen oder andere wesentliche Hauptverkehrsstraßen Straßen hoher Verkehrsbedeutung darstellen, so sollten diese Straßen nicht mit kleineren Umleitungen verlegt werden.
Gemeindestraßen mit niedrigem Verkehrsaufkommen sowie Wirtschaftswege sollten eine geringe Verkehrsbedeutung aufweisen.
Auf Gemeindestraßen mit niedrigem Verkehrsaufkommen und Wirtschaftswegen sollten folglich kleine Umleitungen ohne Ankündigung eingesetzt werden.
Überlagerungen oder Überschneidungen
Wichtig: Bei Überlagerungen oder Überschneidungen mit anderen Umleitungsstrecken spricht man nicht mehr von kleineren Umleitungsmaßnahmen (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 2 RUB 2021).
Kleinere Umleitungen erfolgen in einem relativ überschaubaren Netz (Teil A Kapitel 3.1 Absatz 2 RUB 2021).
Dies könnte zu folgender Annahme führen:
Sobald bereits absehbar ist, dass es zu Überlagerungen oder Überschneidungen mit anderen Umleitungsstrecken kommen wird, sollten die Maßnahmen für eine größere Umleitung erforderlich sein.
Was wäre zu tun, wenn auf einer bestimmten Straße Maßnahmen einer kleineren Umleitung eingerichtet wurden und nachträglich auf derselben Straße eine weitere Umleitung hinzukommt?
Konsequenterweise müssten bestehende Maßnahmen, die auf Grundlage einer kleineren Umleitung getroffen wurden, nachträglich erweitert werden.
Wenn eine Straße bereits in das Konzept einer kleineren Umleitung eingebundenen ist und nachträglich von einer weiteren Umleitung überlagert wird, so sollte die bereits bestehende kleinere Umleitung in eine größere Umleitung umgewandelt werden. Des Weiteren sollte die neu hinzukommende Umleitung als größere Umleitung geplant werden.
Dagegen spricht allerdings, dass Regelplan A1.2 der Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB) bei kleineren Umleitungen bei sich überlagernden Umleitungsstrecken lediglich die Unterscheidung der Streckenführung mittels kennzeichnender Nummerierung fordert (Anhang 1 für Teil A Regelplan A1.2 RUB 2021).
Der Einsatz einer oder mehrerer Planskizzen, wie es regelmäßig bei größeren Umleitungen erfolgt, ist im Regelplan A1.2 nicht vorgesehen (Anhang 1 für Teil A Regelplan A1.2 RUB 2021).
Fortsetzung mit Vorwegweisern
Fortsetzungen von Umleitungen für alle Verkehrsarten werden mit Vorwegweisern (Zeichen 455.1) beschildert (Teil A Kapitel 1.2.2, 3.2 Absatz 1 RUB 2021).
Abbiegen
Mit einem nach links weisenden Vorwegweiser für alle Verkehrsarten wird die Fortsetzung einer Umleitung für alle Verkehrsarten nach links am nächsten Verkehrsknoten angekündigt.
Durch einen rechts weisenden Vorwegweiser für alle Verkehrsarten wird die Fortsetzung einer Umleitung für alle Verkehrsarten nach rechts am nächsten Verkehrsknoten angezeigt.
Kreisverkehr
Vorwegweiser für alle Verkehrsarten im Nahbereich von Kreisverkehren gibt es in drei Ausführungen (Anlage 3 zur VwV-StVO 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1):
- Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung im Kreisverkehr links
- Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung im Kreisverkehr geradeaus
- Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung im Kreisverkehr rechts
Erforderlichkeit
Vorwegweiser kündigen die abzweigende oder weiterführende Richtung im vorausliegenden Knotenbereich an (Teil A Kapitel 1.2.2 RUB 2021).
Umleitungs-Vorwegweiser sind immer erforderlich, wenn die Umleitungsstrecke abbiegt (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 2 RUB 2021).
Vor verkehrswichtigen Einmündungen und Kreuzungen ist in Geradeausrichtung ein Vorwegweiser erforderlich (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 3 RUB 2021).
Standort
Vorwegweiser für alle Verkehrsarten sind immer vor der betreffenden vorausliegenden Einmündung oder Kreuzung angebracht (Anhang 1 für Teil A Regelplan A3.1 RUB 2021).
Vorwegweiser im Nahbereich von Kreisverkehren werden vor Kreisverkehren aufgestellt (Anhang 1 für Teil A Regelplan A3.2 RUB 2021).
Ausgestaltung
Zeitlich befristete Umleitung
Bei zeitlich befristeten Umleitungen für alle Verkehrsarten können die Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455.1) ca. 20-40 m vor Vorwegweisern nach RWB angebracht werden (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 4 RUB 2021).
Anstatt das Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455.1) vor einem Vorwegweiser nach RWB aufzustellen, kann das Zeichen 455.1 auch an einem Vorwegweiser nach RWB angebracht werden (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 4, 6 RUB 2021):
- Linksweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Geradeausweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Rechtsweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Linksweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Geradeausweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Rechtsweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
Anstelle der oben abgebildeten Vorankündigungen vor Kreisverkehren können am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr auch Vorankündigungen ohne Pfeilsymbol mit Zusatzzeichen angebracht werden (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 4, 6 RUB 2021):
- Ankündigung mit linksweisenden Zusatzzeichen am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Ankündigung mit geradeausweisenden Zusatzzeichen am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Ankündigung mit rechtsweisenden Zusatzzeichen am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
Unbefristete Umleitung
Ankündigungen für alle Verkehrsarten mit Verkehrszeichen “Vorankündigung” (Zeichen 455.1) müssen bei unbefristeten Umleitungen an den vorhandenen Vorwegweisern angebracht werden (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 6 RUB 2021).
Die Richtung der Ankündigung für alle Verkehrsarten bestimmt bei unbefristeten Umleitungen, wo das Verkehrszeichen am vorhandenen Vorwegweiser angebracht wird (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 6 RUB 2021):
- Linksweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Geradeausweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Rechtsweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Linksweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Geradeausweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Rechtsweisende Vorankündigung am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
Des Weiteren können Ankündigungen für alle Verkehrsarten am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr auch ohne Pfeilsymbol mit Zusatzzeichen angebracht werden (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 6 RUB 2021):
- Ankündigung mit linksweisenden Zusatzzeichen am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Ankündigung mit geradeausweisenden Zusatzzeichen am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
- Ankündigung mit rechtsweisenden Zusatzzeichen am vorhandenen Vorwegweiser vor einem Kreisverkehr
Fortsetzung mit Wegweisern
Die Fortsetzung einer Umleitung wird durch spezielle Wegweiser zum Abbiegen und Einordnen an Einmündungen und Kreuzungen gekennzeichnet. Fortsetzungen mit Wegweisern für alle Verkehrsarten gibt es in sechs Ausführungen (Anlage 3 zur VwV-StVO 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1):
- Fortsetzung der Umleitung hier links
- Fortsetzung der Umleitung links einordnen
- Fortsetzung der Umleitung hier rechts
- Fortsetzung der Umleitung rechts einordnen
- Fortsetzung der Umleitung geradeaus
Daneben können Pfeilwegweiser eingesetzt werden, wenn dadurch der Abbiegepunkt deutlicher erkennbar wird (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 1 RUB 2021).
Pfeilwegweiser gibt es in zwei Ausführungen (Anlage 3 zur VwV-StVO 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1):
- Umleitungswegweiser linksweisend
- Umleitungswegweiser rechtsweisend
Erforderlichkeit
In der Regel sind Umleitungswegweiser für alle Verkehrsarten aufzustellen, wenn Umleitungen abbiegen (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 2 RUB 2021).
Wegweiser für Umleitungen sind immer aufzustellen, wenn Vorwegweiser (Zeichen 455.1) notwendig sind (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 2 RUB 2021).
Standort
Die Verkehrszeichen “Fortsetzung der Umleitung” (Zeichen 455.1) werden in der Regel vor dem Abbiegepunkt aufgestellt (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 1 RUB 2021).
Pfeilwegweiser müssen hinter dem Abbiegepunkt aufgestellt werden (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 1 RUB 2021).
Durch die Aufstellung der Pfeilwegweiser hinter dem Abbiegepunkt, biegt der Verkehr vor den Pfeilwegweisern ab (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 1 RUB 2021).
Ausgestaltung
Zeitlich befristete Umleitung
Wegweiser können bei zeitlich befristeten Umleitungen ca. 20-40 m vor Vorwegweisern nach RWB angebracht werden (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 4, Kapitel 3.2 Absatz 4 RUB 2021).
Bei zeitlich befristeten Umleitungen für alle Verkehrsarten können Wegweiser auch an Tabellenwegweiser nach RWB angebracht werden (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 4, Kapitel 3.2 Absatz 4, 6 RUB 2021):
- Linksweisende Wegweiser am vorhandenen Tabellenwegweiser vor einer Kreuzung
- Geradeausweisender Wegweiser am vorhandenen Tabellenwegweiser vor einer Kreuzung
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Tabellenwegweiser vor einer Kreuzung
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Pfeilwegweiser in einem Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Pfeilwegweiser in einem Kreisverkehr an der zweiten Ausfahrt
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Pfeilwegweiser in einem Kreisverkehr an der ersten Ausfahrt
Unbefristete Umleitung
Bei unbefristeten Umleitungen für alle Verkehrsarten müssen Wegweiser für alle Verkehrsarten an vorhandenen Vorwegweisern angebracht werden (Teil A Kapitel 3.3 Absatz 4, Kapitel 3.2 Absatz 6 RUB 2021).
Die Richtung des Wegweisers für alle Verkehrsarten bestimmt bei unbefristeten Umleitungen, wo das Verkehrszeichen am vorhandenen Vorwegweiser angebracht wird (Teil A Kapitel 3.2 Absatz 6 RUB 2021):
- Linksweisender Wegweiser am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Geradeausweisender Wegweiser am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Vorwegweiser vor einer Kreuzung
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Pfeilwegweiser in einem Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Pfeilwegweiser in einem Kreisverkehr an der zweiten Ausfahrt
- Rechtsweisender Wegweiser am vorhandenen Pfeilwegweiser in einem Kreisverkehr an der ersten Ausfahrt
Ende
Bei einer Umleitung für alle Verkehrsarten ist das Ende nur gekennzeichnet, wenn es nicht bereits aus der folgenden Wegweisung erkennbar ist (Teil A Kapitel 3.4 Absatz 1 RUB 2021).
Ausführung der Verkehrszeichen
Die Grundfolien der Umleitungsbeschilderungen müssen mindestens die Reflexions-Klasse RA2 aufweisen (Kapitel 3.2 M TU).
Die Reflexions-Klasse wird mit “RA-Klasse” abgekürzt.
Vorschriften im Überblick
Zusammenfassend sind bei der Beschilderung von Umleitungen 2 Vorschriften und Normen zu beachten:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB)
- Merkblatt für den Einsatz von temporärer Umleitungsbeschilderung (M TU)
- Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB)
- Verkehrszeichenkatalog (VzKat)
- DIN 1451-2 Schriften; Serifenlose Linear-Antiqua; Verkehrsschrift
- DIN 6171 Aufsichtfarben für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- DIN 67520 Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung – Lichttechnische Mindestanforderungen an Reflexstoffe
Fazit
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