Halbseitige Sperrung ohne Ampel nach Regelplan [RSA 21]
Beim Einrichten von halbseitigen Sperrungen auf der Fahrbahn müssen die Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) berücksichtigt werden. Worauf muss bei halbseitigen Sperrungen ohne Ampel nach Regelplan besonders geachtet werden?
Halbseitige innerörtliche Sperrungen ohne Ampel werden bei deutlicher Einengung nach Regelplan B I/2 oder B IV/2 abgesichert. Absperrungen auf innerörtlichen Gehwegen werden mit Absperrschrankengittern und Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht eingerichtet. Halbseitige außerörtliche Sperrungen ohne Ampel werden mit Regelplan C I/4, C I/6, C II/2, C II/3 oder C II/AmS 3 abgesichert.
Dieser Artikel erläutert unter welchen Umständen die Regelpläne B I/2, B IV/2, C I/4, C I/6, C II/2, C II/3 oder C II/AmS 3 vorgegeben werden. Darüber hinaus enthält dieser Beitrag weitere modifizierte Regelpläne zu halbseitigen Sperrungen – darunter:
- Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler
- Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler mit absolutem Haltverbot
- Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung
- Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung und Kreuzung
- Halbseitige Sperrung ohne Gehwege
- und viele mehr …
Los geht’s!
Regelplan B I/2
Regelplan B I/2 modifiziert
Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler und absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung
Halbseitige Sperrung mit Kreuzung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Kreuzung im Nahbereich der halbseitigen Sperrung
- Zeichen “Arbeitsstelle” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle links” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle rechts” vor der Kreuzung
Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung
Bei Gehwegvollsperrungen sind nach der RSA 21 Notwege oder Überquerungshilfen einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2, 2.4.5 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Gleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung und absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung
Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung und Kreuzung
Bei Gehwegvollsperrungen sind nach der RSA 21 Notwege oder Überquerungshilfen einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2, 2.4.5 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Kreuzung im Nahbereich der halbseitigen Sperrung
- Zeichen “Arbeitsstelle” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle links” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle rechts” vor der Kreuzung
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Gleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Halbseitige Sperrung ohne Gehwege
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Keine Gehwege
Halbseitige Sperrung ohne Gehwege mit absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Keine Gehwege
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung
Regelplan B IV/2
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Regelplan C I/4
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Regelplan C I/6
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Regelplan C II/2
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Regelplan C II/3
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Regelplan C II/AmS 3
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Fazit
Fazit ist derzeit in Bearbeitung …
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