Beim Einrichten von halbseitigen Sperrungen auf der Fahrbahn müssen die Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) berücksichtigt werden. Worauf muss bei halbseitigen Sperrungen ohne Ampel nach Regelplan besonders geachtet werden?
Halbseitige innerörtliche Sperrungen ohne Ampel werden bei deutlicher Einengung nach Regelplan B I/2 oder B IV/2 abgesichert. Absperrungen auf innerörtlichen Gehwegen werden mit Absperrschrankengittern und Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht eingerichtet. Halbseitige außerörtliche Sperrungen ohne Ampel werden mit Regelplan C I/4, C I/6, C II/2, C II/3 oder C II/AmS 3 abgesichert.
Dieser Artikel erläutert unter welchen Umständen die Regelpläne B I/2, B IV/2, C I/4, C I/6, C II/2, C II/3 oder C II/AmS 3 vorgegeben werden. Darüber hinaus enthält dieser Beitrag weitere modifizierte Regelpläne zu halbseitigen Sperrungen – darunter:
Los geht’s!
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
Download “B I/2 mit Rundstrahler”
BI_2_m_WL8.pdf – 6299-mal heruntergeladen – 1,35 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
Download “B I/2 mit Rundstrahler und Zeichen 283”
BI_2_m_WL8_283.pdf – 5849-mal heruntergeladen – 1,36 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/2 mit Kreuzung”
BI_2_m_WL8_m_Kreuzung.pdf – 6076-mal heruntergeladen – 1,36 MBBei Gehwegvollsperrungen sind nach der RSA 21 Notwege oder Überquerungshilfen einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2, 2.4.5 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/2 mit Gehweg”
BI_2_m_WL8_m_G.pdf – 6810-mal heruntergeladen – 1,35 MBGleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
Download “B I/2 mit Rundstrahler, Gehweg und Zeichen 283”
BI_2_m_WL8_m_G_283.pdf – 5808-mal heruntergeladen – 1,36 MBBei Gehwegvollsperrungen sind nach der RSA 21 Notwege oder Überquerungshilfen einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2, 2.4.5 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
Download “B I/2 mit Kreuzung mit Gehweg”
BI_2_m_WL8_m_Kreuzung_m_G.pdf – 5452-mal heruntergeladen – 1,36 MBGleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
Download “B I/2 ohne Gehwege”
BI_2_o_G.pdf – 6612-mal heruntergeladen – 1,34 MBDer unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
Download “B I/2 ohne Gehwege mit Zeichen 283”
BI_2_o_G_283.pdf – 8074-mal heruntergeladen – 1,36 MBDieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Über die Jahre hat Markus bereits mit der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, Hessischen Verwaltungsschulen und der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz zusammengearbeitet.