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Halbseitige Sperrung ohne Ampel nach Regelplan [RSA 21]

Lesezeit: 6 Minuten

Beim Einrichten von halbseitigen Sperrungen auf der Fahrbahn müssen die Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) berücksichtigt werden. Worauf muss bei halbseitigen Sperrungen ohne Ampel nach Regelplan besonders geachtet werden?

Halbseitige innerörtliche Sperrungen ohne Ampel werden bei deutlicher Einengung nach Regelplan B I/2 oder B IV/2 abgesichert. Absperrungen auf innerörtlichen Gehwegen werden mit Absperrschrankengittern und Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht eingerichtet. Halbseitige außerörtliche Sperrungen ohne Ampel werden mit Regelplan C I/4, C I/6, C II/2, C II/3 oder C II/AmS 3 abgesichert.

Dieser Artikel erläutert unter welchen Umständen die Regelpläne B I/2, B IV/2, C I/4, C I/6, C II/2, C II/3 oder C II/AmS 3 vorgegeben werden. Darüber hinaus enthält dieser Beitrag weitere modifizierte Regelpläne zu halbseitigen Sperrungen – darunter:

  • Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler
  • Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler mit absolutem Haltverbot
  • Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung
  • Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung und Kreuzung
  • Halbseitige Sperrung ohne Gehwege
  • und viele mehr …

Los geht’s!

Regelplan B I/2

Regelplan B I/2 modifiziert

Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:

  • Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht

Download “B I/2 mit Rundstrahler”

BI_2_m_WL8.pdf – 10067-mal heruntergeladen – 1,35 MB

Halbseitige Sperrung mit Rundstrahler und absolutem Haltverbot

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:

  • Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
  • Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung

Download “B I/2 mit Rundstrahler und Zeichen 283”

BI_2_m_WL8_283.pdf – 9535-mal heruntergeladen – 1,36 MB

Halbseitige Sperrung mit Kreuzung

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:

  • Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
  • Kreuzung im Nahbereich der halbseitigen Sperrung
  • Zeichen “Arbeitsstelle” vor der Kreuzung
  • Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahr­stelle links” vor der Kreuzung
  • Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahr­stelle rechts” vor der Kreuzung

Download “B I/2 mit Kreuzung”

BI_2_m_WL8_m_Kreuzung.pdf – 9854-mal heruntergeladen – 1,36 MB

Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung

Bei Gehwegvollsperrungen sind nach der RSA 21 Notwege oder Überquerungshilfen einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2, 2.4.5 RSA 21).

Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:

  • Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
  • Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
  • Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
  • Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”

Download “B I/2 mit Gehweg”

BI_2_m_WL8_m_G.pdf – 11192-mal heruntergeladen – 1,35 MB

Gleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).

Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.

Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.

Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.

Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.

Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:

Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.

Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung und absolutem Haltverbot

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:

  • Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
  • Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
  • Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
  • Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
  • Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung

Download “B I/2 mit Rundstrahler, Gehweg und Zeichen 283”

BI_2_m_WL8_m_G_283.pdf – 9946-mal heruntergeladen – 1,36 MB

Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung und Kreuzung

Bei Gehwegvollsperrungen sind nach der RSA 21 Notwege oder Überquerungshilfen einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2, 2.4.5 RSA 21).

Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:

  • Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
  • Kreuzung im Nahbereich der halbseitigen Sperrung
  • Zeichen “Arbeitsstelle” vor der Kreuzung
  • Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahr­stelle links” vor der Kreuzung
  • Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahr­stelle rechts” vor der Kreuzung
  • Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
  • Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
  • Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”

Download “B I/2 mit Kreuzung mit Gehweg”

BI_2_m_WL8_m_Kreuzung_m_G.pdf – 9011-mal heruntergeladen – 1,36 MB

Gleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).

Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.

Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.

Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.

Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.

Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:

Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.

Halbseitige Sperrung ohne Gehwege

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:

  • Keine Gehwege

Download “B I/2 ohne Gehwege”

BI_2_o_G.pdf – 10635-mal heruntergeladen – 1,34 MB

Halbseitige Sperrung ohne Gehwege mit absolutem Haltverbot

Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:

  • Keine Gehwege
  • Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung

Download “B I/2 ohne Gehwege mit Zeichen 283”

BI_2_o_G_283.pdf – 13155-mal heruntergeladen – 1,36 MB

Regelplan B IV/2

Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …

Regelplan C I/4

Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …

Regelplan C I/6

Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …

Regelplan C II/2

Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …

Regelplan C II/3

Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …

Regelplan C II/AmS 3

Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …

Fazit

Fazit ist derzeit in Bearbeitung …

Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 8 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft.
    Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts “Public Management”, schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung, beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.