Erleichterte Anordnung von Tempo 30 vor Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern & mehr: Alle Voraussetzungen im Überblick [+VwV-StVO 2025]
Unter welchen Voraussetzungen werden Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern ausgewiesen?
Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte, Spielplätze, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen für Menschen mit Behinderungen, Altenheime, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser innerhalb geschlossener Ortschaften müssen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein, damit Tempo 30 eingerichtet werden kann.
Dieser Artikel zeigt dir, was sich hinter den Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Krankenhäusern verbirgt. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was genau ist damit gemeint, dass Tempo 30 erforderlich sein muss?
- Wann verfügt eine Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße?
- Was ist starker Zielverkehr und Quellverkehr?
- Was ist mit kritischen Begleiterscheinungen gemeint?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Tempo 30 vor Fußgängerüberwegen
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf 30 km/h beschränkt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Erforderlichkeit
Straßenverkehrsbehörden sind für die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Absatz 1 StVO).
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörde beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit Zeichen 274 stellt eine Beschränkung der Nutzung einer Straße oder einer Straßenstrecke dar.

Die Aufstellung von Verkehrszeichen muss wegen der besonderen Umstände erforderlich sein (§ 45 Absatz 9 StVO).
Straßenverkehrsbehörden müssen folglich nachweisen, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund der besonderen Umstände vor Fußgängerüberwegen erforderlich ist.

Qualifizierte Gefahrenlage
Beschränkungen des fließenden Verkehrs bedürfen darüber hinaus einen Nachweis einer Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Man spricht auch vom Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage.
Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Zeichen 274 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Mit den Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 2024 wurde zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen eine erleichterte Anordnung von Tempo 30 innerorts auf Straßen des überörtlichen Verkehrs und auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen eingeführt.
Im oben genannten Fall handelt es sich um eine erleichterte Anordnung, da ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage bei der Anordnung von Tempo 30 vor Fußgängerüberwegen innerorts auf Straßen des überörtlichen Verkehrs und auf weiteren Vorfahrtstraßen nicht erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Straßen des überörtlichen Verkehrs sind Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO; VwV-StVO zu Zeichen 274).
Gemeindestraße
Achtung: Nur auf Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Vorfahrtstraßen muss eine qualifizierte Gefahrenlage nicht nachgewiesen werden.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) führt Gemeindestraßen nicht unter der Ausnahme auf, welche innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h vom Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen ausnimmt (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Sicherheitseinrichtungen
In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Unter Sicherheitseinrichtungen fallen beispielsweise Sperrgitter (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sichtweiten nicht sichergestellt
Die Beschränkung auf Tempo 30 kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Tempo 30 vor Fußgängerüberwegen kommt ferner dann in Betracht, wenn Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausdehnung
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist auf eine Strecke von insgesamt höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Tempo 30 vor Kindergärten
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Kindergärten müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten sind nach den Vorgaben der Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vom Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage ausgenommen.
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten ist demnach ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Zugang oder Begleiterscheinungen
Für Tempo 30 innerorts im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten müssen nach wie vor besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist in der Regel innerorts vor einem Kindergarten einzurichten, wenn der Kindergarten über einen direkten Zugang zur Straße verfügt oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Das gilt insbesondere auf klassifizierten Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Unter klassifizierte Straßen fallen Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Vorfahrtstraßen werden mit Zeichen 306 beschildert.

Das bedeutet, dass nicht nur auf klassifizierten Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen, sondern auch auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten in der Regel Tempo 30 einzurichten ist, wenn der Kindergarten über einen direkten Zugang zur Straße verfügt oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Im Umkehrschluss: Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Kindergärten nicht auf 30 km/h herabzusetzen.
Genauso darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht ausgewiesen werden, wenn ein Kindergarten weder über einen direkten Zugang zur Straße verfügt, noch starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen im Nahbereich vorhanden ist.
Direkter Zugang zur Straße
Die betreffende Einrichtung muss entweder über einen direkten Zugang zur Straße verfügen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Was mit “direkter Zugang zur Straße” genau gemeint ist erläutert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht.
Mit einem direkten Zugang sind meiner Meinung nach Einrichtungen gemeint, die direkt von der betreffenden Straße erschlossen werden. Sie sollten daher direkt an der Straße anliegen auf der Tempo 30 eingerichtet werden soll.

Liegt die betreffende Einrichtung in einer Parallelstraße, sollte ein direkter Zugang zur Straße nicht gegeben sein.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sollte daher auf Grundlage des “direkten Zugangs zur Straße” nicht möglich sein, wenn die betreffende Einrichtung in einer Parallelstraße liegt.
Meiner Ansicht nach sollten Einrichtungen in Einmündungen ebenfalls keinen direkten Zugang zu einer Straße haben.
Bei Einrichtungen in Einmündungen sollte folglich ebenso wenig eine Temporeduzierung auf 30 km/h auf einer Querstraße auf Grundlage des “direkten Zugangs zur Straße” möglich sein.
Verkehrsaufkommen
Statt eines direkten Zugangs zur Straße kann andererseits aber auch starker Zielverkehr und Quellverkehr aller
Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen im Nahbereich der Einrichtung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h begründen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weder die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erläutert, wann starker Zielverkehr und Quellverkehr vorliegt.
Dort, wo Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften keine Regelung treffen, muss die Verwaltung trotzdem Entscheidungen treffen.
Wenn sich eine Verwaltungspraxis etabliert hat, ist die Verwaltung nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung dazu verpflichtet, alle künftigen gleichgearteten Fälle auf gleicher Basis zu entscheiden (§ 3 Absatz 1 GG).
Was ist mit kritischen Begleiterscheinungen gemeint?
Unter kritische Begleiterscheinungen fallen beispielsweise
- häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger,
- Bringverkehr und Abholverkehr mit vielfachem Einsteigen und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung,
- erhöhter Parkraumsuchverkehr oder
- Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die oben genannten kritischen Begleiterscheinungen sind Regelbeispiele aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Die Liste ist demnach nicht abschließend, gibt aber Hinweise, wann kritische Begleiterscheinungen vorliegen.
Ausdehnung
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weiterhin darf Tempo 30 vor Kindergärten auf einer Strecke von insgesamt höchstens 300 m Länge eingerichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Das bedeutet, dass zum Beispiel in einer der beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf einer Länge von 200 m eingerichtet werden kann.
In der anderen Fahrtrichtung kann hingegen Tempo 30 auf einer Länge von 300 m ausgewiesen werden.
Fraglich ist jedoch, wie groß die räumliche Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sein darf, wenn die beiden Fahrtrichtungen unterschiedlich behandelt werden.
Tempo 30 darf laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf einer Strecke von insgesamt höchstens 300 m eingerichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Da die Fahrtrichtungen unterschiedlich behandelt werden können, darf Tempo 30 meiner Ansicht nach je Fahrtrichtung eine räumliche Ausdehnung von maximal 300 m vorweisen.
Es sollte demnach möglich sein, in einer Fahrtrichtung Tempo 30 auf einer Länge von 300 m auszuweisen und gleichzeitig in Gegenrichtung Tempo 30 auf 200 m einzurichten.

Dabei würden sich im obigen Beispiel die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h nicht vollständig überlappen.
Eine Strecke von insgesamt 300 m je Fahrtrichtung würde jedoch ebenso wenig überschritten werden.
Ausnahmen
Trotz dessen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach den obigen Kriterien erforderlich ist, kann ausnahmsweise auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmsweise darf auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, wenn
- negative Auswirkungen auf den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder
- eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen
zu befürchten ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Als negative Auswirkung auf den ÖPNV nennt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) den Taktfahrplan (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sollte der Taktfahrplan des ÖPNV durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht mehr eingehalten werden können, darf also von Tempo 30 abgesehen werden.
Der Taktfahrplan ist allerdings lediglich ein Beispiel. Auch andere negative Auswirkungen auf den ÖPNV begründen ein Absehen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor Kindergärten.
Wenn von Temporeduzierung auf 30 km/h abgesehen wird, sollten allerdings Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen in Betracht gezogen werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verweist dabei zum Beispiel auf Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen oder Sperrgitter (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Wie man einen Fußgängerüberweg einrichtet und was bei Umlaufsperren auf Radwegen zu beachten ist, habe ich bereits in zwei Artikeln auf dieser Website behandelt.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Kindergarten”
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h kann auch mit dem Zusatzzeichen “Kindergarten” kombiniert werden.

Vom Zusatzzeichen “Kindergarten” geht aber keine Regelung aus.
Das Zusatzzeichen “Kindergarten” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” zeigt Fahrzeugführern lediglich an, dass Tempo 30 wegen eines Kindergartens eingerichtet wurde.
Tempo 30 vor Kindertagesstätten
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Kindertagesstätten müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindertagesstätten nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindertagesstätten ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinungen
Tempo 30 innerorts ist in der Regel vor einer Kindertagesstätte einzurichten, wenn die Kindertagesstätte entweder über einen direkten Zugang zur Straße verfügt oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Kindertagesstätten muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Kindertagesstätten sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Kindertagesstätten kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Kindertagesstätten ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Kindertagesstätte auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Kindertagesstätten verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 vor Kinderkrippen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Kinderkrippen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Kinderkrippen auf überörtlichen Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen ist nicht vom Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage ausgenommen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Folglich werden an die Ausweisung von Tempo 30 vor Kinderkrippen im Vergleich zu anderen Einrichtungen höhere Anforderungen gestellt.
Zur Ausweisung von Tempo 30 vor Kinderkrippen ist demnach auf überörtlichen Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kinderkrippen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel vor innerörtlichen Kinderkrippen anzuordnen, wenn die Kinderkrippen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Kinderkrippen muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Kinderkrippen sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Kinderkrippen kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Kinderkrippen ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Kinderkrippe auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Kinderkrippen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 vor Kinderhorten
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Kinderhorten müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Kinderhorten auf überörtlichen Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen ist nicht vom Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage ausgenommen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Folglich werden an die Ausweisung von Tempo 30 vor Kinderhorten im Vergleich zu anderen Einrichtungen höhere Anforderungen gestellt.
Zur Ausweisung von Tempo 30 vor Kinderhorten ist demnach auf überörtlichen Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kinderhorten ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel vor innerörtlichen Kinderhorten anzuordnen, wenn die Kinderhorte über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Kinderhorten muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Kinderhorten sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Kinderhorten kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Kinderhorten ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einem Kinderhort auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Kinderhorten verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 vor Spielplätzen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Spielplätzen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Spielplätzen nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Spielplätzen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel vor innerörtlichen Spielplätzen anzuordnen, wenn die Spielplätze über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Spielplätzen muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Spielplätzen sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Spielplätzen kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Spielplätzen ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einem Spielplatz auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Spielplätzen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Spielplatz”
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” kann auch zusammen mit dem Zusatzzeichen “Spielplatz” aufgestellt werden.
Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einem Spielplatz wirksam einzurichten, ist jedoch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” und dem Zusatzzeichen “Spielplatz” nicht notwendig.
Es genügt auch, das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” alleine aufzustellen.
Das Zusatzzeichen “Spielplatz” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Vom Zusatzzeichen “Spielplatz” geht keine Regelungswirkung aus.
Tempo 30 entlang von hochfrequentierten Schulwegen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h entlang von hochfrequentierten Schulwegen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen hochfrequentierten Schulwegen nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen hochfrequentierten Schulwegen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Hochfrequentierte Schulwege
Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadtteils oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bestehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ihre Lage ist begründet darzulegen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Lage der hochfrequentierten Schulwege kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausdehnung
Tempo 30 entlang von hochfrequentierten Schulwegen muss, anders wie bei anderen Einrichtungen, nicht auf den unmittelbaren Bereich des hochfrequentierten Schulwegs begrenzt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Eine Begrenzung von Tempo 30 entlang von hochfrequentierten Schulwegen auf eine bestimmte Länge kennt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht.
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 entlang von hochfrequentierten Schulwegen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Schulweg”
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” kann auch zusammen mit dem Zusatzzeichen “Schulweg” aufgestellt werden.
Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang eines hochfrequentierten Schulweges wirksam einzurichten, ist jedoch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” und dem Zusatzzeichen “Schulweg” nicht notwendig.
Es genügt auch, das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” alleine aufzustellen.
Das Zusatzzeichen “Schulweg” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Vom Zusatzzeichen “Schulweg” geht keine Regelungswirkung aus.
Tempo 30 vor allgemeinbildenden Schulen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor allgemeinbildenden Schulen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen allgemeinbildenden Schulen nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen allgemeinbildenden Schulen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel vor innerörtlichen allgemeinbildenden Schulen anzuordnen, wenn die allgemeinbildenden Schulen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei allgemeinbildenden Schulen muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von allgemeinbildenden Schulen sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von allgemeinbildenden Schulen kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor allgemeinbildenden Schulen ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer allgemeinbildenden Schule auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor allgemeinbildenden Schulen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Schule”
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” kann auch zusammen mit dem Zusatzzeichen “Schule” aufgestellt werden.

Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Schule wirksam einzurichten, ist jedoch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” und dem Zusatzzeichen “Schule” nicht notwendig.
Es genügt auch, das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” alleine aufzustellen.
Das Zusatzzeichen “Schule” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Vom Zusatzzeichen “Schule” geht keine Regelungswirkung aus.
Eingrenzung
Tempo 30 mit Zusatzzeichen Uhrzeit
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind auf vorhandene Öffnungszeiten der betreffenden Einrichtung zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Dabei sind auch Nachnutzungen und Nebennutzungen miteinzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Was ist mit Nachnutzung und Nebennutzung gemeint? Dazu ein Beispiel:
Die Unterrichtszeiten einer allgemeinbildenden Schule sind von 7.45 Uhr bis 17.05 Uhr.
Vor der Unterrichtszeit ab 7.00 Uhr und nach der Unterrichtszeit bis 18.00 Uhr findet starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen statt.
Zumindest der Zeitraum nach der Unterrichtszeit bis 18.00 Uhr sollte als Nachnutzung berücksichtigt werden.
Auch die Vornutzung ab 7.00 Uhr sollte meiner Ansicht nach Berücksichtigung finden.
Des Weiteren finden von montags bis freitags ab 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr Veranstaltungen, Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften in der besagten allgemeinbildenden Schule statt.
Veranstaltungen, Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften sollten meiner Meinung nach Nebennutzungen einer allgemeinbildenden Schule sein.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sollte folglich mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags außer samstags 7-19 h” auf den Zeitraum von montags bis freitags an Werktagen jeweils zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr beschränkt werden.

Vor Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen, Pflegeheimen, Krankenhäusern oder entlang von hochfrequentierten Schulwegen kann es aber zusätzlich noch andere Begleiterscheinungen geben, die für eine Geschwindigkeitsbeschränkung sprechen.
So kann die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht kommen.
Wenn es beispielsweise zu Überschreitungen der vorgeschriebenen nächtlichen Lärmwerte im Bereich einer Einrichtung kommt, kann eine ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erforderlich sein.
Tempo 30 vor Schulen in den Ferien
Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Höchstzulässige Geschwindigkeit 30 km/h” können Tempo 30 zeitlich befristen.
Beim Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags außer samstags 7-19 h” unter dem Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” ist Tempo 30 auch werktags von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in den Ferien gültig.

Demnach gilt Tempo 30 vor der allgemeinbildenden Schule auch in den Ferien im angegebenen Zeitraum.
Tempo 30 vor Schulen nachts
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags außer samstags 7-19 h” gilt von montags bis freitags an Werktagen nicht von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages.

Tempo 30 gilt bei der oben genannten Beschilderungskombination ebenso wenig an Feiertagen von montags bis freitags sowie an Samstagen und Sonntagen.
Bei der oben genannten Beschilderungskombination gilt Tempo 30 vor der allgemeinbildenden Schule im Zeitraum, der auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und nicht nachts.
Tempo 30 vor Förderschulen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Förderschulen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Förderschulen nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Förderschulen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinigungen
Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) müssen für Tempo 30 vor bestimmten innerörtlichen Förderschulen – Förderschulen für Menschen mit Behinderungen – besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel auch vor innerörtlichen Förderschulen für Menschen mit Behinderungen anzuordnen, wenn diese bestimmten Förderschulen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Förderschulen für Menschen mit Behinderungen muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Förderschulen für Menschen mit Behinderungen sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von den oben genannten Förderschulen für Menschen mit Behinderungen kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Förderschulen für Menschen mit Behinderungen ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Förderschule für Menschen mit Behinderungen auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Förderschulen für Menschen mit Behinderungen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Schule”
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” kann auch zusammen mit dem Zusatzzeichen “Schule” aufgestellt werden.

Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Schule wirksam einzurichten, ist jedoch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” und dem Zusatzzeichen “Schule” nicht notwendig.
Es genügt auch, das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” alleine aufzustellen.
Das Zusatzzeichen “Schule” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Vom Zusatzzeichen “Schule” geht keine Regelungswirkung aus.
Tempo 30 vor Altenheimen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Altenheimen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Altenheimen nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Altenheimen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinigungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel auch vor Altenheimen anzuordnen, wenn diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Altenheimen muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Altenheimen sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Altenheimen kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Altenheimen ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einem Altenheim auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Altenheimen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Altenheim”
Durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Höchstzulässige Geschwindigkeit 30 km/h” mit dem Zusatzzeichen “Altenheim” wird Verkehrsteilnehmern angezeigt, dass Tempo 30 wegen eines Altenheims eingerichtet wurde.

Es ist aber nicht notwendig, das Zusatzzeichen “Altenheim” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” anzubringen, damit Tempo 30 wirksam durchgesetzt werden kann.
Durch das Zusatzzeichen “Altenheim” wird die Regelung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” nicht verändert.
Tempo 30 vor Pflegeheimen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Pflegeheimen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Pflegeheimen nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Pflegeheimen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinigungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel auch vor Pflegeheimen anzuordnen, wenn diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Pflegeheimen muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Pflegeheimen sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Pflegeheimen kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Pflegeheimen ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einem Pflegeheim auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Pflegeheimen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Seniorenheim”
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” kann auch zusammen mit dem Zusatzzeichen “Seniorenheim” aufgestellt werden.
Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einem Pflegeheim wirksam einzurichten, ist jedoch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” und dem Zusatzzeichen “Seniorenheim” nicht notwendig.
Es genügt auch, das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” alleine aufzustellen.
Das Zusatzzeichen “Seniorenheim” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Vom Zusatzzeichen “Seniorenheim” geht keine Regelungswirkung aus.
Tempo 30 vor Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Als Regelbeispiele für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen nennt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Wohnheime, Tageseinrichtungen oder Werkstätte (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Zugang oder Begleiterscheinigungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel auch vor Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen anzuordnen, wenn diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Behinderteneinrichtung”
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” kann auch zusammen mit dem Zusatzzeichen “Behinderteneinrichtung” aufgestellt werden.
Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung wirksam einzurichten, ist jedoch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” und dem Zusatzzeichen “Behinderteneinrichtung” nicht notwendig.
Es genügt auch, das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” alleine aufzustellen.
Das Zusatzzeichen “Behinderteneinrichtung” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Vom Zusatzzeichen “Behinderteneinrichtung” geht keine Regelungswirkung aus.
Tempo 30 vor Krankenhäusern
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Krankenhäusern müssen demnach zwingend erforderlich sein.
Qualifizierte Gefahrenlage
Überörtliche Straßen und Vorfahrtstraßen
Eine qualifizierte Gefahrenlage ist für innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Krankenhäusern nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).
Gemeindestraßen
Zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Gemeindestraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Krankenhäusern ist ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich.
Zugang oder Begleiterscheinigungen
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel auch vor Krankenhäusern anzuordnen, wenn diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sowohl bei Kindergärten, als auch bei Krankenhäusern muss zur Anordnung von Tempo 30 vor diesen Einrichtungen innerhalb geschlossenen Ortschaften entweder die betreffende Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder es muss im Nahbereich der Einrichtung starker Zielverkehr und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Weitere Informationen zum Kriterium des “direkten Zugangs zur Straße” von Krankenhäusern sowie zum Verkehrsaufkommen im Nahbereich von Krankenhäusern kannst du daher oben im Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Ausdehnung
Tempo 30 vor Krankenhäusern ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Insgesamt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor einem Krankenhaus auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei der Abwägung der zeitlichen Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten sind auch Zeiten der Nachnutzung und Zeiten der Nebennutzung einzubeziehen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ausnahmen
Im Ausnahmefall kann, genauso wie bei Kindergärten, auf Tempo 30 vor Krankenhäusern verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Welche Kriterien dabei zu beachten sind, kannst du im obigen Kapitel Tempo 30 vor Kindergärten nachlesen.
Tempo 30 mit Zusatzzeichen “Krankenhaus”
Weiterhin kann das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” mit dem Zusatzzeichen “Krankenhaus” kombiniert werden.

Allerdings geht vom Zusatzzeichen “Krankenhaus” ebenso keine Regelung aus.
Das Zusatzzeichen “Krankenhaus” unter dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h” erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt ist.
Fazit
Vor Aufstellung jedes Verkehrszeichens muss nachgewiesen werden, dass dieses wegen der besonderen Umstände erforderlich ist. Bei Tempo 30 vor Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern muss jedoch keine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden.
Vor Kinderkrippen und Kinderhorten ist zur Einrichtung von Tempo 30 allerdings ein Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage erforderlich.
Bringverkehr und Abholverkehr mit vielfachem Einsteigen und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger und Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern sind Beispiele für kritische Begleiterscheinungen.
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