Mittelinsel ohne Fußgängervorrang: Voraussetzungen
Bei der Auswahl von Anlagen für den Querverkehr kann unter anderem der Einsatz von Mittelinseln mit nicht bevorrechtigten Fußgänger in Betracht kommen. Für die Querung von Straßen sind Mittelinseln besonders hilfreich. Die Planung von Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang ist an die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen geknüpft, um sowohl die Fußgängerverkehrssicherheit als auch die Verkehrssicherheit der Kraftfahrzeuge zu gewährleisten.
Bei der Planung einer Mittelinsel ohne Vorrang ist im Wesentlichen die Breite der Mittelinsel, die Breite der Wartefläche, die Fahrbahnbreite neben der Mittelinsel, der freizuhaltende Bereich an der Mittelinsel, die Sicht auf die Warteflächen, die Querungszahlen an der Mittelinsel und die Ausstattung der Mittelinsel zu berücksichtigen.
In diesem Beitrag werden wir einen detaillierten Blick auf die Planung von Mittelinseln ohne Vorrang werfen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wo dürfen Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang nicht eingerichtet werden?
- Wie breit sollten Mittelinseln sein?
- Welche Breite ist für die Wartefläche vorzusehen?
- Wonach richtet sich die erforderliche Fahrbahnbreite neben einer Mittelinsel?
- Welcher Bereich muss an Mittelinseln freigehalten werden?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
No-Gos
Auf Streckenabschnitten zwischen Knotenpunkten dürfen Querungsanlagen nicht in engen Kurven, hinter Kuppen oder an sonstigen Stellen liegen, an denen die Sicht stark eingeschränkt ist (Kapitel 3.3.2.4 EFA).
Demnach sind Mittelinseln in engen Kurven, hinter Kuppen oder an sonstigen Stellen, an denen die Sicht stark eingeschränkt ist, nicht erlaubt.
Breite von Mittelinseln und Warteflächen an Mittelinseln
Mittelinseln sollen so breit sein, dass hinreichende Warteflächen für Fußgänger und Radfahrer geschaffen werden (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Dabei sollen die seitlichen Sicherheitsabstände zu den angrenzenden Fahrstreifen von 0,50 m berücksichtigt werden (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Bei der Dimensionierung von Mittelinseln für Fußgänger ist insbesondere die Breite der Mittelinsel und die Breite der Wartefläche zu berücksichtigen (Kapitel 6.1.8.2 Tabelle 32 RASt):
Einsatzbereich | Breite der Mittelinsel | Breite der Wartefläche |
---|---|---|
Überquerungsanlage für Fußgänger | 2,00 m | 4,00 m |
Überquerungsanlage für Radfahrer | 2,50 m - 3,00 m | ≥ 4,00 m |
Überquerungsanlage für Rollstuhlfahrer | 2,50 m - 3,00 m | ≥ 4,00 m |
Auf der unteren Abbildung sind die Abmessungen einer Mittelinsel für Fußgänger bei einer überbreiten zweistreifigen Fahrbahn abgebildet.
Mittelinseln für Fußgänger können in besonderen Fällen auch schmaler als 2,00 m ausgeführt werden. Schmalere Mittelinseln sind beispielsweise 1,60 m breit (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Zu besonderen Fällen zählen unter anderem beengte Fahrbahnverhältnisse oder geringer Fußgängerquerverkehr (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Gehwege auf beiden Straßenseiten
Die bestehenden Vorschriften äußern sich nicht dazu, ob zur Anlage von Mittelinseln ohne Vorrang auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sein müssen.
Aus meiner Sicht sind Gehwege auf beiden Straßenseiten zur Anlage von Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang zwingend erforderlich.
Entfernung zueinander
Mittelinseln für Fußgänger kommen einerseits als punktuelle Überquerungsanlagen und andererseits als aufeinander folgende Überquerungsanlagen im linienhafte Einsatz in nicht zu großen Abständen infrage (Kapitel 6.1.8.2 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Mit einem nicht zu großen Abstand ist ein Abstand von maximal 80 m zwischen den Mittelinseln gemeint (Kapitel 6.1.8.2 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Fahrbahnbreiten neben Mittelinseln
Die Fahrbahnbreite neben einer Mittelinsel richtet sich nach der betroffenen Straße bzw. der betreffenden Verkehrsart (Kapitel 6.1.1.2 Tabelle 8 RASt).
Anwendungsbereich | Fahrbahnbreite |
---|---|
Hauptverkehrsstraßen | 3,00 m - 3,50 m |
Linienbusverkehr | Mindestens 3,25 m |
Landwirtschaftlicher Verkehr | 3,75 m |
Zivile Großraum- und Schwertransporte | 3,75 m |
Fahrzeuge des Winterdienstes | Prüfung im Einzelfall |
Straßen des Militärgrundnetzes | 4,00 m - 4,75 m |
Auf Straßen des Militärgrundnetzes kann auch nur eine der Fahrtrichtungen eine Fahrbahnbreite zwischen 4,00 m und 4,75 m neben der Mittelinsel aufweisen, sofern bei Bedarf auch entgegen der Fahrtrichtung an der Mittelinsel vorbeigefahren werden kann (Kapitel 6.1.1.2 Tabelle 8 RASt).
Bei den oben genannten Fahrbahnbreiten neben Mittelinseln sind insbesondere Straßen mit Linienbusverkehr hervorzuheben:
Im Zuge von Straßen mit Linienbusverkehr ist eine Fahrbahnbreite neben Mittelinseln von mindestens 3,25 m erforderlich. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sprechen ausdrücklich von Linienbusverkehr und nicht von Busverkehr (Kapitel 6.1.1.2 Tabelle 8 RASt).
Fahrbahnen für Sonderverkehre neben Mittelinseln können durch ein raues anderes Material mit Höhendifferenz verbreitert werden. Die Höhendifferenz darf dabei maximal 3 cm betragen (Kapitel 6.1.1.2 RASt).
Durch eine Verbreitung mit rauem anderen Material können Sonderverkehre Mittelinseln problemlos passieren. Gleichzeitig bleibt die optische Fahrbahneinengung erhalten. Durch die weiterhin bestehende optische Fahrbahneinengung sehen Verkehrsteilnehmer regelmäßig vom Befahren der Verbreiterungsfläche ab (Kapitel 6.1.1.2 RASt).
Bei Straßen mit landwirtschaftlichem Verkehr und einer Fahrbahnbreite von 3,75 m neben der Mittelinsel kann beispielsweise 0,75 m der befahrbaren Breite mit rauem anderen Material ausgestattet werden (Kapitel 6.1.1.2 Bild 53 RASt).
Alternativ können bei Straßen mit landwirtschaftlichem Verkehr und einer Fahrbahnbreite von 3,75 m neben der Mittelinsel zum Beispiel auch auf einer Fahrbahnbreite von 0,50 m Pflaster als Rinnensteine eingebaut werden (Kapitel 6.1.1.2 Bild 53 RASt).
Auch bei Straßen mit zivilen Großraum- und Schwertransporten und einer Fahrbahnbreite von 3,75 m neben der Mittelinsel kann die 0,75 m der befahrbaren Breite mit rauem anderen Material ausgestattet werden (Kapitel 6.1.1.2 Bild 53 RASt).
Statt der Verwendung von rauem anderen Material mit einer Breite von 0,75 m neben der Mittelinsel, können bei Straßen mit zivilen Großraum- und Schwertransporten auch Pflaster als Rinnensteine mit einer Breite von 0,50 m verwendet werden (Kapitel 6.1.1.2 Bild 53 RASt).
Bei Straßen, die von militärischen Schwerstfahrzeugen befahren werden, und eine Fahrbahnbreite von 4,25 m neben der Mittelinsel aufweisen, kann 1,00 m der befahrbaren Breite mit rauem anderen Material versehen werden (Kapitel 6.1.1.2 Bild 53 RASt).
Alternativ kann bei Straßen mit militärischen Schwerstfahrzeugen und einer Fahrbahnbreite von 4,25 m neben der Mittelinsel zum Beispiel auch auf einer Breite von 1,25 m raues anderen Material eingebaut werden (Kapitel 6.1.1.2 Bild 53 RASt).
Freizuhaltender Bereich an Mittelinseln
Bestimmte Bereiche vor und hinter Überquerungsstellen müssen frei von Sichthindernissen sein. Das gilt sowohl mit als auch ohne vorgezogene Seitenräume (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Sichtbehinderungen wie beispielsweise Verkehrszeichen, Bepflanzung, Werbeplakate, Telefonzellen und Schaltkästen sind zu vermeiden (Kapitel 6.1.8.1 RASt; Kapitel 3.3.2.4 EFA).
Unten siehst du schematisch den freizuhaltenden Bereich vor und nach einer Mittelinsel für Fußgänger (Kapitel 6.1.8.1 Bild 78 RASt).
Es wird davon ausgegangen, dass ein nicht bevorrechtigter Fußgänger sich eher direkt am Straßenrand orientiert (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Zur Berechnung des freizuhaltenden Bereichs vor und nach einer Mittelinsel für Fußgänger sollte bei Überquerungsanlagen nicht bevorrechtigter Fußgänger daher die Sicht auf sich direkt am Straßenrand befindliche Fußgänger relevant sein.
Der freizuhaltende Bereich an Überquerungsstellen – wie Mittelinseln für Fußgänger – ist von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängig (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird in der unteren Tabelle mit Vzul abgekürzt (Kapitel 6.1.8.1 Tabelle 31 RASt).
Seitenräume | Vzul | A | B |
---|---|---|---|
Nicht vorgezogen | 30 km/h | 10 m | 5 m |
50 km/h | 20 m | 15 m | |
Vorgezogen | 30 km/h | 5 m | 3 m |
50 km/h | 12 m | 6 m |
Sichthindernisse durch parkende Fahrzeuge
Parkende Kraftfahrzeuge stellen Sichthindernisse für und auf überquerende
Fußgänger dar (Kapitel 6.1.8.1 RASt; Kapitel 3.3.2.4 EFA).
Das Parken ist daher durch geeignete Maßnahmen in Kreuzungsbereichen und Einmündungsbereichen und an anderen Überquerungsanlagen in den freizuhaltenden Sichtfeldern auszuschließen (Kapitel 6.1.8.1 RASt; Kapitel 3.3.2.4 EFA).
Im Bereich von Überquerungsanlagen ist das Abstellen von Fahrzeugen zu unterbinden, indem geeignete Möblierungselemente oder Poller eingebaut werden (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Sichtbehinderungen durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand können allerdings auch durch die Anlage von vorgezogenen Seitenräumen über die Tiefe der Parkstände hinaus vermindert werden (Kapitel 6.1.8.4 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Vorgezogene Seitenräume
Bei vorgezogenen Seitenräumen wird die Fahrbahn im Bereich einer Wartefläche für Fußgänger verengt, um die Sicht von und auf die betreffende Wartefläche zu verbessern.
Vorgezogene Seitenräume werden auch als vorgezogene Warteflächen, Gehwegnasen oder Gehwegvorstreckungen bezeichnet.
Vorgezogene Seitenräume entstehen, wenn Parkstreifen oder Grünstreifen bereichsweise unterbrochen werden (Kapitel 6.1.8.4 RASt).
Bei parkenden Fahrzeugen in Längaufstellung sollten die vorgezogenen Seitenräume bis zu 0,70 m vor der Parkstreifenbegrenzung bzw. der Reihe parkender Fahrzeuge eingerichtet werden (Kapitel 6.1.8.4 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Vorgezogene Seitenräume sollten sich jedoch mindestens 0,30 m vor der Parkstreifenbegrenzung bzw. der Reihe parkender Fahrzeuge befinden (Kapitel 6.1.8.4 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Vorgezogene Seitenräume können bei parkenden Fahrzeugen in Schrägaufstellung oder parkenden Fahrzeugen in Senkrechtaufstellung bis zu 1,20 m vor der Parkstreifenbegrenzung bzw. der Reihe parkender Fahrzeuge eingerichtet werden (Kapitel 6.1.8.4 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
An Hauptverkehrsstraßen soll durch die Einrichtung von vorgezogenen Seitenräumen jedoch nicht die Standardfahrbahnbreite unterschritten werden (Kapitel 6.1.8.4 RASt).
Die Standardfahrbahnbreiten für zweistreifige Fahrbahnen in Hauptverkehrsstraßen und Erschließungsstraßen finden sich in der unteren Tabelle (Kapitel 6.1.1.2 Tabelle 7 RASt).
Anwendungsbereich | Fahrbahnbreite Hauptverkehrsstraßen | Fahrbahnbreite Erschließungsstraßen |
---|---|---|
Regelfall | 6,50 m | 4,50 m - 5,50 m |
mit Linienverkehr | 6,50 m | 6,50 m |
geringer Linienbusverkehr mit geringem Nutzungsanspruch | 6,00 m | 6,00 m |
geringe Begegnungshäufigkeit Lkw-Verkehr | 5,50 m (bei verminderter Geschwindigkeit) | |
große Begegnungshäufigkeit Bus-Verkehr oder Lkw-Verkehr | 7,00 m | |
Schutzstreifen für Radfahrer | 7,50 m mit beidseitig 1,50 m Schutzstreifen 7,00 m mit beidseitig 1,25 m Schutzstreifen bei beengten Verhältnissen |
Vorgezogene Warteflächen im Zuge von Parkstreifen oder Grünstreifen werden beispielsweise durch Gehwegverbreiterungen hergestellt (Kapitel 3.3.4 EFA; Kapitel 2.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Vorgezogenen Seitenräume sollen mindestens 5,00 m lang sein (Kapitel 6.1.8.4 RASt).
Sie sollen für den Fahrzeuverkehr deutlich erkennbar sein (Kapitel 6.1.8.4 RASt).
Ortsfeste Beleuchtung oder eine weiße Einfärbung der Bordsteinkanten kann zur Erkennbarkeit der vorgezogenen Seitenräume für den Fahrzeugverkehr beitragen (Kapitel 6.1.8.4 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Sicht auf Warteflächen
An Warteflächen von Fußgängern und Radfahrern sind senkrecht zur Fahrtrichtung Sichtfelder in Form der Haltesichtweite in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugverkehrs sicherzustellen (Kapitel 6.3.9.3 RASt; Kapitel 3.3.2.4 EFA).
Bei der Berechnung der erforderlichen Sichtfelder auf Warteflächen von Fußgängern und Radfahrern an Überquerungsanlagen ist der Bezugspunkt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Vzul) und die Schenkellänge (l) entscheidend (Kapitel 6.3.9.3 RASt; Kapitel 3.3.2.4 EFA).
Der Bezugspunkt liegt 1 m von der Bordsteinkante entfernt (Kapitel 6.3.9.3 Bild 121 RASt; Kapitel 3.3.2.4 Bild 7 EFA).
Die Haltesichtweite auf Warteflächen von Fußgängern und Radfahrern in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugverkehrs ergibt sich aus der unten dargestellten Tabelle.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Haltesichtweite innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Straßenkategorie, die zulässiger Höchstgeschwindigkeit (Vzul) und die Straßenlängsneigung (s) entscheidend.
Mit der Straßenlängsneigung ist die Steigung oder das Gefälle gemeint. Steigungen werden in positiven Prozentzahlen angegeben. Negative Prozentzahlen kennzeichnen Gefälle.
Ist die Steigung oder das Gefälle nicht gleichmäßig, muss die Haltesichtweite an mehreren Punkten ermittelt werden.
Mehr zu Sichtdreiecke im Straßenverkehr erfährst du im Artikel Sichtdreiecke im Straßenverkehr berechnen: Der komplette Guide 2Go [mit Bildern] auf dieser Website.
Querungszahlen an Mittelinseln
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) machen anhand eines Schaubildes Vorgaben, bei welcher Kombination aus Fußgängerquerungszahlen, Kraftfahrzeugstärke und zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Mitteltrennung möglich ist.
Mit einer Mitteltrennung ist meiner Meinung nach auch die Anlage von Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang gemeint.
Das unten abgebildete Schaubild stellt die Einsatzbereiche von Mitteltrennungen bei einer Fahrbahnbreite unter 8,50 m auf 2-streifigen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften dar (Kapitel 6.1.8.1 Bild 77 RASt; Kapitel 3.3.2 Bild 6 EFA).
Bei Einsatz von Mitteltrennungen, wie Mittelinseln und Mittelstreifen, ist zu beachten, dass sich die angegebene Kraftfahrzeugverkehrsstärke nur auf die Spitzenstunde für die stärker belastete Richtung bezieht (Kapitel 6.1.8.1 RASt; Kapitel 3.3.2 EFA).
Das bedeutet, dass bei einer Mitteltrennung für die Gegenüberstellung der Kraftfahrzeugstärke zu den Fußgängerquerungszahlen und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Anzahl der Kraftfahrzeuge der stärker belasteten Fahrtrichtung in der Spitzenstunde zu verwenden ist.
Gehen wir davon aus, dass eine Überquerungsanlage an einer Straße mit einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 500 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde in einer Fahrtrichtung und 1000 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde in der anderen Fahrtrichtung eingerichtet werden soll.
Die Kraftfahrzeugbelastung im betreffenden Bereich beträgt insgesamt 1500 Kraftfahrzeuge in der Spitzenstunde.
Da als Überquerungsanlage eine Mitteltrennung vorgesehen ist, wird in diesem Beispiel allerdings nur die in der Spitzenstunde stärker belastete Fahrtrichtung für die Gegenüberstellung der Kraftfahrzeugstärke zu den Fußgängerquerungszahlen und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herangezogen.
Die stärker belastete Fahrtrichtung weist hier eine Kraftfahrzeugbelastung von 1000 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde auf.
Bei einer Kraftfahrzeugbelastung von 1000 Kraftfahrzeugen und 50 Fußgängerquerungen in der Spitzenstunde sowie einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wäre eine Mitteltrennung möglich.
Bei 750 Kraftfahrzeugen und 300 Fußgängerquerungen in der Spitzenstunde sowie einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h könnte hingegen eine Mitteltrennung nicht zum Einsatz kommen.
Verschwenkung an Mittelinseln
Mittelinseln für Fußgänger können mit oder ohne Verschwenkung der Fahrstreifen ausgebildet werden (Kapitel 6.1.8.2 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Überfahrbarkeit von Mittelinseln
Außerhalb der Warteflächen können Mittelinseln für Fußgänger ganz oder teilweise überfahrbar ausgebildet werden (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Überfahrbare Mittelinseln können eingerichtet werden, wenn gelegentlich in anliegende Grundstücke eingefahren werden muss oder die Schleppkurven von Schwerlastfahrzeugen normale Mittelinseln nicht zulassen (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Ebenso können überfahrbare Mittelinseln für Fußgänger an Straßen mit regelmäßigen Großraum- und Schwertransporten eingesetzt werden.
Trotz fehlendem Höhenunterschied muss jedoch die Erkennbarkeit der Mittelinsel immer sichergestellt sein (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Ausstattung von Mittelinseln
Wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine Mittelinsel für Fußgänger erfüllt sind, muss die Mittelinsel richtig ausgestattet werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Beschilderung,
- Markierung,
- Bepflanzung,
- Borde,
- Barrierefreiheit und
- Beleuchtung.
Im Beitrag Mittelinsel für Fußgänger: Ausstattung auf dieser Website erfährst du mehr zu den oben genannten Ausstattungselementen von Mittelinseln.
Bonus: Spezielle Ortslagen
Ortseingang
Mittelinseln für Fußgänger mit Fahrstreifenversatz zur Geschwindigkeitsdämpfung gibt es in folgenden Grundformen (Kapitel 6.2.2.1 Bild 99 RASt):
Beidseitig versetzte ovale Mittelinsel
Beidseitig versetzte gradlinige Mittelinsel
Beidseitig versetzte S-förmige Mittelinsel
Einseitig versetzte zweiteilig ovale Mittelinsel
Bushaltestelle
Bushaltestellen sollen mit ca. 25 m langen Mittelinseln kombiniert angelegt werden, da hinter haltendenden Bussen sichere Überquerungen möglich sind (Kapitel 6.2.2.2 RASt).
Hierdurch werden in zweistreifigen Straßen außerdem gefährliche Überholvorgänge vermieden (Kapitel 6.2.2.2 RASt).
Bonus: Alternativen zu Mittelinseln
Fußgängerüberwege können eingerichtet werden, sofern die erforderliche Kombination aus Fußgängerverkehrsstärke und Kraftfahrzeugverkehrsstärke vorliegt (Kapitel 2.3 Absatz 2 R-FGÜ).
Lichtzeichenanlagen können bei Kraftfahrzeugverkehrsstärken von mehr als 450 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde eingesetzt werden (Kapitel 2.3 Absatz 5 R-FGÜ).
Darüber hinaus sind Lichtzeichenanlagen oberhalb der möglichen und empfohlenen Einsatzbereiche für Fußgängerüberwege einzurichten (Kapitel 2.3 Absatz 6 R-FGÜ).
Vorschriften im Überblick
Zusammenfassend sind bei der Einrichtung von Mittelinseln 8 Vorschriften und Normen zu beachten:
- Grundgesetz (GG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
- Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)
- Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
- Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA)
- DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
Fazit
Mittelinseln für Fußgänger dürfen nicht in engen Kurven, hinter Kuppen oder an Stellen mit stark eingeschränkter Sicht eingerichtet werden.
Barrierefreie Mittelinseln für Fußgänger sollten zwischen 2,50 m und 3,00 m breit sein, sodass Rollstuhlfahrern ausreichend Platz auf der Mittelinsel zum Aufstellen zur Verfügung steht.
Die Breite von Warteflächen bei Mittelinseln für Rollstuhlfahrer sollte 4,00 m oder mehr betragen.
Neben einer Mittelinsel ist eine Fahrbahnbreite zwischen 3,00 m und 4,75 m erforderlich. Die erforderliche Fahrbahnbreite ist davon abhängig, in welcher Straße die Mittelinsel eingerichtet werden soll und welche Fahrzeugarten in der betreffenden Straße üblicherweise verkehren.
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