Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit erklärt [+Änderung Ferienreiseverordnung 2025]
An den Sommerwochenenden rollt insbesondere der Urlaubsverkehr über deutsche Straßen. Damit die Straßen in der Hauptreisezeit entlastet werden, gilt seit Jahren ein Samstagsfahrverbot – zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Regeln hierfür stehen in der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (FerReiseV), die festlegt, an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten, auf welchen Strecken bestimmte Fahrzeuge und bestimmte Fahrzeugkombinationen nicht fahren dürfen. 2025 wurde die Ferienreiseverordnung angepasst.
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf bestimmten Autobahnen und auf bestimmten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Änderungen seit 2025 gelten, wen das Verbot betrifft, auf welchen Straßen es gilt und welche Ausnahmen vom Ferienreisefahrverbot es gibt. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Für welche Straßen gilt das Fahrverbot an den betreffenden Samstagen?
- Was verbirgt sich hinter kombiniertem Güterverkehr Schiene-Straße?
- Welche verderblichen Güter dürfen auch an den betreffenden Samstagen transportiert werden?
- Sind Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge vom Ferienreisefahrverbot ausgenommen?
- Welche Personengruppen fallen nicht unter das Samstagsfahrverbot?
- Und viele mehr …
Disclaimer: Im Folgenden wird auch auf den Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg Bezug genommen. Die Regelungen des Erlasses des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg spiegeln die bundesweit gültige Rechtslage dar, da der Erlass lediglich das Ergebnispapier der Länder-Arbeitsgruppe des Jahres 2006 wiedergibt, welches von der Verkehrsministerkonferenz am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt worden ist.
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe Fahrverbote für Lkw, welche sich in folgende Teile unterteilt:
- Fahrverbot für Lkw an Sonntagen und Feiertagen
- Ausnahme vom Fahrverbot für Lkw an Sonntagen und Feiertagen
- Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit
- Ausnahme vom Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem dritten Teil: Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit. Zu den anderen Teilen gelangst du durch Klick auf einen der obigen Links.
Was ist mit Ferienreisezeit gemeint?
Mit Ferienreisezeit ist der Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres gemeint (§ 1 Absatz 1 FerReiseV).
Zu welcher Uhrzeit gilt das Samstagsfahrverbot?
An Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres gilt das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhängern auf bestimmten Autobahnen und auf bestimmten Bundesstraßen jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (§ 1 Absatz 1 FerReiseV).

Das bedeutet, dass an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhängern ab 20.00.01 Uhr bis 06.59.59 Uhr uneingeschränkt gefahren werden darf.
Was darf an den betreffenden Samstagen nicht befördert werden?
Von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres auf bestimmten Autobahnen und auf bestimmten Bundesstraßen keine Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördert werden (§ 1 Absatz 1 FerReiseV).
Die damit verbundenen Leerfahrten dürfen ebenfalls nicht durchgeführt werden (§ 1 Absatz 1 FerReiseV).
Für welche Straßen gilt das Fahrverbot an den betreffenden Samstagen?
Das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt auf folgenden Autobahnstrecken in beide Fahrtrichtungen (§ 1 Absatz 2 FerReiseV):
Laufende Nummer | Autobahn | Streckenbeschreibung |
---|---|---|
1 | A 1 | vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück |
2 | A 2 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen |
3 | A 3 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg |
4 | A 4 | vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen |
5 | A 5 | von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg |
6 | A 6 | von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd |
7 | A 7 | von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen |
8 | A 8 | von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall |
9 | A 9 / E 51 | Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München- Schwabing |
10 | A 10 | Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau |
11 | A 45 | von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck |
12 | A 61 | von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim |
13 | A 67 | von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck |
14 | A 81 | von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen |
15 | A 92 | von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding |
16 | A 93 | von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart |
17 | A 99 | von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried |
18 | A 831 | von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart |
19 | A 980 | von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen |
20 | A 995 | von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd |
Des Weiteren das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen (§ 1 Absatz 3 FerReiseV):
Laufende Nummer | Bundesstraße | Streckenbeschreibung |
---|---|---|
1 | B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
2 | B 96 / E 251 | ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg |
Was darf auch an den betreffenden Samstagen transportiert werden?
Vom Ferienreisefahrverbot gibt es aber Ausnahmen.
Das bedeutet, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen unter bestimmten Umständen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr Güter transportieren dürfen.
Kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße
Güter dürfen geschäftsmäßig oder entgeltlich an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr befördert werden, wenn sie vom Versender bis zu einem nächstgelegenen Verladebahnhof verbracht werden (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 FerReiseV).

Es muss sich um den nächstgelegenen Verladebahnhof handeln.
Kommen zwei Verladebahnhöfe in Frage, ist also der nächstgelegene Verladebahnhof zu wählen.
Existiert ein Verladebahnhof in einer Entfernung von 100 km, als auch ein Verladebahnhof in einer Entfernung von 150 km, ist der Verladebahnhof in einer Entfernung von 100 km zu wählen.
Güter dürfen auch geschäftsmäßig oder entgeltlich an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger befördert werden (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 FerReiseV).

Kommen zwei Entladebahnhöfe in Frage, ist demnach der Entladebahnhof zu verwenden, der in Bezug auf den Empfänger am nächsten liegt.
Die Beförderung von Gütern vom Versender bis zum Verladebahnhof und die Beförderung von Gütern vom Entladebahnhof bis zum Empfänger wird kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße genannt (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 FerReiseV).
Kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr Güter von und zu Häfen in einem Umkreis von höchstens 150 km transportieren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1a FerReiseV).
Zum einen ist demnach der Transport von Gütern an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von einer Beladestelle bis zu einem Hafen bis zu einer Entfernung von 150 km zulässig.

Folglich ist die Anfuhr von Gütern bei einer Wegstrecke von 100 km von der Beladestelle bis zum Hafen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht zu beanstanden.
Im Gegensatz dazu ist eine Anfuhr von Gütern bei einer Entfernung von 200 km zwischen Beladestelle und Hafen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht von der Ausnahme umfasst.
Die Beförderung von Gütern auf einer Wegstrecke von 200 km von einer Beladestelle bis zu einem Hafen ist an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen verboten.
Andererseits ist der Transport von Gütern an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von einem Hafen bis zu einer Entladestelle bis zu einer Entfernung von 150 km erlaubt.

Man kann also Güter an einem Samstag im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres um 8.00 Uhr an einem Hafen laden, dann 100 km fahren, um sie dann an einer anderen Stelle zu entladen.
Soll allerdings zwischen Hafen und Entladestelle eine Entfernung von 200 km zurückgelegt werden, so dürfen diese Güter an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen nicht transportiert werden.
Der Transport von Gütern vom Hafen bis zur Entladestelle und der Transport von Gütern von der Beladestelle bis zum Hafen wird als kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße bezeichnet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1a FerReiseV).
Der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße umfasst also Anfuhr zum Hafen und Abfuhr vom Hafen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1a FerReiseV).
Verderbliche Güter
Bestimmte verderbliche Güter dürfen auch an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen transportiert werden – darunter (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 FerReiseV):
- Frische Milch,
- frische Milcherzeugnisse,
- frisches Fleisch,
- frische Fleischerzeugnisse,
- frische Fische,
- lebende Fische,
- frische Fischerzeugnisse und
- leicht verderbliches Obst und Gemüse.
Der Begriff “frisch” wird von der Straßenverkehrs-Ordnung nicht definiert.

Was ist also unter frischen Produkten zu verstehen?
Die Auslegung des Begriffs “frisch” orientiert sich nach Beschluss des OLG Celle hinsichtlich der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung an folgenden Punkten (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17):
- Allgemeines Begriffsverständnis
- Verlautbartes Begriffsverständnis des Verordnungsgebers
- Zweck der gesetzlichen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Ob ein Produkt “frisch” ist, richtet sich nach Auffassung des OLG Celle hinsichtlich der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung nach der Art des Produktes, nicht aber nach der konkreten Haltbarkeitsdauer (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).

Mit anderen Worten: Es kommt hinsichtlich der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung nicht auf das Mindesthaltbarkeitsdatum an (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.1997 – 12 M 2541/97).
Meiner Meinung nach sollte die Auslegung des Begriffs “frisch” zur Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung ebenso bei der Auslegung des Begriffs “frisch” zur Ausnahme vom Ferienreisefahrverbot kraft Verordnung zur Anwendung kommen.
Frische Milch
“Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel” (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
Produkt | Kennzeichnung |
---|---|
Rohmilch | „Rohmilch“ |
Vorzugsmilch | „Vorzugsmilch“ |
Vollmilch, teilentrahmte | „pasteurisiert“ |
fettarme Milch | „hocherhitzt“ |
entrahmte Milch | |
Werkmilch |
Ein Beispiel:
Rohmilch mit der Kennzeichnung “Rohmilch” fällt unter den Begriff “Frische Milch” und ist folglich nicht vom Ferienreisefahrverbot betroffen.
Frische Milcherzeugnisse
“Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel” (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
Produkt | Kennzeichnung |
---|---|
Sauermilcherzeugnisse | Keine Angabe über Wärmebehandlung |
Joghurterzeugnisse | |
Kefirerzeugnisse | |
Buttermilcherzeugnisse | |
Sahneerzeugnisse | |
Milchmischerzeugnisse | |
Molkenmischerzeugnisse | |
Frischkäse / Frischkäsezubereitung |
Ein Beispiel:
Ein Joghurterzeugnis ohne Angabe über eine Wärmebehandlung ist demnach ein frisches Milcherzeugnis.
Nicht wärmebehandelte Joghurterzeugnisse dürfen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Lastkraftwagen mit Anhängern transportiert werden.

Zur Frage, was unter frische Milcherzeugnisse fällt, hat sich das OLG Celle ebenfalls geäußert.
In seinem Beschluss aus dem Jahre 2017 entschied das OLG Celle, dass unter Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot alle nicht wärmebehandelten und damit ständig kühlungsbedürftigen Milcherzeugnisse fallen (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17)
Frische Milcherzeugnisse sind nur wenige Wochen haltbar und ständig kühlungsbedürftig (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.1997 – 12 M 2541/97).
Sie sind also zum zügigen Verzehr bestimmt und auf dem Transport, im Handel und beim Verbraucher gekühlt zu verwahren (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Weiter führte das OLG Celle aus, dass mit Milcherzeugnisse im Sinne der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot Milcherzeugnisse gemeint sind, die in der Anlage 1 der Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) aufgeführt sind (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
In der Anlage 1 der Milcherzeugnisverordnung sind folgende Gruppen aufgeführt (Anlage 1 MilchErzV):
- Sauermilcherzeugnis
- Joghurterzeugnis
- Kefirerzeugnis
- Buttermilcherzeugnis
- Sahneerzeugnis (Rahmerzeugnis)
- Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnis
- Gezuckerte Kondensmilcherzeugnis
- Trockenmilcherzeugnis
- Molkenerzeugnis
- Milchzuckererzeugnis
- Milcheiweißerzeugnis
- Milchmischerzeugnis
- Molkenmischerzeugnis
- Milchfetterzeugnis
Die Erzeugnisgruppen sind wiederum in Standardsorten unterteilt (Anlage 1 MilchErzV).
Ein Beispiel:
Unter der Gruppe Buttermilcherzeugnisse findet sich Buttermilch (Anlage 1 MilchErzV).
Jede Standardsorte muss die besonderen Merkmale der Herstellungsweise und den Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen einhalten (Anlage 1 MilchErzV).
Demnach darf frische Buttermilch in Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr befördert werden.

Quark ist laut dem OLG Celle hingegen kein Milcherzeugnis nach der Milcherzeugnisverordnung (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Das läge daran, dass Anlage 1 der Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) keinen Quark enthält (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17).
Auch im Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten ist Quark nicht aufgeführt (§ 4 Absatz 2 MilchFettG).
Quark fällt demnach auch aufgrund des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten nicht unter den Begriff “Frische Milcherzeugnisse”.
Folglich darf Quark nicht an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen transportiert werden.

Meiner Meinung nach sollte die Auslegung des Begriffs “Frische Milcherzeugnisse” zur Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung ebenso bei der Auslegung des Begriffs “Frische Milcherzeugnisse” zur Ausnahme vom Ferienreisefahrverbot kraft Verordnung zur Anwendung kommen.
Aber Achtung: Das OLG Celle ist lediglich eines der Oberlandesgerichte in der Bundesrepublik Deutschland. Eine bundesweite Auslegung zu frischen Milcherzeugnissen kann nur durch eine höchstrichterliche Entscheidung eines Bundesgerichts erfolgen.
Frisches Fleisch
Laut der “Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel” des Bundesverkehrsministeriums ist Fleisch im nicht tiefgefrorenen Zustand frisches Fleisch (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).

Nicht tiefgefrorenes Fleisch ist also vom Ferienreisefahrverbot ausgenommen.
Frische Fleischerzeugnisse
Unter frische Fleischerzeugnisse fallen ständig kühlbedürftige Fleischerzeugnisse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Rinderblut stellt ebenfalls ein frisches Fleischerzeugnis dar (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 5).
Ständig kühlbedürftige Fleischerzeugnisse dürfen folglich an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen transportiert werden.
Folgende Erzeugnisse zählen nicht zu den frischen Fleischerzeugnissen (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
- Länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste
- Länger gereifte Rohware
Die oben genannten Erzeugnisse sind nicht kühlungsbedürftig (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Länger gereifte Rohwürste sind beispielsweise Salamis (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).

Rohschinken fällt zum Beispiel unter länger gereifte Rohware (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).

Das bedeutet, dass Salami und Rohschinken an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen nicht befördert werden dürfen.
Laut Beschluss des OLG Celle sind Fertiggerichte mit Fleischanteil hinsichtlich der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung keine frischen Milcherzeugnisse oder frischen Fleischerzeugnisse (OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17).
Mit Fertiggerichten mit Fleischanteil sind hinsichtlich der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung kühlbedürftige Fertiglebensmittel, wie Lasagne, gemeint (OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17).
Lasagne wird zwar unter Verwendung von Milch und Fleisch produziert, bestehen jedoch nicht ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch oder Fleisch (OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17).
Meiner Meinung nach sollte die Auslegung des Begriffs “Frische Fleischerzeugnisse” zur Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kraft Verordnung ebenso bei der Auslegung des Begriffs “Frische Fleischerzeugnisse” zur Ausnahme vom Ferienreisefahrverbot kraft Verordnung zur Anwendung kommen.
Die Beförderung von Fertiggerichten mit Fleischanteil ist demnach an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen nicht erlaubt.
Frischer Fisch, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
Bereits an Bord gekochte Fische gelten als lebender Fisch. Darunter fallen zum Beispiel (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
- Lebende Muscheln
- Lebende Fische aus Aquakultur
- Krebstiere
- Weichtiere
Frische Fischerzeugnisse sind gekühlte ganze oder bearbeitete Fischerzeugnisse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).

Gekühlte Fischerzeugnisse in Vakuumverpackung sowie Fischerzeugnisse in Verpackung unter Schutzgas sind ebenfalls frische Fischerzeugnisse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Mit bearbeiteten Fischerzeugnissen sind
- ausgenommene,
- geköpfte,
- zerteilte,
- filetierte oder
- zerkleinerte
Fischerzeugnisse gemeint (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe zählen ebenso zu den frischen Fischerzeugnissen, da sie leicht verderblich sind und ständig gekühlt werden müssen (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).

Haltbare Fischprodukte fallen allerdings nicht unter frischen Fisch oder frische Fischerzeugnisse – darunter (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844):
- Anchosen
- Marinaden
- Räucherfisch
- Pasteurisierte Produkte
Leicht verderbliches Obst und Gemüse
Unter leicht verderbliches Obst und Gemüse fallen alle Arten von Obst und Gemüse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese verpackt oder unverpackt sind (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).

Des Weiteren zählen Frühkartoffeln zu leicht verderblichem Gemüse (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Frühkartoffeln sind Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit von 01.01. bis 10.08. verladen werden (Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 31.07.1998 – StV 12/36.42.30, Verkehrsblatt 1998, Seite 844).
Zu leicht verderblichen Gemüse zählen auch frische, essbare Pilze (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 5).
Auch gewaschene Kartoffeln dürfen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen transportiert werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 5).
Tierische Nebenprodukte
Der Transport von bestimmtem Material der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 ist ebenfalls vom Ferienreisefahrverbot ausgenommen (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 FerReiseV).
Die oben genannte Verordnung befasst sich mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/1).
Welches Material der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 ist nicht vom Ferienreisefahrverbot betroffen?
Die Straßenverkehrs-Ordnung nimmt Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 vom Ferienreisefahrverbot aus (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 FerReiseV).

Mit Material der Kategorie 1 sind folgende tierische Nebenprodukte gemeint (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/13):
- Ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, von
- TSE-verdächtigen Tieren
- amtlich bestätigten an TSE erkrankten Tieren
- wegen TSE getöteten Tieren
- andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zootiere und Zirkustiere
- für bestimmte Tierversuche verwendete Tiere
- Wildtiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit besteht, die auf Mensch oder Tier übertragen wird
- Risikomaterial
- Ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere mit Risikomaterial
- Tierische Nebenprodukte mit bestimmter illegaler Behandlung
- Tierische Nebenprodukte mit Rückständen bestimmter anderer Stoffe und bestimmter Umweltkontaminanten
- Tierische Nebenprodukte, die durch spezifische Behandlung von Abwasser eingesammelt wurden
- Küchenabfälle internationaler Verkehrsmittel
TSE steht für Transmissible Spongiforme Enzephalopathien. TSE sind eine Gruppe von neurodegenerativen Krankheiten, die Menschen und Tiere betreffen. Der Verlauf dieser Krankheiten ist stets tödlich (EFSA, Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)).

Tierkörper, bei denen der Verdacht auf TSE besteht, sind folglich nicht vom Ferienreisefahrverbot betroffen.
Sie dürfen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr transportiert werden.

Material der Kategorie 2 Buchstabe f Ziffer i umfasst andere Tierkörper und Teile von Tieren, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/14).
Ebenso sind Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 1 nach der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 vom Ferienreisefahrverbot nicht betroffen (Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 300/14).
Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge
Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge sind Lastkraftwagen und haben regelmäßig eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t.
Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge führen zu Unfällen und Notfällen auch Anhänger mit, um beispielsweise andere Fahrzeuge abzuschleppen.

Beim Abschleppen befördern Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge andere Fahrzeuge geschäftsmäßig und entgeltlich.
Die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) gewährt jedoch Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Ferienreisefahrverbot:
Bei dringlichen Einsätzen dürfen Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 FerReiseV; Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 2).
Die Länder-Arbeitsgruppe sowie die Verkehrsministerkonferenz zur Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t spricht hierbei nicht von Pannenhilfsfahrzeugen, sondern von Reparaturfahrzeugen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3851-28/22, Seite 2).
Was unter dringenden Einsätzen zu verstehen ist, wird in der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht näher erläutert.
Lebende Bienen
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen ist ebenso der Transport von lebenden Bienen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt (§ 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV).

Für welche Fahrzeuge gilt das Samstagsfahrverbot?
Das Ferienreisefahrverbot gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t (§ 1 Absatz 1 FerReiseV).

Lastkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 4 Absatz 4 PBefG).
Lastkraftwagen sind zur Beförderung von fremden, nicht nur der Funktion des Fahrzeugs dienenden Gütern bestimmt (BayObLG, Beschluss vom 14.04.1997 – 2 ObOWi 116/97; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss (OWi) 192/91 – 25/91 IV; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1975 – 3 Ss OWi 626/75).

Zugmaschinen mit eigener Ladefläche sind Lastkraftwagen (BayObLG, Beschluss vom 07.03.1973 – RReg. 6 St 513/73 OWi).
Das bedeutet, dass Zugmaschinen mit eigener Ladefläche und einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t unter das Ferienreisefahrverbot fallen (BayObLG, Beschluss vom 07.03.1973 – RReg. 6 St 513/73 OWi).
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche fallen unter das Ferienreisefahrverbot, wenn die zulässige Nutzlast oder Aufliegelast mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und sie eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t aufweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss (OWi) 192/91 – 25/91 IV; OLG Celle, Urteil vom 01.06.1987 – 2 Ss (OWi) 21/87).
Die Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren ist für die Entscheidung, ob es sich um eine Zugmaschine oder einen Lastkraftwagen handelt, nicht relevant (OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 – 1 Ss OWi 272/05; BayObLG, Beschluss vom 14.04.1997 – 2 ObOWi 116/97; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.1997 – 2 Ss OWi 10/97; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss (OWi) 192/91 – 25/91 IV).
Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ebenfalls keine Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern (§ 1 Absatz 1 FerReiseV).

Welche Personengruppen fallen nicht unter das Samstagsfahrverbot?
Polizei
Das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt auf den oben genannten Autobahnstrecken und den oben genannten Bundesstraßen nicht für Fahrzeuge der Polizei einschließlich der Bundespolizei (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 FerReiseV).
Straßendienst
Das Ferienreisefahrverbot gilt auch nicht für Fahrzeuge des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 FerReiseV).
Feuerwehr, Zivilschutz und Katastrophenschutz
Fahrzeuge der Feuerwehr, Fahrzeuge des Zivilschutzes und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes sind ebenfalls vom Ferienreisefahrverbot ausgenommen, soweit die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 StVO vorliegen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FerReiseV).
Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind im Falle militärischer Erfordernisse vom Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgenommen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 FerReiseV).
Andere Truppen
Des Weiteren sind Fahrzeuge der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse vom Ferienreisefahrverbot ausgenommen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV).
Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen
Schlussendlich sind Fahrzeuge, die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden, nicht vom Ferienreisefahrverbot erfasst (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 FerReiseV).
Änderungshistorie im Überblick
Zusammenfassend wurden in diesem Beitrag in Bezug auf das Ferienreisefahrverbot folgende gesetzlichen Änderungen berücksichtigt:
- Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 23.06.2025, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nummer 149, ausgegeben zu Bonn am 26.06.2025
Fazit
Während des Ferienreisefahrverbot in der Zeit vom 01.07. bis einschließlich 31.08. an Samstagen zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr dürfen Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen keine Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern.
Ausnahmen bestehen jedoch für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und Hafen-Straße, für den Transport bestimmter verderblicher Lebensmittel (wie frische Milch, Fleisch, Fisch sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse), tierische Nebenprodukte, lebende Bienen sowie für Bergungsfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge im Einsatz.
Zudem sind Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und anderen besonderen Dienststellen vom Verbot ausgenommen.
Einige Begriffsdefinitionen, wie der Begriff “frisch” bei Lebensmitteln, orientieren sich an gerichtlichen Entscheidungen.
Insgesamt dient das Fahrverbot der Entlastung des Ferienreiseverkehrs auf den entsprechenden Autobahnen und Bundesstraßen in der Hauptreisezeit.
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