Bewohnerparken einrichten: Voraussetzungen und Beschilderung [+VwV-StVO 2025]
Bewohnerparkplätze begegnet man hauptsächlich in der Innenstadt von Ballungsgebieten. Unter welchen Voraussetzungen darf man Bewohnerparken einrichten?
Bei drohendem Parkraummangel für Bewohner, bestehendem erheblichen Parkraummangel für Bewohner oder städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepten kann in einem Bereich von bis zu 1500 m Bewohnerparken eingerichtet werden. Werktags dürfen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr maximal 50 % der Parkflächen und werktags von 18.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags maximal 75 % der Parkflächen für Bewohner reserviert sein.
Bei der Beschilderung von Bewohnerparkplätzen müssen Straßenverkehrsbehörden auf die richtige Kombination achten.
In diesem Artikel geht es um
- den Unterschied zwischen Bewohnerparken und Anwohnerparken,
- welche gesetzlichen Vorgaben bei der Einrichtung von Bewohnerparkplätzen zu berücksichtigen sind,
- und wie Bewohnerparkplätze beschildert werden müssen.
Die Erteilung von Bewohnerparkvorrechten gliedert sich in zwei Teile (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 21):
- Die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner durch Beschilderung.
- Die Einräumung von Parkvorrechten für Bewohner durch Parkausweisen.
Dieser Artikel ist Teil einer Artikelreihe und beschäftigt sich mit dem ersten Teil: Die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner durch Beschilderung. Zum zweiten Teil kannst du durch Klick auf den obigen Link gelangen.
Bewohnerparken oder Anwohnerparken?
Umgangssprachlich spricht man auch häufig vom Bewohnerparken oder Anwohnerparken. Ist das aber überhaupt dasselbe?
Ich verrate dir ein kleines Geheimnis: Vor diesem Artikel habe ich Bewohnerparken und Anwohnerparken in einen Topf geschmissen.
Aber Achtung: Bewohnerparken ist eben nicht gleich Anwohnerparken.
Noch vor nicht allzu langer Zeit war Bewohnerparken als Anwohnerparken bekannt.
Früher wurde Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Anwohner mit Parkausweis …” zusammen aufgestellt.
Anwohnerparken konnte aber nur für die Straße eingerichtet werden, an der der betroffene Anwohner wohnte (BVerwG, Beschl. v. 03.05.1985 – 7 B 209.84).
Die Realität sah aber ganz anders aus: In Innenstädten wurden ganze Bereiche mit Anwohnerparkplätzen versehen.
Ein paar Jahre gingen ins Land, bis sich das Bundesverwaltungsgericht erneut im Jahre 1998 äußerte:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Begriff “Anwohnerparken” für rechtswidrig. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gab es Anwohnerparken praktisch über Nacht nicht mehr.
In der Urteilsbegründung hieß es damals sinngemäß, dass sich Anwohnerparken nur auf “zwei bis drei Straßen” beziehen könne (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 – 3 C 11/97).
Daraufhin wurde nicht nur das Straßenverkehrsgesetz (BGBl 2001 Seite 386), sondern auch die Straßenverkehrsordnung geändert (BGBl 2001 Seite 3783).
Das Ende vom Lied war, dass in ganz Deutschland sämtliche Zusatzzeichen mit dem Begriff Anwohner, in Zusatzzeichen mit der Aufschrift Bewohner geändert werden mussten.
Sowas gibt’s auch wirklich nur in Deutschland.
Es wird aber auch nicht das letzte Mal sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dafür sorgt, dass Verkehrszeichen in Deutschland ausgetauscht werden müssen.
Bewohnerparkplätze
Straßenverkehrsbehörden entscheiden, wo und in welcher Ausgestaltung Bewohnerparkvorrechte vergeben werden (§ 45 Absatz 1b Nummer 2a).
Rechtsgrundlage
Drohender Parkraummangel
Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere können einerseits bei einem drohenden Parkraummangel angeordnet werden (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO).
Bestehender erheblicher Parkraummangel
Andererseits kann Bewohnerparken auch bei bestehendem erheblichem Parkraummangel verfügt werden (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO).
Das VGH Baden-Württemberg spricht in seiner Entscheidung von erheblichem Parkraummangel, wenn eine repräsentative tatsächliche Betrachtung des für die Anordnung einer Bewohnerparkzone in den Blick genommenen Gebiets ergibt, dass zu den Zeiten, zu denen die Bewohnerparkregelungen gelten sollen, regelmäßig mehr als 80 % der für Bewohner des städtischen Quartiers zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten belegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2022 – 13 S 545/22, Randnummer 21).
Eine rechnerische Gegenüberstellung der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge, deren Halter und Nutzer im Referenzgebiet nach dem Bundesmeldegesetz, mit der Zahl der öffentlichen und privaten Stellplätze und Garagen, die den Bewohnern des betrachteten Bereichs zur Verfügung stehen, reiche nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg regelmäßig nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2022 – 13 S 545/22, Randnummer 23).
Städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept
Schlussendlich können Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts anordnen (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Das städtebaulich-verkehrsplanerische Konzept muss dabei entweder der Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Anordnungen zur Reservierung von Parkflächen für Bewohner auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts müssen jedoch die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Rechtliche Voraussetzungen zum Bewohnerparken
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 31).
Unter Gemeingebrauch versteht man das Recht eines jeden, eine bestimmte öffentlich zugängliche Sache ohne Einschränkungen nutzen zu können.
Der Gemeingebrauch einer Straße besteht darin, dass man auf ihr ohne Beschränkungen zunächst nach Belieben fahren und parken darf.
Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1500 m nicht übersteigen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 31).
Die Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 31).
Die Einrichtung von Bewohnerparkvorrechten ist darüber hinaus nur unter folgenden Voraussetzungen möglich (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 32):
- Werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 % reservierte Parkflächen für Bewohner
- In der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % reservierte Parkflächen für Bewohner
Sollen in kleinen Wohngebieten Bewohnerparkvorrechte eingeräumt werden, in denen die ortsangemessene Ausdehnung 1500 m wesentlich unterschritten wird, so dürfen die oben genannten Prozentangaben, wie viel Parkflächen für Bewohner reserviert werden dürfen, auch überschritten werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 32).
Die Prozentangaben können jedoch nur überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 32).
Die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung sollen je nach Bedarf zu einem Anteil von bis zu 5 % für Carsharingfahrzeuge reserviert werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 32).
Drohender Parkraummangel
Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29).
Es ist zu erwarten, dass die Schwelle in den nächsten Jahren überschritten wird, wenn beispielsweise in angrenzenden Gebieten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eingeführt werden, in angrenzenden Gebieten absehbare Bauvorhaben durchgeführt werden oder es in angrenzenden Gebieten zu einer Reduktion von Parkmöglichkeiten kommen wird (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29).
Bestehender erheblicher Parkraummangel
Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29).
Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29).
In diesem Zusammenhang hat das VGH Bayern entschieden, dass es für körperlich nicht behinderte Bewohner einer Geschäftsstraße nicht unzumutbar ist, wenn sie bis zu 1 km Fußweg zwischen einem Dauerparkplatz und ihrer Wohnung auf sich nehmen müssen (VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.1992 – 11 B 92.1284, NZV 1992, 503).
Es besteht für körperlich nicht behinderte Bewohner einer Geschäftsstraße, die einen Fußweg von bis zu 1 km zwischen ihrem Dauerparkplatz und ihrer Wohnung auf sich nehmen müssen, kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis für Anlieger (VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.1992 – 11 B 92.1284, NZV 1992, 503).
Städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept
Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a).
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung gehört zur Planungshoheit der Gemeinde und erfasst solche Planungen, die zwar nicht Bestandteil wirksamer Bauleitpläne sein müssen, aber bereits hinreichend konkrete Konzepte der Gemeinde enthalten (BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 – 11 C 17.93, NZV 1994, 494).
Zu Bauleitplänen gehören Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne (BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 – 11 C 17.93, NZV 1994, 494).
Planungen zur geordneten städtebaulichen Entwicklung haben zum Zweck auch durch verkehrliche Maßnahmen die städtebauliche Entwicklung zu verändern und zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 – 11 C 17.93, NZV 1994, 494).
Die Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a).
Auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis eines Parkraummangels, kommt es dann nicht an (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a).
Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung dazu erfolgt ist (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a).
Was sollte in einem städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzept enthalten sein?
Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs
Zunächst sollte der räumliche Geltungsbereich des städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts dargestellt werden.
Hierbei ist die maximale Ausdehnung von 1500 m zu berücksichtigen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 31).
Beschreibung der parkraumbezogenen Maßnahmen
Anschließend sollte die parkraumbezogene Maßnahme beschrieben werden.
In unserem Fall werden als parkraumbezogene Maßnahmen Anordnungen zur Reservierung von Parkflächen für Bewohner getroffen.
Beschreibung der umweltbezogenen oder städtebaulichen Wirkungen
Als umweltbezogene Wirkungen des städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts können hinsichtlich umweltbezogener Wirkungen beispielsweise, CO2-Einsparungen oder die Steigerung des Anteils des Umweltverbundes genannt werden.
Städtebauliche Aspekte eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts können die Reduzierung des Parksuchverkehrs, die Erhöhung der Aufenthaltsqualität oder der Schutz des nicht-motorisierten Verkehrs sein (§ 1 Absatz 6 BauGB).
Erforderlichkeit der Maßnahme
Schlussendlich kann das städtebaulich-verkehrsplanerische Konzept damit begründet werden, dass sich hierdurch ein ordnender Rahmen für die Flächennutzung ergibt (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB).
Das städtebaulich-verkehrsplanerische Konzept kann jedoch auch damit begründet werden, dass die angedachten verkehrlichen Maßnahmen der Erreichung des umweltbezogenen Ziels oder des städtebaulichen Ziels zuträglich sind.
Beschilderung von für Bewohner reservierte Parkplätze
Ein Bereich für Bewohnerparken wird auf dem dazugehörigen Zusatzzeichen mit einem Buchstaben oder einer Nummer gekennzeichnet (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Wie bereits oben beschrieben, dürfen nicht alle Parkflächen innerhalb eines Bereichs mit Bewohnerparkvorrechten belegt werden. Ein Rest verbleibt immer.
Die restlichen Parkflächen ohne Bewohnerparkvorrechte sollten in aller Regel mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten bestückt werden. Alternativ kann für deren Benutzung auch eine Parkscheibe vorgeschrieben werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Sind Gewerbebetreibende oder Freiberufler in der Nähe der restlichen Parkplätze, sollte auf diese besonders Rücksicht genommen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu verwendende Verkehrszeichen
Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” und Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone”
Bewohnerparken werden vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” (Zusatzzeichen 1020-32) angeordnet (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 30).

Verkehrszeichen “Parken”
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) 2025 wurde Satz 2 der Randnummer 30 der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e gestrichen.
Ein Satz, wonach “bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) […] weiter zulässig” bleibt, ist nicht mehr in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) enthalten.
Es ist demnach unklar, ob eine Beschilderung mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-30) abgebaut werden muss.

Gegen den Abbau von Beschilderung mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. …” spricht, dass die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Beschränkung einer Parkerlaubnis durch Zusatzzeichen zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner ermöglicht (Anlage 3 laufende Nummer 7 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit zur Anordnung von Bewohnerparkvorrechten.
Bewohner können von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 30).
Unter Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen fallen die Auslegung einer Parkscheibe, die Bedienung einer Parkuhr oder die Bedienung eines Parkscheinautomaten (VwV-StVO zu § 13).

Bewohnerparkvorrechte als Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen werden zum Beispiel durch die Kombination aus Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit einem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” (Zusatzzeichen 1020-32) eingeräumt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 30).
Bewohner können auf diesen Parkplätzen unbegrenzt parken.
Vollständige Reservierung für Bewohner
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Zeitlich beschränkte Reservierung für Bewohner
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Vollständige Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Zeitlich beschränkte Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Zusammenfassung
Die rechtlichen Voraussetzungen der VwV-StVO umfassen unter anderem den drohenden Parkraummangel für Bewohner, den bestehenden erheblichen Parkraummangel für Bewohner und städtebaulich-verkehrsplanerische Konzepte.
Die räumliche Ausdehnung des Bewohnerparkens, als auch die Anzahl reservierter Parkflächen für Bewohner sind ebenfalls wichtige Voraussetzungen, die vor der Anordnung von Bewohnerparkvorrechten geprüft werden müssen.
In puncto Beschilderung wird heute vorrangig eine Kombination aus Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” (Zusatzzeichen 1020-32) eingesetzt.
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