Ausnahme vom Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit: Zuständigkeit, Voraussetzungen und Genehmigung
Das Samstagsfahrverbot für Lkw in der Ferienreisezeit soll die Straßen in den Sommermonaten entlasten und den Reiseverkehr sicherer machen. Doch nicht jede Fahrt lässt sich einfach verschieben oder umgehen – in bestimmten Fällen können Ausnahmen beantragt und genehmigt werden. Entscheidend sind dabei die richtige Zuständigkeit der Behörde, die nachweisbaren Voraussetzungen für eine Befreiung sowie die konkrete Art der Genehmigung.
Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot der Beförderung von Gütern auf den in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
In diesem Beitrag erfährst du, wer für Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot zuständig ist, unter welchen Bedingungen sie erteilt werden kann und welche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was ist unter „dringenden Fällen“ zu verstehen?
- Regelt die Ferienreiseverordnung, wie die mögliche Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln geprüft werden soll?
- Sind Dauerausnahmegenehmigungen möglich?
- Wie läuft das Antragsverfahren bei Ausnahmen vom Ferienreisefahrverbot ab?
- Was sollten Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot beinhalten?
- Und viele mehr …
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe Fahrverbote für Lkw, welche sich in folgende Teile unterteilt:
- Fahrverbot für Lkw an Sonntagen und Feiertagen
- Ausnahme vom Fahrverbot für Lkw an Sonntagen und Feiertagen
- Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit
- Ausnahme vom Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem vierten Teil: Ausnahme vom Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Ferienreisezeit. Zu den anderen Teilen gelangst du durch Klick auf einen der obigen Links.
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Ferienreisefahrverbot in dringenden Fällen nach § 4 Absatz 1 FerReiseV genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Mit dem Ferienreisefahrverbot ist das Verbot gemeint Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen an Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. eines Jahres jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und auf bestimmten Bundesstraßen zu transportieren.
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat (§ 4 Absatz 2 FerReiseV).

Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt (§ 4 Absatz 2 FerReiseV).
Im Gegensatz zu den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot erwähnt die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) flächendeckende Ausnahmegenehmigungen nicht.
Da das Ferienreisefahrverbot nur auf bestimmten Autobahnen und auf bestimmten Bundesstraßen gilt, ist eine Regelung zur Zuständigkeit für flächendeckende Ausnahmegenehmigungen jedoch auch nicht erforderlich.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für mehrere Autobahnstrecken und/oder Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für mehrere Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften sind allerdings denkbar.
Unklar ist dabei, wer für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für mehrere Autobahnstrecken und/oder Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für mehrere Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften zuständig ist, wenn die Ladungen in unterschiedlichen Bezirken aufgenommen werden.
Meiner Meinung nach sollte für einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung, bei denen die Ladungen in unterschiedlichen Bezirken aufgenommen werden, die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Voraussetzungen
Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot der Beförderung von Gütern auf den in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 01.07. bis einschließlich 31.08. unter folgenden Voraussetzungen genehmigen (§ 4 Absatz 1 FerReiseV):
- Dringender Fall gegeben
- Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich
Dringende Fälle
Der Begriff “dringende Fälle” wird in der Ferienreiseverordnung nicht näher erläutert. Er stellt daher einen unbestimmten Rechtsbegriff dar.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt hinsichtlich Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beispielsweise auf, dass es sich bei
- der Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln,
- der termingerechten Beladung oder Entladung von Seeschiffen oder
- der Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen
um dringende Fälle handelt (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).

Meiner Meinung nach liegt ein dringender Fall vor, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist.
Wirtschaftliche Interessen sollten meiner Ansicht nach keine dringenden Fälle darstellen.
Dies würde sich auch mit den Vorgaben der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Einzelausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot decken, wonach wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein keine Genehmigung rechtfertigen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).
Würde ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse einen dringenden Fall darstellen, so wäre eine Abgrenzung zu anderen wirtschaftlichen Interessen erforderlich.
Da eine Abgrenzung zwischen unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen nicht gelingen würde, müssten alle Unternehmen mit wirtschaftlichen Interessen aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Ausnahmen erhalten.
Dies würde der Regelung, dass die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen können, zuwiderlaufen (§ 4 Absatz 3 FerReiseV).
Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich
Wie nachgewiesen soll, dass eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, wird in der Ferienreiseverordnung oder anderen ergänzenden Rechtsnormen nicht näher erläutert.
Es bleibt daher unklar, inwiefern eine mögliche Beförderung von Gütern mit anderen Verkehrsmitteln geprüft werden soll.
Arten von Ausnahmen
Die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) unterscheidet nicht hinsichtlich der Art des Antrages.
Welche Genehmigungsarten könnte es geben?
Meiner Meinung nach könnte zwischen Einzelausnahmegenehmigungen und Dauerausnahmegenehmigungen unterschieden werden.
Eine Einzelausnahmegenehmigung könnte die Beförderung von Gütern an einem Samstag im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf einer Autobahn, auf mehreren Autobahnen, auf einer Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften und/oder auf mehreren Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften umfassen.
Eine Dauerausnahmegenehmigung könnte die Beförderung von Gütern an mehreren Samstagen im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf einer Autobahn, auf mehreren Autobahnen, auf einer Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften und/oder auf mehreren Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften einschließen.
Sind Einzelausnahmegenehmigungen und Dauerausnahmegenehmigungen gleichermaßen vom Ferienreisefahrverbot denkbar?
Einzelausnahmegenehmigung
Die Erteilung von Einzelausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot wird von der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) nicht explizit erwähnt.
Das Ferienreisefahrverbot gilt jedoch für bestimmte Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen sowie für bestimmte Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen.
Meiner Meinung nach sollte eine Einzelausnahmegenehmigung auf einen bestimmten Samstag im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie eine bestimmte Strecke beschränkt werden.
Die Strecke muss dabei eine Autobahn, mehrere Autobahnen, eine Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften oder mehrere Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften umfassen, für die ein Ferienreisefahrverbot gilt.
Dauerausnahmegenehmigung
Die Erteilung von Dauerausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot wird von der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) ebenfalls nicht explizit erwähnt.
Einerseits könnte die Ansicht vertreten werden, dass Dauerausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot von der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) nicht vorgesehen sind.
Folgt man dieser Rechtsauffassung, so wären Dauerausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot nicht genehmigungsfähig.
Andererseits ist die Erteilung von Dauerausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot nicht geregelt.
Ohne konkretes Verbot, welches die Erteilung einer bestimmten Genehmigungsart verbietet, und ohne konkreten Anhaltspunkt welche Art der Genehmigung erlaubt ist, könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung vom Ferienreisefahrverbot möglich ist.
Dauerausnahmegenehmigungen könnten demnach auf mehrere Samstage im Zeitraum vom 01.07. bis einschließlich 31.08. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt werden.
Darüber hinaus könnte eine Beschränkung von Dauerausnahmegenehmigungen auf mehrere Strecken, welche mehrere Autobahnen oder mehrere Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften umfassen, für die ein Ferienreisefahrverbot gilt, in Betracht kommen.
Verfahren
Für Anträge auf Ausnahme vom Ferienreisefahrverbot ist nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) keine Schriftform vorgesehen.
Meiner Meinung nach ist jedoch zur konkreten und schnellen Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmen vom Ferienreisefahrverbot die Einreichung eines schriftlichen Antrages mit Begründung empfehlenswert.
Die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) macht keine Vorgaben, welche Unterlagen Straßenverkehrsbehörden vom Antragsteller zur Prüfung von Ausnahmen vom Ferienreisefahrverbot verlangen müssen bzw. welche Unterlagen Antragsteller zur Beantragung einer Ausnahme vom Ferienreisefahrverbot vorlegen müssen.
In Anlehnung an die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot sollten meiner Ansicht nach Straßenverkehrsbehörden von Antragstellern folgende Unterlagen fordern bzw. sollten Antragsteller Straßenverkehrsbehörden folgende Unterlagen vorlegen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7):
- Frachtpapiere und Begleitpapiere
- Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, wenn Straßenstrecke mehr als 100 km
- Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen bei grenzüberschreitendem Verkehr
- Kraftfahrzeugschein bzw. die jeweilige Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Anhängerschein
- Amtliche Bescheinigung für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren das zulässige Gesamtgewicht und die Motorleistung nicht eingetragen sind

Die Ausnahmegenehmigung vom Ferienreisefahrverbot ist schriftlich zu erteilen (§ 4 Absatz 4 FerReiseV).
Inhalt der Genehmigung
Der Inhalt von Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot ist in der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) nicht festgelegt.
In Anlehnung an die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot sollten Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreisefahrverbot meiner Meinung den folgenden Inhalt umfassen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).
Beförderungsweg
Der Beförderungsweg sollte nur festgelegt werden, wenn dies aus verkehrlichen Gründen geboten ist (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).
Beförderungszeit
Für grenzüberschreitenden Verkehr sollte die Beförderungszeit so festgelegt werden, dass das Kraftfahrzeug an der Grenze voraussichtlich zu einem Zeitpunkt eintrifft, an dem sowohl die deutsche als auch die ausländische Grenzzollstelle zur Abfertigung von Ladungen besetzt ist (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).
Güter
Die für die Beförderung zugelassenen Güter sollten einzeln und genau aufgeführt werden (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 7).
Allgemeine Ausnahmen
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Fazit
Das Ferienreisefahrverbot stellt eine wichtige Maßnahme zur Entlastung des Reiseverkehrs in den Sommermonaten dar und schränkt den Gütertransport mit schweren Lkw an Samstagen gezielt ein.
Die Verordnung eröffnet zwar Möglichkeiten für Ausnahmegenehmigungen, deren Ausgestaltung jedoch an enge Voraussetzungen wie dringende Fälle und die fehlende Möglichkeit alternativer Transportmittel gebunden ist.
Da Begriffe wie „dringender Fall“ oder die Prüfpflicht alternativer Verkehrsmittel rechtlich unbestimmt bleiben, ergibt sich in der Praxis ein erheblicher Auslegungsspielraum für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Besonders die Frage nach Einzelfallgenehmigungen oder Dauerausnahmegenehmigungen sowie die Zuständigkeit bei überregionalen Transporten zeigt Regelungsbedarf auf.
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