Wohnmobile im öffentlichen Raum: Wann das Parken unzulässig ist
Wohnmobile prägen längst nicht mehr nur Urlaubsrouten und Campingplätze, sondern stehen zunehmend auch im innerörtlichen Straßenraum. Gerade in Ballungsräumen und touristisch attraktiven Regionen führt dies regelmäßig zu Konflikten zwischen Anwohnern, Kommunen und Haltern. Dabei stellt sich die rechtlich anspruchsvolle Frage, unter welchen Voraussetzungen das Abstellen eines Wohnmobils noch als zulässiges Parken im öffentlichen Verkehrsraum gilt.
Das Abstellen eines Wohnmobiles zum Übernachten ist unzulässig, sofern das Übernachten nicht unter die vom Gemeingebrauch gedeckte Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit fällt.
Der Beitrag zeigt auf, in welchen Konstellationen das Parken von Wohnmobilen im öffentlichen Raum unzulässig ist und welche straßenrechtlichen sowie ordnungsrechtlichen Maßstäbe hierfür maßgeblich sind. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was ist zulässiges Parken im Rahmen des Gemeingebrauchs?
- Was fällt unter die vom Gemeingebrauch gedeckte Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit?
- Wann liegt eine Sondernutzung vor?
- Was muss man beim ortsfesten Aufstellen von Wohnwagen oder anderen Fahrzeugen beachten?
- Dürfen Mini-Häuser zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden?
- Und viele mehr …
Und los geht’s!
Abstellen eines Wohnmobiles zum Übernachten
Fraglich ist, ob das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz als Gemeingebrauch in Form zulässigen Parkens gemäß § 12 StVO zu qualifizieren ist oder eine Sondernutzung darstellt.
Wäre das Abstellen als Parken im Sinne des § 12 StVO einzuordnen, fänden die bundesrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts Anwendung. Ein straßenverkehrsrechtlich zulässiger Verkehrsvorgang bewegt sich zugleich im Rahmen des Gemeingebrauchs (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02, Randnummer 9).
Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Nutzung der Straße zum Verkehr. Parken gemäß § 12 StVO stellt grundsätzlich Gemeingebrauch dar (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02, Randnummer 9).
Wird in erster Linie mit dem Abstellen des Wohnmobils jedoch das Wohnen beabsichtigt, wird der Bereich des Gemeingebrauchs verlassen.

Das Ruhen oder Übernachten im öffentlichen Verkehrsraum kann während einer Reise noch erlaubter Gemeingebrauch sein, wenn das Ruhen oder Übernachten der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit dient (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02, Randnummer 9).
Liegt ein vom Gemeingebrauch gedecktes Ruhen oder Übernachten vor, wenn die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit notwendig wird, da nach dem Abstellen des Fahrzeugs Alkohol konsumiert wird?
Entscheidend ist hier, ob der Fahrer im Zeitpunkt der Fahrtunterbrechung noch fahrtüchtig war oder sich erst während des Parkens durch Alkoholkonsum fahruntüchtig macht (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02, Randnummer 9).

Eine die Weiterfahrt ausschließende Fahruntüchtigkeit kann einen zulässigen Gemeingebrauch nur dann rechtfertigen, wenn sie unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr ist (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02, Randnummer 9).
Eine vom Gemeingebrauch gedeckte Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit liegt beispielsweise in Form von Ermüdung nach Ausschöpfung gesetzlich vorgeschriebener oder individueller Fahrzeiten (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02, Randnummer 9).
Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz regelmäßig der (öffentlich-rechtlichen) Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und dem daraus folgenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch widerspricht und deshalb eine – ohne die erforderliche Erlaubnis – unzulässige Sondernutzung darstellt.
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2020 – I OLG 209/19, Randnummer 9
Liegt hingegen kein Gemeingebrauch vor, handelt es sich um eine Sondernutzung, sodass die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes einschlägig sind (VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2006 – 4 K 2231/05, Randnummer 16; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02, Randnummer 9).
Des Weiteren stellt laut Entscheidung des VG Freiburg das ortsfeste Aufstellen von Wohnwagen oder anderen Fahrzeugen zur dauerhaften Wohnnutzung eine baugenehmigungspflichtige Nutzung dar (VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2006 – 4 K 2231/05, Randnummer 16).

Auch das Abstellen eines Mini-Hauses zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum stellt keinen Gemeingebrauch dar (VG Hannover, Beschluss vom 01.10.2019 – 7 B 4377/19, Randnummer 26).
Parken auf Flächen mit Zeichen 314 und Zusatzzeichen Pkw
Das OLG Schleswig und das Kammergericht vertreten die Auffassung, dass Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen einzustufen sind (KG, Beschluss vom 21.11.1991 – 2 Ss 127/91 – 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1990 – 1 Ss OWi 413/90).
Ebenso geht die Bundesregierung davon aus, dass Wohnmobile keine Personenkraftwagen sind. Folglich dürfen Wohnmobile nicht auf Parkflächen abgestellt werden, die mit Zeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” gekennzeichnet sind (Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020 Seite 2).

Mehr zum Parken mit Wohnmobilen auf Flächen, die mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” gekennzeichnet sind, erfährst du im Artikel Zeichen 314: Parken mit Zusatzzeichen erklärt auf dieser Website.
Fazit
Das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz ist nur dann als zulässiger Gemeingebrauch im Sinne des § 12 StVO einzuordnen, wenn es sich um ein verkehrsbezogenes Parken handelt. Parken ist grundsätzlich Gemeingebrauch, solange es der Teilnahme am Straßenverkehr dient. Dazu kann auch ein kurzfristiges Ruhen oder Übernachten zählen, sofern es der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit während einer Reise dient. Voraussetzung ist, dass die Fahruntüchtigkeit unmittelbare Folge der vorherigen Verkehrsteilnahme ist, etwa aufgrund von Ermüdung. Wird die Fahruntüchtigkeit hingegen erst nach dem Abstellen durch Alkoholkonsum herbeigeführt, scheidet ein vom Gemeingebrauch gedecktes Übernachten regelmäßig aus.
Steht dagegen nicht die Verkehrsteilnahme, sondern das Wohnen im Vordergrund, wird der Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs verlassen. Das längerfristige oder auf Dauer angelegte Nutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf öffentlichen Parkflächen stellt nach gefestigter Rechtsprechung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. In diesem Fall greifen landesrechtliche Vorschriften, gegebenenfalls auch bauordnungsrechtliche Regelungen, insbesondere wenn eine ortsfeste oder dauerhafte Wohnnutzung vorliegt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Wohnmobile nach überwiegender Rechtsprechung nicht als Personenkraftwagen gelten. Sie dürfen daher nicht auf Parkflächen abgestellt werden, die durch Zeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” ausschließlich für Personenkraftwagen ausgewiesen sind.
Zusammenfassend ist entscheidend, ob das Abstellen des Wohnmobils noch verkehrsbezogen ist oder bereits wohnbezogenen Charakter annimmt. Nur im ersten Fall liegt zulässiger Gemeingebrauch vor, im zweiten Fall eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Hat dir dieser Artikel gefallen?
