Leitlinie aufbringen: Voraussetzungen
Leitlinien auf der Fahrbahn sind wesentliche Elemente der Verkehrsführung und Verkehrssicherheit. Sie strukturieren den Verkehrsraum, lenken Fahrzeugströme und unterstützen die Orientierung der Verkehrsteilnehmenden. Die Anordnung und Ausgestaltung von Leitlinien erfordert jedoch die Beachtung der aktuellen Rechtsvorschriften.
Straßenverkehrsbehörden müssen prüfen, ob die beabsichtige Leitlinie zur Sicherung des Verkehrsablaufs oder zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, ob sie geeignet und notwendig ist und ob der Eingriff in den Verkehrsraum verhältnismäßig erfolgt.
In diesem Beitrag erfährst du, unter welchen Bedingungen und an welchen Orten eine Leitlinie zulässig ist. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- In welchem Verhältnis Strich/Lücke werden Leitlinien auf knotenpunktfreien Strecken aufgebracht?
- Können Leitlinien auf Fahrbahnen mit einer befestigten Breite von weniger als 5,00 m markiert werden?
- Ist die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite bei der Aufbringung von Leitlinien auf knotenpunktfreien Strecken von Bedeutung?
- Wie werden Leitlinien in Knotenpunkten ausgestaltet?
- Wer ist für die Anordnung von Leitlinien zuständig?
- Und viele mehr …
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Rechtsgrundlage
Markierungen, unabhängig davon, ob sie als Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder als Hinweis auf ein Verkehrszeichen dienen, sind gemäß § 45 StVO von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen (Kapitel 1.1 RMS Teil 1).
Sicherheit des Verkehrs
Die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eingeschränkt werden. (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Ordnung des Verkehrs
Außerdem kann die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Ordnung des Verkehrs eingeschränkt werden. werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Begründung
Bevor eine Leitlinie angeordnet wird, ist zu prüfen, ob die geplante Leitlinie verhältnismäßig ist.
Dies wird auch als Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezeichnet.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schützt die Rechte und Freiheiten der einzelnen Person (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist jede verkehrsrechtliche Maßnahme anhand der folgenden Kriterien zu begründen:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Verkehrszeichen müssen einem legitimen Zweck dienen.
Markierungen gelten als Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Leitlinien dienen einem legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und rechtlich zulässig sind.
Straßenverkehrsbehörden sind befugt, die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs zu beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Damit ist es den Straßenverkehrsbehörden gestattet, Leitlinien anzuordnen.
Zugleich dient das Aufbringen von Leitlinien dem Allgemeinwohl, da sie der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs zugutekommen.
Geeignetheit
Die geplante Leitlinie muss dazu geeignet sein, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten oder den Verkehrsablauf zu ordnen.
Erforderlichkeit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verlangt, dass Verkehrszeichen ausschließlich dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Eine Leitlinie muss unter anderem erforderlich sein, damit ihre Anordnung als verhältnismäßig gilt.
Damit ist gemeint, dass kein anderes milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung steht, das die Verkehrssicherheit gewährleistet oder den Verkehrsablauf ordnet.

Zudem ist die Länge der Leitlinien auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Es muss demnach geprüft werden, auf welcher Strecke Leitlinien erforderlich sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten oder den Verkehrsablauf ausreichend zu ordnen.
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis stehen.
Das heißt, eine verkehrsrechtliche Anordnung darf nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, die sich aus der Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs ergeben, dürfen nicht in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.

Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem beispielsweise die Aufbringung von durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr beabsichtigt wird, auf den durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht gehalten wird.
Einzelne haben ein Interesse, auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Aufbringung von durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr beabsichtigt wird, auch zu halten.
Damit die Aufbringung von durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufbringung der Leitlinien gegenüber den individuellen Nachteilen überwiegen.
Orte
Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren (VwV-StVO zu Zeichen 340 Randnummer 1).
Gleichzeitig sind Leitlinien laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen (VwV-StVO zu Zeichen 340 Randnummer 5).
Außerorts
Außerhalb bebauter Gebiete sind Fahrbahnen mit befestigten Breiten von 5,50 m oder mehr zur Aufteilung in Fahrstreifen mit Leitlinien zu markieren, soweit nicht andere Markierungen erforderlich sind (Kapitel 3.2.2.1 RMS Teil 1).
Auf Fahrbahnen mit weniger als 5,50 m können Leitlinien in der Regel nicht aufgebracht werden, da bei Gegenverkehr ein gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist (Kapitel 3.2.2.1 RMS Teil 1).
Innerorts
Innerhalb bebauter Gebiete sind Leitlinien in der Regel auf allen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen aufzubringen (Kapitel 3.2.2.2 RMS Teil 1).
Auf zweistreifigen Straßen mit ausreichenden Fahrbahnbreiten können sie aufgebracht werden, wenn die Belastung etwa 5000 Kraftfahrzeuge/24 h oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h übersteigt (Kapitel 3.2.2.2 RMS Teil 1).
Knotenpunkte
In Knotenpunktbereichen sind die Leitlinien der übergeordneten Straße durchzuführen, wenn an ihrer Stelle nicht andere Markierungen erforderlich sind (Kapitel 4.2.2.2 RMS Teil 1).
Zusatzstreifen
Zwischen Linksabbiegestreifen und dem danebenliegenden Fahrstreifen sind in den Bereichen, in denen der Fahrstreifenwechsel erfolgen soll, Leitlinien oder unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen (Kapitel 4.4.2 RMS Teil 1).
Die letztere Form ist dann zu wählen, wenn mehr als ein Linksabbiegestreifen vorhanden ist oder wenn dies zur Führung des Geradeausverkehrs geboten ist, zum Beispiel bei großräumigen Kreuzungen (Kapitel 4.4.2 RMS Teil 1).
Ausgestaltung
Leitlinien werden als unterbrochene Schmalstriche markiert (Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Leitlinien als unterbrochene Schmalstriche auf anderen Straßen sind 0,12 m breit (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Auf Autobahnen sind Leitlinien als unterbrochene Schmalstriche 0,15 m breit (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Leitlinien werden in der Regel mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert (Kapitel 3.2.2.2 RMS Teil 1).
Können sie dort nicht aufgebracht werden, zum Beispiel bei Fugen in Betondecken, so werden sie bei Richtungsfahrbahnen um eine halbe Strichbreite zum rechten Fahrbahnrand hin von der Fuge abgedrückt (Kapitel 3.2.2.2 RMS Teil 1).
Farbe
Markierungen sind grundsätzlich weiß (§ 39 Absatz 5 Satz 2 StVO; Kapitel 1.2 RMS Teil 1).
Folglich sind dauerhaft aufgebrachte Leitlinien weiß.
Vorübergehend gültige Markierungen sind gelb. Sie heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 Satz 3 StVO; Kapitel 1.2 RMS Teil 1).
Demnach sind vorübergehend gültige Leitlinien gelb und heben weiße Leitlinien auf.
Markierungszeichen und Strichbreite
Knotenpunktfreie Strecke
Leitlinien außerhalb von Knotenpunkten bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:2 (Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1; Kapitel 3.2.2.2 RMS Teil 1).
Befestige Fahrbahnbreite unter 5,50 m
Die Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 1 (RMS Teil 1) geben vor, dass Leitlinien auf Fahrbahnen mit weniger als 5,50 m in der Regel nicht aufgebracht werden können, da bei Gegenverkehr ein gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist (Kapitel 3.2.2.1 RMS Teil 1).

Die Formulierung “in der Regel” zeigt an, dass Leitlinien ausnahmsweise auf Fahrbahnen mit weniger als 5,50 m aufgebracht werden können.
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite unter 5,50 m kann nach den Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 2 (RMS Teil 2) eine zusätzliche Leitlinie nur dort aufgebracht werden, wo bei Gegenverkehr ein gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen möglich ist (Kapitel 1.1.1 RMS Teil 2).
Leitlinien werden auf anderen Straßen bei einer befestigten Fahrbahnbreite unter 5,50 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m werden Leitlinien auf anderen Straßen außerorts mit einem Strich von 4 m Länge, eine Lücke von 8 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.2 RMS Teil 2).
Innerorts werden Leitlinien auf anderen Straßen bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m mit einem Strich von 3 m Länge, eine Lücke von 6 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.2 RMS Teil 2).

Leitlinien werden auf anderen Straßen bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 6,25 m und kleiner gleich 6,50 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 6,25 m und kleiner gleich 6,50 m werden Leitlinien auf anderen Straßen außerorts mit einem Strich von 4 m Länge, eine Lücke von 8 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.3 RMS Teil 2).
Innerorts werden Leitlinien auf anderen Straßen bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 6,25 m und kleiner gleich 6,50 m mit einem Strich von 3 m Länge, eine Lücke von 6 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.3 RMS Teil 2).

Leitlinien werden auf anderen Straßen bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 6,25 m und kleiner gleich 6,50 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Befestige Fahrbahnbreite größer als 6,50 m und kleiner gleich 8,00 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 7,50 m und kleiner gleich 8,00 m werden Leitlinien auf anderen Straßen außerorts mit einem Strich von 4 m Länge, eine Lücke von 8 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).
Innerorts werden Leitlinien auf anderen Straßen bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 7,50 m und kleiner gleich 8,00 m mit einem Strich von 3 m Länge, eine Lücke von 6 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.4 RMS Teil 2).

Leitlinien werden auf anderen Straßen bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 7,50 m und kleiner gleich 8,00 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 7,50 m und kleiner als 9,00 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 7,50 m und kleiner als 9,00 m werden Leitlinien auf anderen Straßen außerorts mit einem Strich von 4 m Länge, eine Lücke von 8 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.5 RMS Teil 2).
Innerorts werden Leitlinien auf anderen Straßen bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 7,50 m und kleiner als 9,00 m mit einem Strich von 3 m Länge, eine Lücke von 6 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.5 RMS Teil 2).

Leitlinien werden auf anderen Straßen bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 5,50 m und kleiner als 6,25 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Befestige Fahrbahnbreite größer gleich 9,00 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,00 m ohne bauliche Aufteilung kann der Straßenbaulastträger anhand der Streckencharakteristik und der Verkehrszusammensetzung entscheiden, ob normale Fahrstreifen mit befestigten Seitenstreifen, überbreite Fahrstreifen oder 2 + 1 Fahrstreifen markiert werden sollen (Kapitel 1.1.6 RMS Teil 2).
Überbreite Fahrstreifen
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,00 m können auch überbreite Fahrstreifen angelegt werden (Kapitel 1.1.6.2 Bild 7 RMS Teil 2).
Dabei entstehen zwei Fahrstreifen größer gleich 5,00 m (Kapitel 1.1.6.2 Bild 7 RMS Teil 2).
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,00 m werden Leitlinien auf anderen Straßen außerorts mit einem Strich von 4 m Länge, eine Lücke von 8 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.6.2 RMS Teil 2).
Innerorts werden Leitlinien auf anderen Straßen bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,00 m mit einem Strich von 3 m Länge, eine Lücke von 6 m Länge markiert (RMS Teil 1 Korrekturen; Kapitel 2.1.3 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.6.2 RMS Teil 2).
Leitlinien werden auf anderen Straßen bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 9,00 m mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1; Kapitel 1.1.6.2 Bild 7 RMS Teil 2).
Befestigte Fahrbahnbreite größer gleich 9,50 m
Bei Fahrbahnen mit einer befestigten Breite größer gleich 9,50 m können 2 + 1 Fahrstreifen markiert werden (Kapitel 1.1.6.3 Bild 8 RMS Teil 2).
An den Fahrbahnrändern werden Randstreifen von jeweils 0,25 m Breite vorgesehen (Kapitel 1.1.6.3 Bild 8 RMS Teil 2).
Die Fahrbahnbegrenzungen werden bei einer befestigten Fahrbahnbreite größer gleich 9,50 m und 2 + 1 Fahrstreifen mit einer Breite von 0,12 m markiert (Kapitel 1.1.6.3 Bild 8 RMS Teil 2).
Knotenpunkte
Innerhalb von Knotenpunkten bestehen Leitlinien aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:1 (Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Zuständigkeit
Leitlinien sind Markierungen (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Demnach sind für die Anordnung von Leitlinien die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Fazit
Die Anordnung von Leitlinien auf Straßen dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Jede Maßnahme muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt sein, also einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Leitlinien sind insbesondere auf Straßen mit ausreichender Fahrbahnbreite, an Knotenpunkten, auf Zusatzstreifen und in Bereichen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sinnvoll, wobei ihre Ausgestaltung, Strichbreite und Farbgestaltung nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) erfolgt.
Die Straßenverkehrsbehörden sind für die Anordnung von Leitlinien verantwortlich.
Leitlinien gewährleisten in Abhängigkeit von den besonderen örtlichen Umständen eine strukturierte Verkehrsführung, fördern die Verkehrssicherheit und tragen zur geordneten Nutzung der Straßen bei.
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