Zulässige Höchstgeschwindigkeit und Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Niederlande erklärt
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in den Niederlanden wird durch die “Reglement verkeersregels en verkeerstekens 1990” (RVV 1990) geregelt. Absehen von den allgemeinen Verhaltensregeln kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch auch durch Verkehrszeichen beschränkt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass nicht allein die gesetzliche Grundregel maßgeblich ist, sondern stets die konkrete Beschilderung vor Ort berücksichtigt werden muss.
In den Niederlanden richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht allein nach den allgemeinen Regelungen der RVV 1990, sondern maßgeblich nach der jeweils angeordneten Beschilderung vor Ort.
In diesem Beitrag werden folgende Fragen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit in den Niederlanden beantwortet:
- Welche allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gelten in den Niederlanden nach der RVV 1990?
- Unter welchen Voraussetzungen können Verkehrszeichen von den gesetzlichen Geschwindigkeitsregelungen abweichen?
- Welche Bedeutung hat die konkrete Beschilderung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit in den Niederlanden?
- Wann gelten in den Niederlanden streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen anstelle der allgemeinen Grundregel?
- Warum reicht es im niederländischen Straßenverkehr nicht aus, allein die gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten zu kennen?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Höchstgeschwindigkeiten innerhalb bebauter Gebiete
Innerhalb bebauter Gebiete gilt grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für Kraftfahrzeuge (§ 8 Artikel 20 RVV 1990).
Binnen de bebouwde kom gelden de volgende maximumsnelheden:
a. voor motorvoertuigen 50 km per uur
§ 8 Artikel 20 RVV 1990
Der Beginn eines bebauten Gebiets wird durch die entsprechende Ortstafel gekennzeichnet.

Ab diesem Punkt ist die innerörtliche Regelgeschwindigkeit maßgeblich, sofern keine abweichende Beschilderung vorhanden ist.
Höchstgeschwindigkeiten außerhalb bebauter Gebiete
Auf Autobahnen gilt grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h (§ 8 Artikel 21 RVV 1990).
Buiten de bebouwde kom gelden de volgende maximumsnelheden:
a. voor motorvoertuigen op autosnelwegen 130 km per uur, op autowegen 100 km per uur en op andere wegen 80 km per uur
§ 8 Artikel 21 RVV 1990

Für Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg, die zur Kategorie der Nutzfahrzeuge gemäß der Zulassungsbescheinigung gehören sowie für Fahrzeuge mit Anhängern, Lastkraftwagen und Busse, mit Ausnahme der T100-Busse gilt auf Autobahnen jedoch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 8 Artikel 22 RVV 1990).
Voor zover niet ingevolge andere artikelen van dit besluit een lagere maximumsnelheid geldt, gelden voor de volgende voertuigen de volgende bijzondere maximumsnelheden:
a. voor kampeerwagens die volgens het kentekenbewijs behoren tot de categorie bedrijfsauto’s en waarvan de toegestane maximummassa meer bedraagt dan 3500 kg, vrachtauto’s en autobussen, niet zijnde T100-bussen, 80 km per uur;
[…]
f. voor andere dan de in onderdeel e genoemde motorvoertuigen met aanhangwagen 80 km per uur.
§ 8 Artikel 22 RVV 1990
Auf Schnellstraßen, die funktional mit deutschen Kraftfahrstraßen vergleichbar sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h (§ 8 Artikel 21 RVV 1990).
Buiten de bebouwde kom gelden de volgende maximumsnelheden:
a. voor motorvoertuigen op autosnelwegen 130 km per uur, op autowegen 100 km per uur en op andere wegen 80 km per uur
§ 8 Artikel 21 RVV 1990
Auf sonstigen Straßen außerhalb bebauter Gebiete, die typischerweise deutschen Landstraßen entsprechen, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 8 Artikel 21 RVV 1990).
Buiten de bebouwde kom gelden de volgende maximumsnelheden:
a. voor motorvoertuigen op autosnelwegen 130 km per uur, op autowegen 100 km per uur en op andere wegen 80 km per uur
§ 8 Artikel 21 RVV 1990

Diese Werte stellen jedoch lediglich die Grundregel dar. In der praktischen Anwendung werden sie sehr häufig durch Verkehrszeichen angepasst oder konkretisiert.
Abweichungen durch Verkehrszeichen
Die vorgenannten Höchstgeschwindigkeiten gelten nur, soweit keine abweichenden Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet sind. Verkehrszeichen haben insoweit Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Innerhalb bebauter Gebiete wird die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h häufig durch entsprechende Beschilderung reduziert.
Ein typischer Anwendungsfall sind Tempo 30-Zonen, bei denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt wird.


Darüber hinaus kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb bebauter Gebiete mit dem Verkehrszeichen “Maximumsnelheid 30 km/h” (A01-30) auf 30 km/h reduziert werden.


Außerhalb bebauter Gebiete, insbesondere auf Autobahnen, spielen in der Niederlande zeitabhängige Beschränkungen eine zentrale Rolle.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass deutsche Fahrer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen als dauerhaft gültig ansehen.
Tatsächlich gilt diese nur dann, wenn keine abweichende Beschilderung vorhanden ist. In der Praxis ist jedoch auf vielen niederländischen Autobahnen tagsüber eine Beschränkung auf 100 km/h angeordnet, insbesondere im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 19 Uhr.
Häufig wird durch das Verkehrszeichen “Maximumsnelheid 100 km/h” (A01-100) in Kombination mit einem Zusatzzeichen “Onderbord” (Zusatzzeichen) mit der Aufschrift “6-19 h” geregelt, dass in der Zeit zwischen 6 Uhr und 19 Uhr lediglich 100 km/h gefahren werden darf.

Wer diese zeitliche Differenzierung übersieht, fährt schnell unbewusst zu schnell.
Außerhalb dieses Zeitraums gilt regelmäßig wieder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h.
Teilweise wird dies zusätzlich durch eine ergänzende Beschilderung verdeutlicht, etwa durch ein Verkehrszeichen “Maximumsnelheid 130 km/h” (A01-130) mit einem “Onderbord” (Zusatzzeichen) mit der Aufschrift “19-6 h”.
Eine solche zusätzliche Kennzeichnung ist jedoch nicht zwingend erforderlich, sondern dient häufig lediglich der Klarstellung.
Neben der klassischen Kombination aus Hauptzeichen und Zusatzzeichen existieren auch kompakte Darstellungen. Dabei werden die Geschwindigkeitsangabe und die zeitliche Einschränkung auf einem gemeinsamen Träger zusammengefasst, was die Wahrnehmung für Verkehrsteilnehmer erleichtert.
So kann beispielsweise auch durch das Verkehrszeichen “Maximumsnelheid 100 km/h tussen 6.00 en 19.00 uur” (A01-100-S + 6-19h) die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Zeit zwischen 6 Uhr und 19 Uhr auf 100 km/h beschränkt werden.
Besondere Kombinationen von Verkehrszeichen
Eine besondere praktische Bedeutung kommt Kombinationen von Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatzzeichen zu, die die Geltung der Regelung an bestimmte Bedingungen knüpfen.
Ein typisches Beispiel ist die Kombination des Verkehrszeichens “Maximumsnelheid 90 km/h” (A01-90) mit dem Zusatzzeichen “bij nat wegdek” (OB613).
Die Aufschrift “bij nat wegdek” bedeuet “bei nasser Fahrbahn”.
Die rechtliche Wirkung dieser Kombination besteht darin, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ausschließlich bei nasser Fahrbahn gilt. Liegt keine Nässe vor, entfaltet die Beschränkung keine Wirkung.
In diesem Fall gilt entweder eine zuvor angeordnete Höchstgeschwindigkeit, etwa eine zeitabhängige Beschränkung auf 100 km/h, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit, beispielsweise 130 km/h auf Autobahnen.
Die Zusatzbeschilderung wirkt damit situativ einschränkend, ohne die zugrunde liegende Regelung dauerhaft zu ersetzen.
Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
Geschwindigkeitsbeschränkungen werden in der Niederlande durch Verkehrszeichen aufgehoben.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Verkehrszeichen “Maximumsnelheid 80 km/h” (A01-80) kann beispielsweise durch das Verkehrszeichen “Einde maximumsnelheid 80 km/h” (A02-80) aufgehoben werden.
Des Weiteren kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Verkehrszeichen “Maximumsnelheid 80 km/h” (A01-80) durch das Verkehrszeichen “Einde van alle door verkeersborden aangegeven verboden” (F08) aufgehoben werden.
Schlussendlich kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Verkehrszeichen “Maximumsnelheid 80 km/h” (A01-80) auch durch das Verkehrszeichen “Einde van alle op een elektronisch signaleringsbord aangegeven verboden” (F09) aufgehoben werden.
Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch eines der oben genannten Verkehrszeichen aufgehoben, so gilt ab diesem Punkt wieder die zuvor maßgebliche zulässige Höchstgeschwindigkeit der “Reglement verkeersregels en verkeerstekens 1990” (RVV 1990).
Fazit
Das niederländische System der Geschwindigkeitsbeschränkungen ist klar strukturiert, verlangt jedoch eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber der konkreten Beschilderung vor Ort.
Während die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten in der “Reglement verkeersregels en verkeerstekens 1990” (RVV 1990) eindeutig geregelt sind, kommt den Verkehrszeichen eine zentrale Bedeutung zu, da sie diese Grundregelungen häufig anpassen.
Insbesondere zeitabhängige Beschränkungen sowie situative Zusatzzeichen, etwa bei nasser Fahrbahn, erfordern eine präzise Wahrnehmung und zutreffende rechtliche Einordnung durch die Verkehrsteilnehmer.
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