Markierung von Fußgängerfurten: Rechtsgrundlage, Einsatzbereiche und Grenzen
Fußgängerfurten sind ein wichtiges Element der Verkehrsführung, um Fußgängern das sichere Queren der Fahrbahn zu ermöglichen. Anders als beim Fußgängerüberweg nach Zeichen 293 handelt es sich dabei jedoch nicht um eine eigene Verkehrsregel mit Vorrangwirkung, sondern um eine unterstützende Markierung im Bereich von Lichtsignalanlagen oder besonderen Überwegen. Für Straßenverkehrsbehörden stellt sich daher regelmäßig die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage solche Markierungen angeordnet werden dürfen, in welchen Situationen ihr Einsatz sinnvoll ist und wo ihre Grenzen liegen.
Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.
Der Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, typischen Einsatzbereiche und Grenzen der Markierung von Fußgängerfurten im öffentlichen Straßenverkehr. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wo sind und wo können Fußgängerfurten markiert werden?
- Dürfen Fußgängerfurten auch außerhalb von Lichtzeichenanlagen markiert werden?
- Wie sind Fußgängerfurten auszugestalten?
- Wer ist für die Anordnung von Fußgängerfurten zuständig?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Markierungen sind unabhängig davon, ob sie als Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder als Hinweis auf ein Verkehrszeichen dienen. Sie werden gemäß § 45 StVO von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet (Kapitel 1.1 RMS Teil 1).
Sicherheit des Verkehrs
Die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte kann aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Ordnung des Verkehrs
Darüber hinaus kann die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Ordnung des Verkehrs eingeschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Begründung
Bevor eine Fußgängerfurt angeordnet wird, ist zu prüfen, ob sie verhältnismäßig ist.
Dies wird auch als Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezeichnet.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schützt die Rechte und Freiheiten der einzelnen Person (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist jede verkehrsrechtliche Maßnahme anhand der folgenden Kriterien zu begründen:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Verkehrszeichen müssen einem legitimen Zweck dienen.
Markierungen gelten als Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Fußgängerfurten dienen einem legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und rechtlich zulässig sind.
Straßenverkehrsbehörden sind befugt, die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs zu beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Damit ist es den Straßenverkehrsbehörden gestattet, Fußgängerfurten anzuordnen.
Zugleich dient das Aufbringen von Fußgängerfurten dem Allgemeinwohl, da sie der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs zugutekommen.
Geeignetheit
Die geplante Fußgängerfurt muss dazu geeignet sein, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten oder den Verkehrsablauf zu ordnen.
Erforderlichkeit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verlangt, dass Verkehrszeichen ausschließlich dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Eine Fußgängerfurt muss unter anderem erforderlich sein, damit ihre Anordnung als verhältnismäßig gilt.
Damit ist gemeint, dass kein anderes milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung steht, das die Verkehrssicherheit gewährleistet oder den Verkehrsablauf ordnet.

Fußgängerfurten, die im Zuge von Fußgänger-Lichtsignalanlagen aufgebracht werden, sind das mildeste, geeignetste Mittel zur Einrichtung eines für den Fußgänger geschützten Bereichs zum Queren der Fahrbahn an Fußgänger-Lichtsignalanlagen.
Hinsichtlich Fußgängerfurten, die an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, aufgebracht werden, muss jedoch geprüft werden, ob aus Sicht des Kraftfahrzeugverkehrs auch mildere, gleichgeeignetere Mittel vorhanden sind, um den Fußgängerverkehr sicher zu führen.
Andere mildere, gleichgeeignetere Mittel können zum Beispiel andere Querungsmöglichkeiten, wie Mittelinseln oder Gehwegnasen sein, die Fußgängerverkehr sicher führen.
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis stehen.
Das heißt, eine verkehrsrechtliche Anordnung darf nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, die sich aus der Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs ergeben, dürfen nicht in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.

Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem beispielsweise die Aufbringung von Fußgängerfurten beabsichtigt wird, ein für den Fußgänger geschützter Bereich zum Queren der Fahrbahn markiert wird.
Einzelne haben ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt anstelle der Aufbringung von Fußgängerfurten andere mildere, gleichgeeignetere Mittel wie Mittelinseln oder Gehwegnasen genutzt werden, um den Fußverkehr sicher zu führen.
Damit die Aufbringung von Fußgängerfurten angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufbringung der Fußgängerfurt gegenüber den individuellen Nachteilen überwiegen.
Orte
Fußgängerfurten an Lichtzeichenanlagen
Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3 Randnummer 4; Kapitel 4.8.1 RMS Teil 1).

Vor Fußgängerfurten mit Lichtsignalanlagen außerhalb bebauter Gebiete sind Warnlinien, Fahrstreifenbegrenzungen und Haltlinien aufzubringen (Kapitel 1.6.1 Bild 27 RMS Teil 2; Kapitel 3.2.3 RMS Teil 1).
Fußgängerfurten an besonderen Überwegen
An Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, sind Fußgängerfurten ausnahmsweise zulässig (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3 Randnummer 4; Kapitel 3.6 RMS Teil 1).
Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr (VwV-StVO zu Zeichen 356 Randnummer 1).
Fraglich ist, ob an Überwegen mit Fußgängerfurten, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, die Verkehrszeichen “Verkehrshelfer” (Zeichen 356) aufgestellt werden sollten.

An Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen ist das Verkehrszeichen “Verkehrshelfer” (Zeichen 356) jedenfalls nicht anzuordnen (VwV-StVO zu Zeichen 356 Randnummer 2).
Fußgängerfurten an anderen Stellen
An anderen Stellen sind Fußgängerfurten unzulässig (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3 Randnummer 4).
Ausgestaltung
Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger, sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen Quermarkierungen (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3 Randnummer 3).
Die genaue Ausgestaltung von Fußgängerfurten wird durch die Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) geregelt (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3 Randnummer 3).
Markierungszeichen und Strichbreite
Fußgängerfurten werden als unterbrochene Querstriche markiert (Kapitel 2.4 RMS Teil 1).
Fußgängerfurten als unterbrochene Querstriche auf anderen Straßen sind als Schmalstriche 0,12 m breit (Kapitel 2.4 RMS Teil 1; Kapitel 4.8.2 RMS Teil 1).
Fußgängerfurten bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 2,5:1 (Kapitel 2.4 RMS Teil 1).
Auf einen Strich von 0,50 m Länge folgt eine Lücke von 0,20 m Länge (Kapitel 2.4 RMS Teil 1; Kapitel 4.8.2 RMS Teil 1).

Haltlinie
Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie (Zeichen 294) zu markieren (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3 Randnummer 5; Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1; Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).

Nur wenn die Fußgängerfurt hinter einer Kreuzung oder Einmündung angebracht ist, entfällt eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder Einmündung zugewandten Seite (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3 Randnummer 5).
Farbe
Markierungen sind grundsätzlich weiß (§ 39 Absatz 5 Satz 2 StVO; Kapitel 1.2 RMS Teil 1).
Folglich sind dauerhaft aufgebrachte Fußgängerfurten weiß.
Vorübergehend gültige Markierungen sind gelb. Sie heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 Satz 3 StVO; Kapitel 1.2 RMS Teil 1).
Demnach sind vorübergehend gültige Fußgängerfurten gelb und heben weiße Fußgängerfurten auf.
Zuständigkeit
Fußgängerfurten sind Markierungen (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Demnach sind für die Anordnung von Fußgängerfurten die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Fazit
Fußgängerfurten dienen der sicheren und geordneten Querung von Fahrbahnen, stellen jedoch keine eigenständige Vorrangregel wie ein Fußgängerüberweg dar, sondern eine unterstützende Markierung im Straßenverkehr. Ihre Anordnung erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde. Markierungen gelten rechtlich als Verkehrszeichen und dürfen daher nur bei zwingender Erforderlichkeit eingesetzt werden.
Vor der Anordnung einer Fußgängerfurt ist stets eine Prüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich. Die Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen Interessen stehen. Fußgängerfurten sind insbesondere dort das geeignete und mildeste Mittel, wo der Fußgängerverkehr durch Lichtsignalanlagen geregelt wird. Darüber hinaus sind sie nur an besonderen Überwegen zulässig, die durch Verkehrshelfer wie Schülerlotsen oder Schulweghelfer gesichert werden. An anderen Stellen dürfen Fußgängerfurten grundsätzlich nicht markiert werden.
Auch die Ausgestaltung der Markierung ist verbindlich geregelt. Fußgängerfurten bestehen aus unterbrochenen Querstrichen mit festgelegten Maßen und werden in der Regel durch eine Haltlinie ergänzt. Dauerhafte Markierungen sind weiß auszuführen. Vorübergehende Markierungen erfolgen in gelb und heben bestehende weiße Markierungen auf.
Insgesamt zeigt sich, dass Fußgängerfurten ein klar definiertes Instrument der Verkehrsregelung darstellen. Ihr Einsatz ist rechtlich und technisch eng vorgegeben und dient ausschließlich der Unterstützung sicherer Querungsstellen, insbesondere im Zusammenhang mit Lichtsignalanlagen oder besonderen Überwegen.
Hat dir dieser Artikel gefallen?
