Eingeschränktes Haltverbot aufstellen: Voraussetzungen
Die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots muss begründet sein. Straßenverkehrsbehörden müssen vor dem Aufstellen des Verkehrszeichens “Eingeschränktes Haltverbot” (Zeichen 286) bestimmte rechtliche Voraussetzungen beachten. Welche Begründung ist erforderlich?
Eingeschränkte Haltverbote sind nur dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Beladen und Entladen sowie das Einsteigen und Aussteigen.
Dieser Beitrag zeigt, unter welchen Bedingungen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet werden darf. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet werden?
- Welches mildere Mittel sollte vor der Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots geprüft werden?
- Wie genau werden die Individualinteressen dem Interesse der Allgemeinheit gegenübergestellt?
- Wie können Zusatzzeichen den Geltungsbereich von eingeschränkten Haltverboten verändern?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Sicherheit des Verkehrs
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote können demnach aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs aufgestellt werden.
Ordnung des Verkehrs
Des Weiteren kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Ordnung des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Folglich können eingeschränkte Haltverbote auch aus Gründen der Ordnung des Verkehrs aufgestellt werden.
Begründung
Die Anordnung eines Verkehrszeichens muss verhältnismäßig sein.
Mit anderen Worten: Bei der Anordnung eines Verkehrszeichens muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fußt auf dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).
Er verteidigt die individuellen Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede verkehrsrechtliche Maßnahme anhand der folgenden Kriterien begründet wird:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Die Anordnung eines Verkehrszeichens verfolgt einen legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.
Daher muss die Frage beantwortet werden, ob die Anordnung des beabsichtigten eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Geeignetheit
Ist das beabsichtigte eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286) geeignet, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten?
Oder kann durch die Aufstellung des eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) der Verkehr geordnet werden?
Werden Maßnahmen zur Ordnung des Verkehrs angedacht, so kann im Einzelfall die Beschränkung ausgewiesener Parkflächen mit Parkscheibe gegenüber der Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) ein gleich geeignetes Mittel darstellen.
Durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” (Zusatzzeichen 1040-32) wird Verkehrsteilnehmern angezeigt, für welche Parkflächen eine Parkscheibe ausgelegt werden muss (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” (Zusatzzeichen 1040-32) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und das Parken zugelassen werden kann.
Erforderlichkeit
Steht anstatt des beabsichtigten eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) ein milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel zur Verfügung?
Ebenso fordert die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von Straßenverkehrsbehörden, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Die Ausweisung von Parkflächen mit Parkscheibe stellt kein gleich geeignetes milderes Mittel dar, da eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) nur dort angeordnet werden können, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann (VwV-StVO zu Zeichen 286 Randnummer 1).
Die Einrichtung eines Ladebereichs stellt ebenso kein gleich geeignetes milderes Mittel dar, da ein Ladebereich zwar das Halten und Parken zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen erlaubt, das Einsteigen und Aussteigen aber nicht zulässt (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Damit hat die Einrichtung eines Ladebereichs größere Einschränkungen für den ruhenden Verkehr zur Folge als die Aufstellung eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286).
Wenn ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) das einzige geeignete Mittel darstellt, um den Verkehr zu sichern oder den Verkehr zu ordnen, ist im Anschluss die Frage zu beantworten, ob das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286) lediglich auf einer Straßenseite erforderlich ist oder ob die Aufstellung eines einseitigen eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) ausreichend ist.
Ferner ist die Frage zu beantworten, ob das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286) dauerhaft erforderlich ist oder ob es nur zu bestimmten Zeiten erforderlich ist.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sind eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 286 Randnummer 1).
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen angemessen sein.
Das bedeutet, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck sein darf.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, welche in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs oder der Ordnung des Verkehrs begründet sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.
Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) beabsichtigt wird, nicht länger als drei Minuten, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen, gehalten werden darf.
Einzelne haben ein Interesse, auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) beabsichtigt wird, länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten zu können.
Damit die Einrichtung des eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufstellung des eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) gegenüber den Nachteilen für den Einzelnen überwiegen.
Orte
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) können dort aufgestellt werden, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Beladen und Entladen sowie das Einsteigen und Aussteigen (VwV-StVO zu Zeichen 286 Randnummer 1).
Ausgestaltung
Aufstellort
Verkehrszeichen sind gut sichtbar rechts neben der Fahrbahn anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 28).
Damit sind eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) in der Regel rechts neben der Fahrbahn aufzustellen.
Sollen eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) in Einbahnstraßen für die linke Straßenseite gelten, so sind diese links neben der Fahrbahn aufzustellen.
Dabei ist auf die Verwendung der korrekten Verkehrszeichen zu achten.
Für eine rechtswirksame Beschränkung des Haltens und Parkens auf der linken Straßenseite durch eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) sind die Zeichen 286 in Linksaufstellung anzubringen (Teil 3 Zeichen 286 VzKat).
Vorschriftzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (§ 41 Absatz 2 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) zählen zu den Vorschriftzeichen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Demnach sind eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
Ausrichtung
Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 3).
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) stellen Verbotszeichen dar.
Wenn eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) rechts neben der Fahrbahn mit Pfeilen aufgestellt werden, so sind diese folglich im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) links neben der Fahrbahn mit Pfeilen sind ebenfalls im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.
Aufstellhöhe
Der Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich in der Regel 2,00 m über Straßenniveau befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 42).
Über Radwegen sollte sich die Unterkante der Verkehrszeichen in der Regel in einer Höhe von 2,20 m befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 42).
Abstand zur Fahrbahn
Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Seitenabstand von Verkehrszeichen zur Fahrbahn in der Regel 0,50 m betragen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Keinesfalls sollte der Seitenabstand von innerörtlichen Verkehrszeichen zur Fahrbahn weniger als 0,30 m betragen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Größe
Die Größe eines Verkehrszeichens richtet sich in der Regel nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 15).
Geschwindigkeitsbereich (km/h) | Größe |
---|---|
0 bis 20 | 1 |
mehr als 20 bis 80 | 2 |
mehr als 80 | 3 |
Verkehrszeichen | Größe 1 (70 %) | Größe 2 (100 %) | Größe 3 (125 % bzw. 140 %) |
---|---|---|---|
Ronden | 420 mm | 600 mm | 750 mm (125 %) |
Reflexion
Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 21).
Für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Wahl der Leistungsklasse bezüglich der Retroreflexion und Leuchtdichte nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV).
Laut M LV ist Retroreflexions-Klasse 1 (RA1) für eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) ausreichend (Kapitel 5 Tabelle 1 M LV).
Kombinationen
Grundlagen
Es dürfen nur die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) und dem Verkehrsblatt aufgeführten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen verwendet werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 7; VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Abweichungen von den in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) und dem Verkehrsblatt aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Am gleichen Pfosten dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 35).
Bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 35).
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) stellen Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs dar.
Folglich können bei besonderem Bedarf bei eingeschränkten Haltverboten (Zeichen 286) auch mehr als drei Verkehrszeichen am gleichen Pfosten angebracht werden.
Bei Verkehrszeichen an einem Pfosten ohne unmittelbaren Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 45).
Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 47).
Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 47).
Zusatzzeichen sind in der Regel unmittelbar unter Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen (§ 39 Absatz 3 StVO).
Längenangaben
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) können auch mit Längenangaben kombiniert werden.
Wird ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) mit einer Längenangabe kombiniert, so grenzt die Längenangabe den räumlichen Geltungsbereich des eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) ein.
Längenangaben sind aufzurunden oder abzurunden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 48).
Anzugeben sind zum Beispiel 60 m statt 63 m, 80 m statt 75 m (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 48).
Allgemeine Beschränkung
Durch Zusatzzeichen unter Vorschriftzeichen können allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote festgelegt werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Zusatzzeichen unter eingeschränkten Haltverboten (Zeichen 286) können demnach allgemeine Beschränkungen von den Regelungen des Zeichens 286 vorgeben.
Zeitliche Beschränkung
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) können durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).

Allgemeine Ausnahme
Durch Zusatzzeichen unter Zeichen 286 können allgemeine Ausnahmen von eingeschränkten Haltverboten (Zeichen 286) vorgeschrieben werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Erweiterung des Geltungsbereichs
Zusatzzeichen unter eingeschränkten Haltverboten (Zeichen 286) können den Geltungsbereich von Zeichen 286 erweitern (§ 41 Absatz 2 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 63.2 StVO).
Mit dem Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” (Zusatzzeichen 1060-31) unter Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).

Mit dem Zusatzzeichen “auf dem Seitenstreifen” (Zusatzzeichen 1053-34) unter Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen.


Räumlicher Geltungsbereich
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) gelten nur auf der Straßenseite, auf der sie angebracht sind (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Mobile, vorübergehende Haltverbote
Mobile, vorübergehende eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) heben Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, auf (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO; Teil A 2.5 Absatz 21 RSA 21).

Im Umkehrschluss heben mobile, vorübergehende eingeschränkte Haltverbote Verkehrszeichen, die das Parken verbieten, nicht auf.
In eingeschränkten Haltverbotsstrecken müssen demnach Verkehrszeichen aufgehoben werden, die das Parken verbieten.
Unter Verkehrszeichen, die das Parken verbieten, fallen beispielsweise dauerhaft aufgestellte
- Absolute Haltverbote (Zeichen 283)

- Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286)

- Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1)

- Taxenstände (Zeichen 229)

- Ladebereiche (Zeichen 230)

Anfang, Mitte und Ende
Den Anfang eines eingeschränkten Haltverbots durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte eingeschränkte Haltverbote aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 1).
Der Anfang eines eingeschränkten Haltverbots kann durch einen zur Fahrbahn weisender waagerechter weißer Pfeil im oberen Bereich des Zeichens 286 gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).

Eine Wiederholung innerhalb der eingeschränkten Haltverbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 1).
Bei in der Verbotsstrecke wiederholenden eingeschränkten Haltverboten weist ein waagerechter weißer Pfeil im oberen Bereich zur Fahrbahn und ein waagerechter weißer Pfeil im unteren Bereich von der Fahrbahn weg (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).

Das Ende eines eingeschränkten Haltverbots ist zu kennzeichnen, wenn die Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die eingeschränkte Haltverbotsstrecke lang ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 2).
Das Ende eines eingeschränkten Haltverbots ist hingegen nicht zu kennzeichnen, wenn das eingeschränkte Haltverbot an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 2).

Des Weiteren ist das Ende einer eingeschränkten Haltverbotsstrecke nicht zu kennzeichnen, wenn sich unmittelbar eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen anschließt (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 2).

Das Ende eines eingeschränkten Haltverbots kann durch einen von der Fahrbahn wegweisenden, waagerechten weißen Pfeil im unteren Bereich gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).

Zuständigkeit
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) sind Verkehrszeichen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Wer ein Fahrzeug führt, darf in einem eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Damit geht von einem eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) eine Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus.
Demnach sind für die Anordnung von eingeschränkten Haltverboten (Zeichen 286) die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Fazit
Die Anordnung und Ausgestaltung eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) unterliegt rechtlichen und praktischen Anforderungen. Grundlage jeder Maßnahme ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sicherstellt, dass die Anordnung geeignet und erforderlich ist sowie die Belastungen für den Einzelnen in einem angemessenen Verhältnis zum Allgemeinwohl stehen.
Vor der Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) sind milderer Maßnahmen stets zu prüfen und abzuwägen. Die konkrete Ausgestaltung – etwa hinsichtlich Aufstellort, Ausrichtung, Höhe, Abstand zur Fahrbahn und Reflexionsklasse – ist detailliert geregelt und richtet sich insbesondere nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) sowie dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV). Auch die Kombination mit Zusatzzeichen muss den normierten Vorgaben entsprechen, um die Rechtswirksamkeit sicherzustellen.
Somit bedarf jede Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots einer sorgfältigen juristischen Prüfung, um sowohl den verkehrsrechtlichen Anforderungen als auch den praktischen Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu werden.
Hat dir dieser Artikel gefallen?