Sichtbarkeitsgrundsatz bei Haltverboten: Wie müssen Haltverbote aufgestellt sein, damit sie wirksam sind?
Verkehrszeichen spielen eine entscheidende Rolle für die Sicherheit und Ordnung auf unseren Straßen. Damit sie ihre Funktion erfüllen können, müssen sie jederzeit deutlich wahrnehmbar und verständlich sein. Welche Rolle spielt der Sichtbarkeitsgrundsatz bei der Bewertung, ob ein Haltverbot wirksam ist?
Der Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt, dass Verkehrsteilnehmer Verkehrszeichen mit einem flüchtigen Blick erfassen und korrekt interpretieren können. Diese Grundanforderung betrifft sowohl Verkehrszeichen des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs, wobei an Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit gestellt werden. Haltverbote werden den Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs zugeordnet.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praxisrelevanten Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs im Straßenverkehr. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Bei wie viel Zusatzzeichen unter einem Hauptzeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz als verletzt?
- Muss man nach dem Abstellen des Fahrzeugs prüfen, ob Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs das Parken beschränken?
- Unter welchen Umständen ist ein einfacher Rundumblick nach dem Abstellen des Fahrzeugs notwendig?
- Verlieren umgedrehte mobile absolute Haltverbote ihre Gültigkeit?
- Müssen schneebedeckte Verkehrszeichen befolgt werden?
- Und viele mehr …
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Sichtbarkeitsgrundsatz
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, dass Kraftfahrzeugführer die Verkehrslage und Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können und die Verkehrszeichen ihn auch beim flüchtigen Hinblicken nicht irreführen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37/09, Randnummer 19; BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18/07, Randnummer 11; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022; BGH, Urteil vom 08.04.1970 – III ZR 167/68, NJW 1970, 1127; BGH, Urteil vom 27.06.1963 – III ZR 77/62, VersR 1963, 1151).
Laut dem OVG Hamburg betrifft dies nicht nur die bloße Wahrnehmbarkeit im Sinne von Augenfälligkeit, sondern auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 37).
Verkehrszeichen, die mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können, äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 37; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Hinsichtlich des Sichtbarkeitsgrundsatz kann nicht darauf abgestellt werden, ob der vom Verkehrszeichen Betroffene ortskundig ist oder nicht. Verkehrszeichen gelten unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 26; VGH Bayern, Beschluss vom 22.04.2013 – 11 B 12.2671, Randnummer 26).
Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs vs. Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs
Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs unterscheiden sich von den Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 38; OVG Münster, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95, NJW 1998, 331).
Was sind Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs?
Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs sind Verkehrszeichen, die sich an Fahrzeuge richten, die sich in Bewegung befinden. Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs richten sich gleichermaßen an fahrende Fahrzeuge sowie an verkehrsbedingt wartende Fahrzeuge.
Was sind Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs?
Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs regeln das Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (Kapitel 4.4 RASt).
Was dem öffentlichen Verkehrsraum zugerechnet wird, kannst du im gleichnamigen Artikel auf dieser Website nachlesen.
Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs
An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs sind höhere Anforderungen zu stellen als an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 15; OVG Münster, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95, NJW 1998, 331).
Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs müssen – je nach Geschwindigkeit des sie passierenden Verkehrsteilnehmers – innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 38).
Niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs bedingen höhere Sorgfaltsanforderungen an die Verkehrsteilnehmer (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 38).
Welche Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen dabei konkret zu stellen sind bzw. welche Sorgfaltsanforderungen einen Verkehrsteilnehmer treffen, der sein Fahrzeug abstellt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 39
Anzahl erfassbarer Zusatzzeichen
Nach ständiger Rechtsprechung können vier Zusatzzeichen unter einem Verbotszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick nicht mehr erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18/07, Randnummer 14).
Vier Zusatzzeichen unter einem Verbotszeichen verstoßen demnach gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18/07, Randnummer 14; VG Bremen, Beschluss vom 11.04.2011 – 5 V 2085/10).
Ein Verbotszeichen ist jedoch ein Verkehrszeichen, welches sich an den fließenden Verkehr richtet.
Zur Frage, ob auch bei der Kombination aus einem Hauptzeichen des ruhenden Verkehrs mit drei Zusatzzeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt ist, äußerte sich bereits das VGH Baden-Württemberg und das VG Hamburg:
Demnach verstößt die Beschilderungskombination aus einem Hauptzeichen des ruhenden Verkehrs mit drei Zusatzzeichen nicht gegen den Grundsatz der Sichtbarkeit und Erfassbarkeit (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2010 – 1 S 484/09, Randnummer 22; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 – 2 K 7467/17, Randnummer 44).
Prüfung vorhandener Verkehrszeichen
Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs müssen zwar einerseits auch sofort befolgt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 38).
Andererseits werden an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs niedrigere Anforderungen gestellt, da eine nähere inhaltliche Befassung mit der vor Ort geltenden Regelung nach dem Abstellen des Fahrzeugs gefahrlos möglich ist (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 38).
Laut Entscheidung des OVG Hamburg wären Verkehrsteilnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines mobilen Haltverbotsschilds zu informieren (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 39).
Dem widerspricht meiner Ansicht nach auch die neuere Rechtsprechung des BVerwG nicht:
Verkehrsteilnehmer sind nach Ansicht des BVerwG ohne Anlass nicht dazu verpflichtet zu prüfen, ob Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs – wie Haltverbote – vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 15).
Prüfung des Nahbereichs auf Verkehrszeichen
Laut BVerwG haben Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen ihres Fahrzeugs, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, Klarheit über das Vorhandensein und den Inhalt eines Haltverbots oder Parkverbots zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 19).
Dementsprechend ergibt sich für den Fahrer oder für den sonst für das Fahrzeug Verantwortlichen eine nachwirkende Sorgfaltspflicht sowie eine Nachschaupflicht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 20).
Verkehrsteilnehmer müssten nach Ansicht des OVG Hamburg den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor sie ihr Fahrzeug endgültig abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 39).
Das OVG Hamburg führte in diesem Zusammenhang aus, dass siebeneinhalb Meter dem leicht einsehbaren Nahbereich und damit einem Bereich zuzurechnen seien, der ohne größere Bemühungen in den Blick fällt (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 40).
Dementsprechend müssten Fahrzeugführer einen Bereich von siebeneinhalb Metern auf etwaige Haltverbote prüfen (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummer 40).
Das BVerwG entschied hingegen, dass das Vorhandensein von Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs nicht ohne Anlass geprüft werden muss (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 15).
Anlass für eine über den einfachen Rundumblick nach dem Abstellen des Fahrzeugs hinausgehende Nachschau, etwa durch Abschreiten des Nahbereichs, kann beispielsweise bestehen, wenn ein Halt- oder Parkverbotszeichen durch dort abgestellte besonders hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, Verkehrszeichen schon deshalb nicht zu erkennen.
BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 24
Anbringung von Zusatzzeichen unter Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs
Das OVG Hamburg vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass bei überlappenden Haltverbotszonen nicht sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit Zusatzzeichen versehen werden müssten, die die inhaltliche Eingrenzung und zeitliche Befristung in ihrer Gesamtheit vorgeben (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08, Randnummern 39, 42).
Umgedrehte Verkehrszeichen
Müssen sich Verkehrsteilnehmer über die Bedeutung eines umgedrehten (mobilen) Verkehrszeichen informieren, das sich auf den ruhenden Verkehr bezieht?

Umgedrehte mobile eingeschränkte Haltverbote oder umgedrehte mobile absolute Haltverbote verlieren laut der Ansicht des OVG Münster, des VG München und des OLG Hamm regelmäßig nicht ihre Wirksamkeit, solange sie weiterhin eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden können (OVG Münster, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95, NJW 1998, 331; VG München, Urteil vom 05.10.1989 – M 17 K 89.620, DAR 1990, 193; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.1970 – 5 Ss OWi 670/70, VerkMitt. 1971, 7).
Des Weiteren führte das OVG Münster jedoch aus, dass Unbefugte mobile Verkehrszeichen in ihrer Erkennbarkeit so stark beeinträchtigen können, dass diese Verkehrszeichen unwirksam werden (OVG Münster, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95, NJW 1998, 331).
Demnach wies das OVG Münster darauf hin, dass eine allgemeingültige Beurteilung zur Wirksamkeit eines Verkehrszeichens, welches seiner Erkennbarkeit durch Unbefugte beeinträchtigt wurde, nicht möglich sei (OVG Münster, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95, NJW 1998, 331).
Hinsichtlich der Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, die in ihrer Erkennbarkeit durch Unbefugte beeinträchtigt wurden, wäre auf den Einzelfall abzustellen (OVG Münster, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95, NJW 1998, 331).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten, sonst nicht sichtbar sein dürfen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).
Schneebedeckte Verkehrszeichen
Schneebedeckte Verkehrszeichen enthalten keine wirksame Anordnung, wenn ihr Inhalt nicht mehr erkennbar ist und ein Verkehrsteilnehmer vom Inhalt des Verkehrszeichens nicht bereits bei früherer Gelegenheit Kenntnis erlangen konnte (BayObLG, Beschluss vom 16.05.1984 – 1 ObOWi 127/84, NJW 1984, 2110).
Wenn ein Verkehrsteilnehmer bereits bevor ein Haltverbot schneebedeckt war, von diesem Verkehrszeichen Kenntnis erlangt hat, sollte dieses Verkehrszeichen für diesen Verkehrsteilnehmer gelten.
War das Haltverbot allerdings bereits schneebedeckt, bevor der Verkehrsteilnehmer vom Inhalt des Verkehrszeichens Kenntnis erlangen konnte, sollte das Haltverbot für den Verkehrsteilnehmer nicht gelten.
Zu tief aufgestellte Verkehrszeichen
Auch zu tief aufgestellte Verkehrszeichen können dem Sichtbarkeitsgrundsatz genügen. Hierfür ist allerdings eine Einzelfallbetrachtung erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 – 3 B 4.17, Randnummer 9).
Die hinreichende Sichtbarkeit eines Verkehrszeichen kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch dann gegeben sein, wenn das Verkehrszeichen entgegen der Vorgaben zur Aufstellhöhe von Verkehrszeichen aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nur in einer Höhe von 1,30 m bis 1,50 m angebracht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 – 3 B 4.17, Randnummer 9).
Fazit
Der Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt, dass Verkehrszeichen so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, dass sie von Verkehrsteilnehmern, insbesondere Kraftfahrzeugführern, mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können und nicht irreführend sind. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für ortskundige und ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und umfasst sowohl die optische Wahrnehmbarkeit als auch die inhaltliche Verständlichkeit der Zeichen. Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs unterliegen strengeren Sichtbarkeitsanforderungen als solche des ruhenden Verkehrs, da sie während der Fahrt in kürzester Zeit erfasst werden müssen.
Für Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs wird angenommen, dass Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen ihres Fahrzeugs Zeit haben, sich über etwaige Haltverbote zu informieren. Hieraus ergeben sich höhere Anforderungen an die Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer. Eine Pflicht zur umfassenden Nachschau besteht jedoch nur bei konkretem Anlass, etwa wenn Verkehrszeichen durch andere Fahrzeuge verdeckt sein könnten oder die Sichtverhältnisse schlecht sind. Bei schneebedeckten Verkehrszeichen gilt grundsätzlich, dass ihre Wirksamkeit nur dann besteht, wenn ihr Inhalt noch erkennbar ist oder dem Verkehrsteilnehmer bereits bekannt war.
Zusatzzeichen unter einem Verbotszeichen dürfen nicht zu zahlreich sein; vier Zusatzzeichen gelten bereits als zu viel. Zu tief aufgestellte Verkehrszeichen können unter Umständen dennoch wirksam sein, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Insgesamt zeigt sich, dass die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen immer einer Abwägung unterliegt, die sowohl die technische Anbringung als auch die Umstände vor Ort berücksichtigen muss.
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