Bedarfsumleitungen nach Zeichen 460: Anordnung, Planung und Umsetzung in der Praxis
Verkehrsstaus, Baustellen oder Unfälle auf Autobahnen erfordern häufig kurzfristige Maßnahmen, um den Verkehrsfluss zu sichern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Hierbei spielen Bedarfsumleitungen eine zentrale Rolle, da sie den Verkehr im Bedarfsfall über das nachgeordnete Straßennetz zwischen Anschlussstellen umleiten und so eine geordnete Weiterfahrt ermöglichen. Die Anordnung, Beschilderung und Umsetzung solcher Bedarfsumleitungen unterliegt dabei klaren rechtlichen Vorgaben und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen von Allgemeinheit und Einzelnen.
Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.
Der Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen, örtlichen Kriterien, Beschilderung und Zuständigkeiten für die Anordnung von Bedarfsumleitungen mit den Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) auf Autobahnen und im nachgeordneten Straßennetz. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welche Kriterien sind bei der Festlegung von Bedarfsumleitungsstrecken zu berücksichtigen?
- Wann werden Bedarfsumleitungsstrecken auf der Autobahn angekündigt?
- Wie erfolgt die Ankündigung Bedarfsumleitungsstrecken auf der Autobahn?
- Wo sind die Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) außerhalb der Autobahn aufzustellen?
- Was ist bei der Ausgestaltung von Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) außerhalb der Autobahn zu beachten?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Sicherheit des Verkehrs
Die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eingeschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Ordnung des Verkehrs
Außerdem kann die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Ordnung des Verkehrs eingeschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Begründung
Bevor das Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) aufgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das geplante Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) verhältnismäßig ist.
Dies wird auch als Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezeichnet.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schützt die Rechte und Freiheiten der einzelnen Person (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist jede verkehrsrechtliche Maßnahme anhand der folgenden Kriterien zu begründen:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Verkehrszeichen müssen einem legitimen Zweck dienen.
Das Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) dient einem legitimen Zweck, wenn es auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und rechtlich zulässig ist
Straßenverkehrsbehörden sind befugt, die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs zu beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Damit ist es den Straßenverkehrsbehörden gestattet, das Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) anzuordnen.
Zugleich dient das Aufstellen des Verkehrszeichens “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) dem Allgemeinwohl, da es der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs zugutekommen.
Geeignetheit
Das geplante Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) muss dazu geeignet sein, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten oder den Verkehrsablauf zu ordnen.
Erforderlichkeit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verlangt, dass Verkehrszeichen ausschließlich dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Das Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) muss unter anderem erforderlich sein, damit ihre Anordnung als verhältnismäßig gilt.
Damit ist gemeint, dass kein anderes milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung steht, das die Verkehrssicherheit gewährleistet oder den Verkehrsablauf ordnet.

Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis stehen.
Das heißt, eine verkehrsrechtliche Anordnung darf nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, die sich aus der Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs ergeben, dürfen nicht in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.

Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem beispielsweise die Aufstellung der Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) beabsichtigt wird, eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen gekennzeichnet wird.
Einzelne Bewohner entlang des betreffenden Streckenabschnittes, auf dem beispielsweise die Aufstellung der Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) beabsichtigt wird, haben ein Interesse daran, dass keine Bedarfsumleitung vor Ihrem Anwesen eingerichtet wird.
Damit die Aufstellung der Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufstellung der Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) gegenüber den individuellen Nachteilen überwiegen.
Orte
Für den Autobahnverkehr werden Bedarfsumleitungen mithilfe der vorgesehenen Richtzeichen Zeichen 460 und 466 eingerichtet. Sie haben den Zweck, den Verkehr im Bedarfsfall über das nachgeordnete Straßennetz von einer Anschlussstelle zur nächsten Anschlussstelle an der Störungsstelle vorbeizuleiten (Teil B Kapitel 1.1 Absatz 1 RUB 21).
In der Regel handelt es sich bei der “anderen” Anschlussstelle um die in Fahrtrichtung nächstgelegene Auffahrt zur selben Autobahn. Besteht zu diesem Anschluss keine geeignete Verbindung, ist über einen darauffolgenden Anschluss eine entsprechende Strecke einzurichten, die als weiterführende Bedarfsumleitung ausgestaltet wird (Teil B Kapitel 1.1 Absatz 2 RUB 21).
Bei der Festlegung von Bedarfsumleitungsstrecken sind folgende Kriterien zu berücksichtigen (Teil B Kapitel 2 Absatz 3 RUB 21):
- Verkehrssicherheit
- Linienführung (Umwegfaktor, Steigungsverhältnisse, Ortsdurchfahrten)
- Streckencharakteristik (Brückenbauwerke, Engstellen, Fahrverbote, Straßenzustand)
- Leistungsfähigkeit (Leistungsreserven)
- Umwelt (Lärmbelastung, Schutzgebiete)
Ankündigung auf der Autobahn
Im Regelfall, also ohne bestehende Sperrung, erfolgt für Bedarfsumleitungen auf der Autobahn keine Ankündigung (Teil B Kapitel 1.2.1 Absatz 1 RUB 21).
Wird eine Fahrtrichtung für einen längeren Zeitraum vollständig gesperrt, ist die Sperrung vor der letztmöglich nutzbaren Anschlussstelle durch eine Planskizze mit Zeichen 458 unter Angabe der U-Strecke anzukündigen (Teil B Kapitel 1.2.1 Absatz 2 RUB 21).
Wird die folgende Anschlussstelle gesperrt, ist die Nutzung der Umleitungsstrecke ab einer Anschlussstelle durch einen entsprechenden Vorwegweiser anzukündigen (Teil B Kapitel 1.2.1 Absatz 3 RUB 21).
Die Sperrung einer Anschlussstelle ist unter Hinweis auf die Umleitung über die folgende Anschlussstelle durch einen entsprechenden Vorwegweiser bekannt zu geben (Teil B Kapitel 1.2.1 Absatz 4 RUB 21).
Ein Hinweis auf eine rückführende Bedarfsumleitung erfolgt dabei nicht (Teil B Kapitel 1.2.1 Absatz 4 RUB 21).
Beschilderung der Bedarfsumleitung außerhalb der Autobahn
Die Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) kennzeichnen eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen (Teil B Kapitel 1.2.2 Absatz 1 RUB 21).

Sie können als Wegweiser und als Vorwegweiser eingesetzt werden (Teil B Kapitel 1.2.2 Absatz 2 RUB 21).
Vor jeder verkehrswichtigen Kreuzung oder Einmündung sind die Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) außerhalb der Autobahn aufzustellen (Teil B Kapitel 3.2 Absatz 1 RUB 21).
Des Weiteren sind die Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) an Stellen, an denen Zweifel über die Weiterführung der Bedarfsumleitung entstehen können aufzustellen (Teil B Kapitel 3.2 Absatz 1 RUB 21).
Ferner sind die Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) am Ende der Bedarfsumleitungsstrecke aufzustellen (Teil B Kapitel 3.2 Absatz 1 RUB 21).
Mit dem Ende der Bedarfsumleitungsstrecke ist die Einfahrt in die Autobahn gemeint (Teil B Kapitel 3.2 Absatz 1 RUB 21).
Zeichen 466 (Weiterführende Bedarfsumleitung) wird aufgestellt, wenn der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden kann (Teil B Kapitel 1.2.2 Absatz 3 RUB 21).
Der umgeleitete Verkehr wird dann über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt (Teil B Kapitel 1.2.2 Absatz 3 RUB 21).

Ausgestaltung
Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr in nördlicher oder östlicher Richtung sind mit ungeraden Nummern zu kennzeichnen, während für den Verkehr in südlicher oder westlicher Richtung gerade Nummern zu verwenden sind (Teil B Kapitel 1.1 Absatz 4 RUB 21).
Die Nummerierung ist so festzulegen, dass sie in Fahrtrichtung aufsteigend verläuft. Hierfür stehen die Zahlen von 1 bis 99 zur Verfügung (Teil B Kapitel 1.1 Absatz 4 RUB 21).
Werden Ländergrenzen überschritten, ist auf eine sachgerechte Abstimmung der Nummerierung zu achten (Teil B Kapitel 1.1 Absatz 4 RUB 21).
Aufstellung auf der Autobahn
Die Aufstellung der Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) auf der Autobahn richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen Ausgabe 2023 (RWBA 2023) (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 1 RUB 21).
Aufstellung außerhalb der Autobahn
An Kreuzungen und Einmündungen, an denen sich Verkehrsteilnehmer rechtzeitig einordnen müssen, sind ergänzend Varianten des Zeichens 460 mit vorwegweisender Funktion einzusetzen, also Zeichen 460 mit gebogenem Pfeil (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 2 RUB 21).
Die Standorte der Vorwegweiser sind den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen Ausgabe 2000 (RWB 2000) zu entnehmen (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 2 RUB 21).
Die Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) dürfen an den gleichen Standorten wie die Vorwegweiser bzw. Wegweiser nach den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen Ausgabe 2000 (RWB 2000) aufgestellt werden (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 21).
Eine Integration der Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) in die Wegweisung ist unzulässig (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 21).
Bei der Anbringung an Vorwegweiser bzw. Wegweiser ist die angegebene Richtung zu beachten (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 21).
Das bedeutet, dass bei seitlicher Aufstellung das Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung, hier links” (Zeichen 460-11) links anzubringen ist (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 21).
Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung, hier rechts” (Zeichen 460-21) ist rechts anbringen (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 21).
Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung, Vorankündigung geradeaus” (Zeichen 460-30) ist über dem Geradeauspfeil des vorhandenen Wegweisers anzubringen (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 3 RUB 21).
Zuständigkeit
Anordnung
Die Verkehrszeichen “Bedarfsumleitung” (Zeichen 460) werden für nicht vorhersehbare Verkehrsstörungen auf der Autobahn von der Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Polizei und der Straßenbaubehörde festgelegt (Teil B Kapitel 2 Absatz 1 RUB 21).
Die Beschilderung für Bedarfsumleitungsstrecken wird von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet (Teil B Kapitel 2 Absatz 2 RUB 21).
Unterhaltung
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie der sonstigen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zugelassenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind (§ 5b Absatz 1 StVG).
Jedoch tragen die Kosten für Wegweiser für Bedarfsumleitungen die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von denen der Verkehr umgeleitet werden soll (§ 5b Absatz 2 Buchstabe f StVG).

Fazit
Die Anordnung und Aufstellung von Bedarfsumleitungen (Zeichen 460) ist ein klar geregeltes Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Ordnung auf Autobahnen und dem nachgeordneten Straßennetz. Sie muss stets verhältnismäßig sein und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllen: Jede Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Die Umsetzung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Straßenverkehrsbehörden, Polizei und Straßenbaubehörden. Auf der Autobahn selbst sind Bedarfsumleitungen in der Regel ohne Vorankündigung einzurichten, während außerhalb der Autobahn Wegweiser an allen relevanten Kreuzungen, Einmündungen und an Zweifelsstellen die Orientierung des Verkehrs sicherstellen. Ergänzende Zeichen wie 466 sorgen für die Fortführung der Umleitungsstrecke, wenn eine direkte Rückführung auf die Autobahn nicht möglich ist.
Bedarfsumleitungen sind ein unverzichtbares Mittel zur Steuerung des Verkehrs in Ausnahmefällen, das sorgfältig geplant, verhältnismäßig angeordnet und fachgerecht umgesetzt werden muss, um sowohl den Allgemeinwohlanspruch als auch die Interessen einzelner Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.
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