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muss ein Array sein. Um beliebige Daten an Skripte zu übergeben, verwende stattdessen die Funktion wp_add_inline_script()
. Weitere Informationen: Debugging in WordPress (engl.). (Diese Meldung wurde in Version 5.7.0 hinzugefügt.) in /www/htdocs/w01a00e4/stvo2go.de/wp-includes/functions.php on line 5831Zeichen 260 wird in der StVO auch “Verbot für Kraftfahrzeuge” genannt. Dieses Verkehrszeichen begegnet dir häufig auf außerörtlichen Wirtschaftswegen. Hin und Wieder ist es aber auch im Zuge von Anliegerstraßen, selbstständigen Geh- und Radwegen oder Baustellen anzutreffen. Welche Verkehrsarten sind von den Sinnbildern erfasst und welche Bedeutung geht vom Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” aus?
Zeichen 260 verbietet die Einfahrt und das Parken innerhalb des Bereichs für Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Dieser Beitrag zeigt dir,
Bereit? Ok, let’s go!
Fußgänger sind innerhalb eines für Kraftfahrzeuge mit Zeichen 260 gesperrten Bereichs erlaubt.
Innerorts werden Bereiche mit Zeichen 260 in aller Regel Gehwege aufweisen.
Folglich müssen Fußgänger auch in mit Zeichen 260 beschilderten Bereichen vorhandene Gehwege benutzen (§ 25 Absatz 1 StVO).
Außerhalb geschlossener Ortschaften wird Zeichen 260 unter anderem im Zuge von Wirtschaftswegen aufgestellt. Wirtschaftswege weisen normalerweise keine Gehwege oder Seitenstreifen auf.
Demnach dürfen Fußgänger auf Wirtschaftswegen mit Zeichen 260 auf der Fahrbahn gehen (§ 25 Absatz 1 StVO).
Fußgänger müssen entlang von außerörtlichen Wirtschaftswegen mit Zeichen 260 am linken Fahrbahnrand gehen, sofern das zumutbar ist (§ 25 Absatz 1 StVO).
In einen mit Zeichen 260 beschilderten Bereich dürfen Radfahrer einfahren.
Als Fahrradfahrer musst du aber auch in einem Bereich, der für Kraftfahrzeuge mit Zeichen 260 verboten ist, die allgemeinen Verkehrsregeln beachten.
Durch die Teilnahme am Straßenverkehr gilt auch für Radfahrer “ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht” gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern im mit Zeichen 260 gesperrten Bereich (§ 1 Absatz 1 StVO).
Darüber hinaus dürfen Radfahrer andere nicht
So dürfen Radfahrer beispielsweise Fußgänger nicht gefährden, behindern oder belästigen.
Zu den allgemeinen Verhaltensregeln zählt auch das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2 StVO).
Das Rechtsfahrgebot richtet sich an Fahrzeugführer. Stellt ein Fahrrad ein Fahrzeug dar?
Antwort: Ja. Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Demnach müssen Radfahrer auch in Bereichen mit Zeichen 260 möglichst weit rechts fahren.
Radfahrer müssen auch dann möglichst weit rechts fahren, wenn gerade kein Gegenverkehr vorhanden ist. Des Weiteren gilt das Rechtsfahrgebot beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit (§ 2 Absatz 2 StVO).
Auf dem runden rot umrandeten Verkehrszeichen ist schematisch ein Auto und ein Motorrad abgebildet.
Diese Sinnbilder stehen für bestimmte verbotene Verkehrsarten.
Das obere Sinnbild steht für “Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas” (§ 39 Absatz 7 StVO).
Mit dem unteren Sinnbild sind “Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge” gemeint (§ 39 Absatz 7 StVO).
Es ist anfangs sehr schwer zu erfassen, was sich unter den einzelnen Begriffen tatsächlich verbirgt.
Das liegt daran, dass die Fahrzeugarten im Straßenverkehrsgesetzes (StVG), dem Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrt-Bundesamtes (VSKA) unterschiedlich benannt, erklärt und kategorisiert sind.
Um besser zu verstehen, was mit Krafträdern, Kleinkrafträdern, Mofas, Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen gemeint ist, habe ich zunächst einige Infografiken erstellt.
Die untere Darstellung basiert auf den gültigen Bezeichnungen des VSKA.
Fahrzeug- und Aufbauarten werden nach dem VSKA folgendermaßen kategorisiert:
Es handelt sich um vereinfachte Darstellungen, bei denen nicht alle Fahrzeugklassen berücksichtigt wurden.
Es fällt auf, dass die Begriffe Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge fehlen.
Das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrt-Bundesamtes (VSKA) und die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) legen genau fest, was unter Krafträdern zu verstehen ist.
Die Definitionen der vorgenannten Rechtsquellen zu Krafträdern sind identisch.
Krafträder sind
Eine Unterkategorie der Krafträder bilden die Leichtkrafträder.
Leichtkrafträder sind Krafträder
Zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h dürfen demnach nicht in Bereiche einfahren, die mit Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” beschildert sind.
Unter Kleinkrafträder fallen zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
Von zweirädrige Kleinkrafträder spricht man einerseits, wenn
Andererseits spricht man von zweirädrigen Kleinkrafträder, wenn
Dreirädrige Kleinkrafträder werden in drei Unterkategorien mit speziellen Eigenschaften unterteilt (§ 2 Nummer 11 FZV):
Ein Fahrzeug kann nur dann als Kleinkraftrad bezeichnet werden, wenn die vorgenannten besonderen Eigenschaften erfüllt sind.
Du darfst also nicht in einen Bereich mit Zeichen 260 einfahren, wenn dein Fahrzeug die oben genannten Kriterien erfüllt, da es dann als Kleinkraftrad gilt.
Mofas sind spezielle, meist 2-rädrige, Kleinkrafträder, die eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufweisen.
Leichtmofas stellen wiederum eine Unterart der Mofas dar. Leichtmofas haben gegenüber normalen Mofas folgende besondere Eigenschaften
Man könnte auf die Idee kommen, dass ein “Verbot für Kraftfahrzeuge” nicht für Leichtmofas gilt, da diese ja nicht explizit bei den Geboten und Verboten von Zeichen 260 genannt sind.
Allerdings stellen Leichtmofas nur eine bestimmte Art von Kleinkrafträdern dar. Kleinkrafträder ist das Einfahren in mit Zeichen 260 beschilderten Bereichen verboten.
Demnach darfst du weder mit Mofas, noch mit Leichtmofas in einen Bereich mit Zeichen 260 einfahren.
Das Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), das Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrt-Bundesamtes erwähnen den Begriff Kraftwagen nicht.
Ein Kraftwagen ist ein Auto (Duden, Kraftwagen).
Laut Duden ist ein Auto ein
durch einen Motor angetriebenes Straßenfahrzeug mit gummibereiften Rädern und offener oder geschlossener Karosserie zum Transport von Personen oder Gütern; Kraftwagen, Kraftfahrzeug, Automobil
Duden, Auto
bezeichnet.
Das StVG bezeichnet Kraftfahrzeuge als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Absatz 2 StVG).
Die FZV definiert Kraftfahrzeuge als nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nummer 1 FZV).
Laut dem PBefG sind Kraftfahrzeuge Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein (§ 4 Absatz 4 PBefG).
Laut Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ist ein Kraftfahrzeug
bewegt zu werden (Artikel 3 Nummer 16 Verordnung (EU) 2018/858).
Vergleicht man die Verordnung (EU) 2018/858 mit den deutschen Rechtsquellen – StVG, FZV und PBefG – so lassen sich keine Gemeinsamkeiten feststellen.
Sowohl StVG, die FZV, als auch das PBefG definieren Kraftfahrzeuge als Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
Meiner Ansicht nach sind alle Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, in Bereichen mit Zeichen 260 verboten.
Dass das Parken in Bereichen mit Zeichen 260 nicht erlaubt ist, wird in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht explizit erwähnt.
An dieser Stelle wird oft angeführt, dass das OLG Karlsruhe speziell zum Verkehrszeichen 260 entschieden hat, dass weder das Schieben von Krafträdern, noch das Halten oder Parken mit Zeichen 260 verboten wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2009 – 1 Ss 65/08).
Im August 2009 wurde jedoch der Verordnungstext zu den Verkehrsverboten geändert (BGBl 2009 Seite 2631). Der oben genannte Beschluss des OLG Karlsruhe ist damit überholt.
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung enthält eine allgemeine Verhaltensregel zu den Verkehrsverboten von Zeichen 250 bis 261.
Liest man die laufenden Nummern 26 und 34 in Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung parallel, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Die Verkehrsteilnahme ist in einem mit Zeichen 260 beschilderten Bereich für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten.
Mit der Verkehrsteilnahme ist der fahrende und ruhende Verkehr gemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Haltender und parkender Verkehr zählen zum ruhenden Verkehr.
Zusammengefasst: Das Parken ist in einem Bereich, der mit Zeichen 260 beschildert ist, nicht erlaubt.
Ordnungswidrig handelt, wer
“entgegen […] Zeichen […] 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots […] parkt“
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144
Mehr Informationen, wie es zur Formulierung Verkehrsteilnahme zu den Zeichen 250 bis 261 in Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung kam, erfährst du im Artikel Bedeutung von Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art.
Hast du dich schon einmal gefragt, wie sich das “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) vom “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) unterscheidet?
Kein Problem. Ich habe die Unterschiede unten tabellarisch aufbereitet:
Zeichen 260 | Zeichen 250 | |
---|---|---|
Aussehen | ![]() | ![]() |
Verbot | Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Verbot für Fahrzeuge aller Art |
Ausnahmen | Keine | Handfahrzeuge, Reiter, Führer von Pferden, Treiber von Vieh, Führer von Vieh |
Krafträder | Verboten | Schieben erlaubt |
Fahrräder | Erlaubt | Schieben erlaubt |
Parken | Verboten für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Verboten für Fahrzeuge aller Art |
Innerhalb eines “Verbotes für Kraftfahrzeuge” sind Fußgänger erlaubt. Ist in einem mit Zeichen 260 beschilderten Bereich ein Gehweg vorhanden, müssen Fußgänger diesen Gehweg benutzen.
Radfahrer dürfen ein “Verbot für Kraftfahrzeuge” befahren, da Fahrräder keine Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen oder sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge darstellen.
Parken ist in einem Bereich mit Zeichen 260 verboten, da die Verkehrsteilnahme in einem mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” beschilderten Bereich für Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten ist.
Mehr zum Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” kannst du in meinem Beitrag Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen nachlesen.
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Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Über die Jahre hat Markus bereits mit der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, Hessischen Verwaltungsschulen und der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz zusammengearbeitet.
2 Kommentare
Was ist, wenn Zeichen 260 mit dem Zusatzschild “22 – 6 Uhr” eingeschränkt wird und wenn darunter noch das Schild “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” angebracht ist? Dann darf man um 21:59 ja noch einfahren und auch parken. Darf man das Kraftfahrzeug auch noch 22 Uhr noch geparkt lassen?
Hi Heiko,
bitte wende dich in deinem Einzelfall an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.