Unterhaltung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Von Zuständigkeit bis Umfang
Die regelmäßige Prüfung des Zustandes von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist entscheidend für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. In diesem Zusammenhang ist es für die verantwortlichen Behörden wichtig, wann diese zuständig sind. Des Weiteren kommt dem Wissen über den genauen Umfang der notwendigen Maßnahmen eine entscheidende Bedeutung zu.
Die Zuständigkeit für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Entfernung und den Betrieb von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen liegt bei den Baulastträgern. Diese sind ebenfalls für die Beleuchtung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie für Fußgängerüberwege zuständig. Falls kein Baulastträger vorhanden ist, übernimmt der Eigentümer der Straße diese Verantwortung.
Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Aspekte der Unterhaltung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Erfahre, welche Behörden für die Instandhaltung zuständig sind, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und welche Schritte notwendig sind, um eine kontinuierliche Funktionsfähigkeit und Sichtbarkeit der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu gewährleisten. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wer ist für die Beschaffung und Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen genau verpflichtet?
- Wer ist Straßenbaulastträger?
- Was sind Bundesfernstraßen?
- Wer kümmert sich um die Unterhaltung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entlang von Bundesfernstraßen?
- Wer kommt für die Kosten von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Zuständigkeit
Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Entfernung und zum Betrieb der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist der Baulastträger verpflichtet (§ 45 Absatz 5 StVO).
Der Baulastträger ist auch zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Entfernung und zum Betrieb der Beleuchtung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet (§ 45 Absatz 5 StVO).
Für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Entfernung und zum Betrieb der von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Beleuchtung von Fußgängerüberwegen sind die Baulastträger ebenfalls verpflichtet (§ 45 Absatz 5 StVO).
Im Übrigen ist der Eigentümer der Straße für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Entfernung und für den Betrieb der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie die angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen zuständig (§ 45 Absatz 5 StVO).
In Bezug auf die Baulast von Straßen spricht man auch von der Straßenbaulast.
Straßenbaulastträger
Wer ist Straßenbaulastträger?
Die Baulastträgerschaft richtet sich nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und den Straßengesetzen der Länder.
Bundesfernstraßen
Das FStrG regelt beispielsweise die Baulastträgerschaft von Bundesfernstraßen (§ 1 Absatz 1 FStrG).
Zu Bundesfernstraßen gehören Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 1 Absatz 2 FStrG).
Bundesautobahnen sind auch als Autobahnen, BAB oder AB bekannt.
Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (§ 5 Absatz 1 FStrG).
Die Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen kann allerdings nach den gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auch anderen obliegen (§ 5 Absatz 1 FStrG).
So sind zum Beispiel die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (§ 5 Absatz 2 FStrG).
In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
5 Absatz 3 FStrG
Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (§ 5 Absatz 4 FStrG).
Landesstraßen und Staatsstraßen
Die Straßenbaulast von Landesstraßen und Staatsstraßen richtet sich nach den Straßengesetzen der Länder.
In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es sogenannte Landesstraßen.
In Bayern und Sachsen gibt es Staatsstraßen.
Hier ein Überblick der Straßengesetze der 16 Bundesländer:
Bundesland | Straßengesetz |
---|---|
Baden-Württemberg | Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG) |
Bayern | Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) |
Berlin | Berliner Straßengesetz (BerlStrG) |
Brandenburg | Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) |
Bremen | Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) |
Hamburg | Hamburgisches Wegegesetz (HWG) |
Hessen | Hessisches Straßengesetz (HStrG) |
Mecklenburg-Vorpommern | Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) |
Niedersachsen | Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) |
Nordrhein-Westfalen | Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) |
Rheinland-Pfalz | Landesstraßengesetz (LStrG) |
Saarland | Gesetz Nr. 808 - Saarländisches Straßengesetz (StrG SL) |
Sachsen | Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) |
Sachsen-Anhalt | Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) |
Schleswig-Holstein | Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) |
Thüringen | Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) |
Regelungen zur Straßenbaulastträgerschaft finden sich zum Beispiel für Baden-Württemberg im Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz – StrG).
In Baden-Württemberg ist beispielsweise das Land Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen (§ 43 Absatz 1 StrG Baden-Württemberg).
Kreisstraßen
Die Straßenbaulast von Kreisstraßen richtet sich nach den Straßengesetzen der Länder.
In Baden-Württemberg sind zum Beispiel die Landkreise und Stadtkreise Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (§ 43 Absatz 2 StrG Baden-Württemberg).
Gemeindestraßen
Die Straßenbaulast von Gemeindestraßen richtet sich nach den Straßengesetzen der Länder.
Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind in Baden-Württemberg beispielsweise die Gemeinden (§ 44 StrG Baden-Württemberg).
Kosten
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind (§ 5b Absatz 1 StVG).
Bei geteilter Straßenbaulast trägt der für die durchgehende Fahrbahn zuständige Träger der Straßenbaulast die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 5b Absatz 1 StVG).
Ist ein Träger der Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der Eigentümer der Straße die Kosten (§ 5b Absatz 1 StVG).
Bei den oben genannten Regelungen gibt es jedoch einige Besonderheiten, die beachtet werden müssen.
Für Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit Halbschranken und Blinklichter ohne Halbschranken tragen die Unternehmer der Schienenbahnen die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der vorgenannten amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 5b Absatz 2 StVG).
Für Haltestellenzeichen tragen die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der vorgenannten amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 5b Absatz 2 StVG).
In der Ortsdurchfahrt tragen für Parkuhren und andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit, Straßenschilder, Geländer, Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen, die Gemeinden die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der vorgenannten amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 5b Absatz 2 StVG).
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die durch Arbeitsstellen auf und neben der Straße erforderlich werden, tragen die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer (§ 5b Absatz 2 StVG).
Für die entsprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweiszeichen tragen die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der vorgenannten amtlichen Verkehrszeichen (§ 5b Absatz 2 StVG).
Für Wegweiser für Bedarfsumleitungen tragen die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von denen der Verkehr umgeleitet werden soll, die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der vorgenannten amtlichen Verkehrszeichen (§ 5b Absatz 2 StVG).
Unterhaltung
Wer zur Unterhaltung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet ist, hat auch dafür zu sorgen, dass diese jederzeit deutlich sichtbar sind (VwV-StVO zu § 45 Absatz 5).
Darüber hinaus haben die Straßenverkehrsbehörden bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen (VwV-StVO zu 45 Absatz 3).
Dabei haben sie besonders darauf zu achten, dass die Verkehrszeichen und die Verkehrseinrichtungen, auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und sich in gutem Zustand befinden (VwV-StVO zu 45 Absatz 3).
Material
Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43; Teil 1 Kapitel 5 VzKat).
Allgemeine Regeln zur Ausführung der Gestaltung von Verkehrszeichen sind im Katalog der Verkehrszeichen ausgeführt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Der Katalog der Verkehrszeichen wird auch Verkehrszeichenkatalog (VzKat) genannt.
Verkehrszeichen sind materialtechnisch und ausführungstechnisch nach den einschlägigen internationalen und nationalen Vorschriften herzustellen und zu unterhalten (Teil 1 Kapitel 5 VzKat).
Hinsichtlich des Materials ist auch die Auswahl der richtigen Reflexionsklasse entscheidend.
Für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Wahl der Leistungsklasse bezüglich der Retroreflexion und Leuchtdichte nach dem “Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen” (M LV).
Die unten dargestellte Tabelle gibt Auskunft welche Reflexionsklasse bei welcher Straße in welchem Umfeld gewählt werden muss (Tabelle 1 M LV).
Zeichen nach § 39 bis § 43 StVO | Normales Umfeld | Hell erleuchtetes Umfeld und/oder viele externe Lichtquellen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Autobahn | Außerorts | Innerorts | Autobahn | Außerorts | Innerorts | |
Aufstellung rechts* | RA2 | RA1 / RA2 | RA2 | RA2 / RA3 | RA2 | RA3/beleuchtet |
Aufstellung links* | RA2 | RA2 | RA2 | RA3 | RA2 / RA3 | RA3/beleuchtet |
Aufstellung über Kopf* | RA2 | RA2 | RA2 | RA3 | RA2 / RA3 | RA3/beleuchtet |
Wartegebote und Haltgebote an Bahnübergängen | RA2 / RA3 | RA2 / RA3 | RA3 | RA3 | ||
Wartegebote und Haltgebote an Kreuzungen | RA2 / RA3 | RA2 | RA2 / RA3 | RA3 | RA3 | RA3/beleuchtet |
Wartegebote und Haltgebote an Einmündungen | RA2 / RA3 | RA2 | RA2 / RA3 | RA3 | RA3 | RA3/beleuchtet |
Wartegebote und Haltgebote bei verengter Fahrbahn | RA2 / RA3 | RA2 | RA2 / RA3 | RA3 | RA3 | RA3/beleuchtet |
Zeichen für vorgeschriebene Fahrtrichtung | RA2 / RA3 | RA2 | RA2 / RA3 | RA3 | RA3 | RA3/beleuchtet |
Zeichen für vorgeschriebene Vorbeifahrt | RA2 / RA3 | RA2 | RA2 / RA3 | RA3 | RA3 | RA3/beleuchtet |
Zeichen in Arbeitsstellen | RA2 | RA2 | RA2** | RA2 / RA3 | RA2 | RA2 |
Sonderwege | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 |
Haltverbote | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 |
Parken | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 |
Touristische Wegweisung*** | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 | RA1 |
*) Sofern für diese nicht in gesonderten Regelwerken Festlegungen getroffen werden (zum Beispiel Zeichen 350 in den R-FGÜ).
**) Vorhandene Bestände an Materialien der Retroreflexions-Klasse 1 (RA1) können aufgebraucht werden.
***) Sofern nicht in Form eines braunen Farbeinsatzes in einem Wegweiser nach RWB integriert.
Reinigung
Zur Unterhaltungspflicht gehört unter anderem auch, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gereinigt wird, damit sie jederzeit deutlich sichtbar sind (VwV-StVO zu § 45 Absatz 5).
Beschneiden oder Beseitigung von Hecken und Bäumen
Die Sicht auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kann durch Hecken und Bäume eingeschränkt oder verdeckt sein.
Straßenbaulastträger sind im Rahmen Ihrer Unterhaltungspflicht von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ebenfalls dazu verpflichtet, Hecken und Bäume zu beschneiden oder zu beseitigen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 5).
Fazit
Der Träger der Straßenbaulast trägt die Kosten für die amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Bei geteilter Straßenbaulast trägt der Träger der durchgehenden Fahrbahn die Kosten. Wenn kein Träger der Straßenbaulast vorhanden ist, trägt der Eigentümer der Straße die Kosten.
Spezielle Regelungen existieren für Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter, Haltestellenzeichen, Parkuhren, Straßenschilder, Wegweiser, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsstellen auf oder neben der Straße, amtlichen Hinweiszeichen sowie Bedarfsumleitungen.
Verkehrszeichen müssen nach den anerkannten Gütebedingungen hergestellt und unterhalten werden.
Zur Unterhaltungspflicht gehört auch die Reinigung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie das Beschneiden oder Beseitigen von Hecken und Bäumen. Grund hierfür ist, dass die Sicht auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jederzeit gewährleistet sein muss.
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