Feuerwehraufstellflächen im öffentlichen Verkehrsraum: Zulässigkeit und rechtliche Grenzen
Feuerwehraufstellflächen sind für einen wirksamen Brandschutz und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen unverzichtbar. In der Praxis stellt sich jedoch insbesondere im öffentlichen Straßenraum die komplexe Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen solche Flächen gesichert werden können. Dabei treffen bauordnungsrechtliche Anforderungen an den zweiten Rettungsweg auf straßenrechtliche Vorgaben zum Gemeingebrauch sowie auf straßenverkehrsrechtliche Instrumente wie absolute Haltverbote.
Feuerwehraufstellflächen können im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich vorgesehen werden, sofern dies zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs erforderlich ist.
Die rechtliche Bewertung, ob absolute Haltverbote zur Sicherstellung von Feuerwehraufstellflächen aufgestellt werden dürfen, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Bauordnungsrecht, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht. In der Praxis bestehen hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen, die im Folgenden systematisch dargestellt und bewertet werden. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dürfen Feuerwehraufstellflächen im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werden?
- Welche Bedeutung haben das Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) und die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) für die Einordnung solcher Flächen in Baden-Württemberg?
- Dürfen Feuerwehraufstellflächen im öffentlichen Straßenraum durch absolute Haltverbote freigehalten werden?
- Wo verlaufen die rechtlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Zwecke des Brandschutzes?
- Und viele mehr …
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Erste Rechtsauffassung: Vorrang des Straßenrechts
Eine in der Praxis vertretene Auffassung geht davon aus, dass Feuerwehrflächen im öffentlichen Straßenraum in Baden-Württemberg nicht durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie absolute Haltverbote freigehalten werden dürfen.
Diese Auffassung argumentiert im Kern wie folgt:
- Öffentliche Straßen sind dem Gemeingebrauch gewidmet (§ 13 StrG Baden-Württemberg).
- Eine dauerhafte Freihaltung von Flächen durch absolute Haltverbote entzieht diese Flächen dem Gemeingebrauch.
- Weder die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) noch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) enthalten eine Ermächtigungsgrundlage für solche Eingriffe.
- Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen dürfen nicht zu einer faktischen Umwidmung öffentlicher Verkehrsflächen führen.
Im Ergebnis wären Feuerwehrflächen im öffentlichen Straßenraum danach nur zulässig, wenn sie ohne dauerhafte Beschränkung des Gemeingebrauchs auskommen.
Gemeingebrauch als straßenrechtliche Ausgangsbasis
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (§ 13 Absatz 1 StrG Baden-Württemberg).
Dies wird auch als Gemeingebrauch bezeichnet (§ 13 Absatz 1 StrG Baden-Württemberg).
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird (§ 13 Absatz 1 StrG Baden-Württemberg).
Der Gemeingebrauch stellt damit die grundlegende Zweckbestimmung öffentlicher Straßen dar. Diese sind grundsätzlich für die allgemeine Nutzung durch jedermann gewidmet.
Jede verkehrsrechtliche Beschränkung durch Verkehrszeichen dieses Gemeingebrauchs, also durch Beschilderung oder Markierung, bedarf einer rechtlichen Rechtfertigung.
Brandschutzrechtliche Anforderungen nach der LBO
Die brandschutzrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).
Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen müssen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen (§ 15 Absatz 3 LBO).
Der zweite Rettungsweg kann entweder über eine weitere notwendige Treppe oder über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit geführt werden (§ 15 Absatz 5 LBO).
Hieraus folgt, dass bauliche Anlagen so zu planen sind, dass die Feuerwehr im Bedarfsfall geeignete Rettungsmaßnahmen durchführen kann. Dies kann auch Flächen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungsgeräte erforderlich machen.
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) trifft jedoch ausschließlich bauordnungsrechtliche Vorgaben. Sie regelt, wo und in welcher Form Feuerwehrflächen nachzuweisen sind, trifft jedoch keine Aussage darüber, wie diese im öffentlichen Verkehrsraum rechtlich gesichert werden können.
Regelungsgehalt der VwV Feuerwehrflächen
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) konkretisiert die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.
So kann der nach § 15 Absatz 3 LBO erforderliche unabhängige zweite Rettungsweg nach § 15 Absatz 5 LBO über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen (Abschnitt I. VwV Feuerwehrflächen).
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) regelt insbesondere Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken sowie deren Zufahrten (Abschnitt I. VwV Feuerwehrflächen).
Der Schwerpunkt der Vorschrift liegt damit eindeutig außerhalb des öffentlichen Straßenraums, nämlich auf privaten Grundstücksflächen und den dazugehörigen Zufahrten.
Jedoch sollen im Lageplan auch die im öffentlichen Raum liegenden Flächen für die Feuerwehr dargestellt werden (Abschnitt I. Nummer 8 Satz 3 VwV Feuerwehrflächen).
Diese Regelung hat jedoch rein darstellenden Charakter und begründet keine eigenständige Rechtsgrundlage für Eingriffe in den Straßenverkehr.
Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass solche Flächen im öffentlichen Straßenraum durch verkehrsrechtliche Maßnahmen freigehalten werden müssen.
Zweite Rechtsauffassung: Vorrang des Straßenverkehrsrechts und Gefahrenabwehr
Demgegenüber steht eine zweite Rechtsauffassung, die eine straßenverkehrsrechtliche Sicherung von Feuerwehraufstellflächen im öffentlichen Straßenraum für zulässig hält.
Es ist grundsätzlich unstrittig, dass Feuerwehrflächen auch im öffentlichen Straßenraum liegen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Gegebenheiten eine Feuerwehrfläche auf Privatgrund nicht zulassen.
Verfassungsrechtlicher Vorrang des Bundesrechts
Ausgangspunkt: Bundesrecht bricht Landesrecht (Artikel 31 GG).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist Bundesrecht, während das Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG), die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowie die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) Landesrecht darstellen.
Soweit es zu Konflikten kommt, hat das Straßenverkehrsrecht daher Vorrang.
Leib und Leben als Schutzgut
Zentraler Zweck des Straßenverkehrsrechts ist die Gefahrenabwehr, insbesondere der Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leib und Leben.
Rechtsgrundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen ist unter anderem § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO.
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Mit anderen Worten: Straßenverkehrsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs abzuwehren.
Hierzu zählt ausdrücklich auch der Schutz von Leib und Leben.
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, ist in der Regel ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde geboten und somit das Entschließungsermessen der Straßenverkehrsbehörde reduziert (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09, Randnummer 38).
Die Auswahl der Mittel ist indes nicht in bestimmter Weise durch die Verordnung vorgezeichnet. Welches Mittel gewählt wird, steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09, Randnummer 38).
Anwendung auf Feuerwehraufstellflächen
Feuerwehraufstellflächen dienen unmittelbar der Sicherstellung von Rettungsmaßnahmen und damit dem Schutz von Leib und Leben. Sind solche Flächen erforderlich, liegt regelmäßig eine konkrete Gefahr vor, wenn ihre Nutzung im Einsatzfall nicht gewährleistet ist.
Daraus folgt, dass die Straßenverkehrsbehörde tätig werden muss. Sie hat geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Nutzbarkeit zu treffen.
Als mögliche Maßnahmen kommen in Betracht:
- Grenzmarkierungen zur Bezeichnung, Verlängerung oder Verkürzung bestehender Haltverbote
- Anordnung eines absoluten Haltverbots
Geeignetheit des absoluten Haltverbots
Für Feuerwehraufstellflächen ist entscheidend, dass diese jederzeit, also 24 Stunden täglich, uneingeschränkt nutzbar sind.
Grenzmarkierungen kommen regelmäßig nicht in Betracht, sofern diese ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Parkverbot bezeichnen, verlängern oder verkürzen.
Das liegt daran, da haltende Fahrzeuge bereits im entscheidenden Einsatzmoment die Nutzung verhindern können.
Das absolute Haltverbot stellt daher regelmäßig das geeignete und erforderliche Mittel dar, um die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr sicherzustellen.
Fazit
Feuerwehraufstellflächen im öffentlichen Straßenraum sind rechtlich zulässig und können durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gesichert werden.
Zwar bestehen landesrechtliche Vorgaben aus Bauordnungsrecht und Straßenrecht, diese treten jedoch im Kollisionsfall hinter das Bundesrecht der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zurück.
Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die jederzeitige Nutzbarkeit von Feuerwehraufstellflächen ist das absolute Haltverbot regelmäßig das sachgerechte Mittel.
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