Schulstraße einrichten: Voraussetzungen
Die große Zahl sogenannter Elterntaxis, insbesondere in den morgendlichen Stoßzeiten, kann die Verkehrssicherheit sowie die Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs im Bereich von Schulen beeinträchtigen. Der Holverkehr und Bringverkehr durch Eltern führt gemeinsam mit dem konzentrierten Eintreffen von Kindern, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule kommen, häufig zu unübersichtlichen und gefährlichen Situationen im unmittelbaren Schulumfeld. Unter welchen Voraussetzungen können Schulstraßen angeordnet werden?
Schulstraßen werden auf Grundlage der Sicherheit des Verkehrs, des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung eingerichtet. Für Schulstraßen ist regelmäßig eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich.
Dieser Artikel beantwortet folgende Fragen zu Schulstraßen:
- Wie werden Schulstraßen beschildert?
- Wie werden Schulstraßen mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” für den Radverkehr freigegeben?
- Sind weitere Maßnahmen erforderlich, um das Parken innerhalb von Schulstraßen zu verhindern?
- Können Verbote der Einfahrt in Baden-Württemberg zeitlich befristet werden?
- Welche anderen Möglichkeiten bieten sich zeitliche Beschränkungen bei Schulstraßen zu verwirklichen?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Sicherheit des Verkehrs
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Schulstraßen können demnach aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs eingerichtet werden.
Bereitstellung von angemessenen Flächen für den Fußverkehr und Radverkehr
Angemessene Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr können
- zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt,
- zum Schutz der Gesundheit oder
- zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung
eingerichtet werden, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 StVO).
Unter die Verbesserung des Schutzes der Umwelt fällt unter anderem der Klimaschutz (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 StVO).
Schulstraßen dienen unter anderem der Einrichtung von angemessenen Flächen für den Fußverkehr.
Folglich können Schulstraßen zur
- Verbesserung des Schutzes der Umwelt,
- zum Schutz der Gesundheit oder
- zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung
eingerichtet werden, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Aus Sicht des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass Leichtigkeitseinbußen für einzelne Verkehrsmittel, also auch für den Kraftfahrzeugverkehr, bei Anordnungen, welche auf Umweltschutz, Gesundheitsschutz oder geordneter städtebaulicher Entwicklung fußen, zulässig sind (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 4).
Zur Bereitstellung von Flächen für den Radverkehr und Fußverkehr zählen Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die Flächen auf öffentlichen Straßen alleine oder vorrangig dem Fußverkehr oder Radverkehr zugewiesen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).
Damit können auch Schulstraßen umfasst sein (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 5).
Umweltschutz
Zum Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, tragen insbesondere Maßnahmen bei, deren Umsetzung eine Verkehrsverlagerung zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs, des Radverkehrs oder des Fußverkehrs erwarten lässt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14b).
Während der Stoßzeiten des Schulverkehrs ist im Bereich des Schulumfelds ein deutlich erhöhtes Aufkommen von Schülerinnen und Schülern festzustellen, die sich zu Fuß oder mit dem Fahrrad innerhalb des öffentlichen Straßenraums bewegen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 5).
Es handelt sich somit um eine spezifische Verkehrssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Straßenraum in diesem Zeitraum überwiegend von den Schülerinnen und Schülern genutzt wird (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 5).
Die Anordnung von Schulstraßen zielt in erster Linie darauf ab, den privaten Holverkehr und Bringverkehr mit Kraftfahrzeugen zu reduzieren und den Straßenraum den zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule kommenden Kindern und Jugendlichen vorzubehalten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 5).
Durch die angestrebte Verkehrsverlagerung wird die Voraussetzung des Klimaschutzes damit im Regelfall erfüllt, da die Maßnahme geeignet ist, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren und den Umweltverbund zu stärken (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 5).
Gesundheitsschutz
Zum Gesundheitsschutz, soweit nicht bereits durch die Ziele der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abgedeckt, zählt auch die Förderung des Zufußgehens und des Radfahrens als Formen der aktiven Mobilität (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14b).
Hierunter fallen somit auch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, die darauf gerichtet sind, das Leben und die Gesundheit von Personen zu schützen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 5).
Vor dem Hintergrund der mit dem Holverkehr und Bringverkehr durch sogenannte Elterntaxis verbundenen Gefährdung von Schulkindern ist die tatbestandliche Voraussetzung des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Anordnung von Schulstraßen regelmäßig als erfüllt anzusehen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 5).
Geordnete städtebauliche Entwicklung
Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung tragen Maßnahmen insbesondere dann bei, wenn sie zu einer besseren Verträglichkeit des Straßenverkehrs mit den Nutzungsansprüchen des städtebaulichen Bestands oder mit der Verwirklichung städtebaulicher Ziele beitragen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14b).
Dies gilt im beplanten wie auch im unbeplanten Innenbereich (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14b).
Die städtebaulichen Ziele können sich aus der Bauleitplanung oder aus informellen Planungen ergeben (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14b).
Begründung
Die Anordnung eines Verkehrszeichens muss verhältnismäßig sein.
Mit anderen Worten: Bei der Anordnung eines Verkehrszeichens muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fußt auf dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).
Er verteidigt die individuellen Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede verkehrsrechtliche Maßnahme anhand der folgenden Kriterien begründet wird:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Die Anordnung eines Verkehrszeichens verfolgt einen legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.
Daher muss die Frage beantwortet werden, ob die Einrichtung der Schulstraße auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Geeignetheit
Ist die Einrichtung der beabsichtigten Schulstraße geeignet, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten?
Schulstraßen sind nach Auffassung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Behebung von Gefahrenstellen an Schulen, wie sie etwa durch Holverkehr und Bringverkehr, aber auch durch anderen motorisierten Verkehr im direkten Umfeld entstehen können (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 3).
Temporäre im Schulumfeld bestehende Gefahrenstellen sind allgemein geeignet, Beschränkungen und Verbote des fließenden und des ruhenden Verkehrs zu begründen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 3).
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Schulstraßen dürfen aus diesem Grund nur eingerichtet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Straßenverkehrsbehörden müssen vor Einrichtung einer Schulstraße nachweisen, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen zwingend erforderlich ist.
Zu Schulbeginn und Schulende ist im Umfeld von Schulen regelmäßig mit einer erhöhten Gefahrenlage zu rechnen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 4).
Bei Schulstraßen ist die Eingriffstiefe in der Regel bereits durch die Begrenzung der Sperrzeiten auf die Zeiten mit den höchsten Aufkommen von Schülerverkehr und Holverkehr und Bringverkehr minimiert (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 4).
Dennoch ist zu prüfen, ob mildere Mittel gleichermaßen geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr darstellen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 4).
Mildere gleichgeeignete Mittel zur Gefahrenabwehr können beispielsweise Appelle zu einem Verkehrsmittelwechsel, Apelle zu einem situationsangepassten Verhalten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Haltverbote oder Parkverbote sein (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 4).
Darüber hinaus dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Wenn eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, wird auch von einer qualifizierten Gefahrenlage gesprochen.
Ob vor Einrichtung einer Schulstraße eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen ist, hängt davon ab, ob die Schulstraße auf Grundlage der Sicherheit des Verkehrs eingerichtet werden soll oder, ob die Schulstraße wegen des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung eingerichtet werden soll.
Sicherheit des Verkehrs
Schulstraßen werden entweder durch Aufstellung der Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250), der Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) oder der Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) eingerichtet (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7-8).
Die Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250), “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) und “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) stellen Beschränkungen des fließenden Verkehrs dar, da es Fahrzeugführern verboten ist, die entsprechenden Straßen zu benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 34 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 41 StVO).
Soll die Anordnung einer Schulstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgen, so ist demnach eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen.
Für das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine gegenüber dem allgemeinen Risiko deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht – also eine konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09, Randnummer 31; Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 3).
Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr ist hingegen nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09, Randnummer 31).
Umweltschutz, Gesundheitsschutz oder geordnete städtebauliche Entwicklung
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht bei der Anordnung von Schulstraßen wegen des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung jedoch keinen Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage vor (§ 45 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 StVO).
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen angemessen sein.
Das bedeutet, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck sein darf.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, welche in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs begründet sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.
Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass in der betreffenden Straße, in der die Einrichtung einer Schulstraße beabsichtigt wird, zu Fuß gehende oder Rad fahrende Schülerinnen und Schülern in bestimmten Zeiträumen unmittelbar geschützt werden.
Einzelne haben ein Interesse in die Straße ganztägig einzufahren, in der die Einrichtung einer Schulstraße beabsichtigt wird.
Damit die Einrichtung einer Schulstraße angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Einrichtung der Schulstraße gegenüber den Nachteilen für den Einzelnen überwiegen.
Teileinziehung
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen haben sich grundsätzlich im Rahmen der Widmung zu bewegen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 6).
Obwohl durch die Einrichtung von Schulstraßen nur ein zeitlich beschränktes Einfahrtsverbot für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehen wird, ist eine straßenrechtliche Teileinziehung des betroffenen Streckenabschnittes notwendig (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 2, 6).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) weist in Bezug auf Anordnungen zur Bereitstellung von Flächen für den Radverkehr und Fußverkehr, welche auf Umweltschutz, Gesundheitsschutz oder geordneter städtebaulicher Entwicklung fußen, auf den Vorbehalt des Straßenrechts, insbesondere das Erfordernis einer straßenrechtlichen Teileinziehung, hin (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).
In Baden-Württemberg ist beispielsweise eine straßenrechtliche Teileinziehung wegen der dauerhaften Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs für einen bestimmten Zeitraum notwendig (§ 5 Absatz 3 StrG BW, § 5 Absatz 5 StrG BW, § 7 StrG BW).
Dabei stellt die dauerhafte Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs für einen bestimmten Zeitraum in Baden-Württemberg eine Beschränkung sonstiger Weise dar (§ 5 Absatz 3 StrG BW; Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 6).
Eine Teileinziehung ist unzulässig, wenn hierdurch Gebrauchsbeschränkungen eintreten, die mit der der Straßeneinstufung zugrunde liegenden Verkehrsfunktion unvereinbar sind (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 6).
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen darf daher im Wege der Teileinziehung nicht die Zweckbestimmung für den überörtlichen Verkehr entzogen werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 6).
Rechtsgrundlage für eine straßenrechtliche Teileinziehung ist in Baden-Württemberg § 7 Absatz 1 Satz 2 StrG BW.
Die Teileinziehung einer Straße kann in Baden-Württemberg angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 StrG BW).
Beschilderung
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Der Fahrzeugverkehr kann in einer Schulstraße durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) ausgeschlossen werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Freigabe des Radverkehrs
Bei Einsatz des Verkehrszeichens “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) ist für die Freigabe des Radverkehrs die Verwendung des Zusatzzeichens “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10) erforderlich (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7, 8).
Zeitliche Beschränkung
Die Geltung des Verkehrszeichens “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) darf auf einem Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 44).
Die zeitliche Beschränkung des Verkehrsverbots erfolgt durch Zusatzzeichen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Die Sperrung einer Schulstraße wird auf die für den Schulbeginn und das Schulende der Schülerinnen und Schüler maßgeblichen Zeiten beschränkt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Diese Zeiträume können in Abstimmung mit der jeweiligen Schule festgelegt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Für die Beschilderung kann beispielsweise die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) und dem Zusatzzeichen “werktags 8.30-11.30 h, 16-18 h” (Zusatzzeichen 1042-32) verwendet werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Alternativ kann auch Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) mit den Zusatzzeichen “werktags außer samstags” (Zusatzzeichen 1042-38) und dem Zusatzzeichen “8-11 h, 16-18 h” (Zusatzzeichen 1040-31) kombiniert werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Weitere Möglichkeiten zur Umsetzung der zeitlichen Beschränkung bestehen darin Verkehrszeichen in klappbarer Ausführung zu verwenden, die Verkehrszeichen abzudecken oder Wechselverkehrszeichen einzusetzen, sodass die Sperrung nur während bestimmter Zeiträume angezeigt wird, an denen sie gilt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Parkverbot
In den mit den Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) gekennzeichneten Bereichen ist während der Dauer der Sperrung auch das Parken von Fahrzeugen unzulässig (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Ordnungswidrig handelt, wer
“entgegen […] Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots […] parkt (§ 12 Absatz 2 StVO)”
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) und dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10) ist das Parken mit Fahrrädern innerhalb des gekennzeichneten Bereichs erlaubt.
Verbot für Kraftfahrzeuge
Für die Anordnung einer Schulstraße kann das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) verwendet werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Zeitliche Beschränkung
Die Geltung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) darf auf einem Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 44).
Die zeitliche Beschränkung des Verkehrsverbots erfolgt durch Zusatzzeichen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Zur Beschilderung kann beispielsweise das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen “werktags 8.30–11.30 Uhr, 16–18 Uhr” (Zusatzzeichen 1042-32) eingesetzt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, S. 8).
Ferner kann auch Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) mit den Zusatzzeichen “werktags außer samstags” (Zusatzzeichen 1042-38) und dem Zusatzzeichen “8-11 h, 16-18 h” (Zusatzzeichen 1040-31) kombiniert werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Weitere Möglichkeiten zur Umsetzung der zeitlichen Beschränkung bestehen darin Verkehrszeichen in klappbarer Ausführung zu verwenden, die Verkehrszeichen abzudecken oder Wechselverkehrszeichen einzusetzen, sodass die Sperrung nur während bestimmter Zeiträume angezeigt wird, an denen sie gilt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Parkverbot
In den mit den Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) gekennzeichneten Bereichen ist während der Dauer der Sperrung auch das Parken von Fahrzeugen unzulässig (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Ordnungswidrig handelt, wer
“entgegen […] Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots […] parkt (§ 12 Absatz 2 StVO)”
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144
Verbot der Einfahrt
Schulstraßen können in Baden-Württemberg auch durch das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) beschildert werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Haltverbote oder Parkverbote
Bei der Anordnung von Schulstraßen mit Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) sollte nach Auffassung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg geprüft werden, ob begleitende Haltverbote oder Parkverbote erforderlich sind (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 7).
Zeitliche Beschränkung
Fraglich ist, ob das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) zeitlich befristet werden darf.
Nur die Geltung der Zeichen 224, 229, 230, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276, 277, 277.1, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. “8-16 h”, zeitlich beschränkt werden.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 44
Die zeitliche Beschränkung von Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) finden demnach in der oben genannten Vorschrift keine Erwähnung.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch von allen Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Abweichungen zulassen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 2, Randnummer 147).
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die zeitliche Beschränkung des Verkehrszeichens “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) bei der Einrichtung von Schulstraßen in Baden-Württemberg erlaubt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Für die Beschilderung kann in Baden-Württemberg beispielsweise die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) und dem Zusatzzeichen “werktags 8.30-11.30 h, 16-18 h” (Zusatzzeichen 1042-32) verwendet werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Alternativ kann in Baden-Württemberg auch Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) mit den Zusatzzeichen “werktags außer samstags” (Zusatzzeichen 1042-38) und dem Zusatzzeichen “8-11 h, 16-18 h” (Zusatzzeichen 1040-31) kombiniert werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Weitere Möglichkeiten zur Umsetzung der zeitlichen Beschränkung bestehen darin Verkehrszeichen in klappbarer Ausführung zu verwenden, die Verkehrszeichen abzudecken oder Wechselverkehrszeichen einzusetzen, sodass die Sperrung nur während bestimmter Zeiträume angezeigt wird, an denen sie gilt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.08.2025 – VM4-3856-23/7/1, Seite 8).
Größe der Verkehrszeichen
Die Größen der Verkehrszeichen für Ronden richten sich in der Regel nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h bis 80 km/h sind Ronden in Größe 2 aufzustellen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Fazit
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Umfeld von Schulen und zur Ermöglichung eines sicheren Schulwegs für Kinder und Jugendliche – sowohl zu Fuß als auch mit dem Fahrrad – sollten die Straßen vor den Schuleingängen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, möglichst vom Kraftfahrzeugverkehr freigehalten werden.
Schulstraßen stellen dabei ein geeignetes Instrument dar, um bestehenden Gefährdungssituationen zu begegnen und sowohl das Schulumfeld als auch den Schulweg sicherer zu gestalten.
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