Haltlinie aufbringen: Voraussetzungen
Haltlinien werden ergänzend zu Haltgeboten oder Wartegeboten angebracht und schreiben Fahrzeugen vor, wo angehalten werden muss. Doch unter welchen Voraussetzungen muss eine Haltlinie aufgebracht werden?
Haltlinien werden vor Stoppschildern, vor aufgeweiteten Radaufstellstreifen, vor Fußgängerfurten, vor Lichtzeichenanlagen, vor Andreaskreuzen sowie vor Seitenstreifen übergeordneter Straßen markiert.
In diesem Beitrag erfährst du, welche rechtlichen Vorgaben gelten, welche Faktoren bei der Aufbringung von Haltlinien berücksichtigt werden müssen und welche Rolle die Haltlinie für die Verkehrssicherheit spielt. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Müssen Haltlinien begründet werden?
- Wie genau werden Haltlinien vor Stoppschildern aufgebracht?
- Was ist bei der Markierung von Haltlinien vor Fußgängerfurten zu beachten?
- In welchen Abstand sind Haltlinien zu Lichtzeichenanlagen aufzubringen?
- Müssen Haltlinien vor Andreaskreuzen aufgebracht werden?
- Und viele mehr …
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Rechtsgrundlage
Markierungen, gleich ob als Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder als Hinweis auf ein Verkehrszeichen, sind auf der Grundlage von § 45 StVO von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen (Kapitel 1.1 RMS Teil 1).
Sicherheit des Verkehrs
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Begründung
Bei der Anordnung einer Haltlinie muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fußt auf dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).
Er verteidigt die Rechte und Freiheiten der einzelnen Person (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Demnach muss gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jede verkehrsrechtliche Maßnahme anhand der folgenden Kriterien begründet werden:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Verkehrszeichen müssen einen legitimen Zweck verfolgen.
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Haltlinien verfolgen einen legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt sind.
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Demnach ist es Straßenverkehrsbehörden erlaubt, Haltlinien anzuordnen.
Gleichzeitig ist die Aufbringung von Haltlinien auf das Allgemeinwohl gerichtet, da sie der Sicherheit des Verkehrs oder der Ordnung des Verkehrs dienen.
Geeignetheit
Die beabsichtigte Haltlinie muss geeignet sein, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Markierungen Verkehrszeichen sind (§ 39 Absatz 5 StVO).
Haltlinien (Zeichen 294) fallen unter Markierungen (Anlage 2 laufende Nummer 67 StVO).
Demnach dürfen Haltlinien nur angebracht werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sind.
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen angemessen sein.
Das bedeutet, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck sein darf.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, welche in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs begründet sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.
Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass an der betreffenden Straßenstelle, Fahrzeugführer halten.
Einzelne haben ein Interesse an der durch Haltlinie gekennzeichneten Stelle gar nicht zu halten oder an einer anderen Straßenstelle, als der durch Haltlinie gekennzeichneten Stelle, zu halten.
Damit die Aufbringung einer Haltlinie angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufbringung der Haltlinie gegenüber den individuellen Nachteilen überwiegen.
Orte
Unten erhältst du einen Überblick, wo und wie Haltlinien angebracht werden.
Haltlinie vor Stoppschild
Haltlinien sind in der Regel dort aufzubringen, wo der Verkehr aufgrund von Verkehrszeichen “Halt! Vorfahrt gewähren!” (Zeichen 206) anhalten muss (Kapitel 4.6.1 RMS Teil 1).

Vor den Verkehrszeichen “Halt! Vorfahrt gewähren!” (Zeichen 206) sollen die Haltlinien möglichst so angeordnet werden, dass die Sicht in die bevorrechtigte Straße gegeben ist (Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1).
Erforderlichenfalls dürfen die Linien bis 1,00 m an die Fahrbahnbegrenzung der bevorrechtigten Straße gelegt werden (Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1).
Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie dort anzubringen, wo der Wartepflichtige die Straße übersehen kann (VwV-StVO zu Zeichen 206).
Haltlinie vor Stoppschild und vor Radfahrerfurt
Bei Radwegen im Verlauf von Vorfahrtstraßen sind Haltlinien unmittelbar vor den Radwegefurten anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 206).
Der Abstand der Haltlinien von Radfahrerfurten beträgt mindestens 1,00 m (Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1).
Haltlinie bei aufgeweitetem Radaufstellstreifen
Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage das Haltgebot angeordnet wird (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).

Zum Abstand von für den Kraftfahrzeugverkehr vorgelagerten Haltlinien bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen äußern sich weder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), noch die Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS).
Haltlinie vor Fußgängerfurt
Vor Fußgängerfurten sind Haltlinien zu markieren (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 Bild 32 Detail 4 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 Bild 32 Detail 5 RMS Teil 2).

Mindestens 1,00 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie zu markieren (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3; Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1).
Dies gilt allerdings nicht für Furten hinter Kreuzungen oder Einmündungen.
Ist eine Furt hinter einer Kreuzung oder Einmündung angebracht, entfällt eine Haltlinie auf der Kreuzung oder Einmündung zugewandten Seite (VwV-StVO zu § 25 Absatz 3).
Haltlinie vor Lichtzeichenanlage
Haltlinien sind in der Regel dort aufzubringen, wo der Verkehr vor Lichtsignalanlagen anhalten muss (Kapitel 4.6.1 RMS Teil 1).

Die Haltlinie sollte nur so weit vor der Lichtzeichenanlage angebracht werden, dass die Lichtzeichen aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne Schwierigkeit beobachtet werden können (VwV-StVO zu § 37 Absatz 2).
Nach den Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sollte der Abstand der Haltlinien von Lichtzeichenanlagen in der Regel 3,50 m betragen (Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1).
Der Mindestabstand von Haltlinien zu Lichtzeichenanlagen beträgt nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) 2,50 m (Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1).
Darüber hinaus macht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) weitere Vorgaben zum Abstand von Haltlinien zu Lichtzeichenanlagen:
Befindet sich zum Beispiel die Unterkante des grünen Lichtzeichens 2,10 m über einem Gehweg, so sollte der Abstand zur Haltlinie 3,50 m betragen, jedenfalls über 2,50 m (VwV-StVO zu § 37 Absatz 2).
Sind die Lichtzeichen wesentlich höher angebracht oder muss die Haltlinie in geringerem Abstand markiert werden, so empfiehlt es sich, die Lichtzeichen verkleinert weiter unten am gleichen Pfosten zu wiederholen (VwV-StVO zu § 37 Absatz 2).
Haltlinie vor Andreaskreuz
Haltlinien sind in der Regel dort aufzubringen, wo der Verkehr an Bahnübergängen aufgrund des Verkehrszeichens “Andreaskreuz” (Zeichen 201) anhalten muss (Kapitel 4.6.1 RMS Teil 1).

Dementgegen stehen die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO):
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dienen Haltlinien zur weiteren Sicherung von Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (VwV-StVO zu Zeichen 201).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) empfiehlt an Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang lediglich, dort, wo Längsmarkierungen angebracht sind, eine Haltlinie, in der Regel in Höhe des Andreaskreuzes zu markieren (VwV-StVO zu Zeichen 201).
Der Mindestabstand von Haltlinien zu Andreaskreuzen beträgt bei Bahnübergängen 1,00 m (Kapitel 4.6.3 RMS Teil 1).
Haltlinie vor Seitenstreifen übergeordneter Straßen
Sind auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen mit einer Breite von 1,00 m oder mehr vorhanden, so sind Haltlinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor den Seitenstreifen aufzubringen (Kapitel 4.6.1 RMS Teil 1).
Ausgestaltung
Haltlinien sind 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung (Kapitel 2.4 RMS Teil 1; Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).

Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr (Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr erstrecken sich Haltlinien bis zur Fahrbahnmitte (Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Bei Richtungsfahrbahnen erstrecken sich Haltlinien bis zum linken Fahrbahnrand (Kapitel 4.6.2 RMS Teil 1).
Fazit
Haltlinien spielen eine entscheidende Rolle für die Verkehrsführung und Verkehrssicherheit, da sie den Fahrzeugführern klare Orientierungspunkte zum Anhalten bieten. Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen sie nur dort angebracht werden, wo besondere Umstände dies zwingend erforderlich machen. Diese Notwendigkeit ist in verschiedenen Situationen gegeben, insbesondere an Stoppschildern, Lichtzeichenanlagen, Fußgängerfurten und Bahnübergängen.
Die genaue Platzierung einer Haltlinie richtet sich nach der jeweiligen Verkehrssituation. So soll sie vor einem Stoppschild so positioniert sein, dass eine ausreichende Sicht in die bevorrechtigte Straße gewährleistet ist.
Auch für besondere Verkehrsanlagen wie aufgeweitete Radaufstellstreifen gelten spezifische Anforderungen. Hier dient eine zusätzliche Haltlinie für den Kraftfahrzeugverkehr dazu, den Radfahrern eine sichere Aufstellfläche zum Linksabbiegen zu bieten. Die genaue Positionierung der für den Kraftfahrzeugverkehr vorgelagerten Haltlinie ist jedoch in den gängigen Regelwerken nicht eindeutig festgelegt.
Die Ausgestaltung der Haltlinie ist standardisiert: Sie wird als 0,50 m breiter Strich quer zur Fahrtrichtung markiert und erstreckt sich je nach Fahrbahnbeschaffenheit bis zur Mitte oder zum Rand der jeweiligen Spur. Insgesamt zeigt sich, dass Haltlinien nicht nur zur Regelung des Verkehrsflusses beitragen, sondern auch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erhöhen – vorausgesetzt, sie werden korrekt und an den richtigen Stellen angebracht.
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