Eingeschränkte Haltverbotszone: Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen erklärt
In dicht bebauten Stadtgebieten und Bereichen mit hohem Parkdruck greifen Kommunen zunehmend auf Zonenregelungen zurück, um den ruhenden Verkehr zu steuern. Eine wichtige Rolle spielt dabei das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone, die das Halten grundsätzlich erlaubt, jedoch bestimmte Einschränkungen vorsieht. Für Verkehrsteilnehmer ist dabei nicht immer sofort erkennbar, welche konkreten Regelungen innerhalb einer solchen Zone gelten und welche Bedeutung Zusatzzeichen und dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone haben.
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen getroffen sind. Abweichende Regelungen können auch durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone” getroffen werden.
Der Beitrag erläutert mögliche Kombinationen von eingeschränkten Haltverboten für eine Zone mit Zusatzzeichen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welche Zusatzzeichen können unter einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone angebracht werden?
- Welche Bedeutung hat die Kombination eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone mit einem oder mehreren Zusatzzeichen?
- Auf welche Weise kann ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone zeitlich begrenzt werden?
- Ist es zulässig, mehrere Verkehrsarten gleichzeitig von einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone auszunehmen?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Eingeschränkte Haltverbotszone: Ein Zusatzzeichen
Die Regelung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone kann durch Zusatzzeichen angepasst werden.
Dabei können Zusatzzeichen bestimmen, wo, für wen und zu welchen Zeiten das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone gilt.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Uhrzeit
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone kann zeitlich auf bestimmte Uhrzeiten begrenzt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).
In diesem Fall gilt die Regelung ausschließlich innerhalb des festgelegten Zeitraums.
So kann ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone beispielsweise nur in der Zeit von 16 Uhr bis 18 Uhr gelten.

Bei einer solchen Kombination ist das Parken auf allen öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der Zone nur in der Zeit von 16 bis 18 Uhr untersagt. In der übrigen Zeit, also von 18 Uhr bis 16 Uhr des folgenden Tages, darf in dieser Zone geparkt werden.
Darüber hinaus können auf einem Zusatzzeichen auch mehrere Zeitangaben aufgeführt sein. Daher kann beispielsweise ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “8 bis 11 h, 16 bis 18 h” verwendet werden.

In dieser Zone dürfte sowohl zwischen 11 Uhr und 16 Uhr, als auch zwischen 18 Uhr und 8 Uhr des Folgetages, geparkt werden.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Werktags
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone kann zeitlich auf bestimmte Wochentage begrenzt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit dem Zusatz “werktags” gilt von Montag bis Samstag. Samstage zählen rechtlich zu den Werktagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Sonntage sowie gesetzliche Feiertage sind hiervon ausgenommen, da sie nicht als Werktage gelten.

Jedes Bundesland in Deutschland hat seine eigenen gesetzlichen Feiertage regelt. Lediglich der “Tag der Deutschen Einheit” ist als Nationalfeiertag durch Bundesrecht über den Einigungsvertrag festgelegt.
Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer weisen jedoch bei acht weiteren Feiertagen inhaltliche Übereinstimmungen auf. Dadurch ergibt sich eine Liste von insgesamt neun bundesweit einheitlichen Feiertagen:

Gilt ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit dem Zusatzzeichen “werktags” jedoch auch an einem Samstag, wenn dieser auf einen gesetzlichen Feiertag fällt?
Bei der Kombination aus einem “Eingeschränkten Haltverbot für eine Zone” und dem Zusatzzeichen “werktags” gilt das Eingeschränkte Haltverbot für eine Zone nicht, wenn der entsprechende Samstag auch ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der “Tag der Deutschen Einheit” fällt am 03.10.2020 auf einen Samstag. Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit dem Zusatzzeichen “werktags” gilt am Samstag, den 03.10.2020 nicht, da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Wichtig: Abgesehen von der obigen Liste bundeseinheitlicher Feiertage gibt es noch andere Feiertage, welche nur für das entsprechende Bundesland gelten.
“Fronleichnam” ist zum Beispiel nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein gesetzlicher Feiertag. Was gilt, wenn du von deinem Wohnort in Sachsen-Anhalt an “Fronleichnam” deine Verwandtschaft in Nordrhein-Westfalen besuchen würdest?
“Fronleichnam” fällt im Jahr 2000 auf Donnerstag, den 11.06.2020. Stößt du am Donnerstag, den 11.06.2020 auf ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit dem Zusatzzeichen “werktags” in Nordrhein-Westfalen, kannst du innerhalb dieser Zone demnach auch parken.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Werktags außer samstags
Durch das Zusatzzeichen “werktags außer samstags” unter dem Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone” gilt das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone an Werktagen von montags bis freitags (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag, gilt das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone demnach nicht.

Eingeschränkte Haltverbotszone: Werktags mit Uhrzeit
Durch Zusatzzeichen kann das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone auf Werktage und gleichzeitig auf eine bestimmte Uhrzeit beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).

Eingeschränkte Haltverbotszone: Montag bis Freitag
Ist unter einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Mo–Fr” angebracht, so gilt das eingeschränkte Haltverbot in dieser Zone von Montag bis Freitag (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).

Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone mit dem Zusatzzeichen “Mo–Fr” gilt von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf diese Wochentage fallen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Eingeschränkte Haltverbotszone: Montag bis Freitag mit Uhrzeit
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone kann auch durch Zusatzzeichen auf die Zeit von Montag bis Freitag auf bestimmte Uhrzeiten beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).

Von Montag bis Freitag außerhalb der angegebenen Uhrzeiten sowie am Wochenende dürfen Fahrzeuge in der Zone parken.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen
Des Weiteren kann das Parken innerhalb gekennzeichneter Flächen mit Parkscheibe in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone erlaubt sein (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO; VwV-StVO zu § 13 Absatz 2 Randnummer 10).

Sollen viele Kurzzeitparkplätze innerhalb eines bestimmten Bereiches eingerichtet werden, ist der Bereich als Parkzone zu kennzeichnen.
Soll Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, ist nicht ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone, sondern das Verkehrszeichen “Parkraumbewirtschaftungszone” aufzustellen.
VwV-StVO zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Randnummer 2

Innerhalb einer Parkzone darf in den gekennzeichneten Flächen nur für eine bestimmte Zeit geparkt werden.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Pkw, Wohnmobile, Bus & mehr
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone können auch nur bestimmte Fahrzeuge betreffen (§ 41 Absatz 2 StVO).

Das oben abgebildete eingeschränkte Haltverbot für eine Zone gilt nur auf dem Seitenstreifen für Wohnmobile.
Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone können auch auf Personenkraftwagen beschränkt werden.

Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone kann zusätzlich mit Zusatzzeichen versehen sein, die bestimmte Fahrzeugarten zeigen, zum Beispiel “Lastkraftwagen mit Anhänger”, “Kraftomnibus” oder “Krafträder”.
Steht ein solches Zusatzzeichen unter dem Zonenverkehrszeichen, gilt das eingeschränkte Haltverbot nur für die abgebildeten Fahrzeuge.
Alle anderen Fahrzeuge dürfen dort weiterhin parken, solange keine anderen Regeln dagegensprechen.

Eingeschränkte Haltverbotszone: Pkw frei
Bestimmte Fahrzeugarten können von einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ausgenommen werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Das bedeutet: In dem unten abgebildeten eingeschränkten Haltverbot für eine Zone dürftest du mit deinem Pkw problemlos parken, solange keine weiteren Verkehrsregeln dagegensprechen.

Andere Fahrzeugarten wie Busse, Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen müssen das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone weiterhin beachten. Für diese Fahrzeuge gilt also die normale Regelung des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone.
Eingeschränkte Haltverbotszone: E-Auto frei
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone kann auch mit einem Zusatzzeichen kombiniert werden, das das Sinnbild “Elektrisch betriebene Fahrzeuge” mit dem Zusatz “frei” zeigt (§ 41 Absatz 2 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 64.1 StVO).
Durch das Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” zum eingeschränkten Haltverbot für eine Zone wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 64.1 StVO).
In diesem Fall dürfen elektrisch betriebene Fahrzeuge in der Zone innerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, obwohl das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone für alle anderen Fahrzeuge weiterhin gilt.

Das Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” gilt nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Damit sind ausschließlich Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen gemeint.
Ausländische Fahrzeuge benötigen eine entsprechende Plakette, um ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen zu sein und in der Zone parken zu dürfen.
Wenn dein Fahrzeug mit Benzin oder Diesel betrieben wird, darfst du in dieser Zone höchstens drei Minuten halten. Das ist nur erlaubt für das Be- oder Entladen oder zum Ein- oder Aussteigen. Parken ist für Benziner und Diesel in dieser Zone nicht erlaubt.
Zusätzlich kann ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone auch mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei” ergänzt werden. Dieses Zusatzzeichen befreit alle Elektrofahrzeuge vom eingeschränkten Haltverbot für eine Zone, sofern sie gerade laden.
Da Ladestationen für Elektrofahrzeuge häufig an einem Seitenstreifen eingerichtet sind, findest du solche Verkehrszeichen oft in Kombination. Typisch ist eine Zusammenstellung aus dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone, dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “auf dem Seitenstreifen” und dem Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei”. Dadurch wird klar geregelt, dass Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs auf dem Seitenstreifen parken dürfen.

Eingeschränkte Haltverbotszone: Carsharingfahrzeuge frei
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone kann auch mit einem Zusatzzeichen kombiniert werden, das das Sinnbild “Carsharingfahrzeuge” mit dem Zusatz “frei” zeigt (§ 41 Absatz 2 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 64.2 StVO).
Durch das Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei” zum eingeschränkten Haltverbot für eine Zone wird das Parken für Carsharingfahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 64.2 StVO).
Eingeschränkte Haltverbotszone: Bewohner frei
Außerdem können bestimmte Personengruppen vom eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ausgenommen werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Bewohnern mit Parkausweis kann das Parken innerhalb eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone durch ein Zusatzzeichen erlaubt werden (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO; VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e Randnummer 30).

Mit anderen Worten: Bewohner mit einem entsprechenden Parkausweis können durch ein Zusatzzeichen von den Regeln des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone befreit werden.
So wird es Bewohnern ermöglicht, in der Zone zu parken, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer weiterhin das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone gilt.
Wie Bewohnerparkplätze konkret eingerichtet werden, habe ich in meinem Beitrag Bewohnerparken einrichten: Voraussetzungen zusammengestellt.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Mehrere Zusatzzeichen
Auf deutschen Straßen findest du vermeintlich drei Arten, wie Zusatzzeichen gelesen werden können.
Tatsächlich ist von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als auch von der Rechtsprechung bislang lediglich eine Lesart bestätigt worden.
Zusatzzeichen sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht (§ 39 Absatz 3 StVO).
Dies bestätigte auch das VG Hamburg, wonach sich Zusatzzeichen jeweils auf das sich darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Verkehrszeichen beziehen (VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 – 2 K 7467/17).

Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone gilt von 0-24 Uhr nur auf dem Seitenstreifen. Von 16-18 Uhr gilt das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone auf dem Seitenstreifen nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Das Zusatzzeichen “16-18 h” begrenzt die Beschränkung für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.
Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, zum Beispiel Kleintransporter, von 16-18 Uhr auf dem Seitenstreifen nicht parken dürfen.
Zusatzzeichen befinden sich in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf dass sie sich beziehen (§ 39 Absatz 3 StVO).
Die Formulierung in der Regel lässt allerdings auch Abweichungen von dieser Vorgabe zu.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Bewohner frei und Uhrzeit

Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind dann nur im Zeitraum von 18-6 Uhr des Folgetages vom eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ausgenommen.
Eingeschränkte Haltverbotszone: Auch auf dem Seitenstreifen und Bewohner frei

Die Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen. Bewohner mit Parkausweis sind nur auf dem Seitenstreifen vom eingeschränkten Haltverbot für eine Zone ausgenommen. Auf der Fahrbahn gilt das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone jedoch uneingeschränkt. Selbst wenn du als Bewohner im Besitz eines Parkausweises bist, gilt für dich das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone auf der Fahrbahn.
Bezieht man alle Zusatzzeichen auf das Hauptschild, kommt man zum gleichen Ergebnis.
Fazit
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone kann durch Zusatzzeichen sehr differenziert ausgestaltet werden. Zusatzzeichen ermöglichen es, die Regelung räumlich, zeitlich oder personell anzupassen. So kann das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone etwa nur zu bestimmten Uhrzeiten gelten, auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt sein oder einzelnen Personengruppen wie Bewohnern mit Parkausweis oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen Ausnahmen gewähren.
Bei zeitlichen Einschränkungen ist insbesondere zwischen Angaben wie “werktags”, “werktags außer samstags” und “Mo–Fr” zu unterscheiden. Während “werktags” grundsätzlich von Montag bis Samstag gilt und gesetzliche Feiertage ausnimmt, gilt “Mo–Fr” auch dann, wenn ein Feiertag auf einen dieser Wochentage fällt. Diese Unterschiede sind für die rechtliche Auslegung der Beschilderung entscheidend.
Auch mehrere Zusatzzeichen können kombiniert werden. Maßgeblich ist dabei die in der Rechtsprechung bestätigte Lesart, nach der sich jedes Zusatzzeichen grundsätzlich auf das unmittelbar darüber befindliche Zeichen bezieht. Dadurch lassen sich komplexe Regelungen innerhalb einer Haltverbotszone präzise darstellen, etwa zeitlich begrenzte Verbote für bestimmte Fahrzeugarten oder Ausnahmen für Bewohner nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Bereichen.
Insgesamt zeigt sich, dass eingeschränkte Haltverbotszonen ein flexibles Instrument der Parkraumregelung darstellen. Durch die gezielte Kombination von Zusatzzeichen können Verkehrsbehörden differenzierte und örtlich angepasste Regelungen schaffen, die sowohl den Bedürfnissen des Verkehrs als auch den Interessen bestimmter Nutzergruppen gerecht werden.
Hat dir dieser Artikel gefallen?
