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Bewohnerparken einrichten: Voraussetzungen

Bewohnerparkplätze begegnet man hauptsächlich in der Innenstadt von Ballungsgebieten. Das ist auch kein Zufall, da an die Einrichtung von Bewohnerparken ein strenger Maßstab angelegt wird. Unter welchen Voraussetzungen darf man Bewohnerparken einrichten?

Bei Parkraummangel kann in einem Bereich von bis zu 1000 m Bewohnerparken eingerichtet werden. Werktags dürfen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr maximal 50 % der Parkflächen und werktags von 18.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags maximal 75 % der Parkflächen für Bewohner reserviert sein.

Bei der Beschilderung von Bewohnerparkplätzen müssen Straßenverkehrsbehörden auf die richtige Kombination achten.

In diesem Artikel geht es um

  • den Unterschied zwischen Bewohnerparken und Anwohnerparken,
  • welche gesetzlichen Vorgaben bei der Einrichtung von Bewohnerparkplätzen zu berücksichtigen sind,
  • und wie Bewohnerparkplätze beschildert werden müssen.

Los geht’s!

Bewohnerparken oder Anwohnerparken?

Umgangssprachlich spricht man auch häufig vom Bewohnerparken oder Anwohnerparken. Ist das aber überhaupt dasselbe?

Ich verrate dir ein kleines Geheimnis: Vor diesem Artikel habe ich Bewohnerparken und Anwohnerparken in einen Topf geschmissen.

Aber Achtung: Bewohnerparken ist eben nicht gleich Anwohnerparken.

Noch vor nicht allzu langer Zeit war Bewohnerparken als Anwohnerparken bekannt.

Früher wurde Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Anwohner mit Parkausweis …” zusammen aufgestellt.

Anwohnerparken konnte aber nur für die Straße eingerichtet werden, an der der betroffene Anwohner wohnte (BVerwG, Beschl. v. 03.05.1985 – 7 B 209.84).

Die Realität sah aber ganz anders aus: In Innenstädten wurden ganze Bereiche mit Anwohnerparkplätzen versehen. 

Ein paar Jahre gingen ins Land, bis sich das Bundesverwaltungsgericht erneut im Jahre 1998 äußerte:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Begriff “Anwohnerparken” für rechtswidrig. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gab es Anwohnerparken praktisch über Nacht nicht mehr.

In der Urteilsbegründung hieß es damals sinngemäß, dass sich Anwohnerparken nur auf “zwei bis drei Straßen” beziehen könne (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 – 3 C 11/97).

Daraufhin wurde nicht nur das Straßenverkehrsgesetz (BGBl 2001 Seite 386), sondern auch die Straßenverkehrsordnung geändert (BGBl 2001 Seite 3783).

Das Ende vom Lied war, dass in ganz Deutschland sämtliche Zusatzzeichen mit dem Begriff Anwohner, in Zusatzzeichen mit der Aufschrift Bewohner geändert werden mussten.

Sowas gibt’s auch wirklich nur in Deutschland. 

Es wird aber auch nicht das letzte Mal sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dafür sorgt, dass Verkehrszeichen in Deutschland ausgetauscht werden müssen.

Rechtliche Voraussetzungen zum Bewohnerparken

Straßenverkehrsbehörden entscheiden, wo und in welcher Ausgestaltung Bewohnerparkvorrechte vergeben werden (§ 45 Absatz 1b Nummer 2a).

Die Einrichtung von Bewohnerparkvorrechten ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e):

  • Mangel an privaten Stellflächen
  • Erheblicher allgemeiner Parkdruck
  • Bewohner finden regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug
  • Bereich ist nicht größer als 1000 m
  • Nahbereich, der von Bewohnern zum Parken aufgesucht wird
  • Werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50% reservierte Parkflächen für Bewohner
  • In der übrigen Zeit nicht mehr als 75% reservierte Parkflächen für Bewohner

Sollen in kleinen Wohngebieten Bewohnerparkvorrechte eingeräumt werden, so dürfen die oben genannten Prozentangaben, wie viel Parkflächen für Bewohner reserviert werden dürfen, auch überschritten werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Nichtsdestotrotz gilt: Bewohnerparkvorrechte dürfen nicht leichtfertig vergeben werden.

Und es kommt noch eine weitere Hürde hinzu: Bevor Straßenverkehrsbehörden Bewohnerparken einrichten, müssen sie eine schwierige Abwägung vornehmen.

Sie müssen zwischen Gemeingebrauch, vorhandenen Parkdruck und örtlichen Besonderheiten abwägen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Unter Gemeingebrauch versteht man das Recht eines jeden, eine bestimmte öffentlich zugängliche Sache ohne Einschränkungen nutzen zu können. 

Der Gemeingebrauch einer Straße besteht darin, dass man auf ihr ohne Beschränkungen zunächst nach Belieben fahren und parken darf.

Bewohnerparken Beschilderung

Nach neuem Recht soll Bewohnerparken vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” (Zusatzzeichen 1020-32) angeordnet werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Bewohnerparken einrichten mit Zeichen 286 oder Zeichen 290.1

Deswegen muss eine Beschilderung mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-30) aber nicht abgebaut werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Bewohnerparken einrichten mit Zeichen 314 (alte Rechtslage)

Diese Beschilderungskombination bleibt weiterhin erhalten und schränkt das Parken auf Bewohner mit Parkausweis ein.

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit zur Anordnung von Bewohnerparkvorrechten. Bewohner können von Parkraumbewirtschaftsmaßnahmen freigestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Unter Parkraumbewirtschaftsmaßnahmen fallen die Auslegung einer Parkscheibe, die Bedienung einer Parkuhr oder die Bedienung eines Parkscheinautomaten (VwV-StVO zu § 13).

Bewohnerparken einrichten mit Zeichen 314, "Parkscheibe" und "Bewohner frei"

Hier werden zum Beispiel durch die Kombination von Zeichen 314 und anderen Zusatzzeichen Bewohner von der Auslegung einer Parkscheibe befreit. Bewohner können auf diesen Parkplätzen unbegrenzt parken.

Ein Bereich für Bewohnerparken wird auf dem dazugehörigen Zusatzzeichen mit einem Buchstaben oder einer Nummer gekennzeichnet (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Wie bereits oben beschrieben, dürfen nicht alle Parkflächen innerhalb eines Bereichs mit Bewohnerparkvorrechten belegt werden. Ein Rest verbleibt immer. 

Die restlichen Parkflächen ohne Bewohnerparkvorrechte sollten in aller Regel mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten bestückt werden. Alternativ kann für deren Benutzung auch eine Parkscheibe vorgeschrieben werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Sind Gewerbebetreibende oder Freiberufler in der Nähe der restlichen Parkplätze, sollte auf diese besonders Rücksicht genommen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).

Zusammenfassung

Die Hürden zur Anordnung von Bewohnerparkplätzen sind sehr hoch. Viele Punkte müssen geprüft werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen der VwV-StVO umfassen unter anderem den tatsächlichen Parkraummangel für Bewohner, die räumliche Ausdehnung des Bewohnerparkens, als auch die Anzahl reservierter Parkflächen für Bewohner.

In Punkto Beschilderung wird heute vorrangig eine Kombination aus Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” eingesetzt.

Hast du weitere Fragen zum Bewohnerparken oder Anwohnerparken?

Schreib mir eine Mail.

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Autor

  • Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 7 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft. Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management", schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.