Behördliches Abschleppen von Falschparkern: Rechtliche Grundlagen bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen
Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge stellen im öffentlichen Straßenraum nicht nur ein Ärgernis dar, sondern können die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und den Verkehrsfluss erheblich stören. Für Vollzugsbehörden stellt sich daher regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behördliches Abschleppen rechtmäßig angeordnet werden darf. Dabei sind sowohl die Rechtsprechung als auch vollstreckungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Das behördliche Abschleppen von Fahrzeugen ist rechtmäßig, wenn es auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung, beruht, im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Gefahrenabwehr oder der Sicherstellung der Ordnung des Verkehrs dient.
Der Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für das behördliche Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge sowie die maßgeblichen Anforderungen an eine rechtmäßige Anordnung. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist die Ersatzvornahme gegenüber der unmittelbaren Ausführung beim Abschleppen rechtlich vorrangig?
- Wann reicht bereits eine abstrakte Gefährdung oder Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrsraums aus, um eine Abschleppanordnung zu rechtfertigen?
- Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung tatsächlich an die Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Fahrer oder Halter?
- In welchen Fallkonstellationen kann auf eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen verzichtet werden, ohne die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu gefährden?
- Welche typischen Fehler führen in der Praxis dazu, dass Abschleppmaßnahmen im Nachhinein als rechtswidrig eingestuft werden?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Zuständigkeit
Wer für Abschleppanordnungen zuständig ist, regelt sich nach den landesrechtlichen Vorgaben.
Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig (§ 111 PolG BaWü).
Ortspolizeibehörden sind in Baden-Württemberg die Gemeinden (§ 107 PolG BaWü).
Baden-Württembergische Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen (§ 125 PolG BaWü).
Sind gemeindliche Vollzugsbedienstete in Baden-Württemberg bestellt, kann ihnen die Ortspolizeibehörde polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen (§ 31 Absatz 1 DVO PolG).
So können Baden-Württembergische Ortspolizeibehörden gemeindlichen Vollzugsbediensteten im Straßenverkehrsrecht polizeiliche Vollzugsaufgaben beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken übertragen (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a DVO PolG).
Daraus folgt, dass in Baden-Württemberg gemeindlichen Vollzugsbediensteten von der Ortspolizeibehörde die Überwachung des Parkraums sowie die Anordnung des Abschleppens von Fahrzeugen übertragen werden kann.
Hessen

In Hessen ist die allgemeine Ordnungsbehörde für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig (§ 1 Nummer 5 HSOG-DVO).
Räumliche Zuständigkeit
Das behördliche Abschleppen von Fahrzeugen in Baden-Württemberg sollte meiner Meinung nach nur dort in Betracht kommen, wo die landesrechtlich zuständige Behörde räumlich zuständig ist.
Meiner Ansicht nach sind die landesrechtlich zuständigen Behörden nur auf Flächen für die Parkraumüberwachung zuständig, die öffentlich-rechtlich durch Rechtsakt gewidmet wurden, faktische Widmung ohne Rechtsakt erfahren haben oder für die eine unvordenkliche Verjährung festgestellt wurde.
Wie sich eine öffentlich-rechtliche Widmung von einer faktischen Widmung ohne Rechtsakt unterscheidet, kannst du im Artikel Geltungsbereich der StVO: Öffentlicher Verkehrsraum und nicht öffentlicher Verkehrsraum erklärt auf dieser Website nachlesen.
Regelungswirkung von Verkehrszeichen
Haltverbot
Verkehrszeichen, die ein Haltverbot anordnen, beinhalten zugleich die Verpflichtung, ein unzulässig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich wegzufahren (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2013 – 14 K 6792/13, Randnummer 15; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022; VGH Hessen, Urteil vom 22.05.1990 – 11 UE 2056/89, Randnummer 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3673/88, Randnummer 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 27; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189/87, NJW 1988, 624; BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977 – VII B 135.77, NJW 1978, 656).

Parken mit Zusatzzeichen “Schwerbehinderte”
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Rollstuhlfahrers (Zusatzzeichen 1044-10) beinhaltet auch die Verpflichtung für Nichtberechtigte, ihr Fahrzeug zu entfernen (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01).

Parkuhr
Von Parkuhren geht, auch ohne dabei eine Rechtsnorm zu setzen, ein modifiziertes Haltverbot aus (BVerwG, Beschluss vom 24.02.1965 – 2 BvR 682/64, NJW 1965, 2395).
An Parkuhren darf nur zum Einsteigen oder Aussteigen, zum Beladen oder Entladen oder während des Laufens der Uhr gehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189/87, NVwZ 1988, 623).

Aus dieser Einordnung des durch Parkuhr angeordneten modifizierten Haltverbots folgt, dass mit dem Verbot zugleich das sofort vollziehbare Gebot verbunden ist, ein unzulässig abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189/87, NVwZ 1988, 624).
Ermächtigungsgrundlage
Ersatzvornahme
Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann einerseits auf Basis der Ersatzvornahme angeordnet werden.
Eine Ersatzvornahme dient als Zwangsmittel der Durchsetzung polizeilicher Verfügungen und setzt deshalb regelmäßig eine Grundverfügung voraus, die es im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen gilt (VGH Hessen, Urteil vom 24.11.1986 – 11 UE 1177/84, NVwZ 1987, 906).
Das bedeutet, dass eine Ersatzvornahme nur durchführbar ist, wenn sie sich auf einen Verwaltungsakt bezieht.
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
§ 10 VwVG
Da Vollstreckungsrecht und Polizeirecht Landesrecht ist, muss die Behörde, die die Ersatzvornahme anordnet, die Anordnung des Zwangsmittels und die Vollstreckung des Zwangsmittels nach den landesrechtlichen Vorgaben durchführen.
In Baden-Württemberg wendet die Polizei die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an (§ 63 Absatz 1 PolG BaWü).
Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen.
§ 25 LVwVG
Das Rechtsmittel der Ersatzvornahme kommt vorrangig bei Abschleppanordnungen wegen des unzulässigen Abstellens des Fahrzeuges an Verkehrszeichen in Betracht.
Allgemeinverfügung
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01; OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000 – 4 L 135/99, BeckRS 2000, 30473440; BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 – VII C 18/66, NJW 1967, 1628).
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 35 Satz 2 VwVfG
Parkuhren stellen Verkehrseinrichtungen dar. Parkuhren treffen eine Anordnung zur Regelung des Verkehrs und sind damit ebenfalls ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988 – 7 B 189/87, NVwZ 1988, 623).
Unaufschiebbarkeit
Das Gebot des “Unverzüglichen Wegfahrens” kann bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten sofort vollzogen werden (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung [eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage] entfällt nur bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO
Abschleppanordnungen können demnach sofort auf dem Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977 – VII B 135.77, NJW 1978, 657).
Besondere Adressaten
Auch wenn sich ein betroffener Halter eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Aufstellung des absoluten Haltverbots ebenso wie im Zeitpunkt des behördlichen Abschleppens des Fahrzeugs im Krankenhaus befindet, ist er “Verkehrsteilnehmer” und somit Adressat der durch das Verkehrszeichen getroffenen Anordnung (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Für die Beurteilung, ob eine Abschleppanordnung rechtmäßig ist, ist es unerheblich, ob der Betroffene von der Aufstellung eines mobilen absoluten Haltverbots Kenntnis erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Als “Verkehrsteilnehmer” wird eine Person bezeichnet, die sich im Straßenverkehr bewegt oder Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs ist, solange derjenige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Beispiel
Ein Verkehrsteilnehmer stellt sein Fahrzeug innerhalb des Geltungsbereichs eines absoluten Haltverbotes ab. Das absolute Haltverbot ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Das absolute Haltverbot ist demnach als Grundverfügung anzusehen. Die Abschleppanordnung erfolgt in Baden-Württemberg in Form einer Ersatzvornahme ohne aufschiebende Wirkung nach § 63 Absatz 1 PolG BaWü in Verbindung mit § 25 LVwVG und § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO.
Kosten
Wenn die Abschleppanordnung unaufschiebbar ist und damit der sofortige Vollzug angeordnet wurde, soll die Androhung der Ersatzvornahme mit der Abschleppanordnung verbunden werden.
Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
§ 13 Absatz 2 VwVG
Der Kostenbetrag der Abschleppanordnung im Zuge der Ersatzvornahme wird vorläufig veranschlagt.
Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
§ 13 Absatz 4 VwVG
Wichtig: Die Kostenforderung ergibt sich nach dem landesrechtlich geltenden Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
In Baden-Württemberg ergibt sich die Kostenforderung beispielsweise aus dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) in Verbindung mit der Vollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen.
§ 25 LVwVG
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 31 Absatz 1 LVwVG
Führt eine Vollstreckungsbehörde in Baden-Württemberg eine Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG selbst aus, wird eine Gebühr erhoben (§ 6 Absatz 1 LVwVGKO).
Die Gebühr beträgt 48 Euro für jeden bei der Ausführung der Ersatzvornahme eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.
§ 6 Absatz 2 LVwVGKO
Führt eine Vollstreckungsbehörde in Baden-Württemberg eine Ersatzvornahme nicht selbst aus, sondern beauftragt zur Ausführung einen Dritten, wird ebenfalls eine Gebühr erhoben (§ 6 Absatz 3 LVwVGKO).
Führt ein Dritter die Ersatzvornahme im Auftrag der Vollstreckungsbehörde durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr von bis zu 10 Prozent des Betrages erhoben, der an den Beauftragten zu zahlen ist, mindestens jedoch 48 Euro und höchstens 2500 Euro. Bei der Gebührenbemessung sind der Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
§ 6 Absatz 3 LVwVGKO
Unmittelbare Ausführung
Auf welcher Grundlage kann die Behörde das Abschleppen eines Fahrzeugs anordnen, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind?
Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann auf Basis der unmittelbaren Ausführung angeordnet werden.
Wichtig: Die unmittelbare Ausführung fußt auf dem landesrechtlich geltenden Polizeigesetz.
In Baden-Württemberg ergibt sich die unmittelbare Ausführung beispielsweise aus dem Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BaWü).
Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 8 Absatz 1 PolG BaWü
Verhaltungsstörer und Zustandsstörer
Eine unmittelbare Ausführung wird gegen “Verhaltungsstörer” oder “Zustandsstörer” verfügt.
“Verhaltensstörer” sind in Baden-Württemberg Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bedrohen oder stören (§ 6 Absatz 1 PolG BaWü).
Als “Zustandsstörer” wird in Baden-Württemberg ein Eigentümer einer Sache bezeichnet von der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Der Eigentümer muss dabei gleichzeitig Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Sache sein (§ 7 PolG BaWü).
Das Rechtsmittel der unmittelbaren Ausführung kommt bei einer Abschleppanordnung aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs in Betracht, welches die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bedroht oder stört oder von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ausgeht.
Die unmittelbare Ausführung kommt beim Abschleppen eines Fahrzeugs dann in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht in einem Bereich abgestellt wurde, in dem das Halten oder Parken durch Verkehrszeichen verboten ist.
Damit kommt die unmittelbare Ausführung beim Abschleppen eines Fahrzeugs in Betracht, wenn es an einem Verwaltungsakt in Form eines Verkehrszeichens fehlt, welches das Halten oder Parken verbietet.
Auch nach der historischen Auslegung ist davon auszugehen, dass das Rechtsinstitut der unmittelbaren Ausführung grundsätzlich nur für die Fälle gelten soll, in denen keine gegenüber dem Pflichtigen durch die vollziehende Behörde vollstreckbare Grundverfügung vorliegt.
VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 22
Mit anderen Worten: Bedroht, stört oder gefährdet ein abgestelltes Fahrzeug die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ohne das dies durch Verkehrszeichen verboten ist, kann das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug aufgrund der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt werden.
Ein vor einer Bordsteinabsenkung verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug verstößt beispielsweise nicht gegen ein Verbot durch Verkehrszeichen, sondern gegen die Rechtsvorschrift nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 StVO (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug vor einer Bordsteinabsenkung kann demnach aufgrund der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Unaufschiebbarkeit
Unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten können sofort vollzogen werden (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung [eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage] entfällt nur bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO
Abschleppanordnungen können demnach sofort durch unmittelbare Ausführung vollzogen werden.
Beispiel
Ein Verkehrsteilnehmer parkt sein Fahrzeug auf einer öffentlich gewidmeten Straße vor einer Grundstückein- und -ausfahrt. Das Parkverbot gilt nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO kraft Verordnung. Das Parkverbot kraft Verordnung fußt nicht auf einem Verkehrszeichen. Die Abschleppanordnung erfolgt in Baden-Württemberg in Form der unmittelbaren Ausführung ohne aufschiebende Wirkung zunächst gegen den Fahrer des Fahrzeugs nach § 8 Absatz 1 PolG BaWü in Verbindung mit § 6 Absatz 1 PolG BaWü und § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO.
Im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich zunächst der Fahrer heranzuziehen, sofern dieser der Behörde zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung namentlich und mit Anschrift bekannt ist (VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10, Randnummer 64).
Erst wenn der Fahrer unbekannt ist oder aus anderen Gründen keine Befriedigung zu erlangen sei, etwa aufgrund fehlender Zahlungsfähigkeit, dürfe auf den Halter zurückgegriffen werden (VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10, Randnummer 64).
Wenn der Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder die Ermittlung des Fahrers einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, erfolgt auf Grundlage der Halterhaftung nach § 25a StVG die Abschleppanordnung in Baden-Württemberg in Form der unmittelbaren Ausführung ohne aufschiebende Wirkung gegen den Halter des Fahrzeugs nach § 8 Absatz 1 PolG BaWü in Verbindung mit § 7 PolG BaWü und § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO.
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
§ 25a StVG
Kosten
Wer ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Polizei in Baden-Württemberg in Ausübung der unmittelbaren Ausführung entstehen?
Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 8 Absatz 2 PolG BaWü
Verhältnismäßigkeit
Soll das Abschleppen eines Fahrzeugs auf Basis der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, hat der Polizeivollzugsbeamte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Bevor ein Fahrzeug abgeschleppt werden kann, ist also zu prüfen, ob die Abschleppanordnung verhältnismäßig ist.
Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wird auch als Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezeichnet.
Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens spricht man auch vom “Opportunitätsprinzip”. Beim “Opportunitätsprinzip” geht es darum, dass die Behörde vor ihrem Tätigwerden entscheiden muss, ob sie tätig wird (Entschließungsermessen) und wie sie tätig wird (Auswahlermessen).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schützt die Rechte und Freiheiten der einzelnen Person (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist jede Abschleppanordnung anhand der folgenden Kriterien zu begründen:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Verkehrszeichen müssen einem legitimen Zweck dienen.
Sofern eine Abschleppanordnung eine unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten darstellt, kann sie sofort vollzogen werden (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO).
Eine Abschleppanordnung dient einem legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und rechtlich zulässig ist.
Einer Ortspolizeibehörde obliegt die Überwachung des Parkraums sowie die Anordnung des Abschleppens von Fahrzeugen
Dem gemeindliche Vollzugsdienst kann die Überwachung des Parkraums sowie die Anordnung des Abschleppens von Fahrzeugen von der zuständigen Ortspolizeibehörde übertragen worden sein.
Damit ist es der Ortspolizeibehörde bzw. dem gemeindlichen Vollzugsdienst gestattet, Anordnungen zum Abschleppen von Fahrzeugen zu treffen.
Anordnungen zum Abschleppen von Fahrzeugen dienen dem Allgemeinwohl, da sie der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs zugutekommen.
Geeignetheit
Das geplante Abschleppen eines Fahrzeugs muss dazu geeignet sein, einen Missstand in Form eines Verstoßes gegen das Halten oder Parken, welcher durch Verkehrszeichen oder durch Verordnung vorgeschrieben wurde, zu beseitigen.
Erforderlichkeit
Eine Abschleppanordnung ist erforderlich, wenn kein anderes milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung steht, welches einen Missstand wegen eines Verstoßes gegen das Halten oder Parken beseitigt.

Ein anderes milderes, gleichgeeignetes Mittel kann zum Beispiel das Umsetzen des Fahrzeugs sein.
Ob eine in diesem Sinne unbedenkliche Umsetzmöglichkeit besteht, ist stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67.02).
Dabei kann insbesondere maßgeblich sein, ob sichergestellt ist, dass das umgesetzte Fahrzeug keinen zusätzlichen Gefährdungen ausgesetzt wird und vom Fahrer oder Halter ebenso problemlos aufgefunden werden kann, wie dies bei einer Umsetzung auf einen Sammelabstellplatz gewährleistet wäre (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67.02).
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis stehen.
Das heißt, eine Abschleppanordnung darf nicht außer Verhältnis zu dem mit ihrem verfolgten Zweck stehen.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, die sich aus der Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Ordnung des Verkehrs ergeben, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.

Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem beispielsweise ein Fahrzeug abgeschleppt werden soll, das vorgeschriebene Haltverbot oder das vorgeschriebene Parkverbot eingehalten wird und somit die Sicherheit des Verkehrs oder die Ordnung des Verkehrs wiederhergestellt wird.
Ein Einzelner hat ein Interesse daran auf dem betreffenden Streckenabschnitt zu halten oder zu parken.
Damit eine Abschleppanordnung angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Wiederherstellung der Sicherheit des Verkehrs oder der Ordnung des Verkehrs gegenüber den individuellen Nachteilen überwiegen.
Negative Vorbildwirkung
Ob eine Abschleppanordnung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, bemisst sich darüber hinaus danach, ob vom verbotswidrig parkenden Kraftfahrzeug eine negative Vorbildwirkung ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 – 7 B 179.89, NZV 1990, 206).
Mit anderen Worten: Wenn vom verbotswidrig parkenden Kraftfahrzeug keine negative Vorbildwirkung ausgeht, steht eine Abschleppanordnung außer Verhältnis zum verfolgten Zweck.
Bei einem verbotswidrig parkenden Kraftfahrzeug kann beispielsweise nicht von einer negativen Vorbildwirkung in einem der folgenden Fallkonstellationen ausgegangen werden (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 – 7 B 179.89, NZV 1990, 206):
- Das Kraftfahrzeug wird nur für kurze Zeit verbotswidrig geparkt.
- Der Fahrer kann ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden.
- Wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ein verbotswidriges Parken in der Nähe faktisch unmöglich ist und eine negative Vorbildwirkung deswegen nicht befürchtet zu werden braucht.
Bei einer zeitnahen Abschleppmaßnahme ist eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2012 – 10 K 508/09, Randnummer 19; BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67.02; OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01).
Hieraus kann jedoch nicht der Grundsatz entnommen werden, dass nur bei auswärtigen Kraftfahrzeugkennzeichen auf eine Halteranfrage verzichtet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67.02).
Benachrichtigung des Fahrers
Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers kann nach Ansicht des OVG Hamburg geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Als solcher Hinweis kommt insbesondere eine im Fahrzeug vom Fahrer hinterlassene (deutlich lesbare) Nachricht, die entsprechende Angaben enthält, in Betracht.
OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00
Der eingesetzte Beamte hat nach Ansicht des OVG Hamburg durch einen Blick in das Fahrzeug zu prüfen, ob eine entsprechende Nachricht vorhanden ist, die üblicherweise gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt wird (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Einem solchen Hinweis ist nachzugehen, sofern dies ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist und eine kurzfristige sowie zuverlässige Beseitigung der Störung durch den Verantwortlichen zu erwarten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Laut BVerwG sprechen jedoch bei einer hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachten Adresse und Telefonnummer die regelmäßig ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen gegen einen Nachforschungsversuch (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67.02; BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 11).
Zu einem Nachforschungsversuch zählt auch eine Halteranfrage (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67.02).
Die oben genannten Argumente gegen einen Nachforschungsversuch wären nach Ansicht des BVerwG auch trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen gültig (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 11).
Dem zur Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzten Beamten ist nach Meinung des OVG Hamburg jedoch kein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt, etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder in oberen Stockwerken eines mehrgeschossigen Gebäudes aufzusuchen (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Wichtig: Es muss sich um einen konkreten Hinweis handeln. Ist der Informationsgehalt der zurückgelassenen Nachricht zu unbestimmt, muss einem solchen Hinweis nicht nachgegangen werden (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Ergibt sich aus der Nachricht, dass sich der Verantwortliche in unmittelbarer Nähe aufhält, ist es aus Sicht des OVG Hamburg in der Regel zumutbar, ihn aufzusuchen und zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Der Anruf einer hinterlegten Telefonnummer stufte das OVG Hamburg als zumutbaren Aufwand ein (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Anders wird es etwa zu beurteilen sein, wenn in einer Vielzahl von verbotswidrig geparkten und gleichermaßen störenden Fahrzeugen jeweils Zettel mit den Telefonnummern der Fahrer ausgelegt sind und der Versuch, sämtlicher Fahrer anzurufen, einen unzumutbaren Gesamtaufwand darstellen würde oder wenn Gefahr im Verzuge im Einzelfall ein unverzügliches Einschreiten erfordert.
OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00
Das OVG Hamburg vertritt die Ansicht, dass im Regelfall dem Verantwortlichen zur Einlösung seiner telefonisch gemachten Zusage, das Fahrzeug zu entfernen, ein Zeitraum von fünf Minuten zuzubilligen wäre (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Besondere Sachverhalte
Falschparker im absoluten Haltverbot
Stationäres absolutes Haltverbot
Bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit einer stationären absoluten Haltverbotsstrecke kann das Abschleppen abgestellter Fahrzeuge geboten sein (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2013 – 14 K 6792/13, Randnummern 26-30; VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10, Randnummer 37).
Es bestünde nach Urteilen des VG Düsseldorf und des VG Bremen keine Verpflichtung den Fahrer von einem in einem stationären absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug zu ermitteln. Entsprechende Ermittlungen wären mit zweifelhaftem Erfolg verbunden und würden zu nicht abzusehenden Verzögerungen führen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2013 – 14 K 6792/13, Randnummer 19; VG Bremen, Urteil vom 10.12.2010 – 5 K 982/10, BeckRS 2010, 57002).
Es würde auch bei in einem stationären absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug keine Verpflichtung bestehen den Fahrer zu ermitteln, wenn der Behörde der Wohnort des betroffenen Kraftfahrzeugfahrers im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme bekannt wäre und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug läge (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2013 – 14 K 6792/13, Randnummer 21).

Nach Ansicht des VG Aachen käme regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers bei einem verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug in einem stationären absoluten Haltverbot nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist (VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10, Randnummer 34).
Für eine Abschleppanordnung eines in einem stationären absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs ist kein Nachweis einer konkreten Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich. Die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer reicht aus (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 201/11, Randnummer 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2013 – 14 K 6792/13, Randnummer 26; VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10, Randnummer 37; VGH Bayern, Urteil vom 17.09.1991 – 21 B 91.289, NZV 1992, 207; VGH Hessen, Urteil vom 22.05.1990 – 11 UE 2056/89, Randnummer 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3673/88, Randnummer 28).
Gegenüber dem beachtlichen Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung eines Haltverbots sind Nachteile, die dem Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeugs entstehen, regelmäßig deutlich geringer zu bewerten.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3673/88, Randnummer 32
Sind Abschleppanordnungen unverhältnismäßig, wenn der Fahrer das absolute Haltverbot nicht wahrgenommen hat, weil er aus entgegengesetzter Richtung kommend die Fahrtrichtung gewechselt hat?
Wer auf die Gegenfahrbahn wechselt, hat nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen damit zu rechnen, dass auf dem von ihm nicht durchfahrenen Teil der Straße Verkehrszeichen angeordnet sind, die auch für den von ihm genutzten Fahrbahnbereich gelten und sein Verhalten entsprechend bestimmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89, NJW 1990, 2836).
Mobiles absolutes Haltverbot
Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sind mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der Verkehrsbeschränkung (Zusatzzeichen 1040-34) anzuordnen (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 23 RSA 21).

Für eine Abschleppanordnung eines in einem mobilen absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs ist kein Nachweis einer konkreten Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche ist ausreichend (VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08, Randnummer 21).
Kein Vertrauen auf unveränderte Verkehrsverhältnisse
Verkehrsteilnehmer können nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 – 1 S 822/05, Randnummer 25).
Im Falle eines mobil aufgestellten absoluten Haltverbots müssen Verkehrsteilnehmer jedoch damit rechnen, dass am vierten Tag nach Aufstellung und damit Bekanntgabe die Regelung des mobilen absoluten Haltverbots durchgesetzt und somit eine polizeirechtliche Gefahr abgewehrt wird (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Der Verkehrsteilnehmer muß jedoch mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, daß ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist.
BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022
Für die Behörde besteht nach dem VG Potsdam keine Verpflichtung den Halter eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs in einem mobilen absoluten Haltverbot durch Halteranfrage oder sonstigen Nachforschungsversuch zu ermitteln. Entsprechende Ermittlungen wären mit ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen verbunden (VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08, Randnummer 22).
Laut Entscheidungen des OVG Schleswig und des BVerwG ist es in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erforderlich vor Einleitung der Abschleppmaßnahme den Halter des Kraftfahrzeugs ausfindig zu machen, wenn es sich um ein auswärtiges Kennzeichen handelt (OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000 – 4 L 135/99, BeckRS 2000, 30473440; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Bei auswärtigen Kennzeichen sind solche Bemühungen wegen zu geringer Erfolgsaussicht nicht zu veranlassen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Kostenpflicht
Nach Urteilen des VGH Baden-Württemberg wäre die Kostenpflicht für das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen eines Verkehrszeichens unverhältnismäßig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 – 1 S 822/05, Randnummer 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.1990 – 1 S 2805/89, NJW 1991, 1699).
Dagegen wäre die Kostenpflicht für das Abschleppen am elften Tag nach Aufstellen eines Verkehrszeichens verhältnismäßig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2003 – 1 S 2659/02, Randnummer 8).
Die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag ist nach Urteil des BVerwG, des VGH Baden-Württemberg und des VGH Bayern nach dem Aufstellen eines Verkehrszeichens verhältnismäßig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 – 1 S 822/05, Randnummer 25; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2001 – 24 B 00.242, BeckRS 2001, 25296, Randnummer 34; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1022).
Ist [diese Mindestvorlauffrist] […] eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 – 1 S 822/05, Randnummer 25
Eine bevorstehende Änderung für den Verkehrsteilnehmer würde sich nach Meinung des VGH Baden-Württemberg beispielsweise bei einer heranrückenden Wanderbaustelle oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 – 1 S 822/05, Randnummer 25).
Nach Ansicht des VGH Bayern wäre bei der Berechnung der Vorlauffrist für die Rechtmäßigkeit des Abschleppens und der Kostenbelastung des Halters der Tag des Aufstellens des mobilen Haltverbotszeichens mitzurechnen (VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2001 – 24 B 00.242, BeckRS 2001, 25296, Randnummer 35).
Bei der Berechnung der Vorlaufzeit müssten laut Urteil des VGH Baden-Württemberg und des VGH Bayern Sonn- und Feiertag nicht berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 – 1 S 822/05, Randnummer 26; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2001 – 24 B 00.242, BeckRS 2001, 25296, Randnummer 35).
Falschparker im eingeschränkten Haltverbot
Das Abschleppen eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges darf grundsätzlich ohne eine besondere, dem Fahrzeughalter oder Fahrzeugführer bekanntzumachende Gebotsverfügung angeordnet und durchgeführt werden (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977 – VII B 135/77, NJW 1978, 657).
Abschleppmaßnahmen von in eingeschränkten Haltverboten verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich dann geboten, wenn sie der Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen und bei deren Nichtbeachtung es sich um eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit handelt (OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000 – 4 L 135/99, BeckRS 2000, 30473440).

Für eine Abschleppanordnung eines in einem eingeschränkten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs ist kein Nachweis einer konkreten Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich. Die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer reicht aus (OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000 – 4 L 135/99, BeckRS 2000, 30473440).
Bei geringfügiger Überschreitung von Haltverboten oder bei einer nur unerheblichen Gefährdung von Ordnung und Sicherheit des Verkehrs bedarf es einer besonders sorgfältigen Abwägung der für und gegen eine Abschleppanordnung sprechenden Gründe (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977 – VII B 135/77, NJW 1978, 657).
Das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges, welches mehrere Stunden im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots geparkt ist, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977 – VII B 135/77, NJW 1978, 657).
Falschparker im eingeschränkten Haltverbot mit Zusatzzeichen “Bewohner frei”
Das VGH Baden-Württemberg beschäftigte sich mit der Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung eines Falschparkers im eingeschränkten Haltverbot mit Zusatzzeichen “Anwohner mit besonderem Parkausweis frei” (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 30).
Im Folgenden wird statt “Anwohner mit besonderem Parkausweis frei” von “Bewohner mit besonderem Parkausweis frei” gesprochen, da das Bundesverwaltungsgericht 1998 den Begriff “Anwohnerparken” für rechtswidrig erklärt hat (BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 – 3 C 11/97).
Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl 2001 Seite 386) und der Straßenverkehrs-Ordnung (BGBl 2001 Seite 3783) wurde das Zusatzzeichen “Bewohner mit besonderem Parkausweis frei” eingeführt.

Das VGH Baden-Württemberg kam zum Ergebnis, dass eine Abschleppmaßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, wenn sie die Bewohnerparkplätze angesichts des knappen Parkraums jederzeit für die Berechtigten freihält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 30).
Zugleich diene eine Abschleppmaßnahme dem generalpräventiven öffentlichen Interesse, andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken auf Bewohnerparkplätzen abzuhalten. Diese Zielsetzungen entsprächen der mit der Verkehrsregelung angestrebten Sicherung ausreichender Parkmöglichkeiten für Bewohner (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 30).
Die Durchsetzung dieser Ziele durch das Abschleppen eines unzulässig abgestellten Fahrzeugs bewege sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, einen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 30).
Ein anderes, weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel stand aus Sicht des VGH Baden-Württemberg nicht zur Verfügung, um den Bewohnerparkplatz für die Berechtigten freizuhalten. Weder eine gebührenpflichtige Verwarnung noch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens waren geeignet, den polizeilichen Zweck, nämlich die sofortige Entfernung des Fahrzeugs, rechtzeitig zu erreichen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 30).
Gegenüber dem beachtlichen Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der Anwohnerparkplätze für die Berechtigten sind die Nachteile, die dem Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeugs entstehen, regelmäßig deutlich geringer zu bewerten.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 31
Es bestünde zudem keine Verpflichtung zunächst den Fahrer oder Fahrzeughalter zu ermitteln. Entsprechende Nachforschungen wären mit ungewissem Erfolg verbunden gewesen und hätten zu weiteren, nicht absehbaren Verzögerungen geführt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3625/88, Randnummer 30).
Falschparker auf Gehweg
Eine Abschleppanordnung eines auf dem Gehweg im Bereich eines absoluten Haltverbots für etwas zwei Stunden parkenden Kraftfahrzeugs ist verhältnismäßig, wenn von dem verbotswidrigen Verhalten eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 – 7 B 179.89, NZV 1990, 206).
Das Abschleppen von auf Gehwegen regelwidrig abgestellten Fahrzeugen lässt sich jedoch nicht alleine mit dem bloßen Verstoß gegen § 12 Absatz 4 Nummer 1 StVO begründen (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 8; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).
Ebenfalls kann sich eine Abschleppanordnung von auf Gehwegen regelwidrig abgestellten Fahrzeugen nicht auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens oder ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Generalprävention stützen (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 8; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).
Unzweifelhaft ist jedoch, dass das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten sein kann, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der gesamte Gehweg durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug versperrt wird (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 8; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).
Falschparker auf Schwerbehindertenparkplatz
Das Abschleppen abgestellter Fahrzeuge kann beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz geboten sein, da andere Verkehrsteilnehmer behindert werden (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67.02; OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01; BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 8; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).
Zugunsten von Schwerbehinderten besteht regelmäßig ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Behindertenparkplätze von Fahrzeugen freizuhalten, die nicht diesem Personenkreis zuzuordnen sind. Dieses Interesse überwiegt die privaten Belange nicht berechtigter Fahrer oder Halter auch dann, wenn diese durch das Abschleppen ihres Fahrzeugs erhebliche Nachteile erleiden (VGH Bayern, Urteil vom 29.01.1996 – 24 B 94.1712, NJW 1996, 1980; VGH Hessen, Urteil vom 05.07.1994 – 11 UE 666/94, Randnummer 27; VGH Hessen, Urteil vom 15.06.1987 – 11 UE 2521/84, NVwZ 1987, 910).
Die Behörde ist laut Ansicht des OVG Schleswig bei einer Abschleppanordnung eines rechtswidrig parkenden Fahrzeugs auf einem Schwerbehindertenparkplatz nicht gehalten eine Halteranfrage oder sonstige Bemühungen zur Erforschung des Aufenthaltsorts des Falschparkers durchzuführen (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01).

Auf Schwerbehindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürfen regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2000 – 5 A 2339/99, Randnummern 6, 16; VGH Bayern, Urteil vom 29.01.1996 – 24 B 94.1712, NJW 1996, 1980; VGH Bayern, Urteil vom 20.02.1990 – 21 B 89.03645, DÖV 1990, 483).
Laut Urteil des OVG Schleswig ist für die Entscheidung, ob eine Abschleppanordnung eines rechtswidrig parkenden Fahrzeugs auf einem Schwerbehindertenparkplatz verhältnismäßig ist, nicht relevant, ob genügend andere freie Parkplätze im Zuge der betreffenden Straße zur Verfügung stehen (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01).
Andere Parkplätze sind von ihrer Lage und ihrem Zuschnitt für Schwerbehinderte weniger geeignet (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01).
Nach Ansicht des VGH Hessen ist eine Abschleppanordnung gegen ein auf einem Schwerbehindertenparkplatz unberechtigt abgestelltes Fahrzeug rechtmäßig, wenn das Fahrzeug lediglich etwa 10 Minuten auf dem Behindertenparkplatz abgestellt war (VGH Hessen, Urteil vom 05.07.1994 – 11 UE 666/94, Randnummer 27).

In einer anderen vorangegangenen Entscheidung sah das VGH Hessen in stark frequentierten großstädtischen Innenstadtbereichen eine Abschleppanordnung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs auf einem Schwerbehindertenparkplatz als verhältnismäßig an, wenn der Verkehrsverstoß zeitlich nur von relativ kurzer Dauer wäre. Eine Dauer des Verkehrsverstoßes von etwa 15 Minuten wäre in der Regel ausreichend, um ein auf einem Schwerbehindertenparkplatz verbotswidrig geparktes Fahrzeug abzuschleppen (VGH Hessen, Urteil vom 15.06.1987 – 11 UE 2521/84, NVwZ 1987, 910).
Das Abschleppen eines Fahrzeugs ist nach Meinung des OVG Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig, wenn das betreffende Fahrzeug länger als eine Stunde unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2000 – 5 A 2339/99, Randnummer 9).
Nach Ansicht des OVG Schleswig hat das OVG Nordrhein-Westfalen damit nicht “entschieden, dass grundsätzlich Abschleppmaßnahmen vor Ablauf einer Stunde rechtswidrig seien” (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01).
Wichtig: Das OVG Nordrhein-Westfalen beurteilte dabei eine Abschleppmaßnahme zu Lasten eines in einer nordrhein-westfälischen Großstadt defekt liegengebliebenen Kraftfahrzeugs (OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2000 – 5 A 2339/99, Randnummer 9).
Falschparker im verkehrsberuhigten Bereich
Beim verbotswidrigen Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich läge laut OVG Nordrhein-Westfalen eine Beeinträchtigung vor, die ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges in Form einer Abschleppanordnung rechtfertige (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94).

Dies ergäbe sich aus der besonderen Funktion von verkehrsberuhigten Bereichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94).
Der Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen dementsprechend neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94
Verkehrsberuhigte Bereiche würden ihre spezifische Funktion in einem wesentlichen Umfang auch außerhalb der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten erfüllen. Dies gälte auch für verkehrsberuhigte Bereiche in Innenstadtbereichen, die wegen der hier vorzufindenden Gaststätten, Vergnügungsstätten, kulturellen Einrichtungen und Schaufensterauslagen eine erhebliche Anziehungskraft für Fußgänger auch und gerade in den Abendstunden entfalten würden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94).

Ein sofortiges Abschleppen eines in einem verkehrsberuhigten Bereich verbotswidrig abgestellten Fahrzeug könne etwa dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Fahrzeug zur Nachtzeit erkennbar nur vorübergehend abgestellt wäre (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94).
Falschparker in Feuerwehranfahrtszone
Das Abschleppen von Fahrzeugen kann beim unzulässigen Parken in Feuerwehranfahrtszonen erforderlich sein, da hierdurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 8; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).
Falschparker im Bereich eines Parkscheinautomatens
Eine Abschleppanordnung eines Fahrzeugs ist nach Ansicht des VGH Hessen verhältnismäßig, wenn das betreffende Fahrzeug länger als eine Stunde unter Verstoß gegen die durch den Parkscheinautomaten angeordnete Pflicht zum Lösen eines Parkscheins abgestellt ist (VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 29).
Dies würde sowohl für Fälle gelten, in denen die ursprünglich erlaubte Parkzeit nach Erwerb eines Parkscheins überschritten wird, als auch für solche Fälle, in denen von vornherein kein Parkschein gelöst wird (VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 29).

Eine Abschleppanordnung könne nur dann unverhältnismäßig sein, wenn bereits kurze Zeit nach Beginn des Verkehrsverstoßes das Abschleppen des Kraftfahrzeuges erfolgt und noch damit zu rechnen ist, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug selbst entfernt (VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 29).
Ist hingegen nach einer gewissen Zeit nicht mehr absehbar, ob und wann das Fahrzeug weggefahren wird, erweist sich das Abschleppen auch im Hinblick auf den angestrebten Zweck als verhältnismäßig (VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 29).
Das Abschleppen bezweckt die Gewährleistung knappen Parkraums durch Freigabe des Parkplatzes (VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 29).

Bis zum Abschleppen eines rechtswidrig im öffentlichen Parkraum abgestellten Kraftfahrzeugs müsse nicht auf die abstrakte Höchstparkdauer im jeweiligen Bereich oder auf die Zeit des gegebenenfalls zuvor rechtmäßig abgestellten Kraftfahrzeugs zurückgegriffen werden (VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 29).
Ein rechtswidrig im Bereich eines Parkscheinautomaten abgeschlepptes Kraftfahrzeug führe zu einer bestimmungsgemäßen Beeinträchtigung der flexiblen Nutzbarkeit kostbaren Parkraums. Aus diesem Grund wäre im Zuge einer Abschleppanordnung kein Nachweis für eine konkrete Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich (VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, Randnummer 32).
Falschparker in Fußgängerzone
Bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit einer Fußgängerzone kann das Abschleppen abgestellter Fahrzeuge geboten sein, da hierdurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 8; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).

Für eine Abschleppanordnung eines in einer Fußgängerzone verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs ist kein Nachweis einer konkreten Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich. Die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer reicht aus (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 201/11, Randnummer 7).
Eine Funktionsbeeinträchtigung eines Fußgängerbereichs liege regelmäßig bereits bei einer verbotswidrigen Nutzung des Bereichs mit einem Kraftfahrzeug vor (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 201/11, Randnummer 13).
Hinsichtlich dieser abstrakten Gefahr muss die Behörde nicht zuwarten bis tatsächlich mehrere Fahrzeuge parken, vielmehr besteht ein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse daran, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken im Fußgängerbereich abgehalten werden.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 201/11, Randnummer 13
Das Befahren eines Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen, auch zum Parken, begründe laut OVG Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich eine abstrakte Kollisionsgefahr mit Fußgängern und beeinträchtige dessen Funktion (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 201/11, Randnummer 14).
Eine Ausnahme komme nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn die Zuwegung baustellenbedingt vollständig gesperrt ist und die Geschäfte nicht erreichbar wären (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 201/11, Randnummer 14).
Falschparker vor Bordsteinabsenkung
Das Abschleppen vor Bordsteinabsenkungen abgestellter Fahrzeuge kann geboten sein, da hierdurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden (VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2012 – 10 K 508/09, Randnummer 13; BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 9; OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Vor Bordsteinabsenkungen abgestellte Fahrzeuge behindern Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, da diese Personengruppen die Bordsteinabsenkungen dann nicht mehr nutzen können (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01, Randnummer 9; OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Für eine Abschleppanordnung eines vor einer Bordsteinabsenkung verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs ist kein Nachweis einer konkreten Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich. Die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer reicht aus (VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2012 – 10 K 508/09, Randnummer 17).

Eine Funktionsbeeinträchtigung der Bordsteinabsenkung könne laut Urteil des VG Potsdam nicht damit begründet werden, dass die Absenkung keine Verkehrsfunktion gehabt hätte, weil sich nur wenige Meter entfernt eine andere, besser nutzbare Bordsteinabsenkung befunden hätte (VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2012 – 10 K 508/09, Randnummer 18).
Im Falle des VG Potsdam befand sich die Absenkung in einem Kreuzungsbereich in einer belebten Gegend nahe einem Einkaufszentrum. Es wäre daher lebensfremd, anzunehmen, die Absenkung hätte nicht zumindest auch als Querungsstelle für Fußgänger, Radfahrer und Rollstuhlfahrer gedient, selbst wenn viele Verkehrsteilnehmer aus Bequemlichkeit überwiegend die benachbarte Absenkung genutzt hätten (VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2012 – 10 K 508/09, Randnummer 18).
Es genügt, dass durch ein vor einer Bordsteinabsenkung abgestelltes Fahrzeug jederzeit Behinderungen entstehen können. Die Anzahl tatsächlicher Behinderungen ist hingegen weitgehend zufallsabhängig und daher für die Bewertung des Ausmaßes der Störung unerheblich (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 – 3 Bf 429/00).
Falschparker auf Carsharingparkplatz
Für Fahrzeuge, die nicht am Carsharing teilnehmen, gilt laut Urteil des VG Düsseldorf bei der Beschilderungskombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “Carsharing” (Zusatzzeichen 1010-70) ein absolutes Halteverbot (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 36).
Bei Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines Carsharingparkplatzes kann das Abschleppen eines abgestellten Fahrzeugs geboten sein, da hierdurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummern 44-48).

Von einer Funktionsbeeinträchtigung eines Carsharingparkplatzes ist beim Abstellen eines nicht berechtigten Fahrzeuges im Bereich eines Carsharing-Parkplatzes regelmäßig auszugehen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 48).
Die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge wird nur dann gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden.
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 48
Für eine Abschleppanordnung eines auf einem Carsharingparkplatz verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs ist kein Nachweis einer konkreten Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 46).
Nach Meinung des VG Düsseldorf bestünde keine Verpflichtung den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs zu ermitteln, um diesen aufzufordern, den verbotswidrigen Zustand selbst zu beseitigen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 50).
Entsprechende Ermittlungen wären nicht zu veranlassen, wenn sich der Fahrer des Fahrzeugs entfernt hat und sich nicht in Rufweite oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 50).

Grund hierfür wäre, dass diese Ermittlungen mit zweifelhaftem Erfolg verbunden wären und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führen würden (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 50).
Es würde auch bei auf einem Carsharingparkplatz verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug keine Verpflichtung bestehen den Fahrer zu ermitteln, wenn der Behörde der Wohnort des betroffenen Kraftfahrzeugfahrers im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme bekannt wäre und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug läge (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummer 52).
Fazit
Das behördliche Abschleppen von Fahrzeugen stellt eine effektive Maßnahme der Gefahrenabwehr und der Durchsetzung straßenverkehrsrechtlicher Regelungen dar, deren Rechtmäßigkeit sich maßgeblich nach einer klaren dogmatischen Struktur beurteilt.
In der Praxis erfolgt das Abschleppen überwiegend im Wege der Ersatzvornahme, da Verkehrszeichen regelmäßig bereits das sofort vollziehbare Gebot enthalten, ein Fahrzeug zu entfernen. Fehlt es hingegen an einer solchen Grundverfügung, insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche Parkverbote, ist die unmittelbare Ausführung die einschlägige Ermächtigungsgrundlage.
Unabhängig von der gewählten Eingriffsgrundlage ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz maßgeblich. Dabei kommt es insbesondere auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme sowie auf Aspekte wie die Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche oder eine mögliche negative Vorbildwirkung an.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Abschleppmaßnahmen bereits bei abstrakter Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder abstrakter Beeinträchtigung der Ordnung des Verkehrs zulässig sein können. Ein Nachweis konkreter Behinderungen ist regelmäßig nicht erforderlich. Gleichzeitig bestehen nur eingeschränkte Pflichten zur vorherigen Ermittlung des Fahrzeugführers, sofern dies mit ungewissem Erfolg oder unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Insgesamt verdeutlicht sich, dass das Abschleppen kein schematischer Automatismus ist, sondern eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung, die rechtlich fundiert, verhältnismäßig zu treffen ist.
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