Schwertransporte: Fahrverbote gegen Kraftverkehrsunternehmen anderer Länder
Schwertransporte bewegen sich regelmäßig im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Notwendigkeit und strengen straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben. Werden Auflagen missachtet oder erhebliche Verstöße begangen, kommen neben Bußgeldern auch weitergehende Maßnahmen in Betracht. Besonders sensibel ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen Fahrverbote gegen Kraftverkehrsunternehmen anderer Länder ausgesprochen werden können und welche rechtlichen Grenzen dabei gelten. Welchen Kraftfahrzeugunternehmen ist es derzeit untersagt Güter auf Straßen der Europäischen Union zu transportieren?
Kraftverkehrsunternehmen aus Russland ist es grundsätzlich untersagt, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern.
Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Voraussetzungen an unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Verhängung von Fahrverboten gegen ausländische Kraftverkehrsunternehmen im Bereich der Schwertransporte. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es Kraftverkehrsunternehmen aus bestimmten Ländern untersagt im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern?
- Was gilt bei der Güterbeförderung zugelassener Anhänger oder Sattelanhänger, wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden?
- Können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eine Güterbeförderung von Kraftverkehrsunternehmen im Einzelfall genehmigen?
- An wen und in welchem Zeitraum muss ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Genehmigung zur Abweichung vom Beförderungsverbot zur Güterbeförderung durch nicht zugelassene Kraftverkehrsunternehmen mitteilen?
- Und viele mehr …
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Russland
Grundsatz des Beförderungsverbots
Kraftverkehrsunternehmen aus Russland ist es untersagt, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern (Artikel 3l Absatz 1 Verordnung (EU) Nummer 833/2014).
Das Verbot erfasst auch Güter zu Zwecken der Durchfuhr (Artikel 3l Absatz 1 Verordnung (EU) Nummer 833/2014).
Das Beförderungsverbot gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Europäischen Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden (Artikel 3l Absatz 1a Verordnung (EU) Nummer 833/2014).
Ausnahmen vom Beförderungsverbot
Das Verbot gilt nicht für Unternehmen, die folgende Güter befördern (Artikel 3l Absatz 1 Verordnung (EU) Nummer 833/2014):
- Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
- Transitgüter zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland, sofern deren Beförderung nicht anderweitig nach der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 untersagt ist.
Genehmigung im Einzelfall
Abweichend vom grundsätzlichen Beförderungsverbot können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eine Güterbeförderung von Kraftverkehrsunternehmen aus Russland genehmigen, wenn sie feststellen, dass diese erforderlich ist für (Artikel 3l Absatz 4 Verordnung (EU) Nummer 833/2014):
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von
- Erdgas,
- Erdöl einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse,
- Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz,
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von
- pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen,
- Düngemitteln, soweit deren Erwerb, Einfuhr oder Transport nach der Verordnung zulässig ist,
- humanitäre Zwecke,
- die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
- die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.
Mitteilungspflicht
Erteilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Genehmigung nach Artikel 3l Absatz 4 Verordnung (EU) Nummer 833/2014, hat er die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Kommission der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung zu unterrichten (Artikel 3l Absatz 5 Verordnung (EU) Nummer 833/2014).
Fazit
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