Absolutes Haltverbot aufstellen: Voraussetzungen
Das absolute Haltverbot zählt zu den strengsten verkehrsrechtlichen Anordnungen im ruhenden Verkehr. Es untersagt das Halten und Parken auf der Fahrbahn vollständig und dient vorrangig der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und Ordnung des Verkehrs. Damit seine Anordnung rechtmäßig ist, müssen jedoch klare Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Anordnung eines absoluten Haltverbots (Zeichen 283) ist nur zulässig, wenn sie zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich und im Verhältnis zum verfolgten Zweck angemessen ist.
Dieser Beitrag zeigt, unter welchen Bedingungen ein absolutes Haltverbot angeordnet werden darf. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann ein absolutes Haltverbot angeordnet werden?
- Welches mildere Mittel sollte vor der Anordnung eines absoluten Haltverbots geprüft werden?
- Wie genau werden die Individualinteressen dem Interesse der Allgemeinheit gegenübergestellt?
- Wie können Zusatzzeichen den Geltungsbereich von absoluten Haltverboten verändern?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Sicherheit des Verkehrs
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Absolute Haltverbote können demnach aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs aufgestellt werden.
Ordnung des Verkehrs
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann auch aus Gründen der Ordnung des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Demnach können absolute Haltverbote auch aus Gründen der Ordnung des Verkehrs aufgestellt werden.
Begründung
Die Anordnung eines Verkehrszeichens muss stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Anders ausgedrückt: Bei jeder verkehrsrechtlichen Anordnung ist sicherzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt.
Dieser Grundsatz beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).
Er schützt die individuellen Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Rn. 117).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass jede verkehrsrechtliche Maßnahme nach folgenden Kriterien überprüft und begründet wird:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Die Anordnung eines Verkehrszeichens verfolgt dann einen legitimen Zweck, wenn sie dem Allgemeinwohl dient und rechtlich zulässig ist.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, zu prüfen, ob die geplante Anordnung des absoluten Haltverbots (Zeichen 283) auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und rechtlich erlaubt ist.
Straßenverkehrsbehörden dürfen die Nutzung bestimmter Straßen oder Streckenabschnitte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Geeignetheit
Ist das vorgesehene absolute Haltverbot (Zeichen 283) geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten?
Oder trägt die Anordnung des absoluten Haltverbots (Zeichen 283) dazu bei, den Verkehr ordnungsgemäß zu regeln?
Erforderlichkeit
Steht anstelle des vorgesehenen absoluten Haltverbots (Zeichen 283) ein milderes, jedoch gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung?
Auch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verpflichtet die Straßenverkehrsbehörden dazu, Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Die Ausweisung von Parkflächen mit Parkscheibe stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, wenn auf dem betreffenden Streckenabschnitt lediglich ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet werden kann, weil bereits das Halten die Verkehrssicherheit oder den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt.
Ebenso ist die Einrichtung eines Ladebereichs kein gleich geeignetes milderes Mittel, wenn das Halten die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich stört. Ein Ladebereich erlaubt das Halten zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen und wäre daher in solchen Fällen ungeeignet (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Erweist sich das absolute Haltverbot (Zeichen 283) als das einzige geeignete Mittel zur Sicherung oder Ordnung des Verkehrs, ist anschließend zu prüfen, ob seine Anordnung auf beiden Straßenseiten erforderlich ist oder ob ein einseitiges Haltverbot ausreichend wäre.
Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob das absolute Haltverbot (Zeichen 283) dauerhaft notwendig ist oder nur zu bestimmten Zeiten bestehen muss.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dürfen absolute Haltverbote (Zeichen 283) nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordern (VwV-StVO zu Zeichen 283 Randnummer 1).
Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tageszeitliche Beschränkung oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist (VwV-StVO zu Zeichen 283 Randnummer 1).
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen stets angemessen sein.
Das bedeutet, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen darf.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, etwa die Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder die Gewährleistung der Ordnung des Verkehrs, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die für den Einzelnen daraus entstehen.
Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Anordnung eines absoluten Haltverbots (Zeichen 283) vorgesehen ist, das Halten untersagt wird.
Demgegenüber besteht seitens einzelner Verkehrsteilnehmender ein Interesse daran, auf diesem Streckenabschnitt halten oder parken zu dürfen.
Damit die Einrichtung des absoluten Haltverbots (Zeichen 283) als angemessen gilt, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit gegenüber den Nachteilen für den Einzelnen überwiegen.
Orte
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) im Zusammenhang mit Arbeitsstellen an Straßen sind dort anzuordnen, wo infolge einer Arbeitsstelle die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf durch haltende Fahrzeuge beeinträchtigt werden würde (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 20 RSA 21).
Dauerhafte absolute Haltverbote (Zeichen 283) sollten meiner Meinung nach nur dort aufgestellt werden, wo das Halten die Sicherheit des Verkehrs oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt.
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordern (VwV-StVO zu Zeichen 283 Randnummer 1).
Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tageszeitliche Beschränkung oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist (VwV-StVO zu Zeichen 283 Randnummer 1).
Ausgestaltung
Aufstellort
Verkehrszeichen sind gut sichtbar rechts neben der Fahrbahn anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 28).
Damit sind absolute Haltverbote (Zeichen 283) in der Regel rechts neben der Fahrbahn aufzustellen.
Sollen absolute Haltverbote (Zeichen 283) in Einbahnstraßen für die linke Straßenseite gelten, so sind diese links neben der Fahrbahn aufzustellen.
Dabei ist auf die Verwendung der korrekten Verkehrszeichen zu achten.
Für eine rechtswirksame Beschränkung des Haltens auf der linken Straßenseite durch absolute Haltverbote (Zeichen 283) sind die Zeichen 283 in Linksaufstellung anzubringen (Teil 3 Zeichen 283 VzKat).
Vorschriftzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (§ 41 Absatz 2 StVO).
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) zählen zu den Vorschriftzeichen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Demnach sind absolute Haltverbote (Zeichen 283) dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
Ausrichtung
Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 3).
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) stellen Verbotszeichen dar.
Wenn absolute Haltverbote (Zeichen 283) rechts neben der Fahrbahn mit Pfeilen aufgestellt werden, so sind diese folglich im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) links neben der Fahrbahn mit Pfeilen sind ebenfalls im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.
Aufstellhöhe
Der Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich in der Regel 2,00 m über Straßenniveau befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 42).
Über Radwegen sollte sich die Unterkante der Verkehrszeichen in der Regel in einer Höhe von 2,20 m befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 42).
Abstand zur Fahrbahn
Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Seitenabstand von Verkehrszeichen zur Fahrbahn in der Regel 0,50 m betragen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Keinesfalls sollte der Seitenabstand von innerörtlichen Verkehrszeichen zur Fahrbahn weniger als 0,30 m betragen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Größe
Die Größe eines Verkehrszeichens richtet sich in der Regel nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 15).
| Geschwindigkeitsbereich (km/h) | Größe |
|---|---|
| 0 bis 20 | 1 |
| mehr als 20 bis 80 | 2 |
| mehr als 80 | 3 |
| Verkehrszeichen | Größe 1 (70 %) | Größe 2 (100 %) | Größe 3 (125 % bzw. 140 %) |
|---|---|---|---|
| Ronden | 420 mm | 600 mm | 750 mm (125 %) |
Reflexion
Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 21).
Für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Wahl der Leistungsklasse bezüglich der Retroreflexion und Leuchtdichte nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV).
Laut M LV ist Retroreflexions-Klasse 1 (RA1) für absolute Haltverbote (Zeichen 283) ausreichend (Kapitel 5 Tabelle 1 M LV).
Kombinationen
Grundlagen
Es dürfen nur die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) und dem Verkehrsblatt aufgeführten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen verwendet werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 7; VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Abweichungen von den in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) und dem Verkehrsblatt aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Am gleichen Pfosten dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 35).
Bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 35).
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) stellen Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs dar.
Folglich können bei besonderem Bedarf bei absoluten Haltverboten (Zeichen 283) auch mehr als drei Verkehrszeichen am gleichen Pfosten angebracht werden.
Bei Verkehrszeichen an einem Pfosten ohne unmittelbaren Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 45).
Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 47).
Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 47).
Zusatzzeichen sind in der Regel unmittelbar unter Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen (§ 39 Absatz 3 StVO).
Längenangaben
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) können auch mit Längenangaben kombiniert werden.
Wird ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) mit einer Längenangabe kombiniert, so grenzt die Längenangabe den räumlichen Geltungsbereich des absoluten Haltverbots (Zeichen 283) ein.
Längenangaben sind aufzurunden oder abzurunden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 48).
Anzugeben sind zum Beispiel 60 m statt 63 m, 80 m statt 75 m (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 48).
Allgemeine Beschränkung
Durch Zusatzzeichen unter Vorschriftzeichen können allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote festgelegt werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Zusatzzeichen unter absoluten Haltverboten (Zeichen 283) können demnach allgemeine Beschränkungen von den Regelungen des Zeichens 283 vorgeben.
Zeitliche Beschränkung
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) können durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).

Allgemeine Ausnahme
Durch Zusatzzeichen unter Zeichen 283 können allgemeine Ausnahmen von absoluten Haltverboten (Zeichen 283) vorgeschrieben werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Erweiterung des Geltungsbereichs
Zusatzzeichen unter absoluten Haltverboten (Zeichen 283) können den Geltungsbereich von Zeichen 283 erweitern (§ 41 Absatz 2 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 62.1 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 62.2 StVO).
Mit dem Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” (Zusatzzeichen 1060-31) unter Zeichen 283 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht gehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 62.1 StVO).

Mit dem Zusatzzeichen “auf dem Seitenstreifen” (Zusatzzeichen 1053-34) unter Zeichen 283 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht gehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 62.2 StVO).


Räumlicher Geltungsbereich
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) gelten nur auf der Straßenseite, auf der sie angebracht sind (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Mobile, vorübergehende Haltverbote
Mobile, vorübergehende absolute Haltverbote (Zeichen 283) heben Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, auf (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO; Teil A 2.5 Absatz 21 RSA 21).

Im Umkehrschluss heben mobile, vorübergehende absolute Haltverbote Verkehrszeichen, die das Parken verbieten, nicht auf.
In absoluten Haltverbotsstrecken müssen demnach Verkehrszeichen aufgehoben werden, die das Parken verbieten.
Unter Verkehrszeichen, die das Parken verbieten, fallen beispielsweise dauerhaft aufgestellte
- Absolute Haltverbote (Zeichen 283)

- Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286)

- Taxenstände (Zeichen 229)

- Ladebereiche (Zeichen 230)

Dauerhafte Zeichen 283 und dauerhafte Zeichen 290.1
Können in eingeschränkten Haltverboten für eine Zone (Zeichen 290.1) dauerhafte absolute Haltverbotsstrecken (Zeichen 283) eingerichtet werden?

Zeichen 283 innerhalb von Zeichen 290.1 mit Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt
Welche Regelung geht von einem dauerhaft eingerichteten absoluten Haltverbot (Zeichen 283) aus, welches innerhalb eines Bereichs aufgestellt wird, der mit einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1) und dem Zusatzzeichen “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” (Zusatzzeichen 1053-30) beschildert ist?
Muss auf einer dauerhaft eingerichteten absoluten Haltverbotsstrecke (Zeichen 283) innerhalb eines mit Zeichen 290.1 und Zusatzzeichen 1053-30 dauerhaft beschilderten Bereichs die Beschilderungskombination aus dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1) und dem Zusatzzeichen “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” (Zusatzzeichen 1053-30) aufgehoben werden?
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt innerhalb von eingeschränkten Haltverboten für eine Zone das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Innerhalb des durch die Beschilderungskombination aus einem Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1) und dem Zusatzzeichen “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” (Zusatzzeichen 1053-30) dauerhaft gekennzeichneten Bereichs gilt auf der mit dem Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) dauerhaft beschilderten Strecke eine abweichende Regelung.
Die Regelung des dauerhaft aufgestellten Verkehrszeichens “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) schiebt sich innerhalb des durch Zeichen 290.1 und Zusatzzeichen 1053-30 gekennzeichneten Bereichs vor die dauerhaft eingerichtete Zonenregelung.
Anfang, Mitte und Ende
Den Anfang eines absoluten Haltverbots durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte absolute Haltverbote aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 1).
Der Anfang eines absoluten Haltverbots kann durch einen zur Fahrbahn weisender waagerechter weißer Pfeil im oberen Bereich des Zeichens 283 gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).

Eine Wiederholung innerhalb der absoluten Haltverbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 1).
Bei in der Verbotsstrecke wiederholenden absoluten Haltverboten weist ein waagerechter weißer Pfeil im oberen Bereich zur Fahrbahn und ein waagerechter weißer Pfeil im unteren Bereich von der Fahrbahn weg (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).

Das Ende eines absoluten Haltverbots ist zu kennzeichnen, wenn die Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die absolute Haltverbotsstrecke lang ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 2).
Das Ende eines absoluten Haltverbots ist hingegen nicht zu kennzeichnen, wenn das absolute Haltverbot an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 2).


Des Weiteren ist das Ende einer absoluten Haltverbotsstrecke nicht zu kennzeichnen, wenn sich unmittelbar eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen anschließt (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 Randnummer 2).

Das Ende eines absoluten Haltverbots kann durch einen von der Fahrbahn wegweisenden, waagerechten weißen Pfeil im unteren Bereich gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).

Zuständigkeit
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) sind Verkehrszeichen (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) zeigen an, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt nicht auf der Fahrbahn gehalten werden darf (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Damit geht von einem absoluten Haltverbot (Zeichen 283) eine Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus.
Demnach sind für die Anordnung von absoluten Haltverboten (Zeichen 283) die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Fazit
Die Anordnung eines absoluten Haltverbots (Zeichen 283) ist ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Verkehrsteilnehmenden und darf daher nur unter strikter Beachtung der rechtlichen Grundlagen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Maßgeblich sind hierbei die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO) sowie die Anforderungen aus der VwV-StVO. Jede Anordnung muss einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.
In der Praxis bedeutet dies, dass absolute Haltverbote nur dort eingerichtet werden dürfen, wo bereits das bloße Halten die Verkehrssicherheit gefährdet oder den Verkehrsfluss wesentlich beeinträchtigt. Dabei sind Umfang, Dauer und räumlicher Geltungsbereich der Anordnung stets sorgfältig zu prüfen. Sofern erforderlich sind absolute Haltverbote durch zeitliche Beschränkungen oder Zusatzzeichen zu konkretisieren.
Auch die Aufstellung und Ausrichtung der Verkehrszeichen unterliegen präzisen Vorgaben, um ihre Wahrnehmbarkeit und Rechtswirksamkeit sicherzustellen. Insbesondere müssen Standort, Höhe, Abstand zur Fahrbahn und Reflexionsklasse den Bestimmungen der VwV-StVO entsprechen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass absolute Haltverbote ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Verkehrsablaufs darstellen. Sie dürfen jedoch nur im unbedingt notwendigen Umfang angeordnet und nachvollziehbar begründet werden.
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