Richtungspfeile aufbringen: Voraussetzungen
Richtungspfeile zählen zu den Pfeilmarkierungen und sind daher Markierungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Richtungspfeile auf der Fahrbahn dienen der eindeutigen Lenkung und Führung des Verkehrs. Sie geben den Fahrtrichtungen auf den einzelnen Fahrstreifen eine klare Zuordnung und sorgen so für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf. Doch bevor Richtungspfeile aufgebracht werden dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wo werden Richtungspfeile aufgebracht?
Richtungspfeile werden in Knotenpunkten, auf endenden Fahrstreifen sowie in Rampen an Anschlussstellen von Autobahnen (Zeichen 330.1) und von sonstigen autobahnähnlichen Straßen markiert.
In diesem Beitrag erfährst du, unter welchen Bedingungen Richtungspfeile auf der Fahrbahn angeordnet werden und wie diese ausgeführt werden. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Aufgrund welcher Rechtsgrundlage können Richtungspfeile angeordnet werden?
- Wie können Richtungspfeile begründet werden?
- Was ist bei der Markierung von Richtungspfeilen in Knotenpunkten mit Abbiegestreifen zu beachten?
- Können Richtungspfeile auch in Knotenpunkten ohne Fahrstreifen angeordnet werden?
- Wie lang sind Richtungspfeile?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Markierungen, gleich ob als Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder als Hinweis auf ein Verkehrszeichen, sind auf der Grundlage von § 45 StVO von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen (Kapitel 1.1 RMS Teil 1).
Sicherheit des Verkehrs
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Richtungspfeile können beispielsweise aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs als Richtungspfeilen im Bereich der Rampen zum Einsatz kommen.
Ordnung des Verkehrs
Ferner kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Ordnung des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren (Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).
Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder der folgenden Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).
Folglich können Richtungspfeile den Verkehrs ordnen. Richtungspfeile können dementsprechend auf Grundlage der Ordnung des Verkehrs angeordnet werden.
Begründung
Bei der Anordnung eines Richtungspfeils muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fußt auf dem Rechtsstaatsprinzip (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).
Er verteidigt die Rechte und Freiheiten der einzelnen Person (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Demnach muss gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jede verkehrsrechtliche Maßnahme anhand der folgenden Kriterien begründet werden:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Verkehrszeichen müssen einen legitimen Zweck verfolgen.
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Richtungspfeile verfolgen einen legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt sind.
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Demnach ist es Straßenverkehrsbehörden erlaubt, Richtungspfeile anzuordnen.
Gleichzeitig ist die Aufbringung von Richtungspfeile auf das Allgemeinwohl gerichtet ist, da sie der Sicherheit des Verkehrs oder der Ordnung des Verkehrs dienen.
Geeignetheit
Der beabsichtigte Richtungspfeil (Zeichen 297) muss geeignet sein, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten oder den Verkehr zu ordnen.
Erforderlichkeit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fordert, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Demnach muss eine Richtungspfeil (Zeichen 297) unter anderem erforderlich sein, damit er verhältnismäßig ist.
Damit ist gemeint, dass kein anderes milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, welches die Verkehrssicherheit gewährleistet oder den Verkehr ordnet.
Des Weiteren ist die Anzahl der Richtungspfeile (Zeichen 297) auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Es muss also die Frage beantwortet werden, wie viele Richtungspfeile (Zeichen 297) erforderlich sind, damit die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet wird oder der Verkehr ausreichend geordnet wird.
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen angemessen sein.
Das bedeutet, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck sein darf.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, welche in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs oder der Ordnung des Verkehrs begründet sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.
Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Aufbringung von Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) mit dazwischen liegenden Richtungspfeilen (Zeichen 297) beabsichtigt wird, der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung gefolgt wird.
Gleichzeitig darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke auf der Fahrbahn nicht gehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).
Einzelne haben ein Interesse, auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Aufbringung von Richtungspfeilen (Zeichen 297) beabsichtigt wird, auf der Fahrbahn zu halten.
Damit die Aufbringung eines Richtungspfeils (Zeichen 297) angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufbringung des Richtungspfeils (Zeichen 297) gegenüber den individuellen Nachteilen überwiegen.
Orte
Richtungspfeile in Knotenpunkten
In Knotenpunkten werden Richtungspfeile aufgebracht, um Fahrzeugführern die einzuschlagenden Fahrtrichtungen anzuzeigen (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).

Auf welchen Fahrstreifen, welche Richtungspfeile aufgebracht werden, richtet sich nach den verkehrstechnischen Erfordernissen (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).
Richtungspfeile werden in in der Regel in der Mitte der Fahrstreifen aufgebracht (Kapitel 4.10.2 RMS Teil 1).
Die ersten Richtungspfeile sind so weit vor den Knotenpunkten zu markieren, damit sich Fahrzeugführer rechtzeitig einordnen können (Kapitel 4.10.2 RMS Teil 1).
Anschließend sind die Richtungspfeile bis zum engeren Knotenpunktbereich zu wiederholen (Kapitel 4.10.2 RMS Teil 1).
In aufgeweiteten Knotenpunkten werden Richtungspfeile in Einfahrbereichen in der Regel nicht angewendet (Kapitel 2.1.6 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.5 Bild 39 RMS Teil 2).
In Ausfahrbereichen von aufgeweiteten Knotenpunkten werden Richtungspfeile nur bei Fahrstreifensubtraktionen und Gabelungen angewendet (Kapitel 2.1.6 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.5 Bild 39 RMS Teil 2).
Abbiegestreifen
Am Beginn der Verziehungsstrecke ist ein kombinierter Richtungspfeil zu markieren (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 Bild 31 RMS Teil 2).

Mit dem Beginn der Verziehungsstrecke ist die Stelle gemeint, an der frühestens ein Spurwechsel beginnen kann (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).
Bei Knotenpunktzufahrten mit Linksabbiegestreifen und Rechtsabbiegestreifen entfällt der sich am Beginn der Verziehungsstrecke kombinierte Richtungspfeil (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).
Die Spitze des in Fahrtrichtung ersten Abbiegepfeiles ist immer bei voller Breite der Abbiegestreifen zu markieren (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 Bild 31 RMS Teil 2).
Mit anderen Worten: Die Spitze des in Fahrtrichtung ersten Abbiegepfeiles ist immer am Ende der 30,00 m langen Verziehungsstrecke anzuordnen (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).
Die Spitze des in Fahrtrichtung letzten Abbiegepfeiles ist immer 5,00 m vor der Wartelinie bzw. Haltlinie aufzubringen (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.1 Bild 31 RMS Teil 2).
Die Abbiegepfeile zwischen dem ersten Abbiegepfeil und letzten Abbiegepfeil sind in einem Abstand von etwa 20,00 m aufzubringen (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).
Geradeaus und links ab
Der Richtungspfeil “geradeaus und links ab” soll nur gewählt werden, wenn Linksabbieger vom Gegenverkehr ungehindert
abfließen können (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).
Alternativ kann der Richtungspfeil “geradeaus und links ab” gewählt werden, wenn für die Linksabbieger im engeren Knotenpunktbereich ausreichend große Aufstellräume zur Verfügung stehen oder die Verkehrsstärken insgesamt so gering sind dass durch wartende Linksabbieger keine unzumutbaren Behinderungen für den Geradeausverkehr auftreten (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).
Die Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 1 (RMS Teil 1) nennen für das ungehinderte Abfließen von Linksabbiegern vom Gegenverkehr als Regelbeispiele Einbahnstraßen oder Lichtzeichenregelungen (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).
Das ungehinderte Abfließen von Linksabbiegern vom Gegenverkehr durch Lichtzeichenregelung kann beispielsweise durch signaltechnisch gesicherte Führung von Linksabbiegern erreicht werden (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).
Damit ist gemeint, dass für den entgegenkommenden Verkehr ROT gezeigt wird, wenn Linksabbieger GRÜN erhalten.

Linksabbieger können ebenfalls vom Gegenverkehr durch eine signaltechnisch zeitweilig gesicherte Führung ungehindert abfließen (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).
Hierbei werden zeitlich gegeneinander versetzte Freigabezeiten der Gegenverkehrsströme durch Zugabezeit oder Vorgabezeit eingesetzt (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).
Nach Grünende oder vor Grünbeginn der Gegenrichtung erhalten Linksabbieger die Gelegenheit unbehindert vom Gegenverkehr abzubiegen (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).
Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) empfehlen in diesem Zusammenhang die Zugabezeit durch einen einfeldigen Signalgeber (Diagonalgrün) anzuzeigen, der hinter dem Kontenpunkt steht (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).
Durch das Diagonalgrün können Linksabbieger schnell erkennen, dass der Gegenverkehr angehalten wurde (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).

Vorgabezeiten sind hingegen durch einen zweifeldigen Signalgeber anzuzeigen (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).
Durch das gelb blinkende Pfeilsymbol nach Verlöschen des Diagonalgrüns werden Linksabbieger vor den anfahrenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs gewarnt und auch auf gegebenenfalls freigegebene, parallel geführte Radfahrer und Fußgänger aufmerksam gemacht (Kapitel 2.3.1.2 RiLSA).
Rechts ab
Bei Knotenpunkten mit Rechtsabbiegern und keilförmigen Ausfahrtöffnungen für Rechtsabbiegern sind in allen Fahrstreifen der übergeordneten Knotenpunkzufahrten Richtungspfeile zu markieren (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).
An Knotenpunkten entlang von zweistreifigen Straßen mit Linksabbiegestreifen und ohne Rechtsabbiegestreifen sind keine Rechtsabbiegepfeile aufzubringen (Kapitel 2.1.3 RMS Teil 2; Kapitel 2.1.3 Bild 34 Variante 1 RMS Teil 2).
Statt Rechtsabbiegepfeilen sind an Knotenpunkten entlang von zweistreifigen Straßen mit Linksabbiegestreifen und ohne Rechtsabbiegestreifen kombinierte Richtungspfeile “geradeaus und rechts ab” zu markieren (Kapitel 2.1.3 Bild 34 Variante 1 RMS Teil 2).
An Knotenpunkten entlang von zweistreifigen Straßen mit Linksabbiegestreifen und Mehrzweckstreifen, jedoch ohne Rechtsabbiegestreifen sind ebenfalls keine Rechtsabbiegepfeile aufzubringen (Kapitel 2.1.3 Bild 34 Variante 2 RMS Teil 2).
Geradeaus
Der Richtungspfeil “geradeaus” ist in der Regel entbehrlich, wenn neben dem Fahrstreifen für Linksabbieger nur ein weiterer Fahrstreifen besteht (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).

Geradeaus und rechts ab
Der Richtungspfeil “geradeaus und rechts ab” ist in der Regel entbehrlich, wenn neben dem Fahrstreifen für Linksabbieger nur ein weiterer Fahrstreifen besteht (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).
Ohne Fahrstreifen
An Knotenpunkten ohne Fahrstreifen werden Richtungspfeile eingesetzt, um Fahrzeugführern eine Empfehlung zur Einordnung zu geben (Kapitel 4.10.1 RMS Teil 1).
Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen
Richtungspfeile sollen an endenden Fahrstreifen in der Mitte des Fahrstreifens aufgebracht werden (Kapitel 3.7.1 RMS Teil 1).
In der Regel genügen drei Richtungspfeile (Kapitel 3.7.1 RMS Teil 1).
Richtungspfeile in Rampen
Nach der von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) herausgegebenen Checkliste zur Überprüfung von Anschlussstellen an Autobahnen (Zeichen 330.1) und sonstigen autobahnähnlichen Straßen zur Verhinderung von Falschfahrten kann zur Verdeutlichung der zulässigen Fahrtrichtung an Anschlussstellen von Autobahnen (Zeichen 330.1) und sonstigen autobahnähnlichen Straßen die Anordnung von Richtungspfeilen im Bereich der Rampen in Betracht gezogen werden (BASt, Falschfahrten auf Autobahnen, Checkliste Falschfahrer Anschlussstellen, Randnummer 81).
Je Rampe können drei Pfeile mit einer Länge von jeweils 5,00 m angebracht werden (BASt, Falschfahrten auf Autobahnen, Checkliste Falschfahrer Anschlussstellen, Randnummer 81).
Dabei werden zwei Pfeile vor, ein Pfeil nach der Trennung der Rampen markiert (BASt, Falschfahrten auf Autobahnen, Checkliste Falschfahrer Anschlussstellen, Randnummer 81).
Ausgestaltung
Farbe
Markierungen sind grundsätzlich weiß (§ 39 Absatz 5 Satz 2 StVO; Kapitel 1.2 RMS Teil 1).
Folglich sind dauerhaft aufgebrachte Richtungspfeile weiß.
Vorübergehend gültige Markierungen sind gelb. Sie heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 Satz 3 StVO; Kapitel 1.2 RMS Teil 1).
Demnach sind vorübergehend gültige Richtungspfeile gelb und heben weiße Richtungspfeile auf.
Richtungspfeile in Knotenpunkten
Radfahrstreifen
Richtungspfeile in Knotenpunkten auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1).
Andere Straßen
Richtungspfeile in Knotenpunkten auf anderen Straßen sind 5,00 m lang (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2).
Autobahnen
Richtungspfeile in Knotenpunkten auf Autobahnen sind 7,50 m lang (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.2 RMS Teil 2).
7,50 m lange Richtungspfeile in Knotenpunkten entstehen durch eine Verlängerung um 50 % und eine Verbreiterung um 20 % (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1).
Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen
Radfahrstreifen
Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang (Kapitel 2.5.2 RMS Teil 1).
Andere Straßen
Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen auf anderen Straßen sind 5,00 m lang (Kapitel 2.5.2 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.1 RMS Teil 2).
Autobahnen
Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen auf Autobahnen sind 7,50 m lang (Kapitel 2.5.2 RMS Teil 1; Kapitel 5.1.2 RMS Teil 2).
7,50 m lange Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen entstehen durch eine Verlängerung um 50 % und eine Verbreiterung um 20 % (Kapitel 2.5.2 RMS Teil 1).
Zuständigkeit
Richtungspfeile zählen zu den Pfeilmarkierungen (Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).
Sie werden auch unter dem Oberbegriff “Pfeile” geführt (Kapitel 2.5.1 RMS Teil 1; Kapitel 2.5.2 RMS Teil 1).
Pfeilmarkierungen sind Markierungen (Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Demnach sind für die Anordnung von Richtungspfeilen die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Fazit
Die Anordnung und Ausführung von Richtungspfeilen auf der Fahrbahn erfordert eine sorgfältige Prüfung. Als Markierungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellen sie Verkehrszeichen dar, deren Anordnung der Straßenverkehrsbehörde obliegt. Maßgeblich sind die Erfordernisse der Sicherheit des Verkehrs und der Ordnung des Verkehrs
Bei der Anordnung von Richtungspfeilen ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Nur wenn keine milderen, gleich geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen und die Vorteile für die Allgemeinheit überwiegen, ist ihre Anordnung verhältnismäßig.
Die Ausführung der Richtungspfeile – insbesondere Anzahl, Lage, Länge und Farbe – richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und einschlägiger technischer Regelwerke wie der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA).
Damit leisten Richtungspfeile einen wesentlichen Beitrag zur sicheren, eindeutigen und ordnungsgemäßen Verkehrsführung im Straßenraum.
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