Poller auf Gehwegen aufstellen: Die 6 wichtigsten Aspekte
Sperrpfosten werden auch als Poller oder Sperrpfähle bezeichnet. Welche Aspekte müssen bei der Aufstellung von Pollern auf öffentlichen Gehwegen berücksichtigt werden?
Auf öffentlichen Gehwegen werden rot-weiß gestreifte Poller von Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Verkehrsraums von Fußgängern und deren Sicherheitsräume aufgestellt. An Knotenpunkten sind Poller auf Gehwegen außerhalb der Anfahrsicht, die sich in einer Höhe von 0,80 m bis 2,50 m befindet, anzubringen.
In diesem Artikel zeige ich dir, was man bei der Aufstellung von Sperrpfosten auf Gehwegen ohne Radverkehr beachten muss. Wenn du dich also auch schon einmal gefragt hast,
- ob Sperrpfosten Verkehrseinrichtungen sind,
- welche Vorschriften bei der Aufstellung von Sperrpfosten zu berücksichtigen sind,
- welche Gehwegbreite nach der Aufstellung von Sperrpfosten mindestens verbleiben muss und
- unter welchen Voraussetzungen Sperrpfosten auf bestehenden Gehwegen aufgestellt werden können,
dann wird dir dieser Beitrag gefallen.
Los geht’s!
Definition
Sperrpfosten sind Verkehrseinrichtungen (§ 43 Absatz 1, 3 StVO).
Einerseits ergeben sich Verkehrseinrichtungen aus Anlage 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Anlage 4 StVO enthält folgende Verkehrseinrichtungen:
- Absperrschranke
- Leitbake
- Leitschwelle
- Leitborde
- Leitkegel
- Fahrbare Absperrtafel
- Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
- Richtungstafel in Kurven
- Leitplatte
- Leitmal
- Leitpfosten
- Parkwarntafel
Nach Urteil des VG Koblenz sind Sperrpfosten keine Verkehrseinrichtungen, sondern Hindernisse (VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 – 4 K 774/09).
Auch das OLG Hamm sieht Sperrpfosten als Hindernisse an (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006 – 9 U 102/05).
Andererseits werden Verkehrseinrichtungen auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet (§ 39 Absatz 9 StVO).
Der Verkehrszeichenkatalog enthält Sperrpfosten unter Zeichen 600–60.
In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) werden Pfosten und Poller als Absperrelemente bezeichnet (Kapitel 7.4.1 RASt).
Mit Sperrpfosten und Poller sind in diesem Beitrag nur fest verankerte Verkehrseinrichtungen gemeint. Bewegliche Poller, wie Leitboys, werden in diesem Artikel nicht behandelt.
Öffentliche Gehwege
Sperrpfosten können auf öffentlichen Gehwegen angebracht werden.
Was sind öffentliche Gehwege?
Öffentliche Gehwege dürfen mit Billigung oder Duldung des Verfügungsberechtigten von jedermann benutzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Eigentum über den Gehweg innehat oder wie der Gehweg gewidmet ist.
BGH, Urteil vom 25.04.1985 – III ZR 53/84; BGH, Urteil vom 02.04.1957 – VI ZR 44/56
Auf Gehwegen, die von jedermann benutzt werden können, dürfen demnach Sperrpfosten aufgestellt werden. Private Gehwege mit Zugang für jedermann sind ebenfalls Teil des öffentlichen Verkehrsraums.
Bei der Aufstellung von Sperrpfosten im öffentlichen Verkehrsraum ist zwischen der Neugestaltung von öffentlichen Gehwegen und der Anbringung von Sperrpfosten auf bereits bestehenden Gehwegen zu unterscheiden.
Neugestaltung von Gehwegen im öffentlichen Verkehrsraum
In neuen Straßen dürfen Sperrpfosten nur dort angebracht werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§§ 39 Absatz 1, 45 Absatz 9 StVO).
Sie müssen sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken (VwV-StVO zu § 43).
Die RASt behandeln den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen sowie angebauter Hauptverkehrsstraßen und anbaufreier Hauptverkehrsstraßen (Kapitel 0 RASt).
Beim Entwurf und der Gestaltung von Erschließungsstraßen, angebauten Hauptverkehrsstraßen und anbaufreier Hauptverkehrsstraßen sind die Vorgaben der RASt bei der Aufstellung von Sperrpfosten zu beachten.
Des Weiteren werden nicht befahrbare Wohnwege durch Sperrpfosten gegen Kraftfahrzeugverkehr gesichert (Kapitel 3.1.2.2 EFA).
Um unerlaubtes Gehwegparken zu erschweren, kann die Aufstellung von Sperrpfosten zweckmäßig sein (Kapitel 3.1.3 EFA).
Am Aufstellort von Sperrpfosten müssen die Mindestsichtfelder und die Mindestlichtweiten der Seitenraumflächen eingehalten sein (Kapitel 7.4.1 RASt).
Lichte Breite
Zum Straßenraum gehören die durch die RASt festgelegten lichten Räume (Kapitel 4.1 RASt).
Vor Anbringung von Absperrpfosten muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen, ob diese den Nutzungsansprüchen der Verkehrsteilnehmer entsprechen.
Die Mindestlichtweite eines Gehweges setzt sich aus den Grundmaßen für die Verkehrsräume und die erforderlichen Bewegungsspielräume zusammen (Kapitel 4.7 RASt).
Der Verkehrsraum für zwei sich begegnende Fußgänger beträgt 1,80 m (Kapitel 4.7 RASt).
Bewegungsspielräume werden auch Sicherheitsräume genannt.
Bei der Anwendung der Sicherheitsräume von Fußgängern sollen die Sicherheitsräume von Radfahrern sinngemäß angewendet werden (Kapitel 4.7 RASt).
Zum Fahrbahnrand ist beispielsweise ein Sicherheitsraum von 0,50 m, zu Gebäuden oder Einfriedungen ein Sicherheitsraum von 0,25 m, einzuhalten (Kapitel 4.6 RASt).
Demnach beträgt die lichte Breite von Gehwegen neben einem Gebäude bei der Neuanlage mindestens 2,55 m.
Die lichte Breite von Gehwegen ist nach der RASt von festen Hindernissen freizuhalten (Kapitel 7.3.2, 4.1 RASt).
Laut den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) sollten Hindernisse auf dem Gehweg vermieden werden (Kapitel 1.2 EFA).
Zu Hindernissen auf Gehwegen zählen Sondernutzungen, die in den Seitenraum eingreifen (Kapitel 1.2 EFA).
Im Verkehrsraum von Fußgängern und in den Sicherheitsräumen dürfen bei der Neuanlage von Gehwegen keine Sperrposten angebracht werden.
Abstand
Sperrpfosten können in einem Abstand von 0,25 m vom Fahrbahnrand aufgestellt werden, wenn sie mindestens 0,90 m hoch sind (Kapitel 7.4.1 RASt).
Laut RASt ist die lichte Breite von Gehwegen allerdings von festen Hindernissen freizuhalten (Kapitel 4.1, 7.3.2 RASt).
Sperrpfosten dürfen zwar im Abstand von 0,25 m vom Fahrbahnrand aufgestellt werden, müssen aber gleichzeitig außerhalb des Sicherheitsraumes installiert werden.
Werden Sperrpfosten zwischen Parkbuchten und Seitenräumen angebracht, ist darauf zu achten, dass die Parkstandtiefen um das Überhangmaß ü = 0,70 m vergrößert werden (Kapitel 7.4.1 RASt).
Durch die Installation von Sperrpfosten darf bei neuen Straßen die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche von Fußgängern nicht verengt werden.
Aus diesem Grund sollen Sperrpfosten nur angewendet werden, wenn damit unter anderem größere Nachteile für Fußgänger vermieden werden können (Kapitel 7.4.1 RASt).
Sichtfelder
An Kreuzungen und Einmündungen müssen die Mindestsichtfelder in einer Höhe von 0,80 m bis 2,50 m von ständigen Sichthindernissen freigehalten werden (Kapitel 6.3.9.3 RASt).
Zu den Sichtfeldern zählt unter anderem die Anfahrsicht.
Unten siehst du eine schematische Darstellung der freizuhaltenden Anfahrsicht innerhalb geschlossener Ortschaften.
Die Anfahrsicht muss an Knotenpunkten von ständigen Sichthindernissen freigehalten werden, damit wartepflichtige Kraftfahrer und Radfahrer die vorfahrtsberechtigte Straße einsehen können.
Sperrpfosten dürfen an Kreuzungen und Einmündungen nicht im Mindestsichtfeld angebracht werden.
Bei Tempo 50 müssen wartepflichtige Kraftfahrzeuge in der Lage sein, Fahrzeuge auf der bevorrechtigten Straße in mindestens 70 m Entfernung zu sehen.
Gehwege im Bereich der Anfahrsicht müssen frei von sichtbehindernden Sperrpfosten sein.
Hast du dich schon einmal gefragt, wie Sichtdreiecke im Straßenverkehr berechnet werden?
Zur Berechnung von Sichtdreiecken im Straßenverkehr habe ich bereits einen Artikel auf dieser Website veröffentlicht.
Einrichtung auf bestehenden öffentlichen Gehwegen
Auch auf bestehenden öffentlichen Gehwegen dürfen Verkehrseinrichtungen, wie Sperrpfosten, nur dort angebracht werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§§ 39 Absatz 1, 45 Absatz 9 StVO).
Ferner sind Sperrpfosten nur anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken (VwV-StVO zu § 43).
Die StVO und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen keine Angaben, welche Mindestbreite auf einem bestehenden Gehweg verbleiben muss, damit Sperrpfosten aufgestellt werden können.
Meiner Meinung nach sollte bei bestehenden Gehwegen die RASt sinngemäß angewendet werden.
Bei der Aufstellung von Sperrpfosten auf bestehenden Gehwegen ist eine Einzelfallentscheidung mit einer Abwägung der Nutzungsansprüche der betroffenen Verkehrsteilnehmer erforderlich.
Das bedeutet, dass bei Anbringung von Sperrpfosten auf einem Gehweg, welcher an ein Gebäude angrenzt, ebenfalls eine lichte Gehwegbreite von 2,55 m verbleiben sollte (Kapitel 4.6 RASt).
Die lichte Gehwegbreite von 2,55 m ergibt sich aus zwei sich begegnenden Fußgängern – 1,80 m – mit einem Gebäude auf der einen Seite – Sicherheitsraum 0,25 m – und einem Fahrbahnrand auf der anderen Seite – Sicherheitsraum 0,50 m.
Ist das nicht möglich, sollte zumindest der Verkehrsraum und die Sicherheitsräume für einen Fußgänger nach RASt bei der Aufstellung von Sperrpfosten verbleiben.
Der Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt 1,00 m (Kapitel 4.1 RASt).
Zum Fahrbahnrand sollte mindestens ein Sicherheitsraum von 0,50 m Breite, zu Gebäuden ein Sicherheitsraum von 0,25 m, freigehalten werden.
So ergibt sich bei Gehwegen entlang von Gebäuden eine lichte Breite von 1,75 m.
Verbleibt bei Anbringung von Sperrpfosten im Zuge von Gebäuden lediglich eine lichte Breite von 1,75 m Breite, so sollte allerdings nur eine geringe Anzahl an Sperrpfosten entlang des Gehweges aufgestellt werden.
Wird nur eine geringe Anzahl an Sperrpfosten mit einer Restgehwegbreite von 1,00 m und einem Sicherheitsraum von 0,75 m aufgestellt, so können Fußgänger die Engstelle erkennen und nacheinander passieren.
Es gibt ebenfalls keine Vorgaben zu freizuhaltenden Mindestsichtweiten bei der Aufstellung von Sperrpfosten auf bestehenden Gehwegen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollten die Mindestsichtweiten der RASt bei der Aufstellung von Sperrpfosten auf bereits bestehenden Gehwegen beachtet werden.
An Kreuzungen und Einmündungen muss die Anfahrsicht in einer Höhe von 0,80 m bis 2,50 m von ständigen Sichthindernissen freigehalten werden (Kapitel 6.3.9.3 RASt).
Zu ständigen Sichthindernissen gehören auch Sperrpfosten.
Sperrpfosten auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Grundstückzufahrten sind nach Ansicht des VG Koblenz allerdings unerlaubte Hindernisse (VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 – 4 K 774/09).
Gegenstände auf Straßen zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, ist verboten (§ 32 Absatz 1 StVO).
Laut Urteil des VG Koblenz besteht für Anlieger kein Anspruch auf geradlinige Grundstücksausfahrt (VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 – 4 K 774/09).
Ausstattung
Wenn Sperrpfosten in einem Abstand von 0,25 m vom Fahrbahnrand angebracht werden, müssen sie mindestens 0,90 m hoch sein (Kapitel 7.4.1 RASt).
Sperrpfosten müssen wegen der Stolpergefahr aber mindestens 0,60 m hoch sein (Kapitel 3.1.3 EFA).
Verkehrseinrichtungen müssen rot-weiß gestreift sein (§ 43 Absatz 1 StVO).
Da Sperrpfosten Verkehrseinrichtungen sind, müssen diese rot-weiß gestreift sein.
Laut RASt sind Sperrpfosten ortstypisch zu gestalten und in Form und Material der Umgebung anzupassen (Kapitel 7.4.1 RASt).
Meiner Ansicht nach ist diese Vorgabe der RASt Sperrpfosten in Form und Material der Umgebung anzupassen überholt.
Passt man Sperrpfosten in Form und Material der Umgebung an, heben sie sich nicht mehr von der Umgebung ab.
Sperrpfosten müssen aber deutlich erkennbar sein.
Aus diesem Grund schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung vor, dass Sperrpfosten rot-weiß gestreift sein müssen (§ 43 Absatz 1 StVO).
Demnach ist die Errichtung von Sperrpfosten, welche nicht rot-weiß gestreift sind, nicht zulässig.
Beleuchtung
Laut den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) besteht keine verbindliche, konkrete Vorschrift zur Beleuchtung von bestimmten Verkehrsanlagen (Kapitel 4.1.1 EFA).
Zu Verkehrsanlagen zählen meiner Meinung auch Sperrpfosten. Demnach gibt es auch keine spezielle Vorgabe zur Beleuchtung von Sperrpfosten.
Das OLG Hamm entschied, dass eine Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn sie 0,60 m hohe Pflanzkübel auf einem Gehweg bei Dunkelheit für Fußgänger nicht beleuchtet (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006 – 9 U 102/05).
Dem geschädigten Fußgänger wurde allerdings im oben genannten Fall ein Mitverschulden angerechnet (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006 – 9 U 102/05).
Ähnliches könnte bei unbeleuchteten 0,60 m hohen Sperrpfosten auf Gehwegen gelten.
Privatgrundstück
Auf Privatgrundstücken im nicht öffentlichen Verkehrsraum können ebenfalls Sperrpfosten aufgestellt werden.
Was ist mit nicht öffentlichem Verkehrsraum gemeint?
Nicht öffentlicher Verkehrsraum ist Verkehrsraum, in dem der Verfügungsberechtigte die Benutzung nicht billigt oder duldet. Er ist für den allgemeinen Verkehr gesperrt oder nach der Beschaffenheit unzweifelhaft nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt.
Bei der Aufstellung von Sperrpfosten auf Privatgrundstücken im nicht öffentlichen Verkehrsraum müssen die oben genannten Regelungen der StVO, VwV-StVO, EFA und RASt nicht beachtet werden.
Achtung: Private Gehwege, bei denen der allgemeine Verkehr nicht durch Vorkehrungen oder Kontrollen unterbunden wird, gehören zum öffentlichen Verkehrsraum.
Vor Aufstellung von Sperrpfosten auf privaten Gehwegen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, sind demnach die Vorgaben für die
- Neugestaltung von Gehwegen im öffentlichen Verkehrsraum,
- Einrichtung auf bestehenden öffentlichen Gehwegen und
- Ausstattung
zu beachten.
Zuständigkeit
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1 StVO).
Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Vor jeder Aufstellung von Verkehrseinrichtungen sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Sperrpfosten sind Verkehrseinrichtungen (§ 43 Absatz 1 StVO).
Vor jeder Aufstellung eines Sperrpfostens im öffentlichen Verkehrsraum muss die Straßenbaubehörde und die Polizei gehört werden.
Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Sperrpfosten und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße (§ 45 Absatz 5 StVO).
Privatpersonen dürfen keine Sperrpfosten auf öffentlichen Verkehrsflächen aufstellen. Demnach ist es Privatpersonen verboten, Sperrpfosten auf öffentlichen Gehwegen zu installieren.
Im nicht öffentlichen Verkehrsraum dürfen Privatpersonen hingegen Sperrpfosten aufstellen, wenn sie das Eigentum der Verkehrsfläche innehaben.
Fazit
Sperrpfosten sind Verkehrseinrichtungen und werden nach Verkehrszeichenkatalog mit Zeichen 600-60 aufgestellt.
Bei der Neugestaltung von Gehwegen im öffentlichen Verkehrsraum sind die Vorgaben der StVO, VwV-StVO, EFA und der RASt zu beachten. Sollen auf bestehenden Gehwegen Sperrpfosten angebracht werden, sind in jedem Fall die Regelungen der StVO und der VwV-StVO zu berücksichtigen.
Bei der Installation von Sperrpfosten auf bestehenden Gehwegen sollten ebenfalls die Vorgaben der EFA und RASt sinngemäß angewendet werden.
Bei der Planung von Sperrpfosten auf neuen öffentlichen Gehwegen mit angrenzenden Gebäuden muss eine lichte Gehwegbreite von mindestens 2,55 m sichergestellt sein.
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