Eingeschränkte Haltverbotszone einrichten: Voraussetzungen
Eingeschränkte Haltverbotszonen dienen dazu, das Halten von Fahrzeugen in größeren zusammenhängenden Bereichen zu regeln. Im Gegensatz zu eingeschränkten Haltverbotsstrecken müssen die Regelungen des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone innerhalb der Zone nicht mehr wiederholt werden. Eingeschränkte Haltverbotszonen tragen insbesondere in Wohngebieten, Stadtzentren oder an Straßen mit hohem Parkdruck wesentlich zur Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs bei. Doch bevor ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone eingerichtet werden darf, müssen bestimmte rechtliche, verkehrliche und formale Voraussetzungen erfüllt sein.
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone sind nur dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Beladen und Entladen sowie das Einsteigen und Aussteigen.
In diesem Beitrag erfährst du, wann das Einrichten einer eingeschränkten Haltverbotszone zulässig ist, welche Anforderungen an die Anordnung gestellt werden und wie die Beschilderung rechtssicher erfolgt. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie werden eingeschränkte Haltverbote für eine Zone begründet?
- Was muss bei der Ausgestaltung der Beschilderung beachtet werden?
- In welcher Größe sind eingeschränkte Haltverbote für eine Zone aufzustellen?
- Könnten eingeschränkte Haltverbote für eine Zone mit Zusatzzeichen kombiniert werden?
- Sind andere Verkehrszeichen innerhalb von eingeschränkten Haltverboten für eine Zone zulässig?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Sicherheit des Verkehrs
Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone können demnach aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs aufgestellt werden.
Ordnung des Verkehrs
Des Weiteren kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Ordnung des Verkehrs beschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Folglich können eingeschränkte Haltverbote für eine Zone auch aus Gründen der Ordnung des Verkehrs aufgestellt werden.
Begründung
Die Aufstellung eines Verkehrszeichens muss stets verhältnismäßig sein.
Anders ausgedrückt: Bei jeder Anordnung eines Verkehrszeichens ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (§ 40 VwVfG; Artikel 1 Absatz 3 GG; Artikel 20 Absatz 3 GG).
Er dient dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordert, dass jede verkehrsrechtliche Maßnahme unter Beachtung der folgenden Kriterien begründet wird:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Legitimer Zweck
Die Anordnung eines Verkehrszeichens verfolgt einen legitimen Zweck, wenn sie auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.
Daher muss die Frage beantwortet werden, ob die Anordnung des beabsichtigten eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Geeignetheit
Ist das beabsichtigte eingeschränkte Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) geeignet, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten?
Oder kann durch die Aufstellung des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) der Verkehr geordnet werden?
Werden Maßnahmen zur Ordnung des Verkehrs angedacht, so kann im Einzelfall die Beschränkung ausgewiesener Parkflächen mit Parkscheibe gegenüber der Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) ein gleich geeignetes Mittel darstellen.
Durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” (Zusatzzeichen 1040-32) wird Verkehrsteilnehmern angezeigt, für welche Parkflächen eine Parkscheibe ausgelegt werden muss (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “Parkscheibe … Stunden” (Zusatzzeichen 1040-32) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und das Parken zugelassen werden kann.
Erforderlichkeit
Steht anstatt des beabsichtigten eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) ein milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel zur Verfügung?
Ebenso fordert die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von Straßenverkehrsbehörden, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Die Ausweisung von Parkflächen mit Parkscheibe stellt kein gleich geeignetes milderes Mittel dar, wenn in der beabsichtigten Zone lediglich ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) angeordnet werden kann, da Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann.

Die Einrichtung eines Ladebereichs stellt ebenso kein gleich geeignetes milderes Mittel dar, da ein Ladebereich zwar das Halten und Parken zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen erlaubt, das Einsteigen und Aussteigen aber nicht zulässt (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).

Damit hat die Einrichtung eines Ladebereichs größere Einschränkungen für den ruhenden Verkehr zur Folge als die Aufstellung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2).
Wenn ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) das einzige geeignete Mittel darstellt, um den Verkehr zu sichern oder den Verkehr zu ordnen, ist im Anschluss die Frage zu beantworten, ob das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) dauerhaft erforderlich ist oder ob es nur zu bestimmten Zeiten erforderlich ist.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sind eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 286 Randnummer 1).
Meiner Meinung nach sollten auch eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) in der Regel auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
Angemessenheit
Staatliche Maßnahmen müssen angemessen sein.
Das bedeutet, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck sein darf.
Die Vorteile für die Allgemeinheit, welche in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs oder der Ordnung des Verkehrs begründet sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Einzelnen stehen.
Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) beabsichtigt wird, nicht länger als drei Minuten, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen, gehalten werden darf.
Einzelne haben ein Interesse, auf dem betreffenden Streckenabschnitt, auf dem die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) beabsichtigt wird, länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten zu können.
Damit die Einrichtung des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) angemessen ist, müssen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufstellung des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) gegenüber den Nachteilen für den Einzelnen überwiegen.
Orte
Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) können dort aufgestellt werden, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Beladen und Entladen sowie das Einsteigen und Aussteigen (VwV-StVO zu Zeichen 286 Randnummer 1).

Meiner Ansicht nach sollten bei eingeschränkten Haltverboten für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) dieselben Vorgaben wie bei eingeschränkten Haltverbote (Zeichen 286) gelten.
Demnach können eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) dort aufgestellt werden, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Beladen und Entladen sowie das Einsteigen und Aussteigen.

Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind (VwV-StVO zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Randnummer 1).
Sofern ein einseitig aufgestelltes eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) nicht für den einbiegenden Verkehr sichtbar ist, kann dieses auf beiden Straßenseiten aufgestellt werden (VwV-StVO zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Randnummer 1).
Ausgestaltung
Aufstellort
Verkehrszeichen sind gut sichtbar rechts neben der Fahrbahn anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 28).
Damit sind eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) in der Regel rechts neben der Fahrbahn aufzustellen.
Vorschriftzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (§ 41 Absatz 2 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) zählen zu den Vorschriftzeichen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Demnach sind eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
Ausrichtung
Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 28).
Wenn eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) rechts neben der Fahrbahn aufgestellt werden, so sind diese folglich in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn anzubringen.
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) links neben der Fahrbahn sind ebenfalls in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn anzubringen.
Aufstellhöhe
Der Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich in der Regel 2,00 m über Straßenniveau befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 42).
Über Radwegen sollte sich die Unterkante der Verkehrszeichen in der Regel in einer Höhe von 2,20 m befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 42).
Abstand zur Fahrbahn
Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Seitenabstand von Verkehrszeichen zur Fahrbahn in der Regel 0,50 m betragen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Keinesfalls sollte der Seitenabstand von innerörtlichen Verkehrszeichen zur Fahrbahn weniger als 0,30 m betragen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 43).
Größe
Die Größen der Verkehrszeichen für Ronden richten sich in der Regel nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 15).
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h bis 80 km/h sind Ronden in Größe 2 aufzustellen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 15).
Die Größe von Zonenzeichen sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 17a).
Auf einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) ist das Hauptzeichen “Eingeschränktes Haltverbot” (Zeichen 286) abgebildet.

Das Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” (Zeichen 286) ist eine Ronde.

Der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) weist darauf hin, dass Zonenzeichen in der Regel in der nächstgrößeren Größe als nach VwV-StVO vorgesehen, ausgeführt sein sollten (Teil 1 Kapitel 4 Absatz 2 VzKat).
Die auf den Zonenzeichen dargestellten Hauptzeichen fallen dann im Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen nicht zu klein aus (Teil 1 Kapitel 4 Absatz 2 VzKat).
Dies bedeutet für Zonenzeichen in der Regel Größe 3 (Teil 1 Kapitel 4 Absatz 2 VzKat).
Demnach sollte das auf einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) enthaltene Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” (Zeichen 286) in Größe 2 aufgebracht werden.
Das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) wird dann in der Regel in Größe 3 aufgestellt.

Reflexion
Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 21).
Für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Wahl der Leistungsklasse bezüglich der Retroreflexion und Leuchtdichte nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV).
Laut M LV ist Retroreflexions-Klasse 1 (RA1) für eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) ausreichend (Kapitel 5 Tabelle 1 M LV).
Kombinationen
Grundlagen
Es dürfen nur die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) und dem Verkehrsblatt aufgeführten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen verwendet werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 7; VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Abweichungen von den in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) und dem Verkehrsblatt aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 46).
Am gleichen Pfosten dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 35).
Bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 35).
Das Verkehrszeichen “Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.1) stellt ein Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs dar.
Folglich können bei besonderem Bedarf bei Verkehrszeichen “Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.1) auch mehr als drei Verkehrszeichen am gleichen Pfosten angebracht werden.
Bei Verkehrszeichen an einem Pfosten ohne unmittelbaren Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 45).
Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 47).
Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 47).
Zusatzzeichen sind in der Regel unmittelbar unter Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen (§ 39 Absatz 3 StVO).
Allgemeine Beschränkung
Durch Zusatzzeichen unter Vorschriftzeichen können allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote festgelegt werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.1) können demnach allgemeine Beschränkungen von den Regelungen des Zeichens 290.1 vorgeben.
Zeitliche Beschränkung
Das Verkehrszeichen “Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.1) kann durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 44).
Allgemeine Ausnahme
Durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.1) können allgemeine Ausnahmen vom Zeichen 290.1 vorgeschrieben werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Räumlicher Geltungsbereich
Innerhalb der gekennzeichneten eingeschränkten Haltverbotszone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Zulässigkeit anderer Verkehrszeichen innerhalb der Zone
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubt “abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen” innerhalb der durch Verkehrszeichen “Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.1) bzw. durch Verkehrszeichen “Ende eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.2) gekennzeichneten Bereiche (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Absolute Haltverbote innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Das bedeutet, dass innerhalb von eingeschränkten Haltverbotszonen beispielsweise durch das Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) abweichende Regelungen getroffen werden können.
Innerhalb der durch das Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) gekennzeichneten Strecke ist das Halten auf der Fahrbahn auch innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone verboten (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Für den Bereich außerhalb der durch das Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) gekennzeichneten Strecke, welcher sich jedoch innerhalb der eingeschränkten Haltverbotszone befindet, gelten die Regelungen des eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1).
Mobile, vorübergehende eingeschränkte Haltverbote für eine Zone
Mobile, vorübergehende Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, auf (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO; Teil A 2.5 Absatz 21 RSA 21).

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) werden Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, demnach lediglich durch mobile, vorübergehende Zeichen 283 und 286 aufgehoben.

Dies wirft die Frage auf, ob mobile, vorübergehende eingeschränkte Haltverbote für eine Zone Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, nicht aufheben.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob mobile, vorübergehende eingeschränkte Haltverbote für eine Zone Verkehrszeichen, die das Parken verbieten, aufheben.
Müssen in eingeschränkten Haltverbotszonen Verkehrszeichen aufgehoben werden, die das Parken erlauben oder verbieten?
Innerhalb der gekennzeichneten eingeschränkten Haltverbotszone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Das bedeutet, dass abweichende dauerhafte Regelungen durch Verkehrszeichen innerhalb der mobilen, vorübergehenden eingeschränkten Haltverbotszone auch weiterhin gelten.
Sollen Verkehrszeichen, die das Parken erlauben oder verbieten innerhalb einer mobilen, vorübergehenden eingeschränkten Haltverbotszone auch weiterhin gelten, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Sollen Verkehrszeichen, die das Parken erlauben oder verbieten innerhalb einer mobilen, vorübergehenden eingeschränkten Haltverbotszone hingegen für die Aufstelldauer der mobilen, vorübergehenden eingeschränkten Haltverbotszone nicht gelten, so sind die betreffenden Verkehrszeichen, die das Parken erlauben oder verbieten aufzuheben.
Anfang und Ende
Der Anfang eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone wird durch das Verkehrszeichen “Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.1) gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 64).

Das Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone wird durch das Verkehrszeichen “Ende eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” (Zeichen 290.2) gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 65).

Zuständigkeit
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) sind Verkehrszeichen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 65 StVO).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten eingeschränkten Haltverbotszone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen. (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Damit geht von einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) eine Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus.
Demnach sind für die Anordnung von eingeschränkten Haltverboten für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Fazit
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone (Zeichen 290.1, Zeichen 290.2) dürfen von Straßenverkehrsbehörden nur angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich ist. Jede Anordnung muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dies bedeutet, dass die Maßnahme einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Die zeitliche Beschränkung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone grundsätzlich geprüft und sollte, sofern möglich, vorgenommen werden.
Die Ausgestaltung und Aufstellung von eingeschränkten Haltverboten für eine Zone richtet sich nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat). Danach sind sie gut sichtbar, in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn, rechts neben der Fahrbahn und in der Regel in Größe 3 anzubringen.
Innerhalb einer eingeschränkten Haltverbotszone gelten die Regelungen des Zeichens 290.1 grundsätzlich für alle öffentlichen Verkehrsflächen, sofern keine abweichenden Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bestehen.
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