Ende von Geschwindigkeitsbeschränkungen an Arbeitsstellen: Anwendung der Zeichen 278 und Zeichen 282
Geschwindigkeitsbeschränkungen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz von Beschäftigten sowie der Verkehrssicherheit im Bereich veränderter Verkehrsführungen. Während die Anordnung reduzierter Höchstgeschwindigkeiten regelmäßig im Fokus steht, wird das formelle und eindeutige Ende solcher Beschränkungen in der Praxis häufig unterschätzt. Gerade bei temporären Maßnahmen ist jedoch eine klare und rechtssichere Aufhebung der Geschwindigkeitsregelung zwingend erforderlich, um Unsicherheiten und Vollzugsprobleme zu vermeiden.
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Arbeitsstelle wird durch Zeichen 278 oder Zeichen 282 gekennzeichnet, wenn die vorangegangene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mit einem Zusatzzeichen mit Längenangabe versehen ist oder wenn bei Aufstellung eines Gefahrzeichens mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung sich aus der Örtlichkeit nicht zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Dieser Artikel beleuchtet die Anwendung von Zeichen 278 und Zeichen 282 und erläutert, wann das Ende von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich nach Arbeitsstellen zu beschildern ist. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Unter welchen Umständen kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Zusatzzeichen mit einer Längenangabe versehen werden?
- Wie soll auf Landstraßen und Autobahnen im Zuge von Arbeitsstellen mit dem Ende von Geschwindigkeitsbeschränkungen verfahren werden?
- Wie kann das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 278 auf einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert werden?
- Unter welchen Voraussetzungen werden Zeichen 278 und Zeichen 282 bei der Anwendung von Regelplänen verwendet?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Rechtsgrundlage
Ordnung des Verkehrs
Die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann aus Gründen der Ordnung des Verkehrs eingeschränkt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Begründung
Jede Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich einer Arbeitsstelle bedarf einer Einzelfallbetrachtung.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jede verkehrsrechtliche Maßnahme unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien zu begründen:
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schützt die individuellen Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger (BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, Randnummer 117).
Im Grundgesetz wird er nicht ausdrücklich genannt, er ergibt sich jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 GG).

Auch in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird dieser Grundsatz aufgegriffen: Danach ist zur Zielerreichung diejenige Maßnahme zu wählen, die den geringstmöglichen Eingriff darstellt, dabei jedoch weiterhin wirksam ist (Teil A Kapitel 1.3.3 Absatz 3 RSA 21).
Folglich ist stets die Maßnahme mit der geringsten Eingriffsintensität auszuwählen.
Welche Fragestellungen leiten sich daraus im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ab?
Legitimer Zweck
Ist das beabsichtigte Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich nach einer Arbeitsstelle auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt?
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist auf das Allgemeinwohl gerichtet, da es die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen nach der Gefahrstelle aufhebt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit der allgemeinen Verhaltensregeln wiederherstellt.
Damit wird durch das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung der allgemeine Verkehr geordnet.
Straßenverkehrsbehörden können zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Ferner können Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, Verkehrsbeschränkungen anordnen (§ 45 Absatz 2 StVO).
Sowohl Straßenverkehrsbehörden als auch Straßenbaubehörden ist es also unter bestimmten Umständen erlaubt, das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich nach einer Arbeitsstelle anzuordnen.
Geeignetheit
Ist das beabsichtigte Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich nach einer Arbeitsstelle geeignet, den Verkehr sicher nach der Arbeitsstelle zu regeln?
Erforderlichkeit
Steht anstatt des beabsichtigten Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich nach der Arbeitsstelle kein milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel zur Verfügung den Verkehr zu regeln?

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nur dann angeordnet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse dies zwingend erforderlich machen (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 278) oder durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282) angezeigt werden (Anlage 2 laufende Nummern 58, 60 StVO).
Jedoch kann sich in der Praxis auf Höhe des geplanten Aufstellortes des Verkehrszeichens “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 278) oder des Verkehrszeichens “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282) bereits eine durch Beschilderung angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung befinden.
Geschwindigkeitsbeschränkungen werden unter anderem mit Zeichen 274 angeordnet (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Zeichen 278 oder Zeichen 282 darf im Bereich nach einer Arbeitsstelle folglich nur aufgestellt werden, wenn es aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Angemessenheit
Stehen die Vorteile für die Allgemeinheit an der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Gefahrstelle und damit die Wiederherstellung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der allgemeinen Verhaltensregeln nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen des Einzelnen an der Aufrechterhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung?

Qualifizierte Gefahrenlage
Bei Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen.
Damit ist gemeint, dass zur Anordnung einer Beschränkung des fließenden Verkehrs eine erhebliche Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehen muss (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung stellt keine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Für die Beschilderung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich einer Arbeitsstelle muss folglich keine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden.
Vorgaben der RSA
Keine Kennzeichnung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen mit Längenangabe
Das Ende eines Streckenverbotes ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbotes angegeben ist (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 17 RSA 21).

Gefahrzeichen mit Geschwindigkeitsbeschränkung
Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 17 RSA 21).

Ob Zeichen 278 und 282 fehlen dürfen, weil sich zweifelsfrei ergibt, wo die Arbeitsstelle nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu prüfen (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 17 RSA 21).
Beschilderung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung
An Arbeitsstellen von längerer Dauer soll auf Landstraßen das Ende von Streckenverboten immer angezeigt werden (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 18 RSA 21).


Des Weiteren soll auf Autobahnen an Arbeitsstellen von längerer Dauer das Ende von Streckenverboten immer angezeigt werden (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 18 RSA 21).

Zusatzzeichen werden dabei nicht angeordnet, auch wenn das Streckenverbot im Arbeitsstellenbereich nur auf bestimmte Fahrzeugarten bezogen war (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 18 RSA 21).
Arten der Beschilderung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichen 278: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann durch Beschilderung einerseits mit Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 278) angezeigt werden (Anlage 2 laufende Nummer 56 StVO).

Zeichen 278 kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein (Anlage 2 laufende Nummer 56 StVO).

Dann bezieht sich Zeichen 278 nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war (Anlage 2 laufende Nummer 56 StVO).
Zeichen 282: Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Andererseits kann durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen
und Überholverbote” (Zeichens 282) das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 60 StVO).

Zeichen 282 kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein (Anlage 2 laufende Nummer 60 StVO).

Dann bezieht sich Zeichen 282 nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren (Anlage 2 laufende Nummer 60 StVO).
Jedoch darf Zeichen 282 nur dort aufgestellt werden, wo mehrere Streckenverbote enden (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 18 RSA 21).
Mit anderen Worten: Zeichen 283 darf nur dort aufgestellt werden, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Überholverbot gleichzeitig enden.
Beispiele aus den RSA
Regelplan C I/1
Regelplan C I/1 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” (Zeichen 278-70).
Regelplan C I/2
Regelplan C I/2 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan C I/3
Regelplan C I/3 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan C I/4
Regelplan C I/4 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan C I/5
Regelplan C I/5 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan C I/6
Regelplan C I/6 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan C I/7
Regelplan C I/7 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan C I/8
Regelplan C I/8 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan C I/9
Regelplan C I/9 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan C I/10
Regelplan C I/10 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan C I/11
Regelplan C I/11 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan C II/4
Regelplan C II/4 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan C II/5
Regelplan C II/5 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan C II/6
Regelplan C II/6 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan C II/7
Regelplan C II/7 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h” (Zeichen 278-50).
Regelplan D I/1l
Regelplan D I/1l enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D I/1r
Regelplan D I/1r enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h” (Zeichen 278-80).
Regelplan D I/2
Regelplan D I/2 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D I/3l
Regelplan D I/3l enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h” (Zeichen 278-80).
Regelplan D I/3r
Regelplan D I/3r enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h” (Zeichen 278-80).
Regelplan D I/4
Regelplan D I/4 enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h” (Zeichen 278-80).
Regelplan D I/5l
Regelplan D I/5l enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D I/5r
Regelplan D I/5r enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D I/6l
Regelplan D I/6l enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D I/6r
Regelplan D I/6r enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D I/7
Regelplan D I/7 enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D II/3b
Regelplan D II/3b enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h” (Zeichen 278-100).
Regelplan D II/4b
Regelplan D II/4b enthält Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h” (Zeichen 278-100).
Regelplan D II/5b
Regelplan D II/5b enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D II/6b
Regelplan D II/6b enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D II/7a
Regelplan D II/7a enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D II/7b
Regelplan D II/7b enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D II/8b
Regelplan D II/8b enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Regelplan D II/9b
Regelplan D II/9b enthält Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282).
Fazit
Die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich einer Arbeitsstelle ist keine bloße Formsache, sondern das Ergebnis einer strukturierten Einzelfallprüfung auf Grundlage des § 45 StVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Maßgeblich ist, ob das Ende der Beschränkung einem legitimen Zweck dient, geeignet und erforderlich ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen Interessen steht. Ziel ist die Wiederherstellung der allgemeinen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sobald die die Beschränkung rechtfertigende Gefahrenlage nicht mehr besteht.
Eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO ist für die Anordnung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs handelt. Gleichwohl gilt auch hier: Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse dies zwingend gebieten.
Die Vorgaben der RSA 21 konkretisieren diese Anforderungen. Während bei kurzen Strecken oder eindeutig erkennbaren Gefahren auf eine Kennzeichnung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden kann, ist bei Arbeitsstellen längerer Dauer auf Landstraßen und Autobahnen das Ende von Streckenverboten regelmäßig anzuzeigen. Dabei ist sorgfältig zwischen Zeichen 278 und Zeichen 282 zu differenzieren. Zeichen 282 darf nur dort eingesetzt werden, wo mehrere streckenbezogene Verbote gleichzeitig enden.
Insgesamt zeigt sich: Die Beschilderung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist rechtlich eigenständig zu prüfen. Sie muss sich am geringstmöglichen Eingriff orientieren, die örtliche Situation zutreffend abbilden und den Vorgaben der StVO sowie der RSA entsprechen. Nur so wird eine rechtssichere und zugleich verkehrlich sachgerechte Aufhebung von Beschränkungen im Arbeitsstellenbereich gewährleistet.
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