Großraum- und Schwertransporte Auflage 21: Wann ein Beifahrer vorgeschrieben wird
Großraum- und Schwertransporte stellen aufgrund ihrer Abmessungen, ihres Gewichts und der damit verbundenen Gefährdungspotenziale besondere Anforderungen an Planung und Durchführung. Neben Streckenauflagen, Begleitfahrzeugen und zeitlichen Beschränkungen enthalten Genehmigungsbescheide regelmäßig spezifische Nebenbestimmungen zur personellen Besetzung des Fahrzeugs. Eine praxisrelevante Frage ist dabei, unter welchen Voraussetzungen ein Beifahrer zwingend mitzuführen ist und welche Funktion ihm im Transportablauf zukommt.
Ein Beifahrer ist im Zuge der Anordnung eines privaten Begleitfahrzeuges mit Wechselverkehrszeichen-Anlage (WVZ-Anlage) im Regelfall nicht bei weniger als 4 Fahrauflagen in Anlage 3 des Bescheides anzuordnen.
Der Beitrag erläutert, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen bei Großraum- und Schwertransporten nach Auflage 21 ein Beifahrer vorgeschrieben wird und welche Aufgaben dieser wahrzunehmen hat. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was schreibt Auflage 20 Großraum- und Schwertransporten vor?
- Was ist in Anlage 3 des Bescheides zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten dargestellt?
- Was genau ist ein “digitaler Beifahrer”?
- Wie werden “digitale Beifahrer” angeordnet?
- Bis wann läuft der bundesweite Probebetrieb zu “digitalen Beifahrern”?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Anwendungsbereich
Nach den Vorgaben der Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST) ist ein Beifahrer im Zuge der Anordnung eines privaten Begeleitfahrzeuges mit Wechselverkehrszeichen-Anlage (WVZ-Anlage) im Regelfall nicht bei weniger als 4 Fahrauflagen in Anlage 3 des Bescheides anzuordnen (Auflage 21 RGST).
Der Beifahrer sitzt neben dem Fahrzeugführer des Schwertransportes und übermittelt die angeordneten Auflagen sowie die Auflagenbereiche über Funk an das Begleitfahrzeug (Auflage 21 RGST).

Mit Auflage 20 wird zur Absicherung des Großraum- und Schwertransportes ein privates Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage (WVZ-Anlage) vorgeschrieben (Auflage 20 RGST).
Der Transport ist auf den nachfolgenden Strecken / Streckenabschnitten nach hinten durch ein privates Begleitfahrzeug mit WVZ-Anlage abzusichern:
Das Zeichen 101 und die nach hinten wirkenden gelben Blinklichter sind stets einzuschalten:− bei Auffahrt auf die AB,
− an Steigungen/Gefälle bei einer Geschwindigkeit von weniger als 40 km/h,
− bei liegen gebliebenen Fahrzeugen und beim Halt oder
− 200 m vor der ersten verkehrsregelnden Maßnahme und während der Durchfahrt von Baustellen.Auf AB und Straßen, die wie eine AB ausgebaut sind, ist bei Inanspruchnahme des 2. Fahrstreifens das Zeichen 276 StVO und bei 3 Fahrstreifen das Zeichen 277 StVO zu setzen.
Zur Anzeige von Überholverboten (Zeichen 276 und 277 StVO) darf das private Begleitfahrzeug mit WVZ-Anlage straßenmittig bzw. links fahren.
Auflage 20 RGST
Nur wenn Auflage 20 angeordnet ist, kann geprüft werden, ob Auflage 21 in Betracht kommt.
Bei der Prüfung von Auflage 21 wird anhand der Anzahl der Fahrauflagen in Anlage 3 des Bescheides entschieden, ob zusätzlich zur Auflage 20 die Auflage 21 angeordnet werden muss.
Der zu begleitende Schwertransport ist mit einem Beifahrer zu besetzen, der die angeordneten Auflagen sowie die Auflagenbereiche über Funk an das Begleitfahrzeug übermittelt.
Auflage 21 RGST
Die Anlage 3 des Bescheides enthält eine tabellarische Darstellung der Streckenauflagen.
Mit anderen Worten: Im Regelfall kann ein Beifahrer zum Fahrzeugführer des Schwertransportes im Zuge der Anordnung eines privaten Begleitfahrzeuges mit Wechselverkehrszeichen-Anlage (WVZ) ab 4 Fahrauflagen in Anlage 3 des Bescheides angeordnet werden.
Digitaler Beifahrer
Digitale Beifahrer sind elektronische Fahrerassistenzsysteme, die einem Navigationsgerät vergleichbar sind und die Aufgaben eines bislang nach Auflage 21 ausschließlich menschlichen Beifahrers übernehmen können.
Derzeit läuft der bundesweite Probebetrieb für digitale Beifahrer (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 27.10.2025 – VM4-3852-1/19/117, Seite 1).
Da eine bundeseinheitliche Regelung zum Einsatz von digitalen Beifahrern derzeit nicht vorhanden ist, haben die Bundesländer und die Autobahn GmbH des Bundes zur Durchführung des bundesweiten Probebetriebs für digitale Beifahrer eigene Regelungen eingeführt.
In Baden-Württemberg ist beispielsweise die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde dazu verpflichtet bei Anordnung der Auflage 21, in jedem Fall zusätzlich die folgende Auflage 36 (“digitaler Beifahrer”) unverändert in den Bescheid mitaufzunehmen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 02.07.2024 – VM4-3852-1/19/104, Seite 2):
Soweit die Besetzung des Transports mit einem Beifahrer angeordnet ist (Auflage Nr. 21), darf nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anstelle eines menschlichen Beifahrers ein digitaler Beifahrer in Form eines digitalen Fahrerassistenzsystems eingesetzt werden.
Der digitale Beifahrer muss bestimmte Systemanforderungen erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen und die ordnungsgemäße Übertragung des Bescheids und seiner Auflagen in den digitalen Beifahrer sind durch eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Funktionsbescheinigung nachzuweisen. Die Verantwortlichkeit des Antragstellers bzw. des Transportdurchführenden für die Einhaltung des Bescheids und seiner Auflagen bleibt dadurch unberührt.
Die Systemanforderungen und das Formblatt für die Funktionsbescheinigung können unter https://www.vemags.de/digitaler-beifahrer/ abgerufen werden.
Die Funktionsbescheinigung ist beim Transport in Kopie mitzuführen und auf Verlan-gen auszuhändigen. Sie kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass sie bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Person lesbar gemacht werden kann.
Das Transportfahrzeug und die am Transport beteiligten Begleitfahrzeuge müssen mit demselben System ausgestattet sein und dieses bei der Durchführung des Transports nutzen. Die Übermittlung der angeordneten Auflagen sowie der Auflagenbereiche über Funk an das Begleitfahrzeug ist in diesem Fall entbehrlich.
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 02.07.2024 – VM4-3852-1/19/104, Anlage 3
Mit einer bundeseinheitlichen Regelung durch das Bundesministerium für Verkehr ist weiterhin nicht kurzfristig zu rechnen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 27.10.2025 – VM4-3852-1/19/117, Seite 1).
Auf dem BLFA StVO II im Jahr 2025 wurden die Länder darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine endgültige bundeseinheitliche Regelung voraussichtlich erst zu Beginn des Jahres 2027 erwartet werden kann (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 27.10.2025 – VM4-3852-1/19/117, Seite 1).
Bis dahin wurden die Länder gebeten, die bestehenden Regelungen fortgelten zu lassen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 27.10.2025 – VM4-3852-1/19/117, Seite 1).
Der Erprobungszeitraum war zunächst bis zum 31.12.2025 befristet (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 02.07.2024 – VM4-3852-1/19/104, Seite 2).
Der Erprobungszeitraum wurde jedoch bis zum 30.06.2027 verlängert (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 27.10.2025 – VM4-3852-1/19/117, Seite 1).
Wichtig hierbei: Der Erprobungszeitraum endet vorzeitig, sobald eine dauerhafte bundesweite Regelung in Kraft tritt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 27.10.2025 – VM4-3852-1/19/117, Seite 1).
Änderungshistorie im Überblick
Zusammenfassend wurden in diesem Beitrag in Bezug auf den Einsatz von digitalen Beifahrern folgende gesetzlichen Änderungen berücksichtigt:
- Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 27.10.2025 – VM4-3852-1/19/117
- Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 02.07.2024 – VM4-3852-1/19/104
Fazit
Bei Großraum- und Schwertransporten richtet sich die Verpflichtung zur Mitführung eines Beifahrers nach den Vorgaben der Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST) und ist systematisch an die Anordnung eines privaten Begleitfahrzeuges mit Wechselverkehrszeichen-Anlage (WVZ-Anlage) nach Auflage 20 gekoppelt. Erst wenn diese Auflage greift, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob zusätzlich Auflage 21 anzuordnen ist. Maßgebliches Entscheidungskriterium ist dabei regelmäßig die Anzahl der Fahrauflagen in Anlage 3 des Bescheides. Im Regelfall kommt ein Beifahrer erst ab vier Fahrauflagen in Betracht.
Der Beifahrer übernimmt eine sicherheitsrelevante Koordinierungsfunktion. Er übermittelt die streckenbezogenen Auflagen und Auflagenbereiche an das Begleitfahrzeug und trägt damit wesentlich zur ordnungsgemäßen Umsetzung der genehmigten Transportdurchführung bei. Die personelle Besetzung dient somit der operativen Absicherung komplexer Streckenführungen und erhöht die Verkehrssicherheit.
Mit dem bundesweiten Probebetrieb zum digitalen Beifahrer wird diese Funktion technisch substituiert. Digitale Fahrerassistenzsysteme können unter festgelegten Systemanforderungen die Aufgaben des menschlichen Beifahrers übernehmen. Voraussetzung ist eine ausdrückliche behördliche Anordnung sowie die Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben, etwa zur Funktionsbescheinigung und Systemkompatibilität zwischen Transport und Begleitfahrzeugen. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Nebenbestimmungen bleibt jedoch weiterhin beim Transportdurchführenden.
Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung, die voraussichtlich erst im Jahr 2027 zu erwarten ist, gelten die landesrechtlich geregelten Übergangslösungen fort. Insgesamt zeigt sich, dass die Frage der Beifahrerpflicht kein Automatismus ist, sondern das Ergebnis einer strukturierten Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Streckenauflagen, der Komplexität des Transportes und der jeweils geltenden verwaltungsinternen Vorgaben.
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