Spezielle Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in Baden-Württemberg: Abweichungen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde
In Deutschland gilt bundeseinheitlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Jedoch erlaubt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) den Bundesländern, Abweichungen von den bundeseinheitlich gültigen Verkehrszeichen festzulegen. So können Verkehrszeichen und Zusatzzeichen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde angepasst, ergänzt oder sogar neu eingeführt werden. Doch wie sehen solche Abweichungen am Beispiel des Bundeslandes Baden-Württemberg konkret aus?
Das Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Zusatzzeichen “Feuerwehreinsatz” kombiniert werden.
Dieser Beitrag gibt dir einen Überblick über die in Baden-Württemberg eingeführten sowie außer Kraft getretenen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen. Des Weiteren erläutert dieser Artikel, unter welchen Voraussetzungen diese speziellen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in Baden-Württemberg rechtmäßig eingesetzt werden dürfen. Dabei werden die folgenden Fragen beantwortet:
- Mit welchen Verkehrszeichen darf das Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei” zusammen in Baden-Württemberg aufgestellt werden?
- Welche Verkehrszeichen dürfen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt … frei” in Baden-Württemberg kombiniert werden?
- Wie werden absolute Haltverbote auf dem Mittelstreifen beschildert?
- Dürfen die Streitkräfte der Vereinigten Staaten Verkehrszeichen in Baden-Württemberg aufstellen?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Zulässige Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in Baden-Württemberg
Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Feuerwehreinsatz”
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) und dem Zusatzzeichen “Feuerwehreinsatz” darf an Feuerwehrausfahrten mit schlechten Sichtbeziehungen aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 19.05.2016 – 3-3851.1-01/546, Seite 1).

Dabei darf die vorgenannte innenbeleuchtete Beschilderungskombination kurzfristig als Gefahrenhinweis im Einsatzfall zur Sicherung der Feuerwehrausfahrt beleuchtet und sichtbar sein (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 19.05.2016 – 3-3851.1-01/546, Seite 1).
Außerhalb von Feuerwehreinsätzen muss die Beschilderungskombination komplett dunkel sein (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 19.05.2016 – 3-3851.1-01/546, Seite 1).
Radweg mit Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei”
Das Verkehrszeichen “Radweg” (Zeichen 237) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Reitweg mit Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei”
Das Verkehrszeichen “Reitweg” (Zeichen 238) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Gehweg mit Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei”
Das Verkehrszeichen “Gehweg” (Zeichen 239) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei”
Das Verkehrszeichen “Gemeinsamer Geh- und Radweg” (Zeichen 240) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Getrennter Geh- und Radweg mit Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei”
Das Verkehrszeichen “Getrennter Geh- und Radweg” (Zeichen 241-30, Zeichen 241-31) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Fußgängerzone mit Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei”
Das Verkehrszeichen “Beginn einer Fußgängerzone” (Zeichen 242.1) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt für Berechtigte zu privaten Stellplätzen frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen “Zufahrt … frei”
Das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt … frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Verbot für Kraftwagen mit Zusatzzeichen “Zufahrt … frei”
Das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftwagen” (Zeichen 251) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt … frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Zusatzzeichen “Zufahrt … frei”
Das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse” (Zeichen 253) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt … frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Verbot für Krafträder mit Zusatzzeichen “Zufahrt … frei”
Das Verkehrszeichen “Verbot für Krafträder” (Zeichen 255) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt … frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Verbot für Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen “Zufahrt … frei”
Das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” (Zeichen 260) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Zufahrt … frei” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Absolutes Haltverbot mit Zusatzzeichen “auf dem Mittelstreifen”
Das Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “auf dem Mittelstreifen” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 31.03.2015 – 3-3851.1-01/419, Seite 1).

Außer Kraft getretene Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in Baden-Württemberg
Beschilderung von Kontrollstellen der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Kontrollstellen der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) waren in einem Abstand zur Kontrollstelle von 1000 m mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h” (Zeichen 274-100), dem Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101), einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lastkraftwagens und der Aufschrift “Kontrolle 1000 m” beidseitig zu beschildern (VwV IM – StVO – zu § 36 Absatz 5).

Mit dem “Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lastkraftwagens” war meiner Meinung nach das Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse” (Zusatzzeichen 1010-51) gemeint (§ 39 Absatz 7 StVO).
In einem Abstand zur Kontrollstelle von 800 m war Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h” (Zeichen 274-80) beidseitig aufzustellen (VwV IM – StVO – zu § 36 Absatz 5).

In einem Abstand zur Kontrollstelle von 600 m war Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h” (Zeichen 274-60) mit einem Zusatzzeichen, auf dem vor dem Sinnbild eines Lastkraftwagens das Wort “nur” stand, beidseitig aufzustellen (VwV IM – StVO – zu § 36 Absatz 5).

In einem Abstand zur Kontrollstelle von 400 m war Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) mit einem Zusatzzeichen, auf dem vor dem Sinnbild eines Lastkraftwagens das Wort “nur” stand, beidseitig aufzustellen (VwV IM – StVO – zu § 36 Absatz 5).

Meiner Meinung nach konnte anstatt des Verkehrszeichens “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) mit einem Zusatzzeichen, auf dem vor dem Sinnbild eines Lastkraftwagens das Wort “nur” stand, auch das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 277) aufgestellt werden.

In einem Abstand zur Kontrollstelle von 200 m war eine Hinweistafel der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) mit dem Sinnbild eines Lastkraftwagens und der Aufschrift “Kontrolle 200 m” beidseitig aufzustellen (VwV IM – StVO – zu § 36 Absatz 5).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Beschilderung von Kontrollstellen der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr mit den oben genannten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen ist damit unzulässig.
Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Schienenbahn”
Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet (§ 19 Absatz 5 StVO).


Vor solchen Bahnübergängen waren die Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) mit einem Zusatzzeichen anzubringen, das auf weißem Grund das schwarze Sinnbild einer Eisenbahn zeigt (VwV IM – StVO – zu § 19 Absatz 6 Nummer 1.5).

Hinsichtlich des schwarzen Sinnbildes einer Eisenbahn verweisen die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO -) auf Verkehrszeichen “Bahnübergang” (Zeichen 151) (VwV IM – StVO – zu § 19 Absatz 6 Nummer 1.5).
Zwischenzeitlich enthält der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) ein Zusatzzeichen, welches auf weißem Grund das schwarze Sinnbild einer Eisenbahn zeigt (Zusatzzeichen 1048-18). Zusatzzeichen 1048-18 steht für Schienenbahnen.
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Sicherung von Gefahrenstellen mit Schienenbahnen auf Grundlage der VwV IM – StVO – ist damit unzulässig.
Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Skilanglauf”
Skilanglauf-Loipen waren in der Regel so anzulegen, dass sie öffentliche Straßen nicht kreuzen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 101).
Wenn dies jedoch nicht möglich war, war der Straßenverkehr durch Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen “Skilanglauf” vor kreuzenden Skilangläufern zu warnen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 101 Nummer 1).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor kreuzenden Skilangläufern ist damit unzulässig.
Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Militärische Kettenfahrzeuge”
Auf Straßen, die regelmäßig von Panzerfahrzeugen (Kettenfahrzeugen) befahren werden, konnte der übrige Straßenverkehr durch Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Panzers gewarnt werden (VwV IM – StVO – zu Zeichen 101 Nummer 2).

Zwischenzeitlich enthält der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) ein Zusatzzeichen, welches auf weißem Grund das schwarze Sinnbild eines Panzers zeigt (Zusatzzeichen 1049-12). Das Zusatzzeichen 1049-12 steht für militärische Kettenfahrzeuge.
Im Zuge von Straßenkreuzungen, die regelmäßig von Panzerfahrzeugen (Kettenfahrzeugen) befahren werden, konnte der übrige Straßenverkehr durch Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Panzers und dem Zusatz “kreuzen” gewarnt werden (VwV IM – StVO – zu Zeichen 101 Nummer 2).

Meiner Meinung nach sollte das schwarze Sinnbild, welches ein militärisches Kettenfahrzeug auf dem Zusatzzeichen “Militärische Kettenfahrzeuge kreuzen” zeigt, in Anlehnung an das Zusatzzeichen “Militärische Kettenfahrzeuge” (Zusatzzeichen 1049-12) ausgeführt werden.
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor Panzerfahrzeugen (Kettenfahrzeugen) ist damit unzulässig.
Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Vermessung”
Vermessungsarbeiten waren durch Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) mit dem Zusatzzeichen “Vermessung” zu kennzeichnen (VwV IM – StVO – zu § 45 Nummer 1.2.1).

Sofern erforderlich konnte die Länge der Messstrecke auf einem weiteren Zusatzzeichen angegeben werden (VwV IM – StVO – zu § 45 Nummer 1.2.1).
Dies führte zu einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101), dem Zusatzzeichen “Vermessung” und dem Zusatzzeichen “auf … m” (Zusatzzeichen 1001-30) bzw. dem Zusatzzeichen “auf … km” (Zusatzzeichen 1001-31).


Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor Vermessungsarbeiten ist damit unzulässig.
Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Forstarbeiten”
Wenn die Warnung des Straßenverkehrs vor Holzhauereiarbeiten genügt, war der Straßenverkehr durch einen Warnposten mit einer roten Flagge und der Beschilderungskombination aus dem Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) und dem Zusatzzeichen “Forstarbeiten” zu warnen (VwV IM – StVO – zu § 45 Absatz 1 Nummer 1.1).

Dabei war eine Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich (VwV IM – StVO – zu § 45 Absatz 1 Nummer 1.1).
Eine Warnung des Straßenverkehrs bei Holzhauereiarbeiten genügte dann, wenn zwischen dem Arbeitsplatz und den Warnposten zuverlässige Blickverbindung oder Rufverbindung bestand und ein Anhalten des Straßenverkehrs nur in besonderen Fällen erforderlich war (VwV IM – StVO – zu § 45 Absatz 1 Nummer 1.1).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor Holzhauereiarbeiten ist damit unzulässig.
Schleuder- oder Rutschgefahr mit Zusatzzeichen “Spurrillen”
Das Verkehrszeichen “Schleuder- oder Rutschgefahr” (Zeichen 114) konnte zusammen mit dem Zusatzzeichen “Spurrillen” aufgestellt werden, wenn die Hauptursache für die Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz die vorhandenen Spurrillen waren (VwV IM – StVO – zu Zeichen 114 Nummer 1).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor Spurrillen ist damit unzulässig.
Schleuder- oder Rutschgefahr mit Zusatzzeichen “Aquaplaning”
Das Zusatzzeichen “Aquaplaning” konnte unter dem Verkehrszeichen “Schleuder- oder Rutschgefahr” (Zeichen 114) angebracht werden, wenn durch besondere andere Umstände, die für den Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar waren, die Gefahr des Aquaplanings außergewöhnlich stark war (VwV IM – StVO – zu Zeichen 114 Nummer 1).

Unter besondere andere Umstände, die für den Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar waren, fielen beispielsweise die Querneigung der Straße und der Straßenverlauf in einer Senke (VwV IM – StVO – zu Zeichen 114 Nummer 1).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor Aquaplaning ist damit unzulässig.
Verengte Fahrbahn mit Zusatzzeichen “Ende der Ausbaustrecke”
Das Ende einer Ausbaustrecke war in jedem Fall mit dem Verkehrszeichen “Verengte Fahrbahn” (Zeichen 120) und einer Entfernungsangabe beidseitig anzukündigen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 120).

Alternativ war das Ende einer Ausbaustrecke durch Verkehrszeichen “Einseitig verengte Fahrbahn” (Zeichen 121) und einer Entfernungsangabe beidseitig anzukündigen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 120).

Als Entfernungsangabe kam meiner Ansicht nach das Zusatzzeichen “nach … m” (Zusatzzeichen 1004-30) oder das Zusatzzeichen “nach … km” (Zusatzzeichen 1004-31) in Betracht.
100 m vor der Engstelle bzw. vor dem Ende der Ausbaustrecke war Verkehrszeichen “Verengte Fahrbahn” (Zeichen 120) zusammen mit dem Zusatzzeichen “Ende der Ausbaustrecke” aufzustellen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 120).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor dem Ende einer Ausbaustrecke ist damit unzulässig.
Einseitig verengte Fahrbahn mit Zusatzzeichen “Vermessung”
Bei Vermessungsarbeiten, die nur auf einer Seite der Fahrbahn vorgenommen wurden, insbesondere bei Nivellierarbeiten und Polygonierungen, konnte das Verkehrszeichen “Einseitig verengte Fahrbahn” (Zeichen 121) mit dem Zusatzzeichen “Vermessung” zusammen aufgestellt werden (VwV IM – StVO – zu § 45 Nummer 1.2.1).

Sofern erforderlich konnte die Länge der Messstrecke auf einem weiteren Zusatzzeichen angegeben werden (VwV IM – StVO – zu § 45 Nummer 1.2.1).
Dies führte zu einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Einseitig verengte Fahrbahn” (Zeichen 121), dem Zusatzzeichen “Vermessung” und dem Zusatzzeichen “auf … m” (Zusatzzeichen 1001-30) bzw. dem Zusatzzeichen “auf … km” (Zusatzzeichen 1001-31).


Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor Vermessungsarbeiten ist damit unzulässig.
Kinder mit Zusatzzeichen “Schulweg kreuzt”
Verkehrszeichen “Kinder” (Zeichen 136) konnte mit dem Zusatzzeichen “Schulweg kreuzt” kombiniert werden, wenn ein Schulwegplan aufgestellt und an der betreffenden Stelle ein Überqueren der Straße vorgesehen war (VwV IM – StVO – zu Zeichen 136 Nummer 1).

Des Weiteren durfte an der betreffenden Stelle keine Fußgängerfurt (Zeichen 340) und kein Fußgängerüberweg (Zeichen 293) angelegt sein (VwV IM – StVO – zu Zeichen 136 Nummer 1).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor einem kreuzenden Schulwegt ist damit unzulässig.
Kinder mit Zusatzzeichen “Schulbus”
Schulbushaltestellen sollten nicht nur in Fahrtrichtung, sondern auch aus der Gegenrichtung sichtbar sein (VwV IM – StVO – zu Zeichen 224 Nummer 3).
Demnach waren die Verkehrszeichen “Schulbushaltestelle” (Zeichen 224-51) in der Regel zweiseitig auszuführen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 224 Nummer 3; Verkehrsblatt 1980 Seite 526).
Verkehrszeichen “Kinder” (Zeichen 136) konnte zur Unterstützung der Kennzeichnung von Schulbushaltestellen mit dem Zusatzzeichen “Schulbus” kombiniert werden (VwV IM – StVO – zu Zeichen 224 Nummer 3).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor Schulbushaltestellen ist damit unzulässig.
Radverkehr mit Zusatzzeichen “Beide Richtungen”
Das Verkehrszeichen “Radverkehr” (Zeichen 138) war zusammen mit dem Zusatzzeichen “Beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile” (Zusatzzeichen 1000-30) in einer wartepflichtigen Zufahrt aufzustellen, wenn im Zuge einer kreuzenden Vorfahrstraße (Zeichen 306) ein Radweg in beiden Richtungen befahren wurde (VwV IM – StVO – zu Zeichen 138).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Warnung vor kreuzendem Radverkehr ist damit unzulässig.
Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen “Bedienstete und Lieferanten der Tank- und Rastanlage frei”
Zufahrten zu Tank- und Rastanlagen der Autobahn waren vom örtlichen Straßennetz her an der unmittelbaren Grenze der Anlage durch Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) mit dem Zusatzzeichen “Bedienstete und Lieferanten der Tank- und Rastanlage frei” zu beschildern (VwV IM – StVO – zu Zeichen 250 Nummer 1).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Freistellung von Bediensteten und Lieferanten der Tankanlage und Rastanlage vom Verbot für Fahrzeuge aller Art ist damit unzulässig.
Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”
Sportfischer durften Feldwege befahren, die mit Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” gekennzeichnet waren, wenn der Weg unmittelbar zum Fischwasser des Berechtigten führte und die Fahrt der Bewirtschaftung des Fischwassers diente (VwV IM – StVO – zu Zeichen 250 Nummer 2).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Freistellung von Sportfischern vom Verbot für Fahrzeuge aller Art ist damit unzulässig.
Verbot für militärische Kettenfahrzeuge
Wenn aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder Ordnung des Verkehrs ein Verkehrsverbot für Panzerfahrzeuge (Kettenfahrzeuge) notwendig war, war dies durch das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) mit dem Sinnbild eines Panzers anzuordnen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 250 Nummer 3).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung des oben genannten Verkehrszeichens zur Einrichtung eines Verkehrsverbots für militärische Kettenfahrzeuge ist damit unzulässig.
Schneeketten vorgeschrieben mit Zusatzzeichen “Fahrzeuge mit Winterreifen frei”
Das Verkehrszeichen “Schneeketten vorgeschrieben” (Zeichen 268) konnte zusammen mit dem Zusatzzeichen “Fahrzeuge mit Winterreifen frei” aufgestellt werden, um eine Ausnahme von der Schneekettenpflicht für Fahrzeuge mit Winterreifen kenntlich machen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 268).

Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Freistellung von Fahrzeugen mit Winterreifen von der Vorgabe der Verwendung von Schneeketten ist damit unzulässig.
Absolutes Haltverbot mit Zusatzzeichen “Brandschutzzone”
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) konnten zusammen mit dem Zusatzzeichen “Brandschutzone” aufgestellt werden, wenn wegen der örtlich bedingten Besonderheiten eine Feuergasse auf der Fahrbahn freigehalten werden musste (VwV IM – StVO – zu Zeichen 283).

Als örtlich bedingte Besonderheit galten beispielsweise enge Altstadtstraßen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 283).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Freihaltung einer Feuergasse auf der Fahrbahn ist damit unzulässig.
Mehr zur korrekten Aufstellung von absoluten Haltverboten erfährst du im Artikel Was bedeutet ein absolutes Haltverbot mit und ohne Pfeil? auf dieser Website.
Wenn du hingegen wissen möchtest, wie Haltverbote aufgestellt werden müssen, damit sie wirksam sind, dann kannst du gerne im gleichnamigen Artikel Sichtbarkeitsgrundsatz bei Haltverboten auf dieser Website vorbeischauen.
Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen “auf dem Wendeplatz”
Die Kennzeichnung eines eingeschränkten Haltverbots auf einem Wendeplatz erfolgte durch Aufstellung des Verkehrszeichens Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) in Kombination mit dem Zusatzzeichen “auf dem Wendeplatz” (VwV IM – StVO – zu Zeichen 286).

Dabei war die Beschilderungskombination am Beginn der Straßenaufweitung aufzustellen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 286).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots auf einem Wendeplatz ist damit unzulässig.
Ausweichstelle
Das Verkehrszeichen “Ausweichstelle” konnte aufgestellt werden, um den Führern langsamerer Fahrzeuge den Hinweis zu geben, dass in angemessener Entfernung eine Ausweichstelle vorhanden war (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 1).
Es sollte etwa 50 m bis 100 m vor der Ausweichstelle aufgestellt sein und die Entfernung sollte auf einem Zusatzzeichen angeben werden (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 1).
Als Entfernungsangabe kam meiner Ansicht nach das Zusatzzeichen “nach … m” (Zusatzzeichen 1004-30) in Betracht.
An der Ausweichstelle stand das Verkehrszeichen “Ausweichstelle” alleine (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 1).

Meiner Ansicht nach sollte das Verkehrszeichen “Ausweichstelle” veraltet sein.
Des Weiteren kommt hinzu, dass durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt wurde (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Beschilderungskombination zur Kennzeichnung einer Ausweichstelle ist damit unzulässig.
Skilift
Auf Skilifte konnte durch das Verkehrszeichen “Skilift” mit dem Sinnbild eines den Lift benutzenden Skifahrers hingewiesen werden (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Das Verkehrszeichen “Skilift” war in Form der entfallenen Verkehrszeichen “Erste Hilfe” (Zeichen 358) bis zum entfallenen Verkehrszeichen “Autobahnkiosk” (Zeichen 377) zu gestalten (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Meiner Meinung nach hätte das Verkehrszeichen “Skilift” abweichend von den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO -) in Form der gültigen Verkehrszeichen “Erste Hilfe” (Zeichen 358) bis zum gültigen Verkehrszeichen “Wohnmobil- und Wohnwagenplatz” (Zeichen 365-68) ausgestaltet werden müssen.
Die zusätzlichen Richtungspfeile wurden auf dem unteren, blauen Teil des Verkehrszeichens “Skilift” in weiß aufgebracht (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
War eine Kennzeichnung erforderlich, in welcher Richtung der Skilift sich befand, so hätte meiner Ansicht nach, anstatt der Ergänzung zusätzlicher weißer Richtungspfeile im unteren, blauen Teil des Verkehrszeichens “Skilift”, das Verkehrszeichen “Skilift” zusammen mit einem Zusatzzeichen mit einem schwarzen waagerechten Pfeil auf weißem Grund (Zusatzzeichen 1000-10, Zusatzzeichen 1000-20) aufgestellt werden müssen.
Zweckmäßigerweise wurden dabei Pfeile nach dem Muster des Verkehrszeichens “Vorgeschriebene Fahrtrichtung” (Zeichen 209 bis 214) verwendet (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Außerhalb der Wintersportzeit waren die Verkehrszeichen “Skilift” zu entfernen (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Wenn der betreffende Lift nur vorübergehend nicht benutzbar war, waren die Verkehrszeichen “Skilift” mindestens abzudecken (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung des oben genannten Verkehrszeichens zum Hinweis auf einen Skilift ist damit unzulässig.
Skiabfahrtsstrecke
Skiabfahrtsstrecken konnten durch das Verkehrszeichen “Skiabfahrtsstrecke” mit dem Sinnbild eines abfahrenden Skifahrers gekennzeichnet werden (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Die Ausgestaltung des Verkehrszeichens “Skiabfahrtsstrecke” hatte ebenfalls in Anlehnung an die entfallenen Verkehrszeichen “Erste Hilfe” (Zeichen 358) bis zum entfallenen Verkehrszeichen “Autobahnkiosk” (Zeichen 377) zu erfolgen (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Abweichend von den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO -) hätte meiner Ansicht nach auch das Verkehrszeichen “Skiabfahrtsstrecke” in Form der gültigen Verkehrszeichen “Erste Hilfe” (Zeichen 358) bis zum gültigen Verkehrszeichen “Wohnmobil- und Wohnwagenplatz” (Zeichen 365-68) ausgestaltet werden müssen.
Zwischenzeitlich enthält der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) ein Zusatzzeichen, welches auf weißem Grund das schwarze Sinnbild eines abfahrenden Skifahrers zeigt (Zusatzzeichen 1010-11). Zusatzzeichen 1010-11 steht für “Wintersport erlaubt”.
Meiner Meinung nach hätte das schwarze Sinnbild, welches einen abfahrenden Skifahrer auf dem Zusatzzeichen “Skiabfahrtsstrecke” zeigt, in Anlehnung an das Zusatzzeichen “Wintersport erlaubt” (Zusatzzeichen 1010-11) ausgeführt werden müssen.

Die zusätzlichen Richtungspfeile waren auf dem unteren, blauen Teil des Verkehrszeichen “Skiabfahrtsstrecke” in weiß aufgebracht (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Zweckmäßigerweise wurden dabei Pfeile nach dem Muster des Verkehrszeichens “Vorgeschriebene Fahrtrichtung” (Zeichen 209 bis 214) verwendet (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Auch beim Verkehrszeichen “Skiabfahrtsstrecke” hätten statt zusätzlicher Richtungspfeile auf dem unteren, blauen Teil des Verkehrszeichens “Skiabfahrtsstrecke” die Zusatzzeichen mit schwarzem waagerechtem Pfeil auf weißem Grund (Zusatzzeichen 1000-10, Zusatzzeichen 1000-20) zur Kennzeichnung, wo sich die Skiabfahrtsstrecke befindet, verwendet werden müssen.

Außerhalb der Wintersportzeit waren die Verkehrszeichen “Skiabfahrtsstrecke” zu entfernen (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Wenn die betreffende Abfahrt nur vorübergehend nicht benutzbar war, waren die Verkehrszeichen “Skiabfahrtsstrecke” mindestens abzudecken (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 7 Nummer 2).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung des oben genannten Verkehrszeichens zum Hinweis auf eine Skiabfahrtsstrecke ist damit unzulässig.
Notfallhilfsstelle
Notfallhilfsstellen wurden durch eine Kombination der Verkehrszeichen “Erste Hilfe” (Zeichen 358) und der entfallenen Verkehrszeichen “Fernsprecher” (Zeichen 360) angezeigt (VwV IM – StVO – zu Zeichen 358 Nummer 1).
Das entfallene Verkehrszeichen “Fernsprecher” (Zeichen 360) wurde zwischenzeitlich durch das Verkehrszeichen “Fernsprecher” (Zeichen 365-50) ersetzt.
Bei der Kombination der vorgenannten Verkehrszeichen wurde in dem vergrößerten weißen Feld des Verkehrszeichens “Erste Hilfe” (Zeichens 358) unterhalb des Roten Kreuzes das schwarze Sinnbild eines Telefonhörers wiedergegeben (VwV IM – StVO – zu Zeichen 358 Nummer 1).
Wenn Notfallhilfsstellen nur während bestimmter Zeiten regelmäßig besetzt waren, dann konnte dies auf einem Zusatzzeichen unter der vorgenannten Kombination vermerkt werden (VwV IM – StVO – zu Zeichen 358 Nummer 1).
Notfallhilfsstellen sind Einrichtungen in Gebäuden, in denen im Notfall sowohl Erste Hilfe geleistet werden konnte, als auch durch Telefon die Herbeirufung weiterer Helfer möglich war (VwV IM – StVO – zu Zeichen 358 Nummer 1).
Mit weiteren Helfern waren zum Beispiel Ärzte oder Krankenwagen gemeint (VwV IM – StVO – zu Zeichen 358 Nummer 1).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung des oben genannten Verkehrszeichens zum Hinweis auf eine Notfallhilfestelle ist damit unzulässig.
Notrufsäule
Notrufsäulen waren mit dem entfallenen Verkehrszeichen “Fernsprecher” (Zeichen 360D) anzukündigen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 360d Nummer 1).
Laut den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO -) war dabei auf dem Verkehrszeichen “Fernsprecher” (Zeichen 360D) grundsätzlich die Entfernung anzugeben (VwV IM – StVO – zu Zeichen 360d Nummer 1).
Das entfallene Verkehrszeichen “Fernsprecher” (Zeichen 360D) wurde zwischenzeitlich durch das Verkehrszeichen “Notrufsäule” (Zeichen 365-51) ersetzt.

Entfernungsangaben werden zwischenzeitlich mit Zusatzzeichen “nach … m” (Zusatzzeichen 1004-30) oder Zusatzzeichen “nach … km” (Zusatzzeichen 1004-31) angegeben.
Aus beiden Fahrtrichtungen wurden Notrufsäulen in der Regel in einer Entfernung von etwa 300 m vor der Meldestelle angekündigt (VwV IM – StVO – zu Zeichen 360d Nummer 1).
Ein weiteres Verkehrszeichen war in der Regel gegenüber der Notrufsäule auf der anderen Straßenseite mit Hinweispfeil aufzustellen (VwV IM – StVO – zu Zeichen 360d Nummer 1).
Zur Kennzeichnung der Richtung von Richtzeichen werden Zusatzzeichen mit schwarzem waagerechtem Pfeil auf weißem Grund (Zusatzzeichen 1000-10, Zusatzzeichen 1000-20) verwendet.
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung des oben genannten Verkehrszeichens zum Hinweis auf eine Notrufsäule ist auf Grundlage der VwV IM – StVO – damit unzulässig.
US-Streitkräfte
Das Hauptquartier der Streitkräfte der Vereinigten Staaten durfte im Benehmen mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei wegweisende Beschilderung in den unten dargestellten Varianten aufstellen (VwV IM – StVO – zu § 42 Absatz 8 Nummer 1).




Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung der oben genannten Verkehrszeichen zur Wegweisung ist damit unzulässig.
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung
Wo in seltenen Einzelfällen nur eine Sportart betrieben wurde, zu der ein starker Zufahrtsverkehr festzustellen war, sollte nur dann durch Sinnbild auf diese Sportmöglichkeit in der wegweisenden Beschilderung hingewiesen werden, wenn dieses Sinnbild allgemein bekannt und auch für den Kraftfahrer leicht erfassbar war (VwV IM – StVO – zu Zeichen 432 Nummer 3).
Für diesen Fall war die Verwendung eines Zusatzzeichens mit einem entsprechenden Sinnbild allgemein erlaubt (VwV IM – StVO – zu Zeichen 432 Nummer 3).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Verwendung eines Sinnbildes in der wegweisenden Beschilderung, welches auf eine Sportmöglichkeit hinweist, ist damit unzulässig.
Straßennamenschild
Zusätzlich zum Straßennamen durfte die Entstehung des Straßennamens in kleinerer Schrift auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Straßennamensschildes angebracht werden (VwV IM – StVO – zu Zeichen 437).
Im Namensschild selbst durfte die Erläuterung nicht angebracht werden, weil damit die Lesbarkeit des Namens, der im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs von nicht unerheblicher Bedeutung ist, beeinträchtigt wurde (VwV IM – StVO – zu Zeichen 437).
Durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17.05.2024 – IM3-1132-26/2, GABl. 2024, Seite 310) wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO – vom 11.06.1981 – III6-4101-4/1, GABl. 1981, Seite 729) zum 31.07.2025 außer Kraft gesetzt (Kapitel 10 VwV Verkehrssicherheitsarbeit).
Damit sind mit der VwV IM – StVO – eingeführte Verkehrszeichen und Zusatzzeichen außer Kraft getreten.
Die Anbringung eines Zusatzzeichens unterhalb des Straßennamensschildes, welches die Entstehung des Straßennamens in kleinerer Schrift erläutert, ist damit unzulässig.
Außer Kraft getretene Untersagungen in Baden-Württemberg
Zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Zusatzzeichen “bei Nässe”
Die Anordnung der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) und dem Zusatzzeichen “bei Nässe” war in Baden-Württemberg unzulässig, da die Beschilderungskombination nach Ansicht des Innenministeriums Baden-Württemberg unzweckmäßig und der Rechtssicherheit abträglich war (VwV IM – StVO – zu Zeichen 274 Nummer 1).
Der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthält ein Zusatzzeichen, welches auf weißem Grund das schwarze Sinnbild eines Fahrzeuges auf nasser Fahrbahn sowie der Aufschrift “bei Nässe” zeigt (Zusatzzeichen 1053-35). Zusatzzeichen 1053-35 steht für “bei Nässe”.
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Verkehrsberuhigte Bereiche durften nicht mit Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) – mit oder ohne Zusatzzeichen – beschildert werden (VwV IM – StVO – zu den Zeichen 325 und 326 Nummer 1).

Fazit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schafft einen bundeseinheitlichen Rahmen für Verkehrszeichen und Zusatzzeichen. Gleichzeitig eröffnet sie den Bundesländern über Verwaltungsvorschriften und Erlassregelungen die Möglichkeit, situationsspezifisch angepasste Beschilderungen zuzulassen. Baden-Württemberg macht von dieser Möglichkeit in vielfältiger Weise Gebrauch: Sei es zur gezielten Freistellung von Zufahrten durch Zusatzzeichen oder durch besondere Zusatzzeichen unter absoluten Haltverboten.
Die in diesem Beitrag vorgestellten Beispiele zeigen, dass solche landesrechtlichen Abweichungen stets klar begründet, praxisorientiert und meist durch Erlass oder Verwaltungsvorschrift präzise geregelt sind. Sie dienen nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern berücksichtigen auch regionale Besonderheiten.
Für Straßenverkehrsbehörden und Verkehrsplaner ist es daher unerlässlich, nicht nur die bundeseinheitlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), sondern auch die spezifischen Ausführungen und Erlasslagen auf Landesebene zu kennen. Nur so kann eine rechtssichere, verständliche und zweckmäßige Anordnung der Verkehrszeichen und Zusatzzeichen erfolgen.
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