Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr: Rechtsgrundlagen
Verkehrsrechtliche Maßnahmen greifen unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum ein und erfordern regelmäßig ein behördliches Tätigwerden. Bei der Anordnung von Verkehrszeichen, der Genehmigung einer Arbeitsstelle oder Erteilung einer Ausnahme nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist nicht nur eine fachliche Begründung erforderlich, sondern auch die Erhebung von Gebühren. In der Praxis ist jedoch oft unklar, auf welcher rechtlichen Basis Gebühren erhoben werden und welche Regelwerke dabei maßgeblich sind.
Die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr ergeben sich vorrangig durch die Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sind keine Vorgaben zur Gebührenerhebung in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorhanden, sind die Regelungen der Landesgebührengesetze anzuwenden.
Dieser Beitrag befasst sich mit den zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen bei der Erhebung von Gebühren im Straßenverkehr – darunter:
- Straßenverkehrsgesetz,
- Fahrlehrergesetz,
- Kraftfahrsachverständigengesetz,
- Landesgebührengesetz
- und viele mehr …
Los geht’s!
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), des § 55 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG), werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben (§ 1 Absatz 1 GebOSt).
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (§ 1 Absatz 1 GebOSt).
Landesrechtliche Gebühren
Wenn die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) keine Regelung zur Festsetzung und Erhebung von öffentlichen Leistungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts trifft, ist der Anwendungsbereich landesrechtlicher Vorgaben eröffnet.
In Baden-Württemberg regelt beispielsweise das Landesgebührengesetz (LGebG) die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen durch Behörden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist (§ 1 LGebG).
Die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden setzen für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes […] wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung.
§ 4 Absatz 3 LGebG
Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter in Baden-Württemberg das LGebG (§ 4 Absatz 3 LGebG).
Bei Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden richtet sich die Festsetzung und Erhebung von Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) (§ 4 Absatz 3 LGebG).
Landratsämter in Baden-Württemberg können beispielsweise durch Rechtsverordnung in einer Gebührenordnung Gebühren für zurückgenommenen Anträge festlegen.
Ein Beispiel für einen Gebührentatbestand und eine Gebühr aufgrund eines zurückgenommenen Antrages:
Wird ein Antrag zurückgenommen oder unterbleibt eine öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war
Rahmengebühr: 1/100 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 10 €
Fazit
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bildet die zentrale bundesrechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren bei Amtshandlungen im Straßenverkehrsrecht, soweit entsprechende Gebührentatbestände in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt sind. Sie gewährleistet damit eine einheitliche Gebührenstruktur für klar definierte Maßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und angrenzenden Fachgesetzen.
Fehlt eine abschließende bundesrechtliche Regelung in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), eröffnet sich der Anwendungsbereich des Landesrechts. In Baden-Württemberg erfolgt die Gebührenfestsetzung in diesen Fällen auf Grundlage des Landesgebührengesetzes (LGebG) beziehungsweise des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Zuständigkeit und Ausgestaltung der Gebühren richten sich dabei nach der jeweiligen Behördenstruktur, wobei Landratsämter Gebühren durch Rechtsverordnung und Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung festlegen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Gebührenfestsetzung im Straßenverkehrsrecht einem abgestuften System folgt: Vorrangig ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) anzuwenden, ergänzend greifen landesrechtliche Vorschriften, sofern bundesrechtliche Gebührentatbestände fehlen. Dies ermöglicht eine rechtssichere und zugleich flexible Gebührenpraxis, etwa auch bei der Gebührenfestsetzung für zurückgenommene Anträge nach Beginn der sachlichen Bearbeitung.
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