Spezielle Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in Sachsen: Abweichungen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verfolgt das Ziel, bundesweit einheitliche Verkehrsregeln und Verkehrszeichen sicherzustellen. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen besondere örtliche oder landesspezifische Anforderungen eine abweichende Beschilderung erforderlich machen. Welche abweichenden Verkehrszeichen und Zusatzzeichen dürfen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde in Sachsen eingesetzt werden?
Die Verkehrszeichen “Gefahrstelle” und “Arbeitsstelle” können in Sachsen mit den Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Vermessung”, “Markierungsarbeiten” sowie “Mäharbeiten” kombiniert werden.
Dieser Beitrag gibt dir einen Überblick über die in Sachsen eingeführten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen. Dabei werden die folgende Beschilderungskombinationen und Zusatzzeichen näher beleuchtet:
- Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen “Großraum- und Schwertransporte frei”
- Lichtzeichenanlage mit Zusatzzeichen “Feuerwehrausfahrt”
- Zusatzzeichen “auf dem gesamten Platz”
- Zusatzzeichen “Wendestelle Winterdienst”
- Zusatzzeichen “Veranstaltung”
- Und viele mehr …
Und los geht’s!
Zulässige Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in Sachsen
Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen “Großraum- und Schwertransporte frei”
Das Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” (Zeichen 286) kann zusammen mit dem Zusatzzeichen “Großraum- und Schwertransporte frei” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Umleitungsankündigung mit Zusatzzeichen “Richtung …”
Das Verkehrszeichen “Umleitungsankündigung” (Zeichen 457.1) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Richtung …” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Nach der Formulierung “Richtung” folgt die Benennung des Ortes (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Vermessung”
Das Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Vermessung” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Arbeitsstelle mit Zusatzzeichen “Vermessung”
Das Verkehrszeichen “Arbeitsstelle” (Zeichen 123) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Vermessung” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Markierungsarbeiten”
Das Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Markierungsarbeiten” aufgestellt werden (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Erlass vom 07.09.2015 – 3-3851.1-01/508, Seite 1).

Arbeitsstelle mit Zusatzzeichen “Markierungsarbeiten”
Das Verkehrszeichen “Arbeitsstelle” (Zeichen 123) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Markierungsarbeiten” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Mäharbeiten”
Das Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (101) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Mäharbeiten” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Arbeitsstelle mit Zusatzzeichen “Mäharbeiten”
Das Verkehrszeichen “Arbeitsstelle” (Zeichen 123) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Mäharbeiten” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Zusatzzeichen “Baumpflege”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “Baumpflege” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “Baumpflege” zusammen aufgestellt werden darf.

Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Feuerwehrausfahrt”
Das Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Feuerwehrausfahrt” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Lichtzeichenanlage mit Zusatzzeichen “Feuerwehrausfahrt”
Das Verkehrszeichen “Lichtzeichenanlage” (Zeichen 131) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Feuerwehrausfahrt” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Zusatzzeichen “Bewohner frei”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “Bewohner frei” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “Bewohner frei” zusammen aufgestellt werden darf.

Zusatzzeichen “Straßenreinigung”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “Straßenreinigung” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “Straßenreinigung” zusammen aufgestellt werden darf.

Des Weiteren kann das Zusatzzeichen “Straßenreinigung” mit einem Zeitzusatz ergänzt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Zusatzzeichen “auf dem gesamten Platz”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “auf dem gesamten Platz” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “auf dem gesamten Platz” zusammen aufgestellt werden darf.

Gefahrstelle mit Zusatzzeichen “Treibjagd”
Das Verkehrszeichen “Gefahrstelle” (Zeichen 101) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Treibjagd” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Zusatzzeichen “Wendestelle Winterdienst”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “Wendestelle Winterdienst” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “Wendestelle Winterdienst” zusammen aufgestellt werden darf.

Zusatzzeichen “Kurze Ausfahrt”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “Kurze Ausfahrt” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “Kurze Ausfahrt” zusammen aufgestellt werden darf.

Zusatzzeichen “Veranstaltung”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “Veranstaltung” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “Veranstaltung” zusammen aufgestellt werden darf.

Zusatzzeichen “Brückenschäden”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “Brückenschäden” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “Brückenschäden” zusammen aufgestellt werden darf.

Zusatzzeichen “schlechter Fahrbahnrand”
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen hat im Freistaat Sachsen die Verwendung des Zusatzzeichens “schlechter Fahrbahnrand” zugelassen (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).
Jedoch wurde nicht näher definiert mit welchem Hauptzeichen das Zusatzzeichen “schlechter Fahrbahnrand” zusammen aufgestellt werden darf.

Unebene Fahrbahn mit Zusatzzeichen “Rüttelstreifen”
Das Verkehrszeichen “Unebene” (Zeichen 112) darf zusammen mit dem Zusatzzeichen “Rüttelstreifen” aufgestellt werden (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sachsen, VwV StVO-Zustimmungspflichten vom 02.03.2012 – SächsABl 2012 Nummer 11, Seite 290).

Fazit
Die im Freistaat Sachsen zugelassenen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen zeigen, dass landesspezifische Regelungen eine wichtige Ergänzung zur bundesweit geltenden Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darstellen. Durch die Verwaltungsvorschrift über Zustimmungspflichten für die Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie über die nicht im Katalog der Verkehrszeichen enthaltenen zugelassenen Zusatzzeichen (VwV StVO-Zustimmungspflichten) des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird klargestellt, welche Kombinationen von Hauptzeichen und Zusatzzeichen ausdrücklich zulässig sind und damit rechtssicher angeordnet werden können.
Dies betrifft insbesondere Zusatzzeichen mit besonderem Bezug zu temporären Tätigkeiten wie Vermessung, Markierungsarbeiten, Mäharbeiten oder Treibjagden sowie zu spezifischen Verkehrssituationen wie Feuerwehrausfahrten oder Umleitungen.
Auffällig ist zugleich, dass für zahlreiche zugelassene Zusatzzeichen keine eindeutige Festlegung erfolgt ist, mit welchen Hauptzeichen sie kombiniert werden dürfen. In diesen Fällen verbleibt ein erhöhter Beurteilungsspielraum für die anordnenden Behörden, der jedoch stets am Grundsatz der Bestimmtheit und Verständlichkeit verkehrsrechtlicher Anordnungen zu messen ist.
Insgesamt verdeutlicht die Übersicht, dass die Kenntnis der landesrechtlichen Zulassungen und Besonderheiten in Sachsen unerlässlich ist, um Verkehrszeichen rechtmäßig und zweckentsprechend anzuordnen. Gleichzeitig zeigt sich ein Bedarf an klareren Vorgaben für bestimmte Zusatzzeichen, um eine einheitliche Anwendung und höhere Rechtssicherheit im Vollzug zu gewährleisten.
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