Fußgänger vs. Radfahrer: Haftung nach Sturz bei Gefahrenbremsung
Fußgänger und Radfahrer bewegen sich häufig im selben Verkehrsraum. Treffen beide Verkehrsteilnehmer aufeinander, kann bereits eine kurze Unachtsamkeit zu einem folgenschweren Unfall führen. Besonders problematisch sind Situationen, in denen ein Fußgänger eine Fahrbahn betritt und ein herannahender Radfahrer stark abbremsen muss. Kommt der Radfahrer dabei zu Fall, stellt sich die Frage, ob der Fußgänger für die Unfallfolgen haftet.
Betritt ein Fußgänger eine Fahrbahn ohne den Fahrzeugverkehr zu beachten kann er für den dadurch verursachten Sturz eines Radfahrers allein haften. Eine Gefahrenbremsung des Radfahrers begründet dagegen nicht automatisch ein Mitverschulden. Entscheidend ist, ob der Fußgänger für den Radfahrer rechtzeitig erkennbar war und ob die Reaktion des Radfahrers als schuldhaft fehlerhaft festgestellt werden kann.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf den konkreten Unfallhergang an. Maßgeblich sind insbesondere die Sichtbarkeit des Fußgängers sowie die Frage, ob eine Gefahrenbremsung oder ein Ausweichmanöver erforderlich war. In diesem Artikel werden in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantwortet:
- Gilt die Sorgfaltspflicht eines Fußgängers beim Überqueren einer Fahrbahn auch gegenüber Radfahrern?
- Wann haftet ein Fußgänger für den Sturz eines Radfahrers?
- Ist eine unmittelbare Kollision zwischen Fußgänger und Fahrrad erforderlich?
- Welche Bedeutung hat der Anscheinsbeweis?
- Wann kommt ein Mitverschulden des Radfahrers in Betracht?
- Ist eine Gefahrenbremsung grundsätzlich als Fehlreaktion zu bewerten?
- Welche Bedeutung hat die rechtzeitige Erkennbarkeit des Fußgängers?
- Welche Schlüsse lassen sich aus der Entscheidung für künftige Unfälle ableiten?
- Und viele mehr …
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Haftung des Fußgängers bei einem Unfall mit einem Radfahrer
Das Landgericht Hamburg hatte über einen Unfall zu entscheiden bei dem ein Fußgänger eine innerörtliche Fahrbahn überquerte und ein herannahender Radfahrer wegen des Fußgängers stark abbremste. Der Radfahrer stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen.
Der Radfahrer verlangte Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden. Das Landgericht bejahte eine vollständige Haftung des Fußgängers (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Die Entscheidung betrifft damit eine typische Verkehrssituation: Ein Fußgänger betritt die Fahrbahn ohne den herannahenden Radfahrer wahrzunehmen. Der Radfahrer reagiert mit einer starken Bremsung und stürzt ohne dass es zu einer unmittelbaren Kollision kommt.
Anspruch des Radfahrers
Zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ist derjenige verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt (§ 823 Absatz 1 BGB).
Das Landgericht bejahte den Anspruch des Radfahrers. Der Fußgänger hatte den Unfall zumindest fahrlässig verursacht, weil er beim Betreten der Fahrbahn nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hatte (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Für die Haftung war nicht erforderlich, dass es zu einer Berührung zwischen dem Fußgänger und dem Fahrrad gekommen war. Nach der Entscheidung genügte es, dass der Radfahrer wegen des Verhaltens des Fußgängers stark bremsen musste und infolge dieses Bremsmanövers stürzte (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Pflichten des Fußgängers
Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten (§ 25 Absatz 3 StVO).
Die Vorschrift verpflichtet Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn auf den herannahenden Verkehr zu achten. Sie müssen prüfen, ob eine gefahrlose Überquerung möglich ist (§ 25 Absatz 3 StVO).
Ein Fußgänger sollte daher nicht auf die Fahrbahn treten ohne sich zuvor über den herannahenden Verkehr zu vergewissern. Das gilt insbesondere, wenn parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse die Sicht erschweren könnten.
Im vom Landgericht entschiedenen Fall hatte der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn nicht in Richtung des Radfahrers geschaut. Der Radfahrer war deshalb vor dem Sturz überhaupt nicht wahrgenommen worden.
Das Landgericht sah darin einen Verstoß des Fußgängers gegen dessen Sorgfaltspflicht (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Radverkehr gehört haftungsrechtlich zum Fahrzeugverkehr
Das Landgericht wendete die Sorgfaltspflicht von Fußgängern beim Überqueren der Fahrbahn im Verhältnis zwischen Fußgänger und Radfahrer an. Der Fußgänger hätte deshalb auch den herannahenden Radfahrer beachten müssen (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Fußgänger sind dazu verpflichtet den Fahrzeugverkehr zu beachten. Die Vorschrift ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt (§ 25 Absatz 3 StVO).
Auch Radfahrer sind bei der Beurteilung der Verkehrslage zu berücksichtigen. Ein Fußgänger muss vor dem Betreten der Fahrbahn daher grundsätzlich darauf achten, ob sich ein Fahrrad nähert.
Für die Praxis bedeutet dies: Ein Fußgänger sollte nicht allein deshalb unachtsam die Fahrbahn betreten, weil sich kein Kraftfahrzeug nähert. Auch ein Fahrrad kann eine Reaktion erforderlich machen, wenn der Fußgänger den Fahrweg des Radfahrers kreuzt.
Anscheinsbeweis bei einem Sturz nach einer Gefahrenbremsung
Nach Auffassung des Landgerichts sprach bereits der äußere Ablauf für einen Sorgfaltsverstoß des Fußgängers: Der Sturz ereignete sich in einem Moment, in dem sich der Fußgänger bereits auf der Fahrbahn befand (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Das Gericht stellte damit auf den Zusammenhang zwischen dem Betreten der Fahrbahn und der Reaktion des Radfahrers ab. Der Radfahrer musste wegen des Fußgängers stark bremsen und stürzte anschließend.
Ein Fußgänger haftet in einer solchen Situation allein, sofern nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Fußgänger für den Radfahrer rechtzeitig vor der zum Sturz führenden Reaktion erkennbar war oder dass eine schuldhafte Fehlreaktion des Radfahrers vorlag (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Für die Beurteilung künftiger Unfälle wird daher insbesondere zu klären sein, ob der Fußgänger den Fahrweg des Radfahrers überraschend betreten hat. War der Fußgänger bereits ausreichend lange erkennbar könnte der Unfallhergang anders zu bewerten sein.
Keine unmittelbare Kollision erforderlich
Eine Haftung des Fußgängers setzt nicht voraus, dass der Radfahrer mit dem Fußgänger zusammenstößt.
Im entschiedenen Fall stürzte der Radfahrer infolge einer starken Bremsung. Eine unmittelbare Kollision mit dem Fußgänger lag nicht vor (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Das Landgericht bejahte dennoch die Ursächlichkeit des Verhaltens des Fußgängers für die Verletzungen des Radfahrers (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Auch in anderen Fällen könnte ein Fußgänger haften, wenn ein Radfahrer wegen des Fußgängers stark abbremsen oder ausweichen müsste und dadurch stürzte. Ob eine solche Haftung tatsächlich besteht müsste anhand des konkreten Unfallhergangs beurteilt werden.
Kein automatisches Mitverschulden des Radfahrers
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten kann sich mindern, wenn dieser selbst zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen hat (§ 254 BGB).
Ein Mitverschulden des Radfahrers könnte deshalb grundsätzlich in Betracht kommen. Es müsste jedoch sicher festgestellt werden, dass der Radfahrer seinerseits gegen eine Verkehrssorgfaltspflicht verstoßen hatte.
Im vorliegenden Fall konnte ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Radfahrers nicht sicher festgestellt werden (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Das Landgericht sah insbesondere keinen sicheren Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Allgemeine Sorgfaltspflicht des Radfahrers
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Absatz 2 StVO).
Auch ein Radfahrer muss daher grundsätzlich aufmerksam fahren und auf andere Verkehrsteilnehmer achten (§ 1 Absatz 2 StVO).
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede starke Bremsung eines Radfahrers als Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO zu bewerten wäre. Im Fall des Landgerichts ließ sich kein sicherer Rückschluss auf ein fahrlässiges Fehlverhalten des Radfahrers bei der Gefahrenbremsung ziehen (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Für ein Mitverschulden müsste vielmehr sicher festgestellt werden, dass der Radfahrer die Gefahr rechtzeitig erkennen konnte und dennoch schuldhaft falsch reagierte (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Gefahrenbremsung als nachvollziehbare Schreckreaktion
Das Landgericht hielt eine unverschuldete Fehlreaktion des Radfahrers aufgrund des Schrecks wegen des plötzlich vor ihm auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers für äußerst wahrscheinlich (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Eine Gefahrenbremsung ist deshalb nicht bereits deswegen schuldhaft, weil der Radfahrer infolge der Bremsung stürzt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bremsung angesichts der konkreten Verkehrssituation nachvollziehbar war (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Ein Radfahrer könnte insbesondere dann ohne Mitverschulden handeln, wenn der Fußgänger unerwartet in den Fahrweg tritt und nur eine sehr kurze Reaktionszeit verbleibt. Ob eine unverschuldete Schreckreaktion vorliegt, müsste anhand der jeweiligen Sichtverhältnisse und Verkehrsverhältnisse beurteilt werden.
Bedeutung der rechtzeitigen Erkennbarkeit
Für die Haftungsverteilung ist entscheidend, ob der Fußgänger für den Radfahrer rechtzeitig erkennbar war.
Nach der Entscheidung des Landgerichts haftet der Fußgänger allein, sofern nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Fußgänger für den Radfahrer rechtzeitig vor der zum Sturz führenden Reaktion erkennbar war oder dass eine schuldhafte Fehlreaktion des Radfahrers vorlag (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Bei der Beurteilung künftiger ähnlich gelagerter Sachverhalte könnten daher insbesondere folgende Umstände eine Rolle spielen:
- Rechtzeitige Erkennbarkeit des Fußgängers für den Radfahrer
- Schuldhafte Fehlreaktion des Radfahrers
War der Fußgänger bereits längere Zeit deutlich sichtbar könnte dies für eine vermeidbare Reaktion des Radfahrers sprechen. Trat der Fußgänger dagegen plötzlich in den Fahrweg könnte eine sofortige Gefahrenbremsung als nachvollziehbare Reaktion zu bewerten sein.
Im entschiedenen Fall konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Fußgänger für den Radfahrer rechtzeitig erkennbar gewesen war (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Schlüsse für künftige Unfälle
Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung nicht allein anhand der Verkehrsteilnehmergruppen bestimmt werden kann. Auch wenn ein Radfahrer bei einem Unfall verletzt wird muss geprüft werden, ob der Fußgänger seine Pflichten verletzt hat.
Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn ohne den herannahenden Radfahrer zu beachten könnte dies für eine alleinige Haftung des Fußgängers sprechen. Im Fall des Landgerichts beruhte die Haftung darauf, dass der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn nicht in Richtung des Radfahrers geschaut hatte (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Für die Prüfung eines Mitverschuldens des Radfahrers sollte dagegen nicht allein darauf abgestellt werden, dass dieser stark gebremst hat. Nach der Entscheidung des Landgerichts ließ sich aus der Gefahrenbremsung kein sicherer Schluss auf ein fahrlässiges Fehlverhalten ziehen (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2026 – 306 O 312/25, NZV 2026, 387).
Vielmehr müsste konkret festgestellt werden, ob der Radfahrer die Gefahr rechtzeitig erkennen konnte und ob ihm eine andere Reaktion möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine solche Feststellung könnte insbesondere von der Sichtbarkeit des Fußgängers und dem zur Verfügung stehenden Reaktionsweg abhängen.
Fazit
Fußgänger müssen die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überqueren. Zu diesem Fahrzeugverkehr gehören auch Radfahrer. Wer die Fahrbahn betritt ohne auf einen herannahenden Radfahrer zu achten kann deshalb für die Folgen eines dadurch verursachten Unfalls haften.
Eine unmittelbare Kollision ist nicht erforderlich. Es kann ausreichen, dass der Radfahrer wegen des Fußgängers stark bremsen muss und infolge der Gefahrenbremsung stürzt.
Eine starke Bremsung begründet allerdings nicht automatisch ein Mitverschulden des Radfahrers. Maßgeblich ist, ob der Fußgänger für den Radfahrer rechtzeitig erkennbar war und ob die Reaktion des Radfahrers schuldhaft fehlerhaft war.
Für künftige Unfälle zwischen Fußgängern und Radfahrern kommt es daher entscheidend auf den konkreten Ablauf an. Betritt der Fußgänger die Fahrbahn unachtsam und überraschend könnte der Fußgänger allein haften. War der Fußgänger dagegen rechtzeitig erkennbar und reagierte der Radfahrer dennoch vermeidbar oder unangemessen könnte ein Mitverschulden des Radfahrers in Betracht kommen.
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