Einleitung
Module

Rechtsgrundlagen kompakt

Deutsche Unternehmen

Einzelantrag und Kurzzeitantrag

Ein Einzelantrag oder ein Kurzzeitantrag wird von Straßenverkehrsbehörden,

  • in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt,
  • in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder
  • in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung hat,

genehmigt (§ 47 Absatz 1 StVO).

Für die Zweigniederlassung muss eine Pflicht zur Eintragung in

  • das Handelsregister,
  • das Genossenschaftsregister oder
  • das Partnerschaftsregister

bestehen (§ 47 Absatz 1 StVO).

Dauerantrag

Ein Dauerantrag wird von Straßenverkehrsbehörden,

  • in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt,
  • in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder
  • in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung hat,

genehmigt (§ 47 Absatz 1 StVO).

Für die Zweigniederlassung muss eine Pflicht zur Eintragung in

  • das Handelsregister,
  • das Genossenschaftsregister oder
  • das Partnerschaftsregister

bestehen (§ 47 Absatz 1 StVO).

Ausländische Unternehmen

Für ausländische Unternehmen gilt bei einem Einzelantrag, Kurzzeitantrag oder Dauerantrag das Folgende:

Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird (§ 47 Absatz 1 StVO).