Deutsche Unternehmen
Einzelantrag und Kurzzeitantrag
Ein Einzelantrag oder ein Kurzzeitantrag wird von Straßenverkehrsbehörden,
- in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt,
- in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder
- in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung hat,
genehmigt (§ 47 Absatz 1 StVO).
Für die Zweigniederlassung muss eine Pflicht zur Eintragung in
- das Handelsregister,
- das Genossenschaftsregister oder
- das Partnerschaftsregister
bestehen (§ 47 Absatz 1 StVO).
Dauerantrag
Ein Dauerantrag wird von Straßenverkehrsbehörden,
- in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt,
- in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder
- in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung hat,
genehmigt (§ 47 Absatz 1 StVO).
Für die Zweigniederlassung muss eine Pflicht zur Eintragung in
- das Handelsregister,
- das Genossenschaftsregister oder
- das Partnerschaftsregister
bestehen (§ 47 Absatz 1 StVO).
Ausländische Unternehmen
Für ausländische Unternehmen gilt bei einem Einzelantrag, Kurzzeitantrag oder Dauerantrag das Folgende:
Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird (§ 47 Absatz 1 StVO).