Einleitung
Module

Rechtsgrundlagen kompakt

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 24 Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

Teil A Kapitel 1.4 Inhalt der Anordnungen und Verkehrszeichenpläne

Der Richtlinientext wird hier nicht zur Verfügung gestellt, da die RSA 21 urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt auch für die auszugsweise Verwertung.